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Das Nottestament – Rechtslage, Voraussetzungen & Arten

Ein Nottestament ist ein Testament, das man nur erstellen darf, wenn sich der Betroffene in Todesgefahr befindet und ein Notar nicht mehr erreichbar ist. Dabei kann ein derartiges Testament auf verschiedenen Wegen errichtet werden und ist nur zeitlich begrenzt gültig. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wissenswerte zum Nottestament vermitteln und dabei sowohl die verschiedenen Formen der Erstellung erläutern sowie auch zwingende Inhalte darstellen. Ferner zeigen wir Ihnen auf, in welchen Situationen die Errichtung eines solchen Testamentes möglich ist.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Definition des  Nottestament

Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form des Testaments und ermöglicht einem Erblasser gemäß § 2250 BGB die Regelung seines Nachlasses in besonderen Notsituationen. Hierbei findet es in Fällen Anwendung, in denen sich ein Erblasser in einer lebensbedrohenden Notsituation befindet und dadurch weder ein eigenhändiges Testament erstellen noch bei einem Notar ein Testament aufsetzen lassen kann.

Deshalb wird ein derartiges Testament zumeist dann eingesetzt, wenn ein Erblasser in einer lebensgefährlichen Situation im Krankenhaus liegt. Im Gegensatz zu einem regulären Testament kann ein Nottestament auch mündlich erklärt werden unter bestimmten Voraussetzungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um ein rechtswirksames mündliches Nottestament erstellen zu können, müssen insbesondere zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorausgesetzt ist immer, dass ein Erblasser Testierfähigkeit besitzt in einer akuten Lebensgefahr schwebt, wobei es nicht erheblich ist, warum der Erblasser vom Tod bedroht ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Todesgefahr entweder objektiv besteht oder subjektiv von drei Zeugen wahrgenommen wird. Außerdem muss der Erblasser unfähig sein, ein handschriftliches Testament aufzusetzen und auch keinen Notar mehr damit beauftragen kann.
  • Weiterhin müssen drei Zeugen den formulierten letzten Willen eines Erblassers zur Kenntnis nehmen und bestätigen. Dabei müssen diese Personen während der gesamten Erklärung des letzten Willens anwesend sein und diesen schriftlich festhalten, als Ersatz für den Notar.
Dabei ist außer der Gültigkeit in Notsituationen auch immer eine zeitliche Befristung für ein Nottestament vorgesehen. Deshalb verliert es nach § 2252 BGB spätestens nach drei Monaten die Gültigkeit, wenn ein Erblasser bis dahin überlebt hat.
Einschränkungen der Wirksamkeit möglich!

Ein Nottestament ist ausschließlich für Notfälle möglich. Deshalb werden die Voraussetzungen, wie z. B. die Erreichbarkeit eines Notars, auch streng kontrolliert. Hierbei kamen verschiedene Gerichte bereits zu dem Schluss, dass es in größeren Städten durchaus möglich ist, am Wochenende einen Notar zu finden, der auch ins Krankenhaus kommen kann. Um sicher zu stellen, ob ein Nottestament Gültigkeit erlangen kann, ist in jedem Fall eine telefonische Rücksprache mit einem Anwalt empfehlenswert.

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Arten von Nottestamenten

In einer lebensgefährlichen Notsituation kann ein Erblasser auf drei verschiedenen Wegen ein mündliches Nottestament erstellen. Dabei haben jedoch alle Varianten gemeinsam, dass in jedem Fall drei Testamentszeugen zugegen sein müssen. Allerdings können sowohl der Ort als auch die Zeugen bei den verschiedenen Arten unterschiedlich sein.

Das Bürgermeistertestament nach § 2249 BGB

Unter dem Begriff Bürgermeistertestament versteht man die Errichtung des Nottestaments in Gegenwart eines Bürgermeisters und zwei zusätzlichen Zeugen. Diese dürfen nicht in irgendeiner Form durch das zu errichtende Testament bedacht werden. Hierbei hat sich der Bürgermeister über den Gesundheitszustand des Erblassers vergewissern. Für den Fall, dass er von der lebensbedrohlichen Lage nicht überzeugt ist, hat dieser die Beurkundung abzulehnen.

Wird die Lage anerkannt, wird dann vor diesem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter eine mündliche Erklärung zu den eigenen Verfügungen von Todes wegen abgegeben und damit seinen Nachlass regeln. Hierbei ist der Bürgermeister verpflichtet, diese Verfügungen aufzuschreiben und gemeinsam mit den beiden Zeugen auch zu unterzeichnen. Für den Fall, dass der Testierende nicht mehr fähig sein sollte zu unterschreiben, muss dies im Nottestament festgehalten werden und damit fremdhändig testiert werden.

Das Nottestament vor drei Zeugen nach § 2250 BGB

Für den Fall, dass weder ein Notar noch der zuständige Bürgermeister rechtzeitig erreicht werden können, besteht auch die Möglichkeit, ein Nottestament vor drei Zeugen zu errichten. Dabei schreibt der Gesetzgeber hierzu in § 2250 Abs. 1 BGB: „Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament […] durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.“

Hierbei kann es sich zB. um die Unterbringung auf einer Intensivstation nach einem schweren Unfalls handeln. Deshalb kann dann ein Nottestament in einem Krankenhaus erstellt werden, wenn Krankenschwestern oder Ärzte als Zeugen zur Verfügung stehen. Allerdings sind einige Personengruppen als Zeugen hierbei ungeeignet, wie z. B. Personen, die im Testament bedacht sind und Personen, welche mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind sowie auch Ehepartner.

