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Gesetzlicher Erbteil – Definition, Rechtslage & mehr

Ein gesetzlicher Erbteil ist bei einer Erbschaft in zweierlei Hinsicht relevant. Für den Fall, dass ein Erblasser kein Testament hinterlassen hat, greift nach dem deutschen Erbrecht die gesetzliche Erbfolge, die für die nächsten Angehörigen eines Erblassers einen gesetzlichen Erbteil am Nachlass des Verstorbenen vorsieht. Außerdem spielt der gesetzliche Erbanteil auch oft bei einem vorhandenen Testament eine Rolle, da er zur Berechnung von eventuellen Pflichtteilsansprüchen die Grundlage bildet. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wichtige zum gesetzlichen Erbteil näher bringen und dabei auch seine Abhängigkeit von verschiedenen Erbkonstellationen darstellen. 

Inhaltsverzeichnis

Gesetzlicher Erbteil: Definition & Rechtslage

Wenn ein Erblasser kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, richtet sich die Aufteilung seines Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge. Hierbei bestimmt dann das Verwandtschaftsverhältnis, wer als Erbe wie viel vom Nachlass erhält.

Dabei erben immer zunächst die nächsten Verwandten, welche die Kinder oder auch Enkelkinder des Erblassers sind. Außerdem steht auch dem überlebenden Ehepartner des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu, obwohl er nicht zu den Verwandten gehört.

Für den Fall, dass keine derartigen direkten Verwandten oder Ehepartner vorhanden sind, können dann entferntere Verwandte nach dem deutschen Erbrecht erben. Hierzu gehören z. B. die Eltern des Erblassers, seine Geschwister und auch Nichten und Neffen. Erst danach können auch Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins als Erben in Betracht kommen.

Der gesetzliche Erbteil im deutschen Erbrecht

Ein Erbteil bezeichnet im Allgemeinen den Anteil, den ein Erbe am Nachlass eines Erblassers im Erbfall erhält. Dabei kann die Höhe des Anteils einerseits von den Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag des Erblassers abhängen, in dem er genau definiert hat, in welcher Form und Höhe der betreffende Erbe von seinem Nachlass partizipieren soll.

Andererseits kann dies auch durch die gesetzliche Erbfolge definiert sein, für den Fall, dass der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Wenn das Erbe anhand dieser verteilt wird, erhält jeder Erbe dann seinen gesetzlichen Erbteil. Dabei ergibt sich die Beteiligung am Nachlass dann aus dem oben beschriebenen Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge. Hierbei sind nach diesem System bei einer Existenz von Erben einer bevorzugten Erbfolge immer alle Erben nachfolgender Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben sich dann auch die gesetzlichen Erbteile, die dann aber immer von der individuellen Familienkonstellation abhängig sind und auch von einem bestehenden Güterstand in einer Ehe.

Beispiel für den Anspruch auf ein Erbteil

Wenn ein Erblasser ohne Testament einen Ehepartner und 2 Kinder hinterlässt, erbt der überlebende Ehegatte im Falle einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses, wohingegen die Kinder die andere Hälfte des Nachlasses jeweils zu gleichen Teilen erben. Für den Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet war, erben nur die Kinder zu gleichen Teilen. Falls weder Kinder noch ein Ehepartner existieren, erhalten dann die Eltern des Verstorbenen einen gesetzlichen Erbteil, der jeweils die Hälfte des Nachlasses ausmacht. Erst für den Fall, dass die Eltern bereits verstorben sind, kommen die weitere Verwandte für das Erbe in Frage.

 

Die Abgrenzung des gesetzlichen Erbteils zum Pflichtteil am Erbe

Auch wenn eine deutscher Erblasser durch die gesetzlich garantierte Testierfreiheit frei entscheiden kann, wem er was von seinem Erbe zukommen lassen kann, muss er bei der Verteilung seines Nachlasses trotzdem gewisse Einschränkungen hinnehmen. Für den Fall, das er ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst und damit die Erbteile für seine Verwandten definiert, muss er trotzdem die gesetzlich definierten Pflichtteile berücksichtigen, durch die nahe Verwandte von einem kompletten Ausschluss von seinem Erbe geschützt sind.

Wird also eine nahestehende Person z. B. durch ein Testament enterbt, kann die betreffende Person trotzdem den Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil am Erbe geltend machen. Dabei will der Gesetzgeber verhindern, dass durch derartige Verfügungen des Erblassers nahe Verwandte von der Erbschaft vollständig ausgeschlossen werden. Hierbei haben alle Personen einen Anspruch auf einen Pflichtteil, die nach der gesetzlichen Erbfolge auch einen Anspruch auf einen Erbanteil hätten. Dabei besteht der pflichtteilsberechtigte Personenkreis zunächst aus den Kindern des Erblassers und dem überlebenden Ehepartner bzw. auch einem eingetragenen Lebenspartner.

