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Der Vermächtnisnehmer – Definition, Rechtslage, Rechte & Pflichten

Das deutsche Erbrecht bietet die Möglichkeit, jemanden als Vermächtnisnehmer zu bestimmen und diesem einen Vermögenswert zukommen zu lassen, ohne ihn zum Erben zu machen. Dabei wird ein solches Vermächtnis zumeist im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages definiert und eine Vermögensübertragung findet somit auch erst im Todesfall eines Erblassers statt. In diesem Beitrag wollen wir Sie zum Thema Vermächtnisnehmer ausführlich informieren und Ihnen alle wichtigen rechtlichen Besonderheiten näher bringen.
Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist ein Vermächtnisnehmer?

Eine Person, die im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages mit einem Vermächtnis bedacht wurde, nennt man gemäß § 1939 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Vermächtnisnehmer. Das deutsche Erbrecht sieht hierbei zudem vor, dass dieser sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann.

Ein Anspruch auf den vermachten Gegenstand entsteht grundsätzlich erst mit dem Eintreten des Erbfalls. Von diesem Zeitpunkt an, kann dieser Anspruch gegenüber den Erben geltend gemacht werden. In seltenen Fällen, kommt es dazu, dass durch den Erblasser mehrerer Vermächtnisnehmer benannt wurden und diese Rechte nicht gegen die Erbengemeinschaft, sondern den weiteren Vermächtnisnehmer gelten gemacht werden müssen.

Rechtslage: Sonderstellung des Vermächtnisnehmers im Erbrecht

Ein Vermächtnisnehmer gehört im Regelfall nicht zur Erbengemeinschaft. Deshalb muss er im Rahmen des Vermächtnisses auch keine Pflichten übernehmen. Es besteht somit keinerlei Pflicht sich um die Verwaltung des Nachlasses oder um die Aufteilung des Erbes zu kümmern. Darüber hinaus sieht das Erbrecht vor, dass nicht für eventuell vorhandene Schulden des Erblassers gehaftet werden muss.

Gemäß § 1939 BGB tritt ein Vermächtnisnehmer stets als Begünstigter auf, der durch das Vermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben hat. Dabei besteht die Aufgabe des so Begünstigten nach dem Eintritt des Erbfalls lediglich darin, sein Vermächtnis einzufordern. Für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer den ihm im Testament zugewendeten Gegenstand erhalten hat, hat er mit der weiteren Abwicklung der Erbschaft nichts mehr zu tun.

Juristische Abgrenzung zu Erbnehmern

Durch ein Vermächtnis erfolgt keine Erbeinsetzung, was insbesondere in juristischer Hinsicht von zentraler Bedeutung ist. Deshalb wird der Vermächtnisnehmer auch nicht an der Erbschaft beteiligt und wird auch nicht zum Miterben einer Erbengemeinschaft. Jedoch kann er trotzdem im Zuge des Nachlassverfahrens Rechte an den vermachten Gegenständen geltend machen, da der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis einen gewissen Vermögensvorteil vermacht.

Hingegen wird ein Erbe, mit allen Vor- und Nachteilen, mit dem Erbfall unmittelbar und kraft Gesetz Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Dabei wird er im Erbfall Eigentümer aller Nachlassgegenstände und kann unmittelbar auf die Erbmasse zugreifen. Jedoch hat sich der Erbe auch um evtl. Nachlassverbindlichkeiten zu kümmern und Schulden, die mit der Erbschaft in Verbindung stehen, zu übernehmen. Zudem sieht das Erbrecht vor, das ein Erbe durch das sogenannte Vorausvermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil bevorzugt behandelt werden kann, indem er einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse erhält.

