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Die Unternehmensnachfolge: Definition, Formen & Co.

Dr. Björn Jünemann im Interview

Irgendwann steht jeder Unternehmer vor der Herausforderung, sein Unternehmen an die nächste Generation oder an einen externen Nachfolger zu übergeben. Dabei bedarf die Regelung der Unternehmensnachfolge einer sorgfältigen Planung, um das langfristige Bestehen des Unternehmens zu sichern. Wie Sie die Nachfolge (extern oder familienintern) gestalten können, welche Risiken hierbei oftmals auftreten und worauf steuerrechtlich und erbrechtlich zu achten ist, erklärt Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Björn Jünemann.

Rechtsanwalt Dr. Björn Jünemann hat an der Universität Mannheim zwischen den Jahren 2008 und 2013 Jura studiert. Anschließend hat er beim Oberlandesgericht Hamm und der Stammdienststelle des Landgerichts Dortmund sein Referendariat absolviert. Sein zweites Examen hat Dr. Björn Jünemann zu Beginn des Jahres 2016 abgelegt. Bereits begleitend zum Referendariat hat er den theoretischen Teil der Prüfung des Fachanwaltes für Erbrecht abgeschlossen, da der Anwalt schon früh wusste, dass das Erbrecht zukünftig ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sein wird. Im selben Jahr ist er dann auch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden und seitdem als Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei FRIEBE – PRINZ + PARNTER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte mbB u. a. in den Bereichen Erbrecht, Steuerrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht tätig. 
Im Jahre 2020 wurde Dr. Björn Jünemann zudem dann von der Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstrecker e.V. zum Testamentsvollstrecker zertifiziert und 2021 folgte die Promotion an der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg zu einem bilanzrechtlichen Thema. Seit 2022 ist er auch Fachanwalt für Steuerrecht.

Was darf man unter einer Unternehmensnachfolge verstehen?

Wie der Name schon sagt, geht es um Unternehmen, seien dies Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Das Eigentum dieses Unternehmens soll dann im Rahmen einer Nachfolgelösung auf einen Dritten übertragen werden. Dieser Dritte kann ein Abkömmling oder ein Verwandter sein, aber eben auch ein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter. Nachfolge bedeutet insoweit letztendlich unternehmerisch gesprochen, dass das Unternehmen von einer Person auf eine andere Person übertragen wird. Hier muss man dann weiter differenzieren, ob die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten vollzogen werden soll, in der Regel durch Unternehmensverkauf oder Schenkung, oder erst auf erbrechtlicher Basis, also durch eine Erbschaft, einen Erbvertrag oder ein Vermächtnis. Die familieninterne Weitergabe einerseits oder der Verkauf des gesamten Unternehmens an Dritte andererseits sind somit die zwei wesentlichen Möglichkeiten, die als Unternehmensnachfolge in Betracht kommen.

In der Regel erfolgt eine Unternehmensnachfolge im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge, sodass der Unternehmer sich irgendeinen Familienangehörigen – normalerweise seine Abkömmlinge – aussucht und entscheidet, dass sich die Kinder sukzessive oder auch en bloc an dem Unternehmen beteiligen und so letztendlich in die Rolle des Unternehmers „hineinwachsen“. Dies ist sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich natürlich mit diversen Fallstricken behaftet. In erster Linie gilt es insoweit zu bedenken, wie man die Übergabe an die nächste Generation oder den Verkauf an externe Dritte gestaltet, damit der Fortbestand des Unternehmens letztendlich auch in Zukunft gesichert wird.

Wer ist in den meisten Fällen der „Nachfolger“?

Also nach meinen Erfahrungen in der Praxis hält sich das so ein bisschen die Waage zwischen familieninterner und externer Nachfolge. Der Wunsch der meisten Unternehmer ist natürlich immer erst einmal, dass die Abkömmlinge, z. B. die Töchter oder die Söhne, in die Unternehmerstellung nachrücken und das Lebenswerk fortführen. Es ist aber doch häufig so, dass aus verschiedenen Gründen die Abkömmlinge sich nicht in dieser Position sehen bzw. sehen wollen oder der Unternehmer selbst seinem Abkömmling dies – gleich ob berechtigt oder nicht – nicht zutraut.   Da ist es nicht selten, dass der Nachfolger eben kein direkter Abkömmling oder ein Familienmitglied ist, sondern ein externer Dritter, ein anderes Unternehmen oder jemand, der sich selbständig machen möchte und das Unternehmen fortführen will.