Das Seetestament nach § 2251 BGB

Außerdem kann ein Nottestament auch auf See errichtet werden. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein Testament vor drei Zeugen, die sich jedoch gemeinsam mit dem Erblasser auf See befinden, also an Bord eines Schiffes.

Hierbei ist diese Form des Nottestamentes jedoch nur möglich, wenn sich der Erblasser an Bord eines deutschen Schiffes befindet, das Schiff also unter deutscher Flagge fährt. Ferner muss sich das Schiff auch außerhalb eines deutschen Hafens befinden. Wie bei den anderen Arten auch, muss der Erblasser vor drei Zeugen seinen letzten Willen erklären und die Testamentszeugen müssen auch hier den Willen niederschreiben und dann das Dokument unterzeichnen, wenn der Erblasser nicht mehr eigenhändig testieren kann.

Welche Zeugen können beim Nottestament ausgeschlossen werden?

Besonders zu beachten bei der Erstellung eines Nottestaments ist es, dass bestimmte Personenkreise als Testamentszeugen ausgeschlossen sind. Hierbei schließt das Beurkundungsgesetz folgende Personen aus:

  • der Erblasser selbst kann kein Zeuge sein
  • der Ehepartner des Erblassers
  • alle Personen, die durch ein Testament begünstigt werden
    direkte Vertreter, die für den Erblasser legitimiert handeln, wie z. B. Pflegepersonal
  • direkt Verwandte oder Ehepartner der Zeugen.

Für den Fall, dass ein Zeuge zu einer dieser Personengruppen gehört, darf er nicht als Testamentszeuge eingesetzt werden. Für den Fall, dass er unwissentlich oder trotzdem eingesetzt wird, ist das Nottestament ungültig.

Inhalte und Formvorschriften für ein Nottestament

Wie bereits erwähnt, ist ein Nottestament grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sich die testierwillige Person in einer lebensbedrohenden Notlage befindet und sowohl ein ein handschriftliches Testament nicht mehr möglich ist und angenommen werden kann, dass die Zeit nicht mehr ausreicht, um einen Notar herbeizuziehen. Deshalb muss sich der Erblasser immer in akuter Lebens- oder Todesgefahr befinden und eine gesundheitliche Verbesserung muss ferner sehr unwahrscheinlich sein.

Ferner ist das Nottestament als Sonderform des Testaments an weitere Vorgaben geknüpft und es muss immer mündliche gegenüber mindestens drei Zeugen erklärt werden. Außerdem sind die Zeugen immer verpflichtet, den letzten Willen der sterbenden Person in schriftlicher Form festzuhalten. Bezüglich der Formvorschriften müssen Nottestamente grundsätzlich folgende Elemente enthalten:

  • Die Feststellung der Person des Erblassers
  • Eine Feststellung der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers
  • Die Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift des Erblassers sowie Unterschrift der Zeugen. Kann der Erblasser nicht selbst unterschreiben, muss dies im Nottestament vermerkt werden. Das Dokument ist dann auch ohne seine Unterschrift gültig.

Kann man ein Nottestament anfechten?

Ein Nottestament kann genauso wie jedes andere Testament angefochten werden aus einer Vielzahl von Gründen. Hierbei ist beim Nottestament vor allen Dingen wegen einer Nichteinhaltung der Formvorschriften eine Klage oftmals erfolgreich. Dabei ist es vor allen Dingen dann ungültig, wenn es z. B. nur von zwei Zeugen unterschrieben wurde oder der Erblasser sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden hat.

Wie kann ein Anwalt beim Nottestament helfen?

Dass Menschen plötzlich schwer krank oder nach einem Unfall in Lebensgefahr schweben und ihr Erbe dabei noch nicht geregelt ist, kommt in der Praxis sehr häufig vor. Deshalb sollte man sich auf solche Situationen vorbereiten und sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt zum Thema Nottestament beraten lassen.

Hierbei kann dieser seinen Mandanten zu den verschiedenen Formen eines Nottestamentes informieren und auch darauf hinweisen, welche wichtigen Formvorschriften einzuhalten sind. Außerdem kann er natürlich auch zur Wahl der Zeugen beraten und in einer konkreten Situation einschätzen, ob ggf. eine lebensbedrohliche Notlage vorliegt, die die Erstellung eines Nottestamentes rechtfertigt. Lassen Sie sich beraten zu allen Fragen rund um das Nottestament von einem erfahrenen Experten für Erbrecht.

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FAQ: Nottestament

Ein Nottestament ist grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Dabei ist es irrelevant, um welche Form oder Art es sich beim jeweiligen Notfalltestament handelt. Gemäß § 2252 BGB gilt eine solche Verfügung von Todes wegen als nicht errichtet, wenn dieses älter als drei Monate ist.
Das Drei-Zeugen Testament gehört, wie das Bürgermeistertestament und das Seetestament zu den sog. Nottestamenten. Es kann errichtet werden, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser versterben wird, ehe es ihm möglich war, vor einem Notar ein Testament zu errichten.
Der Erblasser selbst kann kein Zeuge seines Nottestamentes sein genauso wenig wie sein Ehepartner. Ferner sind auch direkte Vertreter des Erblassers, die mit seiner Legitimation handeln, ausgeschlossen(z. B. Pfleger). Außerdem können auch direkte Verwandte oder Ehepartner von Zeugen nicht selbst zusätzlich noch Zeugen werden.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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