Rechte und Pflichten eines Vermächtnisnehmers

Da der Vermächtnisnehmer von Gesetzes wegen nicht als Erbe gilt, haftet er im Rahmen des Nachlasses also nicht für Verbindlichkeiten. Deshalb ist er stets begünstigt, da diese Haftung nur für Erben besteht. Dabei geht ein Vermächtnisnehmer also keine Verpflichtungen ein, verfügt jedoch über gewisse Rechte. Hierbei hat der Erblasser den Begünstigten durch das Vermächtnis mit einem juristischen Anspruch ausgestattet, den er innerhalb von drei Jahren nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, geltend machen kann. Deshalb kann der Vermächtnisnehmer die Herausgabe des jeweiligen Vermögensvorteils von den Erben verlangen und notfalls auch gerichtlich einfordern.

Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses

Ein Vermächtnisnehmer ist nicht dazu verpflichtet, den vermachten Gegenstand anzunehmen und kann demnach frei entscheiden, dies eventuell auch auszuschlagen. Allerdings ist im Erbrecht jedoch juristisch verankert, dass eine Annahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass ein einmal aufgenommenes Vermächtnis nicht mehr ausgeschlagen werden kann. Hierbei fällt das Vermächtnis gemeinsam mit dem Erbfall an, doch durch bestimmte Bedingungen kann der Erblasser den Anfall des Vermächtnisses hinauszögern.

Wann sollte eine Ausschlagung des Vermächtnisses in Betracht gezogen werden?

Da ein Vermächtnisnehmer nicht erbt und somit auch nicht für etwaige Erblasserschulden oder Nachlassverbindlichkeiten aufkommen muss, scheint eine Ausschlagung eines Vermächtnisses vordergründig recht unsinnig, da dieses ja lediglich mit einem Vermögensvorteil einhergeht.

Jedoch kann eine Ausschlagung trotzdem sinnvoll sein und sollte daher ebenfalls in Betracht gezogen werden, da der Vermächtnisnehmer unter Umständen die Verbindlichkeiten übernehmen muss, die im direkten Zusammenhang mit dem vermachten Gegenstand oder Vermögenswert stehen. Für den Fall, dass der Erblasser der betreffenden Person z. B. eine Immobilie vermacht, gehen etwaige Hypotheken oder Grundschulden auf den Begünstigten über.

Der Vermächtnisnehmer und das Pflichtteilsrecht

Das in Deutschland geltende Pflichtteilsrecht kann sich durchaus negativ für einen durch ein Vermächtnis Begünstigten auswirken. Für den Fall, dass das Vermögen des Verstorbenen im Wesentlichen aus einem Vermögenswert besteht, der nun zentraler Bestandteil eines Vermächtnisses ist, kann das Vermächtnis für unwirksam erklärt werden. Dabei kann dies dann erklärt werden, wenn der Pflichtteil eines Erben durch das Vermächtnis unterschritten wird. Hierbei hat der betreffende Erbe dann die Möglichkeit, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Vermächtnisnehmer gegenüber geltend zu machen.

Deshalb ist es nicht immer zwingend sinnvoll, ein Vermächtnis anzunehmen. Hierbei sollte sich der Begünstigte diese Entscheidung reiflich überlegen und die individuell Sachlage mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen. Dabei kann sich der durch ein Vermächtnis Begünstigte in Einzelfällen viel Ärger und Unannehmlichkeiten ersparen.

Vorausvermächtnis – Pflichtteil und Vermächtnis

Das deutsche Erbrecht, gibt dem Erblasser zahlreiche Möglichkeiten zur Hand, seinen Nachlass zu planen. In manchen Fällen kommt es daher vor, dass die Idee aufkommt, den Pflichtteil von jenen Erben, denen ein gesetzlicher Erbteil zusteht, zu reduzieren, indem eben diese Erben als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Grundsätzlich ist dies im Zuge eines sogenannten Vorausvermächtnis möglich. In diesem Fall gilt, dass auch wenn ein Vermächtnis die Pflichtteilsberechtigung nicht notwendigerweise aufhebt, müssen nicht unbedingt Pflichtteil und Vermächtnis fällig werden.

