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Testament hinterlegen – Verwahrung, Ablieferungspflicht & Besonderheiten

Nachdem man ein Testament korrekt und formell einwandfrei formuliert hat, muss man schließlich auch das Testament hinterlegen, damit es im Todesfall gefunden wird. Dabei geht man in der Praxis davon aus, dass eine Vielzahl verfasster Testamente bei einem Sterbefall nicht gefunden, von Erben unterschlagen oder sogar gefälscht werden. Deshalb sollte man sich gut überlegen, wie man sein Testament hinterlegt, damit es zu gegebener Zeit auch zuverlässig aufgefunden wird und der eigene letzte Wille umsetzbar ist. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wissenswerte rund um das Testament hinterlegen näher bringen und wichtige Fragen beantworten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Problematik der Hinterlegung von Testamenten

Grundsätzlich sieht das deutsche Erbrecht keine rechtliche Pflicht zu einer bestimmten Art der Verwahrung letztwilliger Verfügungen vor. Ein Testament kann daher entweder bei einem Notar oder dem Gericht in die amtliche Verwahrung gegeben, an eine Vertrauensperson zur Aufbewahrung übergeben oder aber an einem vom Testator frei gewählten Ort hinterlegt werden.

Für den Fall, dass man ein Interesse daran hat, dass Testament im privaten Umfeld zu hinterlegen, sollte man bereits zu Lebzeiten sicherstellen, dass künftige Erben erfahren, dass eine letztwillige Verfügung besteht und wo diese aufbewahrt wird. 

So kann gewährleistet werden, dass im Sterbefall dieses Testament zeitnah gefunden und dem Erbrecht entsprechend dem Gericht übergeben werden kann. Dabei muss man immer grundsätzlich davon ausgehen, dass zu gut versteckte Testamente womöglich nicht gefunden werden und im Zuge der Hausratsauflösung womöglich sogar vernichtet werden. Rechtlich weitaus problematischer ist es, wenn Testamente aufgefunden werden und der Finder aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers entscheidet, ein Testament zurück zu halten, zu vernichten oder gar zu verändern. Aus diesem Grund ist es durchaus empfehlenswert die amtliche Verwahrung bei einem Notar oder dem Amtsgericht in Betracht zu ziehen, um so zu gewährleisten, das die Verfügungen des Erblassers in jedem Fall Beachtung finden.

Ablieferungspflicht für gefundene Testamente

Gemäß §2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jede Person, die nach dem Ableben eines Erblassers ein Testament in den Unterlagen oder an sonstigen Aufbewahrungsorten auffindet, gesetzlich verpflichtet, diese letztwillige Verfügung umgehend an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Dabei begeht diese Person mindestens eine strafbare Urkundenunterdrückung, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt. Für den Fall, dass hierdurch auch eigene Vermögensvorteile angestrebt werden, ist auch der Straftatbestand des Betruges erfüllt. Dabei kann ein Nachlassgericht auch die Herausgabe des Testamentes gerichtlich erzwingen, wenn es erfährt, dass eine bestimmte Person im Besitz einen entsprechenden Testamentes ist.

Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht

Wenn man sicherstellen will, dass das eigene Testament tatsächlich seine Wirkung entfalten kann, kann man immer ein privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 2247 sowie § 2248 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem vorgesehen ist, dass ein eigenhändiges Testament auf Verlangen des Testators in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ist.

Für den Fall, dass man dort sein Testament hinterlegt, erhält man einen Hinterlegungsschein, der die amtliche Verwahrung bescheinigt. Dabei betragen die Kosten für die Hinterlegung des Testaments pauschal 75,00 Euro. Hierbei kann man auch eine andere Person des eigenen Vertrauens schriftlich beauftragen, die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht vorzunehmen. Davon unabhängig ist die amtliche Verwahrung grundsätzlich für alle ordentlichen Testamente also auch gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten und Lebenspartnern, möglich.

Ablauf der amtlichen Verwahrung von Testamenten

Das Nachlassgericht wird das zur Verwahrung übergebene Testament zunächst beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren. Für diese Eintragung muss einmal eine einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 Euro bezahlt werden. Im Zuge dieser Registrierung, werden alle wichtigen Daten zur Hinterlegung im Register vermerkt. Hierzu zählen:

  • Das Gericht welche mit der Verwahrung beauftragt wurde.
  • Das Datum an welchem die Hinterlegung erfolgte
  • Persönliche Daten des Testators
Einsicht in das Testamentsregister

Grundsätzlich gilt, dass ausschließlich Gerichte, Notare und eingesetzte Nachlassverwalter Einsicht in das Testamentsregister nehmen können. Es ist daher nicht möglich, als Privatperson in Erfahrung zu bringen, ob ein Erblasser ein Testament in amtliche Verwahrung gegeben hat.

