Vorschriften für Form und Inhalt der Erklärung
Generell gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, wie eine Erbverzichtserklärung in Form und Inhalt zu verfassen ist. Allerdings sollte man bei der Anfertigung einige Punkte berücksichtigen, um eine eindeutige Erklärung zu formulieren. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Verzichtserklärung im Rahmen des Erbverzichtsvertrages zwischen dem verzichtenden Erben und dem Erblasser vereinbart wird. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Geschäft, weshalb insb. der Erblasser persönlich bei der Unterzeichnung des Vertrages anwesend sein muss. Hingegen kann sich ein verzichtender Erbe auch von einer von ihm bevollmächtigten Person vertreten lassen.
In Bezug auf den Inhalt des Vertrages muss dieser immer auf die individuellen Vereinbarungswünsche angepasst werden. Allerdings müssen immer die vollständigen Daten der Vertragsparteien aufgenommen werden, also Name, Adresse, Geburtsdatum von Erblasser und verzichtendem Erben. Ferner müssen im Inhalt alle Regelungen zum vereinbarten Verzicht genau dargestellt werden. Dabei sollte der Teil des Nachlasses, auf den sich der Verzicht bezieht, genau definiert sein, genauso wie die Gegenleistungen, die der verzichtende Erbe hierfür erhalten soll.
Regelungen zu den Abfindungszahlungen
Zumeist wird ein verzichtender Erbe mit einer Abfindung in Geld für den Erbverzicht als Gegenleistung entschädigt. Dabei kann diese Höhe der Geldentschädigung immer auf den Einzelfall angepasst werden und orientiert sich in der Praxis häufig an der Höhe des gesetzlichen Pflichtteils des verzichtenden Erben, wodurch er seinen gesetzlich geregelten Anteil eben über die Abfindung erhält.
Allerdings unterliegt eine derartige Abfindung der Schenkungssteuer. Hierbei muss der verzichtende Erbe also je nach individueller Konstellation, ggf. Steuern auf seine Abfindung entrichten. Hierbei können je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser jedoch evtl. hohe Freibeträge geltend gemacht werden, wobei dann nur bei einer Überschreitung dieser auf den überschüssigen Betrag Schenkungssteuer zu zahlen ist. Dabei gelten in Deutschland folgende Freibeträge für die verschiedenen Angehörigen:
Steuerfreibeträge für Schenkungen und Erbschaften in Deutschland |
Ehepartner | 500.000€ |
Kinder | 400.000€ |
Enkelkinder | 200.000€ |
Eltern und Großeltern | 100.000€ |
Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, nicht eingetragene Lebenspartner und Nicht Verwandte | 20.000€ |