Für den Fall, dass ein Begünstigter zum Beispiel das Vermächtnis ausschlägt, hat er dennoch ein Recht auf den Pflichtteil. Jedoch wird das Vermächtnis auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis annimmt. Hierbei verringert sich der Pflichtteilsanspruch dann um den Wert des Vermächtnisses. Wird Erbe und Vermächtnis angenommen, stellt dies im Sinne des Erbrechts eine Bevorzugung eines einzelnen Erben im Sinne eines Vorausvermächtnisses dar. Für den Fall, dass dieses Vorausvermächtnis einen höheren Wert haben sollte, als der Pflichtteil anderer Erbberechtigter, so haben diese das Recht gegenüber dem Begünstigten des Vorausvermächtnis einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen.

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Unklarheiten im Testament – wann ist man Erbe und wann Vermächtnisnehmer?

Gerade durch unklare Formulierungen in einem privaten Testament ist in manchen Fällen nicht sicher, ob ein Erblasser ein Vermächtnis oder ein Erbe meint. Dabei ist die Frage aber rechtlich von entscheidender Bedeutung. Denn wie bereits ausführlich erklärt, kommen Erben umfassende Rechte aber auch Pflichten zu, wohingegen ein Vermächtnis grundsätzlich lediglich Rechte an einem bestimmten Gegenstand des Nachlasses einräumt. Aus diesem Grund ist es wichtig, klare und eindeutige Formulierungen zu wählen.

Beispiel: Umfassendes Vermächtnis uneindeutig formuliert

Für den Fall, dass der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat, dass er sein Haus seinem einzigen Kind als Vermächtnis zukommen lassen will und sich außer der Immobilie keine werthaltigen Vermögenswerte mehr in der Erbmasse befinden, dann ist die Lage unklar. In diesem Beispiel soll nach den Vorstellungen des Erblassers der einzige werthaltige Nachlassgegenstand durch ein das Vorausvermächtnis an das Kind übertragen werden. Die Erbengemeinschaft hingegen steht vor der offenen Frage, wer denn, neben dem Begünstigten des Vermächtnisses, sein Erbe und Rechtsnachfolger sein soll.

Beispiel: Unklare Formulierung und geringwertiges Erbe

Ein Erblasser kann auch für Unklarheit sorgen, wenn er in seinem Testament zum Beispiel anordnet, dass ein guter Freund seine komplette Jagdausrüstung erben soll. Dabei ist die Jagdausrüstung im Vergleich zum sonstigen Nachlass von sehr geringem Wert. Hierbei wird sich der im Testament als Erbe bezeichnete Freund zu Recht die Frage stellen, ob er jetzt Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist und als Erbe für sämtliche Verbindlichkeiten haften soll, die mit dem Nachlass verbunden sind.

Empfehlung unserer Partneranwälte

Achten Sie auf eine eindeutige und rechtlich korrekte Formulierung und grenzen Sie den Wunsch etwas zu vererben, von dem Wunsch jemanden etwas zu vermachen, klar und eindeutig ab.

 

Gesetzliche Auslegung der Nachlassregelung

Für den Fall, dass es auf Grundlage eines unklaren Testaments Zweifel gibt, ob eine Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, muss das Testament durch das Gericht ausgelegt und der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden.

Die gesetzliche Auslegungsregel

Jedoch kann es vorkommen, dass die Auslegung des Testaments ohne Ergebnis bleibt. Hierbei hilft dann im Zweifel die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 BGB, um einen Vermächtnisnehmer von einem Erben zu trennen. Dabei gilt, dass eine Person, der vom Verstorbenen sein Vermögen oder ein Bruchteil seines Vermögens zugewendet wurde, im Zweifel als Erbe bedacht wurde, selbst wenn diese Person vom Verstorbenen in seinem Testament nicht als Erbe im Sinne des Erbrechts bezeichnet wurde. Hingegen ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Person Vermächtnisnehmer ist, wenn ihm vom Erblasser nur einzelne Nachlassgegenstände vermacht wurden. Dabei soll sich auch dann nichts ändern, wenn diese Person im Testament als Erbe bezeichnet wurde.

 

Welche Fristen hat ein Vermächtnisnehmer zu beachten?

