So kann gewährleistet werden, dass im Sterbefall dieses Testament zeitnah gefunden und dem Erbrecht entsprechend dem Gericht übergeben werden kann. Dabei muss man immer grundsätzlich davon ausgehen, dass zu gut versteckte Testamente womöglich nicht gefunden werden und im Zuge der Hausratsauflösung womöglich sogar vernichtet werden. Rechtlich weitaus problematischer ist es, wenn Testamente aufgefunden werden und der Finder aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers entscheidet, ein Testament zurück zu halten, zu vernichten oder gar zu verändern. Aus diesem Grund ist es durchaus empfehlenswert die amtliche Verwahrung bei einem Notar oder dem Amtsgericht in Betracht zu ziehen, um so zu gewährleisten, das die Verfügungen des Erblassers in jedem Fall Beachtung finden.
Ablieferungspflicht für gefundene Testamente
Gemäß §2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jede Person, die nach dem Ableben eines Erblassers ein Testament in den Unterlagen oder an sonstigen Aufbewahrungsorten auffindet, gesetzlich verpflichtet, diese letztwillige Verfügung umgehend an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Dabei begeht diese Person mindestens eine strafbare Urkundenunterdrückung, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt. Für den Fall, dass hierdurch auch eigene Vermögensvorteile angestrebt werden, ist auch der Straftatbestand des Betruges erfüllt. Dabei kann ein Nachlassgericht auch die Herausgabe des Testamentes gerichtlich erzwingen, wenn es erfährt, dass eine bestimmte Person im Besitz einen entsprechenden Testamentes ist.
Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht
Wenn man sicherstellen will, dass das eigene Testament tatsächlich seine Wirkung entfalten kann, kann man immer ein privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 2247 sowie § 2248 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem vorgesehen ist, dass ein eigenhändiges Testament auf Verlangen des Testators in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ist.
Für den Fall, dass man dort sein Testament hinterlegt, erhält man einen Hinterlegungsschein, der die amtliche Verwahrung bescheinigt. Dabei betragen die Kosten für die Hinterlegung des Testaments pauschal 75,00 Euro. Hierbei kann man auch eine andere Person des eigenen Vertrauens schriftlich beauftragen, die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht vorzunehmen. Davon unabhängig ist die amtliche Verwahrung grundsätzlich für alle ordentlichen Testamente also auch gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten und Lebenspartnern, möglich.