Die handschriftliche Errichtung
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testamentes ist also zunächst, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben wird. Deshalb ist es z.B. unzulässig, das Testament mit einer Schreibmaschine oder dem Computer zu schreiben und nur handschriftlich zu unterschreiben. Für den Fall, dass eine Person also nicht oder nicht mehr schreiben kann, kann sie auch kein wirksames privatschriftliches Testament errichten. Auch macht es ein derartiges Testament ebenfalls unwirksam, wenn man sich beim Schreiben von einer anderen Person die Hand führen lässt.
Die Unterschrift
Außerdem muss das Testament eigenhändig unterschrieben werden, wobei die Unterschrift unter dem Testament stehen soll.Für den Fall, dass das Testament aus mehreren Blättern besteht, reicht grundsätzlich die Unterschrift auf dem letzten Blatt, eine Unterzeichnung jedes Blattes ist allerdings ratsam. Nach § 2247 Absatz 3 BGB soll der Testierende dabei mit seinem Vor- und seinem Familiennamen unterschreiben. Allerdings ist es für die Gültigkeit des Testaments ausreichend, wenn nur mit dem Vornamen oder dem Nachnamen (oder sogar mit „Euer Vater“ oder ähnlichem) unterschrieben wird. Dies gilt jedoch nur, wenn unzweifelhaft festgestellt werden kann, wer der Urheber des Testaments ist und die Ernstlichkeit der Testamentserrichtung nicht angezweifelt wird.
Ort und Datum im Testament
Ferner soll nach § 2247 Absatz 2 BGB das vollständige Datum und der Ort der Testamentserrichtung im Testament angegeben werden. Hierbei ist besonders das Datum wichtig, für den Fall, dass der Verstorbene zwei oder mehr Testamente aufgesetzt hat. Hingegen ist die Angabe des Ortes immer dann wichtig, wenn Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft ein Testament errichten. Für den Fall, dass Datum oder Ort auf dem Testament fehlen und sich hieraus Zweifel hinsichtlich seiner Gültigkeit ergeben, (z.B., weil unklar ist, ob ein Testament vor oder nach einem anderen Testament errichtet wurde), so ist dieses Testament nur gültig, wenn sich Zeit bzw. Ort der Testamentserrichtung anderweitig feststellen lassen (§ 2247 Absatz 5 BGB).
Formales
Es spielt allerdings keine Rolle, ob das eigenhändige Testament mit Kugelschreiber, Bleistift oder sogar Kreide geschrieben wurde und es kann theoretisch nicht nur auf Papier sondern auch auf einem Bierdeckel oder sonst irgendwo aufgeschrieben werden. Ferner kann es auch in jeder Sprache und Schriftart verfasst werden. Zeugen benötigt ein Erblasser nicht bei der Erstellung eines privatschriftlichen Testamentes nicht.
Persönliche Voraussetzungen des Testierenden
Um generell ein eigenhändiges Testament erstellen zu können, muss der Testierende sowohl volljährig als auch testierfähig sein. Hierbei ist die Testierfähigkeit immer dann gegeben, wenn der Testierende im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und die Tragweite seiner Entscheidung nachvollziehen kann. Nach § 2229 Absatz 4 BGB kann niemand ein Testament errichten, wer „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.