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Testament erstellen § Wie erstelle ich ein Testament?

Will man kein Testament erstellen, greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Für den Fall jedoch, dass man seinen Nachlass unter den Angehörigen in anderer Weise aufteilen möchte, macht das Testament erstellen durchaus Sinn. Deshalb wollen wir in diesem Beitrag darstellen, wann es angebracht ist, ein Testament zu verfassen und was man bei der Erstellung des letzten Willen beachten sollte. Dabei wollen wir auch häufig gestellte Fragen beantworten, wie z. B.: Kann ich mein Testament selber schreiben? Oder. Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?
Inhaltsverzeichnis

Wann ist eine Testamentserstellung sinnvoll?

Das wichtigste Argument zum Testament erstellen liegt in der gesetzlichen Erbfolge, die vielfach den persönlichen Wünschen zur Aufteilung des eigenen Erbes nicht entspricht. Für den Fall, dass man kein Testament erstellt, läuft man Gefahr, dass der eigene Nachlass bei der Verteilung nach der gesetzlichen Erbfolge ggf. familiäre Konflikte provoziert und evtl. auch Verwandte berücksichtigt werden, denen man nicht nahesteht. Deshalb kann man durch das Testament erstellen den eigenen Nachlass gezielt an seine Hinterbliebenen verteilen und dabei auch die Menschen besonders berücksichtigen, die einem persönlich am nächsten stehen.

Wer erbt bei der gesetzlichen Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge regelt pauschal, wer in welchem Umfang an einem Erbe beteiligt wird. Dabei erben an erster Stelle der eigene Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) und die eigenen Kinder. Hierbei erbt der Ehepartner gleichberechtigt neben den Kindern. Für den Fall, dass man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, erbt der Ehepartner dabei die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt. Allerdings erben weitere Verwandte die zweite Hälfte des Nachlasses, sofern keine eigenen Kinder vorhanden sind. Dabei können dann die eigenen Eltern oder auch die eigenen Geschwister bzw. deren Kinder in die Erbfolge treten, da auch diese Personenkreise in Deutschland nach dem Erbrecht zu den gesetzlichen Erben zählen. Jedoch können sich aus diesen Regelungen in der Praxis durchaus problematische Erb Situationen ergeben.

Hinterlässt man das mit dem Ehepartner gemeinsam bewohnte Eigenheim, erhält nach der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehepartner nur die Hälfte am Haus und die Kinder die andere Hälfte. Dabei entsteht dann eine Erbengemeinschaft, in der sich die gemeinsamen Erben einigen müssen, was weiterhin mit dem Haus geschieht. Dabei ist dann der Ehepartner darauf angewiesen, sich mit dem Kind über die weitere Nutzung des Hauses abzustimmen. Hierbei gilt dies sowohl für das weitere Wohnrecht als auch für evtl. altersgerechte Umbauten oder auch einen Verkauf des Hauses.

Interessenkonflikte bei der gesetzlichen Erbfolge

Jedoch zeigt dieses Beispiel auch, dass hier schnell Interessenkonflikte entstehen können. Für den Fall, dass z. B. ein Kind das Haus verkaufen möchte und der Ehepartner weiterhin das Haus bewohnen möchte, ist der Konflikt vorprogrammiert. Dabei kann es schlimmstenfalls soweit kommen, dass der Ehepartner das Haus aufgeben muss und eine Teilungsversteigerung akzeptieren muss, weil das Kind dies verlangt. Deshalb zeigt dies für solche Fälle bereits, dass die gesetzliche Erbfolge oftmals keine gute Lösung bietet.