Bei der Unternehmensnachfolge wird das Eigentum jenes Unternehmens im Rahmen einer Nachfolgelösung an einen Dritten übergeben.

Wie kann eine Unternehmensnachfolge erbrechtlich gestaltet werden? 

Bei der erbrechtlichen Gestaltung bewegen wir uns sehr häufig in der Gruppe der „familieninternen“ Nachfolge. Man muss dabei generell die Rechtsordnung als Ganzes betrachten und insbesondere auch das Gesellschaftsrecht berücksichtigen, denn eine Unternehmensnachfolge erfordert, dass die Nachfolgeüberlegungen insbesondere auch mit den jeweiligen gesellschaftsvertraglichen Regelungen abzustimmen sind. Besonders letztwillige Verfügungen kann man für einen Unternehmer faktisch nicht aufsetzen, ohne nicht auch die gesamten gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zu kennen.

Denn grundsätzlich gehen im deutschen Erb- und Gesellschaftsrecht die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben den erbrechtlichen Vorgaben, die der Einzelne in seinem Testament oder Erbvertrag macht, vor. Man muss also immer diesen sog. „Vorrang des Gesellschaftsrechts“ berücksichtigen und prüfen, was das Gesellschaftsrecht bzw. der einzelne Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens für konkrete Vorgaben macht. An diesen Vorgaben muss sich natürlich das Handeln auch in erbrechtlicher Sicht orientieren. Ansonsten hat man im schlimmsten Fall eine wunderbare erbrechtliche Regelung getroffen, die aber bezüglich des Nachfolgers ins Leere läuft, weil sich beispielsweise einfache oder qualifizierte Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsverträgen befinden, welche es nicht ermöglichen, dass der Nachfolger tatsächlich in diese Gesellschaft nachrücken kann. Gerade bei Personengesellschaften kommt es nicht selten vor, dass in Gesellschaftsverträgen Regularien vorgesehen sind, wer nachrücken darf und wer nicht. Kurzum, eine erbrechtliche Gestaltung bringt nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht berücksichtigt wird.

Zudem gilt es bei erbrechtlichen Gestaltungen auch immer, das Erbschaftsteuerrecht im Blick zu haben. Hier gibt es zwar gewisse Erleichterungen für Betriebsvermögen, um das Unternehmen und auch die dortigen Arbeitsplätze zu sichern. Dennoch spielt die Erbschaftsteuer auch immer eine gewichtige Rolle.

Hinsichtlich der eigentlichen erbrechtlichen Ausgestaltung kommt es dann häufig darauf an, ob man die Nachfolge eher über eine Erbeinsetzung regeln möchte oder über ein Vermächtnis. Letztlich ist die Erbeinsetzung immer ein zentraler Bestandteil eines jeden Testaments oder einer jeden Nachfolgeüberlegung. Trotzdem kann es in einigen Fällen sinnvoll sein, entsprechende Vermächtnisse auszusetzen, wenn man denjenigen, der das Unternehmen bekommen soll, gar nicht zum Erben machen möchte. Sollte dies dennoch der Fall sein, kann man mit  einem sogenannten Vorausvermächtnis arbeiten. Dann würde derjenige, der Erbe wäre, einen bestimmten Teil im Rahmen eines Vermächtnisses konkret zugewiesen bekommen und zwar zusätzlich zu seiner Erbenstellung.

Was versteht man in diesem Zusammenhang unter einem „Unternehmertestament“?

Das Unternehmertestament ist letztendlich eine letztwillige Verfügung des Unternehmers und unterscheidet sich insoweit nur von einem „normalen“ Testament bezüglich der Tatsache, dass sich Unternehmen im Nachlass befinden.

Für jeden, der unternehmerisch tätig ist, sind letztwillige Verfügungen – ob Erbvertrag oder Testament – nach meinem Dafürhalten ein Muss. Sprich, jeder Unternehmer sollte sich mit seinem Testament auseinandersetzen. Ganz gleich, ob man sich dabei für seine nachfolgenden Generationen Gedanken macht oder im Hinblick auf die Mitarbeiter, denen man auch eine gewisse Verpflichtung gegenüber hat – man sollte hier immer „klare Verhältnisse“ schaffen. Man möchte ja schließlich die Weiterführung des Betriebes sichern und im Idealfall auch Streitigkeiten unter den potenziellen Erben vermeiden.

