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Das eigenhändige Testament – Rechtslage, Voraussetzungen & mehr

In Deutschland ist das eigenhändige Testament die am weitesten verbreitete Testamentsart. Bei einem eigenhändigen Testament schreibt der Erblasser das Testament vollständig mit der eigenen Hand (eigenhändig) und unterschreibt es am Ende. Dabei ist die Art von Testament auch ohne Notar gültig, sofern es bestimmte Form- und Inhaltsvorschriften erfüllt. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zum eigenhändigen Testament zusammenstellen und Sie darüber informieren, worauf es dabei ankommt, welche Vor- und Nachteile es bietet und welche Varianten es hierzu gibt.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Das eigenhändige Testament – Besonderheiten und Voraussetzungen

Das eigenhändige Testament, das man auch privatschriftliches Testament nennt, muss einige Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Dabei wird die Form von Testament ist nach wie vor in § 2247 BGB geregelt.

Hierbei kann dieses nach § 2247 Absatz 1 BGB von einem Erblasser durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden.

Die handschriftliche Errichtung

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testamentes ist also zunächst, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben wird. Deshalb ist es z.B. unzulässig, das Testament mit einer Schreibmaschine oder dem Computer zu schreiben und nur handschriftlich zu unterschreiben. Für den Fall, dass eine Person also nicht oder nicht mehr schreiben kann, kann sie auch kein wirksames privatschriftliches Testament errichten. Auch macht es ein derartiges Testament ebenfalls unwirksam, wenn man sich beim Schreiben von einer anderen Person die Hand führen lässt.

Die Unterschrift

Außerdem muss das Testament eigenhändig unterschrieben werden, wobei die Unterschrift unter dem Testament stehen soll.Für den Fall, dass das Testament aus mehreren Blättern besteht, reicht grundsätzlich die Unterschrift auf dem letzten Blatt, eine Unterzeichnung jedes Blattes ist allerdings ratsam. Nach § 2247 Absatz 3 BGB soll der Testierende dabei mit seinem Vor- und seinem Familiennamen unterschreiben. Allerdings ist es für die Gültigkeit des Testaments ausreichend, wenn nur mit dem Vornamen oder dem Nachnamen (oder sogar mit „Euer Vater“ oder ähnlichem) unterschrieben wird. Dies gilt jedoch nur, wenn unzweifelhaft festgestellt werden kann, wer der Urheber des Testaments ist und die Ernstlichkeit der Testamentserrichtung nicht angezweifelt wird.

Ort und Datum im Testament

Ferner soll nach § 2247 Absatz 2 BGB das vollständige Datum und der Ort der Testamentserrichtung im Testament angegeben werden. Hierbei ist besonders das Datum wichtig, für den Fall, dass der Verstorbene zwei oder mehr Testamente aufgesetzt hat. Hingegen ist die Angabe des Ortes immer dann wichtig, wenn Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft ein Testament errichten. Für den Fall, dass Datum oder Ort auf dem Testament fehlen und sich hieraus Zweifel hinsichtlich seiner Gültigkeit ergeben, (z.B., weil unklar ist, ob ein Testament vor oder nach einem anderen Testament errichtet wurde), so ist dieses Testament nur gültig, wenn sich Zeit bzw. Ort der Testamentserrichtung anderweitig feststellen lassen (§ 2247 Absatz 5 BGB).

Formales

Es spielt allerdings keine Rolle, ob das eigenhändige Testament mit Kugelschreiber, Bleistift oder sogar Kreide geschrieben wurde und es kann theoretisch nicht nur auf Papier sondern auch auf einem Bierdeckel oder sonst irgendwo aufgeschrieben werden. Ferner kann es auch in jeder Sprache und Schriftart verfasst werden. Zeugen benötigt ein Erblasser nicht bei der Erstellung eines privatschriftlichen Testamentes nicht.

Persönliche Voraussetzungen des Testierenden

Um generell ein eigenhändiges Testament erstellen zu können, muss der Testierende sowohl volljährig als auch testierfähig sein. Hierbei ist die Testierfähigkeit immer dann gegeben, wenn der Testierende im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und die Tragweite seiner Entscheidung nachvollziehen kann. Nach § 2229 Absatz 4 BGB kann niemand ein Testament errichten, wer „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.