Ein individuelles angepasstes Testament erstellen

Durch das Testament erstellen kann man in die gesetzliche Erbfolge eingreifen, bzw. diese modifizieren. Dabei kann man in Deutschland einfach privatschriftlich ein Testament erstellen und z. B. den Ehepartner zum alleinigen Erben bestimmen. Ferner kann man auch gemeinsam mit dem Ehepartner ein sogenanntes Ehegattentestament verfassen, in dem man sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzt. Hierbei erreicht man eine Abänderung der gesetzlichen Erbfolge, indem man das eigene Kind als gesetzlichen Erben zunächst aus der Erbfolge ausschließt und den Ehepartner als vorrangigen Erben einsetzt. Dabei hat das Kind zwar einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, jedoch erbt es das Haus im obengenannten Beispiel erst nach dem Ableben des Ehepartners. Hierbei kann man also den eigenen Nachlass zielgerichtet einer bestimmten Person hinterlassen und den eigenen Kindern z. B. dann erst zeitversetzt ein Erbe ermöglichen.

Gestaltung des Pflichtteils bei erbberechtigten Personen

Im eben genannten Beispiel hat das eigene Kind also nur einen Anspruch auf den Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Hierbei besteht dieser Anspruch jedoch nicht auf Vermögenswerte aus dem Nachlass, sondern ist ein rein geldwerter Anspruch. Hierbei hat das Kind also keinen Anspruch auf einen Teil des Hauses und kann über dieses auch nicht verfügen. Deshalb garantiert das Testament erstellen in diesem Fall für die Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht. Hierbei bildet der jeweilige Ehepartner zwar immer noch gemeinsam mit dem Kind eine Erbengemeinschaft, jedoch kann ihm per Testament das Haus direkt zugesprochen werden. Dabei lassen sich durch das Testament erstellen vielfältige persönliche Familienkonstellationen individuell regeln.

Problematik der gesetzlichen Erbfolge und der Erbengemeinschaft

Für den Fall, dass man beim eigenen Ableben mehrere Erben hinterlässt, bilden diese immer eine Erbengemeinschaft. Dabei entstehen diese Erbengemeinschaften zumeist dann, wenn man als Erblasser kein Testament hinterlassen hat und deshalb die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt. Hierbei sind diese Erbengemeinschaften sogenannte Gesamthandsgemeinschaften, bei denen alle Nachlassgegenstände jedem Erben gehören und dieses Eigentumsrecht nur durch das gleichberechtigte Eigentumsrecht der anderen Erben beschränkt wird.

Deshalb kann also kein Erbe ohne die Zustimmung der anderen Miterben über einzelne Teile des Nachlasses verfügen. Für den Fall also, dass nicht alle Erben einig sind über die Verwendung oder Verteilung des Nachlasses, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert und in der Praxis häufig anzutreffen. Dabei müssen dann oft einzelne Nachlasswerte, über die keine Einigung erzielt werden kann, entweder durch einen Pfandverkauf veräußert werden oder Immobilien durch einen Teilungsversteigerungsverkauf öffentlich verkauft werden. Hierbei gehen diese Vorgehensweisen meistens mit einem erheblichen Wertverlust einher und sind meist auch nicht im Sinne des Erblassers.

Was genau kann man alles in einem Testament regeln?

Beim Testament erstellen kann man selbst bestimmen, wer als Erbe eingesetzt werden soll und wer nur den Pflichtteil erhalten soll. Dabei kann man auch selbst entscheiden, ob jemand einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten soll oder wer an die Stelle eines bestimmten Erben treten soll, für den Fall, dass ein Erbe vorzeitig verstirbt.

Erben einsetzen beim Testament erstellen

Die wichtigste Funktion eines Testamentes besteht darin, einen oder auch mehrere Erben festzulegen. Hierbei können dies neben Ehepartnern natürlich auch Kinder, andere Angehörige oder auch jede andere Person sein. Dabei werden die Erben Rechtsnachfolger des Erblassers und treten damit in die entsprechenden Rechte und Pflichten ein. Hierbei kann man z. B. eine Person als Alleinerben einsetzen und somit Konflikte in einer Erbengemeinschaft vermeiden. Dabei wird dann der Alleinerbe der alleinige Rechtsnachfolger und erbt sowohl Vermögen als auch Schulden. Jedoch muss ein Erbe beim Testament erstellen immer konkret benannt werden. Für den Fall, dass man mehrere Erben bestimmt, kann man diese zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligen oder aber auch mit einer unterschiedlichen Gewichtung. Hierbei sollte man jedoch darauf achten, dass der Kreis der Erbengemeinschaft nicht zu groß wird, da eine Einigung über den Nachlass umso schwieriger wird, je mehr Erben sich hierüber einigen müssen.

