Wie hoch ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Grundsätzlich hängt die Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs vom Wert der bereits getätigten Schenkungen ab. Außerdem wird bei der Pflichtteil-Berechnung nur Schenkungen der letzten zehn Jahre eine Rolle und alle Schenkungen, die davor stattfanden, werden nicht bei der Anspruchsberechtigung mit eingerechnet. Außerdem werden auch sogenannte Anstandsschenkungen, wie z. B. Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke, nicht berücksichtigt und begründen deshalb auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Der Wert der Schenkungen wird dabei nach einem Abschmelzmodell berechnet. Hierbei gilt, dass je länger eine Schenkung her ist, desto geringer wird der anzurechnende Wert. Außerdem wird bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachwerten bei den Schenkungen unterschieden. Hierbei handelt es sich z. B. bei verbrauchbaren Sachwerten um Geld und Wertpapiere. Dabei ist dann immer der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Deshalb ist es auch irrelevant, ob der Wert der Schenkung in der Zwischenzeit aufgebraucht wurde. Im Gegensatz hierzu, wird bei nicht verbrauchbaren Sachwerten immer das Niederstwertprinzip angewendet. Hierbei wird dann der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung in eine Relation zum Wert der Schenkung Dabei wird dann der niedrigste Wert bei einer Berechnung der Schenkung berücksichtigt.
Wie wird Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Nach dem erwähnten Abschmelzmodell werden Pflichtteilsergänzungsansprüche prozentual je nach zeitlichem Abstand zur Schenkung berechnet. Für den Fall, dass eine Schenkung erst im Jahr des Todesfalls stattgefunden hat, wird diese mit dem vollen Wert angerechnet. Hingegen wird eine Schenkung, die z. B. schon sechs Jahre zuvor getätigt wurde, nur noch mit 50 % angerechnet und eine Schenkung von vor 9 Jahren nur noch mit 20 %.
Wie kann ein Erblasser einen Pflichtteilsanspruch umgehen?
In manchen Erbfällen ist es für einen Alleinerben oder auch eine Erbengemeinschaft eine echte Belastung, wenn neben den Nachlasspflichten auch noch Pflichtteilsansprüche bedient werden müssen. Aus diesem Grund ergreifen oftmals Erblasser Maßnahmen, die es ermöglichen, den Pflichtteil entweder zu umgehen oder aber wenigstens zu mindern. Hierzu hat er verschiedene Möglichkeiten, die im Folgenden dargestellt werden sollen.
Eine Enterbung ohne Pflichtteilsanspruch
Grundsätzlich stehen einem Erblasser zwei verschieden Möglichkeiten zur Verfügung einen nahen Verwandten zu enterben und dabei auch einen Anspruch auf den Pflichtteil zu eliminieren. Instrumente hierzu sind der Pflichtteilsentzug und der Pflichtteilsverzicht.
Hierbei ist ein Pflichtteilsentzug nach § 2339 BGB jedoch nur in besonders schweren Fällen eines schuldhaften Fehlverhaltens eines enterbten Angehörigen zulässig, z. B. bei einem Tötungsversuch des Erblassers oder bei einem rechtmäßigen Strafvollzug von mindestens einem Jahr, der es für den Erblasser unzumutbar macht, dem Verwandten seinen Pflichtteil noch zu gewähren. Ferner besteht auch die Möglichkeit, mit dem Enterbten einvernehmlich einen Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dabei wird zumeist eine Abfindung für den Verzicht bezahlt. Ein derartiger Vertrag muss jedoch immer von einem Notar beglaubigt werden. Bei beiden Varianten verliert ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch und geht im Erbfall vollständig leer aus.