Sonderform: Das gemeinschaftliche eigenhändige Testament

Das gemeinschaftliches eigenhändige Testament kann nur von Ehepartnern oder von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden. Hierbei genügt es nach § 2267 BGB dem Formerfordernis, wenn einer der beiden Ehepartner bzw. Lebenspartner das Testament und Beachtung aller oben dargestellten Formvorschriften handschriftlich und beide das Testament dann unterschreiben. Jedoch sollte auch der zweite Ehegatte bzw. Lebenspartner soll hierbei angeben, wann und wo er das Testament unterschrieben hat.

Unterschied der Aufbewahrung zwischen privaten und öffentlichem Testament

Ein eigenhändiges oder privatschriftliches Testament kann immer zuhause oder an einem bestimmten Platz der eigenen Wahl aufbewahrt werden als letzter Wille ohne Notar. Hingegen wird öffentliches Testament immer bei einem Notar erstellt, der dieses beglaubigt und auch in eine öffentliche Verwahrung gibt. Damit bietet ein öffentliches Testament zumindest immer den Vorteil, dass es im Erbfall auch sicher aufgefunden wird, nicht manipuliert oder unterschlagen wird. Außerdem wird dadurch auch sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers auch umgesetzt wird.

Das schönste Testament ist immer sinnlos, wenn es im Erbfall nicht gefunden wird. Wer ein eigenhändiges Testament schreibt, sollte sich daher auch Gedanken darüber machen, wie man sicherstellen kann, dass es dann nach dem eigenen Ableben im Erbfall beim zuständigen Nachlassgericht landet und auch eröffnet wird.

Bei öffentlichen oder notariellen Testamenten erfolgt der Ablauf von der Ausstellung des Totenscheins und der Sterbeurkunde bis zur Eröffnung des Testaments weitgehend automatisch. Hingegen müssen die eigenhändigen oder privatschriftlichen, handgeschriebenen Testamente erst einmal den Weg zum Nachlassgericht finden. Hierbei ist bei einem Eintritt des Erbfalls jede Person, die einen letzten Willen handschriftlich findet oder in ihrem Besitz hat, rechtlich verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugeben. Für den Fall, dass eine Person dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich gegebenenfalls strafbar und auch schadensersatzpflichtig.

Die amtliche Verwahrung von eigenhändigen Testamenten

Wer als Erblasser nicht darauf vertrauen will, dass sein handschriftliches Testament von Angehörigen gefunden wird oder von einer beauftragten Person auch weitergeleitet wird und bei Gericht abgegeben wird, kann bei einem Amtsgericht die „besondere amtliche Verwahrung“ seiner eigenhändiges Testamentes verlangen. In diesem Fall entspricht der Ablauf der Eröffnung dem des notariellen Testaments.

Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments

Wird ein öffentliches, notarielles Testament aus der Verwahrung zurückgenommen, bedeutet dies automatisch auch den Widerruf der Verfügung. Hingegen bleibt ein privatschriftliches Testament, das aus der Verwahrung zurückgeholt wird, weiterhin gültig! Deshalb ist das privatschriftliche Testament auch weiterhin wirksam, bis es vom Testierenden vernichtet wird oder durch ein neues Testament automatisch widerrufen wird.

Ablauf der amtlichen Verwahrung beim eigenhändigen Testament

Durch die amtliche Verwahrung oder auch Testamentshinterlegung, soll gesichert werden, dass das eigenhändige Testament im Erbfall aufgefunden wird und nicht etwa unauffindbar ist oder ohne einen Widerrufswillen des Erblassers vernichtet wird. Hingegen wird ein notarielles oder öffentliches Testament vom beurkundenden Notar unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung gebracht. Dabei bleibt in der Urkundensammlung des Notars dann nur noch ein Aktenvermerk.

Ein eigenhändiges Testament muss hingegen selbst in die amtliche Verwahrung gegeben werden, jedoch ist dabei auch eine Stellvertretung zulässig. Außerdem ist für die amtliche Verwahrung von eigenhändigen Testamenten auch jedes Nachlassgericht zuständig. Im Gegensatz dazu erfolgt die Verwahrung von notariellen Testamenten und bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat und eine Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht erfolgt nur auf Antrag.

