Sie sind Anwalt?
War dieser Artikel
hilfreich für Sie?

Testament erstellen – Möglichkeiten, Regeln & die häufigsten Fehler

Dominik Steidle im Interview

Geht es um die Vermögensaufteilung im Zuge eines Erbes, kommen Erbstreitigkeiten in den besten Familien vor. Mit dem Festhalten des letzten Willens in sogenannten letztwilligen Verfügungen, wie Testamente & Co, können Konflikte jedoch vermieden werden. Auf diesem Wege kann der Erblasser selbst bestimmen, wie der Nachlass verteilt werden soll. Rechtsanwalt Dominik Steidle erklärt im folgenden Interview, wie solch ein Testament erstellt werden kann, welche Alternativen es zum Testament gibt und worauf man hierbei besonders achten sollte.  

Dominik Steidle ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei WBK – Wahlster-Bode und Köppert PartGmbB in Augsburg. Die Kanzlei ist tätig in der Region Augsburg und Umgebung sowie den angrenzenden Landkreisen. RA Dominik Steidle ist speziell im Schwerpunkt Familien- und Erbrecht tätig und insbesondere damit zusammenhängenden Fragen, die  auch Immobilienangelegenheiten betreffen.

Picture of Dominik Steidle
Dominik Steidle

Rechtsanwalt für Erbrecht

Heute geht es um die Testamentserstellung. Warum sollte man ein Testament erstellen und was würde passieren, wenn man keines errichtet?

Wird kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese kann, je nach Konstellation, natürlich wirtschaftlich sowie rechtlich ganz im Sinne des Erblassers oder zumindest neutral sein. Die gesetzliche Erbfolge kann jedoch auch ungewollte Folgen mit sich bringen, wie zum Beispiel, dass bestimmte Personen, die man eben nicht als Erben haben möchte, dann doch zu Erben berufen werden. Ohne Testament bildet sich eventuell auch eine Erbengemeinschaft, die man grundsätzlich vermeiden will; dies betrifft vor allem die Unternehmensnachfolge. Ferner können dadurch auch ungünstige steuerrechtliche Folgen entstehen, die dazu führen, dass das Vermögen – welches den Nachlass ausmacht – zerschlagen werden muss, da hier entsprechend hohe Steuerlasten anfallen können.

Grundsätzlich benötigt man keinen Rechtsanwalt für die Testamentserstellung. Jedoch ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Erbrecht empfehlenswert!

Benötige ich einen Rechtsanwalt, wenn ich ein Testament erstellen möchte?

Nein, grundsätzlich benötigt man keinen Rechtsanwalt, um ein Testament zu erstellen. Jedoch ist die Beratung durch einen kompetenten Anwalt für Erbrecht empfehlenswert! Denn dieser kann die entsprechende Passgenauigkeit gewährleisten, damit der Testamentsverfasser bzw. die Person, deren Nachlass geregelt werden soll, eine dem Willen entsprechende & optimale Verfügung bekommt.

Welche Möglichkeiten habe ich, meinen letzten Willen festzuhalten?

Im Wesentlichen gibt es zwei typische Formen des Testaments. Zum einen das handschriftliche Testament und zum anderen das notarielle Testament. Das handschriftliche, eigenhändige Testament wird vom Erblasser selbst erstellt. Dem gegenüber steht das notarielle Testament, das vom Notar protokolliert wird. Hierbei ist es möglich, sich vorab vom Notar beraten zu lassen oder im Vorfeld eine ausführliche Rechtsberatung und -begleitung vom Anwalt zu bekommen.

Mit einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament können Ehegatten ihren Nachlass gemeinsam regeln. Dabei können Sie das Testament selbst erfassen oder vom Notar errichten lassen. Ob notariell oder handschriftlich – es ist somit beides möglich!

Ferner gibt es noch den Erbvertrag, der letztlich dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ähnlich ist. Der Unterschied ist, dass man hier die Freiheit hat, dieses mit anderen Personen zu schließen und Verfügungen wechselseitig aufeinander abstimmen zu können, ohne dass die betreffenden Personen miteinander verheiratet sind. Auch der Erbvertrag muss vor dem Notar geschlossen werden.

Stichwort „Eigenhändig & handschriftlich“: Was bedeutet das im Zusammenhang mit der Testamentserstellung? 