Durch diesen Eintrag im Testamentsregister ist immer gewährleistet, dass im Sterbefall ein hinterlegtes Testament tatsächlich und schnell aufgefunden wird. Allerdings wird der Inhalt des Testaments dort nicht registriert. Denn amtlich verwahrte Testamente werden verschlossen und versiegelt entgegen genommen und erst mit der Testamentseröffnung wird dem Gericht, wie auch den Erben dessen Inhalt eröffnet.

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Testament widerrufen oder ändern

Für den Fall, dass man das eigene Testament hinterlegt hat, kann man es trotzdem jederzeit widerrufen oder abändern. Hierfür kann gemäß § 2256 BGB das Dokumente vom Nachlassgericht zurückfordern werden oder aber gemäß § 2258 BGB durch ein späteres Testament ersetzt werden. Hat man hingegen ein öffentliches Testament erstellt und durch einen Notar beglaubigen lassen, muss dieses für eine Änderung zunächst widerrufen werden, um es im Anschluss ändern und erneut beglaubigen lassen zu können.

Die Eröffnung hinterlegter Testamente von Amts wegen

Für den Fall, dass ein Nachlassgericht vom Tod eines Erblassers erfährt, wird es das amtlich hinterlegte Testament öffnen. Hierbei kann das Gericht dann einen Termin bestimmen und sowohl die gesetzlichen Erben als auch die anderen im Testament bedachten Personen zum Beispiel Vermächtnisnehmer laden. Dabei wird dann in diesem Termin der Inhalt des Testamentes bekannt gemacht. Für den Fall, dass die Erbfolge klar ist, kann das Nachlassgericht auch einfach eine Kopie des Testamentes an die Erben versenden. Für den Fall, dass die Erben dann ihre Erbfolge nachweisen wollen, können sie einen Erbschein beantragen.

Ist hingegen das Testament nicht amtlich hinterlegt, wird das Amtsgericht mit Bekanntwerden des Erbfalls einen Nachlassverwalter berufen. Dieser hat im Zuge der Nachlassverwaltung die Aufgabe, Erben ausfindig zu machen und bei diesen nachzufragen, ob eine letztwillige Verfügung bekannt ist oder ob diese zum Beispiel im Zuge der ersten Sichtung des Hausrats nach dem Sterbefall gefunden wurde. Wird kein Testament vorgelegt, erfolgt die Erbabwicklung gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Wird hingegen ein gefundenes Testament vorgelegt, folgt die Testamentseröffnung.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Hinterlegung helfen?

Obgleich das Erbrecht dem Erblasser die freie Wahl lässt, wie und wo er sein Testament hinterlegen möchte, sollte diese Entscheidung nicht leichtfertig getroffen werden. Je Form der Hinterlegung hat ihre Vor- wie auch Nachteile und kann durchaus maßgeblichen Einfluss auf die Erbabwicklung nehmen. Aus diesem Grund ist es durchaus empfehlenswert sich von einem Anwalt für Erbrecht nicht nur für die Erstellung des Testaments begleiten zu lassen, sondern mit diesem auch die Möglichkeiten der Hinterlegung zu klären.

Hierbei informiert der Anwalt Sie ausführlich über die Besonderheiten einzelner Aufbewahrungsmöglichkeiten und gibt ihnen zudem Auskunft über mögliche Gebühren oder anfallende Kosten, die mit der Hinterlegung im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus kann der Anwalt auch mit der Hinterlegung beauftragt werden oder aber angewiesen werden, dass erstellte Testament beim zuständigen Amtsgericht in die amtliche Verwahrung zu geben.

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FAQ: Testament hinterlegen

Es gibt gesetzlich keine Vorschriften, wo ein Testament hinterlegt werden muss. Jedoch kann man ein Testament einem Notar übergeben und beim Testamentsregister registrieren lassen. Im Anschluss wird das Testament dann in die amtliche Verwahrung genommen, dies kann in der Kanzlei des Notars oder aber beim zuständigen Amtsgericht erfolgen.
Sowohl ein öffentliches Testament als auch ein eigenhändiges und in amtliche Verwahrung gegebenes Testament kann einen Eintrag im Zentralen Testamentsregister erhalten. Dabei wird das Testament beim Nachlassgericht dann solange aufbewahrt, bis entweder der Erblasser die Herausgabe des Testaments fordert oder bis der Testator stirbt und damit der Erbfall eintritt.
Ein privatschriftlich verfasstes Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt ist, kann jederzeit zurückgeholt und geändert werden. Hingegen gilt ein öffentliches Testament als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung herausgenommen wird. Hierbei muss dieses dann komplett neu erstellt werden.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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