Grundsätzlich bestätigt das Nachlassgericht die Annahme des Testamentes in besondere amtliche Verwahrung durch eine sog. Annahmeverfügung. Ferner erfolgt ein Eintrag in dem Verwahrungsbuch des Amtsgerichts, das Testament wird im Testamentsschrank eingeschlossen und dem Testator wird ein Hinterlegungsschein erteilt. Dabei wird für die Hinterlegung eines Testaments eine einmalige pauschale Gebühr in Höhe von EUR 75,00 fällig in Deutschland. Ein in amtliche Verwahrung gegebenes Testament wird außerdem im zentralen Testamentsregister erfasst. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, eröffnet es das Testament, welches in seiner amtlicher Verwahrung ist, von Amts wegen.

Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes aus amtlicher Verwahrung

Ein Testierender kann die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung jederzeit verlangen. Dabei darf jedoch das Testament nur an den Testierenden persönlich zurückgegeben werden. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, können die Testatoren nur gemeinsam die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen und nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Rücknahme dann nicht mehr zulässig. Will man eine Rückgabe veranlassen, sollte man auch den Hinterlegungsschein vorlegen. Dabei hat die alleinige Rückgabe jedoch auf die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments keinen Einfluss.

Die Vor- und Nachteile des eigenhändigen Testaments

Wie das öffentliche Testament auch, hat das eigenhändige Testament ebenfalls eine Reihe von Vor- und Nachteilen, die im Folgenden aufgezeigt werden sollen.

Kosten des eigenhändigen Testamentes

Ein privatrechtliches Testament kann zunächst einmal ohne einen großen Aufwand selbst erstellt, geändert und auch aufgehoben werden. Außerdem kann auch ein vorhergehendes öffentliches oder notarielles Testament durch ein späteres privatschriftliches Testament aufgehoben werden. Dabei ist das eigenhändige Testament zunächst auch einmal kostenlos, sofern es ohne Expertenhilfe angefertigt wird und auch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wilI.

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Tritt der Erbfall ein, verursacht ein eigenhändiges Testament den Erben jedoch ggf. erheblich höhere Kosten als das notariell beurkundete Testament. Für den Fall, dass Grundbesitz im Testament vorhanden ist, muss das Grundbuch auf die Erben berichtigt werden (ähnliches gilt für Berichtigungen im Handelsregister).

Dabei wird bei Vorliegen eines privatschriftlichen Testaments zwingend ein kostspieliger Erbschein benötigt. Dieser wird in der Regel bei einem öffentlichen und notariell beurkundeten Testament nicht verlangt. Auch bei anderen Regelungsnotwendigkeiten im Rahmen eines Erbfalls, wie z. B. mit Banken, geben sich diese zumeist auch mit einem notariellen Testament zufrieden. Und verlangen bei einem privatschriftlichen Testament meist einen Erbschein.

Rechtssichere Gestaltung der Verfügungen im eigenhändigen Testament

Das deutsche Erbrecht ist komplex und auch recht unübersichtlich. Dabei können die persönlichen Vorstellungen und ggf. rechtliche Unwissenheit des Testierenden zu Unklarheiten, schwierigen Auslegungsfragen oder sogar zu gar nicht beabsichtigten Rechtsfolgen führen. Deshalb empfiehlt sich ein privatrechtliches Testament ohne juristische Hilfe oftmals nur in einfachen Erbfällen und bei einem guten Grundverständnis für das Erbrecht. Für den Fall, dass man komplexe Sachverhalte für einen größeren Kreis von Erben zu regeln hat, sollte man dies grundsätzlich nicht ohne anwaltliche Hilfe machen.

Gültigkeit, Umsetzung und Anfechtbarkeit des privatrechtlichen Testamentes

Bei einem eigenhändigen Testament, dass nicht in amtliche Verwahrung gegeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Testament im Erbfall nicht gefälscht, nicht aufgefunden oder gar vernichtet wird. Deshalb bietet sich hier immer auch eine amtliche Verwahrung an. Hingegen wird bei einem öffentlichen Testament der Notar immer auch die Identität des Testierenden prüfen und somit sind spätere Streitigkeiten über die Echtheit eines Testamentes ausgeschlossen.