Einzelne Dinge vererben beim Testament erstellen

Durch das Testament erstellen bietet sich auch die Möglichkeit, konkrete Dinge aus dem Nachlass jemandem zu vermachen, der nicht als Erbe vorgesehen ist. Hierbei muss ein Erbe dann diesen Nachlassgegenstand an den Beschenkten als Vermächtnis übergeben. Dabei kann dies auch ein guter Weg sein, um evtl. Erbstreitigkeiten in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Sie können in Ihrem Testament bestimmte Dinge auch jemandem vermachen, der nicht Erbe werden soll. Der Erbe muss dann dem Beschenkten das Vermächtnis herausgeben. Das kann ein guter Weg sein, um Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Für den Fall, dass man einem Erben gesondert einen bestimmten Gegenstand aus dem Vermögen vermachen möchte, muss man beim Testament erstellen auch angeben, ob diese Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll oder auch nicht.

Beispiel

Wenn ein Erblasser seine beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen will, seinem Sohn jedoch konkret die Oldtimersammlung vermacht, muss er auch angeben, ob dieses Vermächtnis auf den Erbteil des Sohnes angerechnet werden soll oder ob dieses zusätzlich zum Erbteil vermacht wird. Dabei würde es sich in diesem Fall um ein sogenanntes Vorausvermächtnis handeln nach § 2150 BGB.

Ersatzerben benennen beim Testament erstellen

Ein Erbe antreten kann immer nur derjenige, der den Erblasser überlebt. Dabei kann man beim Testament erstellen noch nicht absehen, ob dies für die ausgesuchten Erben zutreffen wird und ob nicht ein Erbe vorzeitig verstirbt. Deshalb sollte man beim Testament erstellen auch immer einen oder mehrere Ersatzerben bestimmen für diesen Fall.

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Einen Testamentsvollstrecker bestimmen beim Testament erstellen

Beim Testament erstellen kann man auch einen Testamentsvollstrecker   bestimmen, der den eigenen letzten Willen umsetzen soll. Hierbei hilft ein Testamentsvollstrecker dabei, das Erbe zu verwalten und auch zu verteilen und zu vermitteln, sofern es Streit zwischen den Erben geben sollte. Dabei nimmt er für die Zeit der Nachlassabwicklung das Erbe in Besitz und kann über den Nachlass verfügen. Hierbei sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers beim Testament erstellen genau zu definieren. Ferner sollte man für diese Position eine Person auswählen, die sich im Erbrecht sowie auch Steuerrecht gut auskennt.

Auflagen und Bedingungen definieren

Beim Testament erstellen kann man als Erblasser auch Wünsche äußern oder Bedingungen stellen sowie Aufgaben verteilen. Für den Fall, dass z. B. ein Enkelkind ein Fahrzeug aus dem Erbe erhalten soll, sobald es seinen Führerschein gemacht hat, kann dies beim Testament erstellen auch so formuliert werden. Ferner kann man z. B. auch festlegen, dass ein junger Erbe ein Geldvermögen erst erhalten soll, wenn er die Volljährigkeit erreicht hat. Allerdings sind diesen Bedingungen auch Grenzen gesetzt durch die gesetzlich definierte Sittenwidrigkeit. Hierbei kann man als Erblasser z. B. nicht vorschreiben, dass ein Erbe zu heiraten hat, bevor er sein Erbe antreten kann, da dies sittenwidrig wäre und die Bestimmung damit unwirksam.

Wie erstellt man ein Testament?

Grundsätzlich kann man ein Testament selbst erstellen, also handschriftlich und eigenständig oder aber als öffentliches Testament erstellen. Deshalb wollen wir im Folgenden die beiden Möglichkeiten darstellen und auch auf die Vor- und Nachteile der beiden Verfahrensweisen eingehen.