Ferner können auch die Eltern des Verstorbenen, sowie entferntere Verwandte, wie z.B. Enkel oder Urenkel nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen, wenn sie nicht durch das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Generell beläuft sich der Pflichtteil stets auf die Hälfte des Erbteils, der dem betreffenden Erben von Gesetzes wegen zugestanden hätte. Dabei bewahrt das deutsche Erbrecht durch den Pflichtteilsanspruch zwar die nächsten Verwandten des Erblassers vor einem kompletten Ausschluss von der Erbschaft, es kann aber nicht verhindern, dass sich eine Enterbung negativ für den Erben auswirkt.

Kann ein Pflichtteil trotz einem Erbteil noch relevant sein?
Normalerweise schließt ein Erbteil zusätzliche Pflichtteilsansprüche aus. Dabei hat das deutsche Erbrecht den Pflichtteil als Erbteil für diejenigen vorgesehen, die durch ein Testament enterbt wurden und zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Jedoch versuchen einige Erblasser diese gesetzliche Regelung zu umgehen, indem sie diese Erben mit einem sehr geringen Erbteil in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigen. Dadurch erhält der Erbe nur einen sehr geringen Erbteil, es findet jedoch auch keine Enterbung statt und damit entsteht auch kein Pflichtteilsanspruch.

Um solchen Fällen vorzubeugen, sind im deutschen Erbrecht Vorkehrungen getroffen worden, die für diese Fälle einen Pflichtteilergänzungsanspruch vorgesehen. Für den Fall, dass der Erbteil also geringer als der gesetzlich garantierte Pflichtteil ausfällt, hat der entsprechende Erbe einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch der eben diese Differenz zwischen dem zugedachten Erbteil und dem garantierten Pflichtteil ausgleicht. Damit wird sichergestellt, dass ein Erbe nicht mit einem zu geringen Erbanteil abgespeist wird.

Unterschied zwischen gesetzlichen Erbteil und Pflichtteil

Der wesentliche Unterschied zwischen einem gesetzlichen Erbteil und einem gesetzlichen Pflichtteil besteht neben den Entscheidungen eines Erblassers immer in der Höhe des Anspruchs. Dabei besteht die Höhe eines gesetzlichen Pflichtteils immer aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ferner gibt es weiterhin einen entscheidenden Unterschied. Für den Fall, dass ein Angehöriger seinen gesetzlichen Erbanteil aus einem Nachlass erhält, so ist er unmittelbar ein rechtmäßiger Erbe. Dabei geht dann der Nachlass des Erblassers entsprechend seinem gesetzlichen Erbteil direkt auf den Erben über.

Im Gegensatz dazu ist der gesetzliche Pflichtteil nur ein Zahlungsanspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den rechtmäßigen Erben geltend machen muss. Dabei hat er jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände und sein Anspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch gegenüber den Erben.

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Der gesetzliche Erbteil bei unterschiedlichen Güterständen

Zunächst einmal sind Ehepartner keine Verwandten im Sinne des Gesetzes, das Verwandtschaft durch Blutsverwandtschaft definiert ist. Da jedoch ein Ehepartner zu den nächsten Angehörigen gehört, sieht das Gesetz für ihn immer ein gesetzliches Erbrecht und damit auch einen gesetzlichen Erbteil vor. Deshalb erbt der Ehepartner immer neben den nächsten Angehörigen. Um jedoch den gesetzlichen Erbteil eines Ehepartners im Erbfall bestimmen zu können, muss man einerseits die übrige Familienkonstellation berücksichtigen und andererseits auch den Güterstand der Ehe.

Dabei muss dann geprüft werden, welche sonstigen Verwandten des Erblassers noch erbberechtigt sind und zu welcher Ordnung der gesetzlichen Erbfolge sie gehören. Ferner ist eben auch der Güterstand der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend. Im übrigen sind auch eingetragene Lebenspartner den Ehepartnern nach dem Erbrecht gleichgestellt.

Gesetzlicher Erbanteil bei einer Zugewinngemeinschaft

Bei einer Ehe als Zugewinngemeinschaft, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners neben den Verwandten der 1. Ordnung (Kinder) ein Viertel und neben Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Da jedoch die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich der gesetzliche Anspruch um ein weiteres Viertel, als sogenannter pauschaler Zugewinnausgleich. Deshalb erhält der Ehepartner also immer mindestens die Hälfte des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil. Ein Ehepartner aus einer Zugewinngemeinschaft hat also folgenden Anspruch im Erbfall:

  • neben den Verwandten der 1. Ordnung (Kinder) 50 % des Nachlasses.
  • neben den Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern 3/4 des Nachlasses.
  • Erbt er den Nachlass alleine, wenn es keine Verwandte der 1. , 2. oder 3. Ordnung gibt.
Für den Fall, dass der Zugewinn wie oben angeführt, pauschal erfasst, erhält in manchen Fällen der überlebende Ehegatte weniger, als durch eine konkrete Berechnung des Zugewinns. Wenn der verstorbene Ehepartner jedoch im Laufe der Ehe einen sehr hohen Zugewinn erwirtschaftet hat, kann der überlebende Ehepartner alternativ auch das Erbe ausschlagen. Hierbei erhält er dann nur seinen gesetzlichen Pflichtteil und macht dann zusätzlich seinen Zugewinn konkret geltend. Hierbei kann er dann einen in Summe höheren Anspruch am Erbe geltend machen.