Außerdem prüft ein Notar auch die Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments und schließt deshalb spätere Streitigkeiten wegen Testierunfähigkeit weitgehend aus. Übersicht über die Vor- und Nachteile von eigenhändigem und öffentlichem Testament

EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
ÖFFENTLICHES TESTAMENT
VORTEILENACHTEILEVORTEILENACHTEILE
Es ist keine andere Person nötig
Es kann verloren gehen oder nicht gefunden werden
Sie können alles besprechen und sich vom Notar beraten lassenEs fallen Notarkosten an
Sie können es jederzeit und an jedem Ort verfassenEs besteht das Risiko, dass das Testament unklar oder unwirksam ist
Durch amtliche Verwahrung wird sichergestellt, dass das Testament auch gefunden und nicht gefälscht wird
Sie müssen einen Termin vereinbaren
Es entstehen keine Kosten
Es ersetzt in der Regel den Erbschein. Die Erben haben keine weiteren Kosten
Sie können es auch beim Amtsgericht verwahren lassen
Das Testament lässt sich jederzeit ändern oder vernichten

Besondere Problematiken beim eigenhändigen Testament

Leider stellen sich bei einem eigenhändigen Testament einige Herausforderungen und es sind einige Risiken zu berücksichtigen, die hier im Folgenden nochmals aufgelistet werden und unbedingt bedacht werden sollten:

  • Hilfe beim Schreiben: Unterstützung beim Schreiben eines handschriftlichen Testamentes ist kritisch, da zwischen einer Unterstützung und einer Einflussnahme die Grenzen fließend sein können. Deshalb ist jede Unterstützung nur dann noch erlaubt, wenn der Testierende die Lage beherrscht und somit wirksam testiert.
  • Leserlichkeit: Ist ein handschriftliches Testament unleserlich geschrieben, ist es auch unwirksam. Für den Fall, dass es evtl. beschädigt wurde durch Flüssigkeit etc., kann ggf. ein Sachverständiger noch helfen.
  • Verschwinden des Testaments: Für den Fall, dass ein Testament im Erbfall nicht aufgefunden wird, ist die Rechtslage schwierig. Dabei können jedoch Kopien oder Zeugenaussagen ggf. einen nicht auffindbaren Testament doch noch Wirksamkeit verleihen.
  • Anfechtung des Testaments: Eigenhändige Testament werden häufig angefochten, wenn sie nicht von einem Experten entworfen wurden. Dabei spielen dann oftmals ungeschickte Formulierungen eine Rolle und Auslegungsprobleme, die oft auch zu einem Erbstreit führen.
  • Chance für Erbschleicher: Nicht selten animieren auch auch Erbschleicher einen Erblasser dazu, ein handschriftliches Testament aufzusetzen, das sie als Erbe oder auch als Vermächtnisnehmer begünstigt.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim eigenhändigen Testament helfen?

Ein Testament zu errichten, ist für jeden Menschen eine gewisse Herausforderung, die die meisten Menschen nicht ohne fachkundige Hilfe bewältigen können. Dabei gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, z. B. wenn nur ein sehr kleiner und überschaubarer Nachlass vorhanden ist und ggf. auch nur ein Erbe zu berücksichtigen ist. In den meisten anderen Fällen sollte man sich auch vor der Erstellung eines privatrechtlichen Testamentes von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht beraten und helfen lassen. Gerade wenn es um größere Vermögen geht oder auch Immobilien oder Unternehmen zu einem Nachlass gehören ist unbedingt professioneller Rat gefragt.

Dabei kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht seinen Mandanten zu allen Fragen des Erbrechts beraten und zu gesetzlichen Regelungen informieren. Ferner kann er über sinnvolle Regelungsinstrumente aufklären und Empfehlungen aussprechen. Außerdem wird er seinem Mandanten natürlich auch bei der rechtssicheren Formulierung eines Entwurfs helfen. Lassen sie sich von einem kompetenten Rechtsexperten für Erbrecht beim Erstellen eines eigenhändigen Testamentes unterstützen.

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FAQ: Eigenhändiges Testament

Es muss handschriftlich und eigenhändig in lesbarer Schrift vom Erblasser verfasst worden sein. Außerdem bedarf darüber hinaus der eigenhändigen und vollständigen Unterschrift (Vor- und Nachname) durch den Erblasser.
Eigenhändige Testamente werden am häufigsten angefochten. Wer ein handgeschriebenes Testament anfechten möchte und den Grund dafür belegen kann, hat meist auch gute Chancen. Allerdings sollte man hier vorher einen Anwalt für Erbrecht konsultieren, der die Chancen im Einzelnen gut einschätzen kann.
Prinzipiell gilt, ein verfasstes Testament, egal ob es eigenhändig oder öffentlich verfasst ist, ist unbegrenzt gültig. Dies gilt zum einen für die Zeit bis zum Tod des Erblassers, also die Testamentsvollstreckung eröffnet wird, zum anderen auch für die darin festgelegte Erbschaftsrechtsfolge.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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