Das bedeutet, dass das gesamte Dokument vollständig selbst mit der Hand geschrieben werden muss. Sprich, der gesamte Verfügungstext muss handschriftlich festgehalten sowie mit Ort und Datum versehen werden. Des Weiteren muss das Testament mit entsprechender Zuordenbarkeit von jener Person unterschrieben werden, die das Ganze verfügt.

Bei einem handschriftlichen Ehegattentestament reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig verfasst und der andere dieses mit Angabe von Ort und Datum ebenso unterzeichnet. Hier ist es im Rahmen der bestehenden Formulierungsfreiheit zudem möglich, mit einem Satz zu erklären, dass man die Verfügungen des anderen Ehepartners übernimmt und erklärt, dass das der eigene Wille ist.

Gibt es bestimmte Richtlinien bzw. Muster, an die man sich bei der Gestaltung des Testaments halten muss?

Im Grunde nicht. Wichtig ist, dass das Testament übersichtlich gestaltet wird. Hierbei sollte man sich immer vor Augen führen, dass es nicht für einen selbst zum Lesen gedacht ist. Ziel ist es, diese Gedanken von Erklärungsempfängern umsetzen zu lassen, sodass die Erben oder das Nachlassgericht eine sinnvolle Orientierung bekommen, wie die darin enthaltenden Verfügungen verstanden werden können. Hierzu gibt es natürlich ein paar Rahmenbedingungen, die vorrangig den Inhalt betreffen. Beispielsweise sollten keine sittenwidrigen Verpflichtungen darin enthalten sein. Weiters ist der Einsatz berufsständischer Betreuungspersonen oder Pflegepersonal rechtlich durchaus kritisch.

Wenn der Erblasserwille nicht klar zum Ausdruck kommt, besteht Interpretationsspielraum und somit auch die Gefahr, dass der Wille nicht so umgesetzt wird, wie man es selbst gerne hätte.

Wann kann ein Testament unwirksam werden?

Hier muss zunächst unterschieden werden, ob Testamente mit der Zeit unwirksam werden oder von Anfang an unwirksam sind. Oft gibt es Unwirksamkeitsgründe, die bereits von Anfang an vorliegen, wie beispielsweise das Fehlen der Testierfähigkeit oder das Mindestalter für die Testierfähigkeit wurde noch nicht erreicht.

Außerdem gibt es natürlich die Möglichkeit, dass Testamente mit fortschreitender Zeit unwirksam werden. Das betrifft zum Beispiel oft das gemeinsame Testament von Ehegatten. Wenn die Ehe geschieden wird, ist das gemeinsame Testament in der Regel nicht mehr gültig, außer die beiden Ehegatten haben ausdrücklich verfügt, dass sie das Testament auch im Falle der Scheidung aufrechterhalten möchten.

Ein klassischer Unwirksamkeitsgrund, der während der Zeit auftreten kann, ist der Widerruf eines Testaments; d.h. es wird vernichtet oder ersetzt durch eine neue Verfügung. Auch eine mögliche Sittenwidrigkeit bestimmter Verfügungen würde zu einer Unwirksamkeit oder zumindest zu einer Teilunwirksamkeit des Testaments führen. Das kommt durchaus vor, wenn sich die Rechtsprechung bezüglich einzelner Regelungsbestandteile geändert hat. Ratsam ist es daher, regelmäßig zu prüfen, ob das Testament noch im Einklang mit der Rechtslage ist.

Bei einem handschriftlichen Testament muss der gesamte Verfügungstext mit der Hand geschrieben sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.

Was sind die häufigsten Fehler bei der Testamentserstellung, die viele oftmals nicht bedenken?

Die häufigsten Fehler sind mit Sicherheit ungenaue Formulierungen in der Verfügung; das zeigt die Praxis! Oft ist es unklar, was genau zum Ausdruck gebracht und was bzw. wie überhaupt übertragen werden soll. Besonders die fehlende Unterscheidung zwischen der Erbeinsetzung und einem Vermächtnis macht es der Umsetzung des Erblasserwillens schwer, wenn diese nicht ganz klar ist. Wenn ich Verfügungen aufstelle, die typischerweise nur in einem Vermächtnis geregelt werden (Übertragung von Nutzungsrechten, Eigentumsübertragungen von Immobilien etc.), kann das zu Problemen führen. Das Erbe muss daher klar vom Vermächtnis getrennt werden. Wenn nicht, kann erhebliches Streitpotenzial entstehen, da auch die Rechtswirkungen denkbar unterschiedlich sind. Der Erbe tritt mit allen rechtlichen Wirkungen in die Stellung des Verstorbenen ein und übernimmt insbesondere die Verpflichtungen. Wohingegen der Vermächtnisnehmer jegliche Freiheiten hat und sich überlegen kann, ob er das Vermächtnis überhaupt antritt oder nicht.