Andernfalls riskiert derjenige m.E. unmittelbar den Fortbestand des Unternehmens bzw. vielleicht sogar die Zerstörung seines Lebenswerks durch irgendwelche Unwägbarkeiten im Rahmen der Nachfolge, welche er im Zweifel gar nicht überblicken kann. Das bringt häufig nicht die gewünschten Erfolge mit sich.

Sprich, das Unternehmen ist also Teil meines Erbes?

Genau, das Unternehmen ist Teil der Erbmasse. Würde man beispielsweise keine testamentarischen Verfügungen treffen, wäre das Unternehmen wie eine Immobilie zu betrachten und würde sogar in den gesamten Nachlass fallen. Im schlimmsten Fall wäre das Unternehmen also von einer Erbengemeinschaft zu führen, was, wie man sich vorstellen kann, häufig kein Ziel ist, da eine Entscheidungsfindung in einer von Gesetzes wegen auf Auseinandersetzung gerichteten Gemeinschaft nicht immer leicht ist. Deswegen versucht man in der Regel eine Erbengemeinschaft zu vermeiden, welche jedoch durch die normale gesetzliche Erbfolge bei mehreren gesetzlichen Erben der Fall wäre. Das widerstrebt natürlich dem Gedanken einer adäquaten Unternehmensnachfolge sowie einer gedeihlichen Fortführung des Unternehmens.

Unternehmer sollten sich unbedingt um letztwillige Verfügungen kümmern, um die Weiterführung des Betriebes zu sichern.

Welche Risiken können bei einer Unternehmensnachfolge sonst auftreten?

Mit Sicherheit das größte Risiko, welches ich leider auch immer wieder erlebe, ist, dass sich ein Unternehmer überhaupt nicht mit seiner eigenen Unternehmensnachfolge beschäftigt. Klar, es ist nicht schön und den Gedanken an sein eigenes Ableben versucht man so lange wie möglich zu verdrängen. Es ist aber sowohl gegenüber den potenziellen Erben als auch gegenüber den eigenen Mitarbeitern meines Erachtens grob fahrlässig, sich nicht damit auseinanderzusetzen.

Hinzu kommt, und das sehe ich als weiteres Risiko, dass sich die Unternehmer erst zu spät damit beschäftigen, da sie oftmals unterschätzen, wie lange ein solcher Prozess der Unternehmensnachfolgegestaltung insgesamt dauert. Denn eine Nachfolge ist ein komplexer Prozess, der eben nicht nur mit rechtlichen, steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu tun hat, sondern auch mit verschiedenen Vorstellungen und Wünschen; sprich, auch die Psychologie spielt eine gewisse Rolle.

Wenn man sich dann tatsächlich Gedanken über die Nachfolgeregelung macht, wird einem schnell klar, dass diese auch Teil einer Unternehmensstrategie selbst ist. Wie halte ich mein Unternehmen lange am Leben? In welcher Form mache ich das?

Ein weiteres großes Risiko ist letztendlich im Erbrecht selbst angelegt, nämlich das Pflichtteilsrecht. Besonders im Rahmen der Unternehmensnachfolge versucht man in der Regel, entsprechende Pflichtteilsansprüche zu minimieren und/oder auszuschließen. Denn wenn man beispielsweise ein Unternehmertestament hat, in dem man eine Erbeinsetzung zugunsten eines nahen Angehörigen (Kind etc.) regelt und jemand anderen damit enterbt, würden für den Enterbten ggf. gesetzliche Pflichtteilsansprüche entstehen, die die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmachen. Diese sind in weiten Teilen auch nahezu unentziehbar.

Grundsätzlich entsteht der Pflichtteilsanspruch unmittelbar mit dem Tode und stellt einen Zahlungsanspruch in Geld dar. Wenn jetzt beispielsweise sehr viel Geld im Unternehmen gebunden ist und nicht zwangsläufig liquide auf der Bank verfügbar ist – was bei Unternehmen nicht selten der Fall ist –, kann das womöglich sogar existenzbedrohend für das Unternehmen werden. Die Folge wäre, dass man den Pflichtteilsberechtigten nicht entsprechend „auszahlen“ könnte, sondern im Zweifelsfall das Unternehmen ungewollt veräußern müsste. Damit dieser Fall nicht eintritt, empfehle ich solche Anliegen lange genug im Voraus zu planen und gegebenenfalls mit Pflichtteilsverzichten entgegenzuwirken. 