Auch ein Vermächtnisnehmer hat Fristen bei der Inanspruchnahme eines Vermächtnisses zu berücksichtigen. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob ein Erblasser in seinem Testament hierzu schon Regelungen getroffen hat oder auch nicht.

 

Fristen des Vermächtnisnehmers ohne Regelung durch den Erblasser

Für den Fall, dass durch den Testator testamentarisch nichts anderes bestimmt wurde, hat ein Vermächtnisnehmer mit dem Eintritt des Erbfalls ein Recht auf den vermachten Gegenstand. Dabei kann der Begünstigte ab diesem Zeitpunkt seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen und die Erben sind dann zur Herausgabe verpflichtet. Allerdings sollte sich der Vermächtnisnehmer nicht zu viel Zeit für die Herausgabeforderung lassen, denn diese Recht verjährt im Regelfall nach drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Allerdings besteht ein Ausnahme für ein Vermächtnis eines Grundstückes. Hierbei verjährt der Anspruch eines Begünstigten erst nach 10 Jahren.

Fristen des Vermächtnisnehmers mit einer Regelung durch den Testator

Für den Fall, dass sich ein Erblasser über die gesetzlichen Fristen hinwegsetzen und den Vermächtnisnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt bedenken will, kann er eine selbst bestimmte Frist oder Auflage an den Vermächtnisnehmer in seinem Testament oder Erbvertrag festsetzen. Dabei darf diese dann auch länger als die drei bzw. zehn Jahre Verjährungsfrist sein.

Beispiel für die individuelle Fristsetzung durch den Testator

Ein Erblasser möchte seine 16-jährige Enkelin mit einem Geldvermächtnis an seinem Nachlass beteiligen. Dabei möchte er jedoch vermeiden, dass die Enkelin in ihrer Jugend verschwendet und er bestimmt deshalb, dass sie erst mit Vollendung ihres 25. Lebensjahres Zugriff darauf erhalten soll.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht Vermächtnisnehmern helfen?

Das deutsche Erbrecht sieht für einen Erblasser grundsätzlich vor, dass dieser frei über seinen Nachlass verfügen kann und somit nicht nur seine gesetzlichen Erben oder als weitere Erben benannte Personen bedenken kann, sondern eben auch jene Menschen, die im Zuge eines Vermächtnis, einen explizit genannten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten sollen.

Die rechtliche Sonderstellung von Vermächtnisnehmern, führt in der Praxis oftmals zu zahlreichen Fragen und so manches Mal auch zu einer konfliktbehafteten Auseinandersetzung mit den Erben des Verstorbenen. Ein Anwalt für Erbrecht kann hier komplexe rechtliche Zusammenhänge verständlich erklären, Antworten auf offene Fragen rund um den Anspruch auf den vermachten Gegenstand geben und die Rechte des Vermächtnisnehmers wahren. Allem voran im Konfliktfall ist es aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation, die mit einem Erbfall einher geht schwer, oftmals für einen Vermächtnisnehmer schwer, seine Rechte durchzusetzen. Ein Anwalt weiß wir sachlich und ruhig zu argumentieren und langwierige Konflikte zu vermeiden.

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FAQ: Vermächtnisnehmer

Ein Vermächtnisnehmer erhält nach dem Erbfall normalerweise ein Schreiben vom Nachlassgericht, in dem der entsprechende Abschnitt über den letzten Willen des Verstorbenen beigefügt ist. Dabei kann er sich dann an die Erben wenden und sein Vermächtnis einfordern.
Die Erbschaftssteuer für ein Vermächtnis, muss vom Vermächtnisnehmer selbst getragen werden, außer der Erblasser hat die Steuerschuld dem Verpflichteten (zumeist Erben) auferlegt.
Ja, hierbei bietet das sogenannte Vorausvermächtnis eine Möglichkeit. Hierbei wird ein Erbe zusätzlich mit einem bestimmten Vermögensgegenstand bedacht, der entweder auf seinen Erbteil oder Pflichtteil angerechnet wird oder auch nicht.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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