Aufgrund einer möglichen Ungenauigkeit im Testament können auch die Folgen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unzureichend berücksichtigt werden. Man sollte sich daher bereits im Vorfeld Gedanken machen, wie mögliche Konflikte bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vermieden werden können.

Mitunter der größte Fehler in der Testamentserstellung ist tatsächlich auf das Testament zu verzichten bzw. den Inhalt eines erstellten Testamentes zu vergessen. Oft wird die Erstellung von letztwilligen Verfügungen verdrängt, da der Gedanke des Ablebens hier natürlich im Vordergrund steht. Ich rate jedoch dazu, unbedingt ein Testament zu verfassen sowie bestehende Verfügungen regelmäßig zu überprüfen. Oft stellt man nach Jahren fest, dass es Änderungsbedarf gibt. Egal, ob familiäre Verhältnisse sich ändern und nicht mehr denen entsprechen, die damals bei der Aufsetzung galten oder in der Zwischenzeit Verfügungen unter Lebenden stattgefunden haben: Berücksichtigen Sie am besten alle Änderungen, die im Laufe der Zeit geschehen und prüfen Sie Ihre Verfügungen regelmäßig!

Hier fällt mir ein, dass Campino von den Toten Hosen einmal in einem Interview gesagt hat, er mache jedes Jahr eine Bestandsaufnahme und verfasse sein Testament neu. Das erachte ich wiederum als übertrieben, aber man sollte schon regelmäßig überprüfen, ob das, was man damals verfügt hat, letztlich noch dem entspricht, was aktuell die Umstände hergeben.

Haben Sie einen letzten Tipp als Rechtsanwalt, was man bei der Errichtung des Testaments unbedingt beachten sollte?

Im Rahmen der Testamentserstellung geht es vor allem darum, sich klare Gedanken zu machen, wie das Vermögen verteilt werden soll. Auch Vorstellungen über die Werthaltigkeit des Nachlasses insgesamt und einzelner Vermögensbestandteile sollen besprochen werden. Nur so lässt sich eine passgenaue Verteilung auf unterschiedlichsten Wegen sicherstellen. Folglich kommt es dann natürlich zur Notwendigkeit, klare Formulierungen zu wählen, die verständlich und für den Erklärungsempfänger auch ohne weiteres umsetzbar sind.

Überdies hinaus ist es wichtig, Erbfallkosten abzuklären. Gibt es denn beispielsweise eine Sterbegeldversicherung? Oder bestimmte Vermögenswerte, die speziell für diesen Fall vorgesehen sind? Solche Punkte sollten unbedingt im Testament mit aufgenommen werden. Besonders bei werthaltigen Nachlässen ist es ratsam, sich mit dem Steuerberater abzusprechen, da steuerliche Folgen immens sein können. Sollten Unsicherheiten in Bezug auf die Testamentserrichtung entstehen, ist im Zweifel eine Beratung bei einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Das lohnt sich!

Zu guter Letzt – was ich jedem nur empfehlen kann – damit Ihr Wille auch tatsächlich gehört wird, ist es entscheidend, dass, egal auf welchem Weg das Testament erstellt wird, es in amtliche Verwahrung gegeben wird. Beim notariellen Testament ist das natürlich kein Thema, denn dieses ist ein öffentliches Testament, welches automatisch beim zuständigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben wird. Beim handschriftlichen Testament – egal, ob es ein Einzeltestament ist oder ein Ehegattentestament – wäre das nicht der Fall. Hier also bitte immer darauf achten, denn ansonsten ist Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Vergessen Sie nicht auf die Errichtung Ihres Testaments und prüfen Sie dieses regelmäßig auf Änderungen, die im Laufe der Zeit geschehen.

Picture of Dominik Steidle
Dominik Steidle

Rechtsanwalt für Erbrecht

Fragen zum Thema Testament erstellen?
Rechtsanwalt Dominik Steidle informiert Sie ausführlich zu allen Themen rund um die Errichtung eines Testaments, welches wasserdicht und gültig ist sowie Ihre individuellen Interessen zur Gänze stützt.

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden