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Testierfähigkeit – Überprüfung und mehr

Ein gültiges Testament kann nur dann entstehen, wenn es vom Willen Dritter unbeeinflusst entstanden ist und die Testierfähigkeit des Verfasser gegeben ist. Dabei können verschiedene Erkrankungen zu einer Testierunfähigkeit führen. Für den Fall, dass potentielle Erben streiten, weil Sie eine Testierunfähigkeit des Erblassers unterstellen, muss diese durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag näher erläutern, wann eine Testierfähigkeit gegeben ist und wann eine Testierunfähigkeit angenommen werden kann. Ferner wollen wir Ihnen auch aufzeigen, wie dies geprüft werden kann und wie vorzugehen ist, wenn die eigene Testierfähigkeit angezweifelt wird.
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter Testierfähigkeit?

Gemäß § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jeder Bürger in Deutschland ab dem 16 . Lebensjahr mit dem Recht der Testierfähigkeit ausgestattet und darf somit ein Testament errichten. Dabei muss er jedoch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein und auch die Bedeutung eines Testaments sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten erkennen können.

Dabei können auch betreute Personen testierfähig sein und dürfen ihren letzten Willen ohne Zustimmung des Betreuers verfassen. Jedoch gelten Personen, die unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leiden nicht als testierfähig.

Infografik Testierfähigkeit

Für den Fall, dass eine Person testierfähig ist, besitzt sie außerdem Testierfreiheit. Dabei entscheidet die Testierfähigkeit über die Rechtswirksamkeit eines Testamentes und die Testierfreiheit meint die freie inhaltliche Gestaltung. Hierbei kann ein Erblasser kann seine letztwilligen Verfügungen frei nach seinen Wünschen erstellen und somit seine Erben und ggf. auch Auflagen selbst bestimmen. Deshalb muss er sich auch nicht an gesetzliche Regelungen halten und kann Angehörige auch enterben, wenn ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge ansonsten ein Erbe zustehen würde. Jedoch können diese im Fall der Enterbung in den meisten Fällen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Beschränkte Testierfähigkeit

Für den Fall, dass eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist sie beschränkt testierfähig. Deshalb kann sie bis zur Volljährigkeit eine letztwillige Verfügung nur durch ein notarielles Testament erstellen. Dabei kann sie also kein privatschriftliches Testament rechtsgültig anfertigen und muss das Testament bei einem Notar beglaubigen lassen. Allerdings muss auch in diesem Fall ein gesetzlicher Vertreter (Eltern) nicht zustimmen.

Wann besteht Testierunfähigkeit?

Eine fehlende Testierfähigkeit ist immer dann gegeben, wenn eine Person unter einer krankhaften, psychischen Störung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leidet. Dabei kann diese Person dann die Auswirkungen eines Testamentes nicht erfassen und nach dieser Einsicht handeln. Deshalb wird daraus geschlossen, dass eine freie Willensbildung aufgrund der Krankheit nicht möglich ist. Für den Fall jedoch, dass ein Testament vor Auftreten der Krankheit erstellt wurde, ist es weiterhin gültig. Allerdings kann der Verfasser dann keine rechtswirksame Änderungen daran mehr vornehmen.

Hiervon zu unterscheiden ist die faktische Testierunfähigkeit, wenn Personen weder schreiben, noch lesen, noch sprechen können. Hierbei geht das Gesetz, dass die betreffende Person einen letzten Willen nicht selbstständig verfassen kann und auch die Konsequenzen nicht einschätzen kann. Jedoch ist hierbei immer auf den Einzelfall abzustellen und eine pauschale Einordnung als testierunfähige Person ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Für den Fall, dass eine Person sich z. B. durch Gebärdensprache verständlich machen kann, kann sie auch testierfähig sein.

Klärfälle der Testierfähigkeit

In der Praxis besonders häufig thematisiert wird die Testierfähigkeit bei betreuten Personen, bei Demenz und auch bei psychischen Störungen. Jedoch ist hier auch immer auf den Einzelfall abzustellen um eine Testierfähigkeit annehmen zu können oder auch eben nicht.

Testierfähigkeit bei Demenz

Da heute Personen oft ein sehr hohes Alter erreichen und viele Personen erst gegen Lebensende ein Testament aufsetzen, stellt sich bei vielen Erbfällen die Frage, ob die Testierfähigkeit eines Erblassers evtl. aufgrund einer Demenz eingeschränkt ist. Dabei zeigen die Erfahrungen mit Demenzerkrankungen und deren Auswirkung auf die allgemeine geistige Leistungsfähigkeit gezeigt, dass die Testierfähigkeit eines Betroffenen nur durch das Gesamtverhalten und die Persönlichkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung beurteilt werden kann.

Hierbei muss die Auswirkung der Demenz auf die Testierfähigkeit in zwei Schritten geklärt werden. Dabei muss zunächst die Erkrankung medizinisch diagnostiziert werden, die zu einer Testierunfähigkeit führen kann. Danach ist dann zu klären, ob diese Erkrankung die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen zu einem Zeitpunkt der Testamentserstellung so stark beeinträchtigt hat, dass eine Testierfähigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Dabei kann diese Auswirkung auf die Testierfähigkeit nur durch die Prüfung äußerer Merkmale zum Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung festgestellt werden. Dabei werden regelmäßig folgende Kriterien herangezogen:

  • Zeitliche und räumliche Orientierung des Betroffenen
  • Ausgeglichene Stimmungslage des Betroffenen
  • Selbstbestimmte Ausübung geistiger und körperlicher Aktivitäten
  • Gestaltung zwischenmenschlicher Kontakte
  • Selbstversorgung des Betroffenen (Nahrung, Hygiene etc.)
  • Gestaltung des eigenen Wohnraums des Betroffenen

Demente Personen können jedoch lichte Momente haben in denen sie vorübergehend die geistige Fähigkeit besitzen, sich ein klares Urteil über ihren Nachlass zu bilden. Deshalb gelten sie in dieser Zeit auch als gelten testierfähig. Für den Fall, dass ein Erbe den letzten Willen eines Betroffenen anfechtet, wird zunächst trotz einer Demenz von der Testierfähigkeit des Erblassers ausgegangen. Dabei muss der Erbe dann vor Gericht die Beweise für die Testierunfähigkeit erbringen. Hierbei müssen die Beweise belegen, dass der Erblasser bei der Testamentserstellung kein klares Urteil über den Testamentsinhalt treffen konnte.

Besonderheiten im Zuge der Anfechtung

Sollte ein Erbe die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifeln, steht ihm grundsätzlich das Mittel der Anfechtung der letztwilligen Verfügung zu. Um dieses Rechtsmittel erfolgreich anzuwenden, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld der Anfechtung den Kontakt zu einem Anwalt zu suchen , um so relevante Beweise zu sammeln und letztlich die Anfechtung form- und fristgereicht bei Gericht einzubringen.

Testierfähigkeit bei betreuten Personen

Für den Fall, dass eine gerichtliche Anordnung für ein Betreuungsverhältnis bei einer Person vorliegt, ist auch zu klären, wie sich dies auf die Testierfähigkeit auswirkt. Dabei gilt statt 1992 auch mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zunächst einmal jede Person als uneingeschränkt testierfähig, die volljährig ist. Deshalb wird auch bei betreuten Personen zunächst einmal Testierfähigkeit vermutet. Jedoch kann diese Vermutung durch Gründe widerlegt werden, die auch zur Anordnung der Betreuung geführt haben.

Allerdings wird auch nicht jede Betreuung aus Gründen angeordnet, die auch zu einer Testierunfähigkeit führen. Deshalb kann aus einer Betreuungsanordnung auch nicht generell auf die Testierfähigkeit geschlossen werden kann. Dabei ist von dieser Rechtslage die Situation von Personen zu unterscheiden, die vor 1992 entmündigt wurden und auch vor diesem Datum eine letztwillige Verfügung verfasst haben. Hierbei bleibt bei diesem Personenkreis eine letztwillige Verfügung auch weiterhin unwirksam.

Testierunfähigkeit wegen Geistesstörung

Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist eine Person testierunfähig, , wenn sie wegen einer psychischen Störung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung eines Testaments und seinen Auswirkungen nicht erfassen kann. Hierbei kann dies nicht nur bei klaren geistigen Behinderungen vorliegen sondern auch z. B. in folgenden Fällen:

  • wenn die Willensbildung eines Erblassers durch Medikamente stark eingeschränkt ist
  • wenn ein chronischer Alkoholiker unter dem Korsakow-Syndrom als Form einer Amnesie leidet
  • für den Fall, dass organisch bedingte Hirnstörungen vorliegen, wie z. B. bei einem schweren Epileptiker oder infolge einer schweren Hirnverletzung
  • bei einer schweren bipolaren Störung mit manischen und depressiven Phasen kann eine Person während dieser Phasen testierunfähig sein
  • bei Alkoholismus oder Tablettensucht, wenn diese das Stadium einer psychischen Erkrankung erreichen und hirnorganische Veränderungen hervorrufen
  • wenn schizophrene Psychosen vorliegen, wie z. B. Halluzinationen oder akute Wahnsymptome

Für den Fall, dass eine letztwillige Verfügung zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, zu dem der Erblasser faktisch nicht testierfähig war, ist diese ungültig. Hingegen gilt ein früher erstelltes gültiges Testament weiterhin, ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Überprüfung der Testierfähigkeit

In vielen Situationen ist nicht einfach zu erkennen, ob eine Person testierfähig ist oder nicht. Für den Fall, dass ein letzter Wille mit Unterstützung eines Notars angefertigt wird, ist dieser verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit des Erblassers zu überzeugen. Dabei geschieht dies im Normalfall in einem Gespräch und wird dann anschließend auch so in der letztwilligen Verfügung festgehalten. Jedoch kann auch ein Notar keine finale Entscheidung zur Testierfähigkeit treffen und diese muss im Zweifelsfall von einem medizinischen Gutachten geklärt werden. Hingegen ist ein gerichtliches Verfahren, das eine Testierfähigkeit feststellen soll, nicht zulässig und wird von den Gerichten abgeblockt.

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Wie wird ein medizinisches Gutachten zur Testierfähigkeit erstellt?

In der Regel erstellt ein Psychiater oder Neurologe das Gutachten zur Testierfähigkeit als Sachverständiger. Zusätzlich können Fachärzte anderer Fachrichtungen auch als Zeugen an einem Gutachten mitwirken. Jedoch stellt auch ein medizinisches Gutachten nicht abschließend die Testierfähigkeit- oder – unfähigkeit fest. Letztendlich liegt diese letzte Entscheidung beim zuständigen Nachlassgericht und das medizinische Gutachten kann die Entscheidung nur beeinflussen, aber nicht festlegen.

Prüfung der Testierfähigkeit durch das Nachlassgericht

Grundsätzlich prüft das Nachlassgericht einen Fall, wenn die Testierfähigkeit eines verstorbenen Erblassers angezweifelt wird. Dabei beauftragt das Gericht dann einen Sachverständigen, um eine mögliche Testierunfähigkeit nachzuweisen. Hierbei wird dieser zunächst feststellen, ob der Erblasser an einer Krankheit gelitten hat und dann prüfen, ob diese seine freie Willensbildung beeinträchtigt hat. Dabei entscheidet das Gericht dann auf Grundlage der Einschätzung des Sachverständigen und wird neben dem medizinischen Gutachten auch Zeugen zu den Verhaltensweisen des Erblassers befragen. Ferner können auch Krankenakten des Erblassers einbezogen werden. Allerdings kann diese gerichtliche Begutachtung nicht zu den Lebzeiten des Erblassers erfolgen, weshalb es meist sehr schwer ist, die Testierfähigkeit zu überprüfen, wenn keine medizinischen Gutachten bereits zum Zeitpunkt der Testamentserstellung verfügbar sind.

Bedenken Sie hierbei...

Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Anfechtungsgrund wegen Testierunfähigkeit muss die letztwillige Verfügung innerhalb eines Jahres auch angefochten werden. Generell verfallen alle Anfechtungsrechte spätestens 30 Jahre nach dem Tod eines Erblassers

Wenn eine Anfechtung erfolgreich ist, verliert ein Testament oder andere letztwillige Verfügung ihre Gültigkeit. Für den Fall, dass eine frühere Verfügung noch existiert, tritt diese dann anstelle in Kraft, ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein und alle Erben verlieren dann auch dadurch ihren im Testament vorgesehenen Erbteil bei der Verteilung des Nachlasses

Wie kann ein Anwalt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit helfen?

Wenn man selbst z. B. enterbt wurde und annimmt, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war, kann man das Testament bei Gericht anfechten. Dabei sollten Sie jedoch die Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen, um dies zu überprüfen und in die Wege zu leiten. Hierbei wird dieser das Nachlassgericht über die Zweifel informieren und daran arbeiten, dass das Gericht ein medizinisches Gutachten einholt.

Allerdings ist man bei der Anfechtung in der Beweispflicht und sollte deshalb mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht gemeinsam eine schlüssige Begründung für die Zweifel ausarbeiten. Dabei sollten dann einige Fragestellungen beantwortet werden, wie z. B. nach Krankheiten des Erblassers, die seine Wahrnehmung beeinträchtigt haben, Süchte oder andere psychische Krankheiten, hohes Alter des Erblassers oder Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit. Ferner sollte man auch herausarbeiten, ob sich ggf. direkt aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit ergeben.

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FAQ: Testierfähigkeit

Bei der Testierfähigkeit handelt es sich um die Fähigkeit, ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung rechtswirksam errichten, ändern oder aufheben zu können.

Nach dem Gesetz in Deutschland gelten bereits Minderjährige, die das 16. Lebensjahr beendet haben, als testierfähig. Allerdings dürfen diese bis zur Volljährigkeit eine letztwillige Verfügung ausschließlich bei einem Notar errichten.

Ob eine Erkrankung an Demenz ausreicht, um ein Testament anzufechten, hängt grundsätzlich vom Grad der Erkrankung und den damit einhergehenden Symptomen ab.
Ja, das ist möglich. Jedoch muss zunächst die Testierunfähigkeit nachgewiesen werden und zwar zum Zeitpunkt der Testamentserstellung. Dabei ist in der Praxis der Nachweis schwierig, da die Anfechtung erst nach dem Tod des Erblassers möglich ist.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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