Welche steuerlichen Auswirkungen gibt es bei der Unternehmensnachfolge?

Insbesondere der ungeplante Übergang von Unternehmensanteilen ist häufig auch mit nicht unerheblichen steuerlichen Risiken verbunden. Je nach Ausgestaltung der Unternehmensnachfolge gibt es natürlich die unterschiedlichsten steuerlichen Implikationen. Diese hier allesamt darzustellen ist schlichtweg nicht möglich. Vielleicht nur ein kurzes Beispiel:

Wenn man das Unternehmen statt es zu veräußern schenkweise auf einen nahen Abkömmling überträgt, befindet man sich im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerade bei Unternehmen ermöglicht uns aber gerade das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine gewisse Steuerbefreiung (zwischen 85 und 100 %). Diese Begünstigungen sind jedoch an diverse Voraussetzungen geknüpft, Verwaltungsvermögenstests, Fortführungsprognosen oder Lohnsummenregelungen, um nur ein paar zu nennen.

Ferner gilt es auch noch, entsprechende Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für die nachfolgende Generation zu berücksichtigen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer haben viele grundsätzlich noch im Blick. Woran man nicht so häufig denkt, sind die ertragsteuerlichen Folgen, die z. B. im Rahmen einer Personengesellschaft entstehen können. Denn bei einer Personengesellschaft ist es häufig so, dass zum steuerlichen Betrieb nicht nur jenes Vermögen zählt, das eigentlich in der Personengesellschaft originär verhaftet ist, sondern eben auch das Vermögen, das den Gesellschaftern gehört und betrieblich von der Gesellschaft genutzt wird. Beispiel hier wäre eine vermietete Immobilie im Eigentum des Gesellschafters. Dieses sogenannte „Sonderbetriebsvermögen“ kann einem unter Umständen zu einem steuerlichen Verhängnis werden. Würde man dieses nicht mit übertragen, käme es zur Aufdeckung und zur unmittelbaren Besteuerung der sogenannten „stillen Reserven“.

Zu guter Letzt ist auch die Grunderwerbsteuer immer wieder ein Thema. Häufig ist es zwar so, dass die schenkweise Übertragung von Immobilien grunderwerbsteuerfrei ist. Je nach Ausgestaltung kann aber auch noch Grunderwerbsteuer anfallen.

Es ist also zwingend erforderlich, die gesamte Situation zu berücksichtigen und zu analysieren, wie das Unternehmen konkret „aufgestellt“ ist. Hier bedarf es letztendlich einer umfassenden Bestandsaufnahme, welche die gesamte Historie darstellt, um auch steuerlich auf der sicheren Seite zu sein und ein maßgeschneidertes Konzept zu entwickeln.

Wie können Sie als Rechtsanwalt Mandanten bei der Unternehmensnachfolge unterstützen?

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Partner einer interprofessionellen Kanzlei aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten kennen wir die vorstehend skizzierten Problemfelder sehr genau und können diese gezielt identifizieren und im Zweifel auch einer sachgerechten Lösung zuführen.

Als Anwalt ist man zwar vortrefflich mit dem juristischen Handwerkszeug ausgestattet, aber man braucht häufig den Input von beispielsweise Steuerberatern, um zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen. Wenn es also darum geht, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Vorgaben zu analysieren, bin ich als Anwalt sicherlich der erste Ansprechpartner. Da stoßen Steuerberater häufig an ihre Grenzen, nicht zuletzt auch wegen berufsrechtlichen Vorgaben, zugleich kann ich dabei aber immer auch auf das Wissen meiner Partnerkollegen zurückgreifen.

Darüber hinaus kann ich als zertifizierter Testamentsvollstrecker den Willen eines Unternehmers auch über seinen Tod hinaus durchzusetzen und diesem entsprechend Geltung verschaffen. In vielen Fällen, besonders wenn die Kinder, welche man als Nachfolger in Betracht zieht, noch minderjährig sind, können Testamentsvollstrecker helfen, indem diese das Unternehmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortführen oder begleiten, sodass die Unternehmensbeteiligungen in der Familie bleiben können.

Im Hinblick auf Unternehmen verschafft das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz eine gewisse Steuerbefreiung. Jene Begünstigungen sind jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die es vorab zu prüfen gilt.

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Dr. Björn Jünemann

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