Handschriftliches Testament erstellen

Um ein eigenständiges Testament richtig erstellen zu können, muss man als Erblasser den gesamten Text beim Testament erstellen handschriftlich verfassen, um ein gültiges Testament erstellen zu können. Dabei ist dies vorgeschrieben, da man nur anhand des individuellen Charakters der Handschrift die Echtheit eines Testamentes überprüfen kann. Deshalb ist es auch nicht ausreichend, das Testament an einem Computer aufzusetzen und nur handschriftlich zu unterschreiben. Ferner sollte man sein eigenständiges Testament immer mit Vor- und Zunamen unterschreiben und für den Fall, dass das Testament mehrere Seiten hat, auch jede Seite signieren. Dabei ist jedoch auch ein Testament, das von einer dritten Person verfasst wurde, unwirksam, wenn dieses vom Erblasser nur unterschrieben wurde.

Notarielles Testament erstellen (öffentliches Testament)

Ein öffentliches Testament muss man grundsätzlich bei einem Notar errichten. Hierbei kann man in der Notarkanzlei seinen letzten Willen erklären, der dann vom Notar dokumentiert wird. Allerdings kann man das Testament auch selbst verfassen oder ggf. verfassen lassen und dann dieses Dokument dem Notar übergeben. Beim Testament erstellen Notar wird das Testament dort hinterlegt und wird im Sterbefall dann aktiviert. Dabei ist es auch vor einer Fälschung geschützt.

Gemeinsames Testament erstellen

Für den Fall, dass man ein gemeinschaftliches Testament erstellen will mit seinem Ehepartner, kann dieses von einem Ehepartner handschriftlich verfasst werden und braucht dann vom anderen Ehepartner nur noch unterschrieben zu werden. Ebenso kann man gemeinschaftlich bei einem Notar ein Testament aufsetzen und dort auch gemeinsam unterschreiben.

Berliner Testament erstellen

Ein Berliner Testament ist eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei wird dies in Deutschland besonders unter Eheleuten mit Kindern häufig eingesetzt. Hierbei setzen sich im Wesentlichen die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des länger lebenden Partners der gemeinsame Nachlass einem Dritten, meist den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Dabei werden die Kinder also dann erst als sogenannte Schlusserben eingesetzt. Für den Fall, dass man ein Berliner Testament erstellen will, muss man klar formulieren, dass der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall der Alleinerbe sein soll. Ansonsten kann im Falle einer unklaren ausdrücklichen Erbeinsetzung ansonsten im Zweifelsfall die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommen im Erbfall.

Behindertentestament erstellen

Ein Behindertentestament für einen behinderten Erben kann man erstellen um zu vermeiden, dass das Erbe an den Staat geht. Dabei braucht ein Mensch mit Behinderung oftmals aufwendige Pflege oder ist in einem Heim untergebracht. Hierbei fallen hohe Kosten an, die in vielen Fällen der Staat übernehmen muss. Für den Fall aber, dass ein behinderter Mensch eigenes Vermögen hat, z. B. durch ein Erbe, muss er dieses für die Kostendeckung seiner Versorgung nutzen. Dabei geht ein geerbtes Vermögen dann oftmals an den Staat.Deshalb kann das Behindertentestament hierbei eine Lösung bieten.

Nottestament erstellen

Als Nottestament bezeichnet man eine außerordentliche Form des Testaments, die Erblassern in Notsituationen die Regelung ihres Nachlasses garantiert. Dabei findet dieses Testament immer dann Anwendung, wenn ein Erblasser sich in einer lebensbedrohenden Notlage befindet und aus diesem Grund weder ein eigenhändiges Testament selbst verfassen noch es bei einem Notar aufsetzen lassen kann. Hierbei wird ein solches Testament z. B. eingesetzt, wenn ein Erblasser im Koma liegt. Ferner kann ein Nottestament, im Gegensatz zu einem ordentlichen Testament, auch mündlich bei Anwesenheit von drei Zeugen abgegeben werden. Jedoch ist dieses Testament nur in extremen Notsituation gültig und auch auf drei Monate befristet, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt am Leben ist.