Gesetzlicher Erbteil bei Gütertrennung

Wenn die Ehepartner eine Ehe im Güterstand der Gütertrennung geführt haben, haben der Ehepartner und die evtl. vorhandenen Kinder die gleichen Rechte auf einen gesetzlichen Erbteil, sie erben also alle zu gleichen Teilen. Hierbei haben dann z. B. bei einem Kinder der Ehepartner und das Kind jeweils einen gesetzlichen Anteil von jeweils der Hälfte des Nachlasses. Hingegen würde bei zwei Kindern jeder ein Drittel des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil erhalten. Für den Fall, dass keine eigenen Kinder vorhanden sind, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Eltern des Erblassers die andere Hälfte.

Gesetzlicher Erbteil bei Gütergemeinschaft

Für den Fall, dass die Ehepartner eine Gütergemeinschaft für die Ehe vereinbart hatten, beträgt der Nachlass des verstorbenen Ehepartners nur die Hälfte des Vermögens aus der Gütergemeinschaft. Dabei wird oft zwischen den Ehepartnern zu Lebzeiten vereinbart, dass die Gütergemeinschaft über den Tod des Ehepartners hinaus bestehen soll und sie wird dann zusammen mit den vorhandenen Kindern fortgesetzt. Falls dies nicht vereinbart wurde, wird die Hälfte des verstorbenen Ehepartners entsprechend zwischen dem Ehepartner und den Kindern aufgeteilt.

Kein Anspruch für geschiedene Ex-Ehepartner

Der Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil erlischt automatisch, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Ferner reicht es auch schon aus, wenn ein Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits einen Scheidungsantrag eingereicht hatte oder bereits einem Scheidungsantrag des Ehepartners zugestimmt hatte.

 

Anspruch der Kinder auf einen gesetzlichen Anteil des Erbes?

Gemäß § 2303 BGB ist geregelt, welche Verwandten erbberechtigt sind und regelt dabei auch, welche Kinder einen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil haben. Hiernach sind sind alle Kinder erbberechtigt, die entweder:

  • ehelich geboren wurden,
  • unehelich geboren wurden
  • legitimiert oder adoptiert sind.

Hingegen haben sowohl Stiefkinder als auch Ziehkinder keinen Anspruch. Dabei versteht man unter einem legitimierten Kind ein Kind, dass zwar unehelich geboren wurde, bei dem die Eltern jedoch nach der Geburt geheiratet haben. Damit gilt das Kind dann nachträglich als ehelich geboren. Dadurch haben alle Abkömmlinge des Erblassers also die gleichen Ansprüche auf einen gesetzlichen Erbteil und adoptierte Kinder sind den blutsverwandten Kindern gleichgestellt.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim gesetzlichen Erbteil helfen?

In einem Erbfall für den keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, stellt sich schnell Unsicherheit bei den Angehörigen ein, weil niemand wirklich weiß, wie der Nachlass aufzuteilen ist. Hierbei kann ein Anwalt ausführlich zu erbrechtlichen Ansprüchen informieren, die persönliche Familiensituation analysieren und die erbberechtigten Personen identifizieren.

Ferner kann er natürlich auch für alle Angehörigen mit einem Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil, diese dann berechnen. Außerdem wird ein Anwalt auch dabei helfen, den Nachlass des Verstorbenen überhaupt zu identifizieren, um realistische Berechnungen anstellen zu können. Zusätzlich wird ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch bei einer Enterbung helfen und für eine enterbte Person den ursprünglichen gesetzlichen Erbteil ermitteln, um die daraus entstehenden gesetzlichen Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Lassen Sie sich beraten zum gesetzlichen Erbteil von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht

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FAQ: gesetzlicher Erbteil

Bei der Erbfolge ohne Testament bedeutet dies das Folgende im Detail: Zunächst erben Ehepartner und Kinder. Ist der Erblasser nicht verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers).
Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Dabei steht nicht ehelichen Kindern dasselbe Erbrecht zu wie ehelichen. … Ist die Ehe kinderlos geblieben, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses.
Das während der Ehe erworbene Erbe zählt zum privilegierten Erwerb und wird zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Demnach muss das Erbe in einer Zugewinngemeinschaft bei Scheidung nicht geteilt werden. Das während der Ehe erworbene Erbe bleibt bei Scheidung das alleinige Vermögen des Erben.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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