Gibt es formelle Anforderungen beim Testament?

Generell sollte man beim Testament erstellen, ob in Eigenregie oder auch mit Hilfe eines Anwalts für Erbrecht, einige Dinge beachten. Dabei sollte man das Testament nicht nur handschriftlich sondern auch leserlich gestalten und immer Ort und Datum angeben. Ferner muss man ein Testament am Ende mit seinem vollen Namen unterschreiben. Außerdem sollten die Seiten eines Testamentes durchnummeriert werden, damit die Vollständigkeit überprüfbar ist. Für den Fall, dass ein Erblasser minderjährig ist, kann er ein Testament nur als Erklärung bei einem Notar oder aber durch eine Übergabe als offene Schrift erstellen. Ferner bietet es sich immer an, ein Testament bei einem Rechtsanwalt für Erbrecht zu erstellen, wenn man ein rechtssicheres Dokument errichten will oder ein selbst erstelltes Testament von diesem prüfen lassen.

Braucht man einen Testamentsvollstrecker?

Wenn man ein Testament erstellen will, muss auch die Frage beantwortet werden, wer im Erbfall einen Testamentsvollstrecker bestimmen wird. Dabei übernimmt dieser die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses und sorgt dafür, dass auch Vermächtnisse erfüllt werden. Hierbei lässt sich bereits im Testament ein Testamentsvollstrecker bestimmen. Dabei kann man sich absichern, dass der eigene Wille auch durchgesetzt werden kann und bestimmte Erbengruppen (z. B. Minderjährige) dadurch geschützt werden. Außerdem bietet ein vorab bestimmter Testamentsvollstrecker auch eine gute Sicherheit, dass die Verwaltung und Aufteilung des Erbes ordnungsgemäß abläuft.

Kann man eine Testament Mustervorlage verwenden? Ist das ratsam?

Testament Muster oder Testament Vorlagen kann man im Vorfeld des eigenen Testament erstellens zumindest einmal studieren, um ein Gefühl für Formulierungen und den grundsätzlichen Aufbau eines Testamentes zu bekommen. Allerdings bieten diese Muster für den individuellen Fall meist nur eine sehr bedingte Anleitung und können die persönliche Situation nicht berücksichtigen. Außerdem kann man hierbei nicht ausschließen, dass Formfehler passieren, die schlimmstenfalls ein Testament unwirksam machen. Deshalb sollte man beim Testament erstellen immer die Beratung eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Erbrecht oder Notars suchen oder zumindest das verfasste Testament von ihm prüfen lassen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht Sie bei der Erstellung unterstützen?

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine Zusammenarbeit mit einem Notar oder Rechtsanwalt beim Testament erstellen verlangt. Dabei kann ein privatrechtliches Testament handschriftlich immer selbst erstellt und auch aufbewahrt werden. Jedoch ist eine Beratung oder Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Notar beim Testament erstellen immer ratsam. Dabei kann dieser entweder ein selbst verfasstes Testament auf formelle Richtigkeit hin überprüfen oder ggf. auch beratend tätig werden und Formulierungsvorschläge machen. Hierbei sollte man diese Expertise unbedingt in Anspruch nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, ggf. ein unwirksames oder missverständliches Testament erstellt zu haben.

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FAQ: Testament erstellen

Ja, ein Testament kann man selber schreiben. Jedoch muss es selbstständig handschriftlich verfasst werden und auch unterschrieben werden, um gültig zu sein.
Ein Testament kann man jederzeit handschriftlich selbst verfassen ohne einen Notar. Allerdings kann dies im Sterbefall das Risiko mit sich bringen, dass ein Testament evtl. nicht gefunden wird oder es verloren geht.
Ein öffentliches Testament bei einem Notar sollte man immer dann machen, wenn man ganz sicher gehen will, dass ein Testament auch im eigenen Todesfall gefunden wird und zur Anwendung kommt. Dabei wird ein öffentliches Testament bei einem Notar hinterlegt und automatisch aktiviert, wenn der eigene Sterbefall eintritt.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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