Warum erbt ein Alleinerbe meistens trotzdem nicht alleine ?
Nach dem deutschen Erbrecht werden nahe Angehörige vor einer Enterbung geschützt, da das Gesetz Ihnen grundsätzlich einen Pflichtteil am Erbe zuspricht, der nur unter sehr extremen Bedingungen aberkannt werden kann. Deshalb haben diese auch dann einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe, wenn der Erblasser sie durch die Einsetzung eines Alleinerben enterbt hat. Dieser gesetzlichen Regelung im deutschen Erbrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Erblasser für seine nächsten Angehörigen auch nach seinem Ableben Fürsorgepflichten hat. Wenn also ein ein Alleinerbe eingesetzt wird, obwohl andere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, sollte ein Erblasser wissen, dass die Pflichtteilsberechtigung durch das Einsetzen eines Alleinerben im Testament nicht erlischt.
Dabei kann ein Erblasser, der einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen vollständig enterben möchte, und den gesamten Nachlass ausschließlich dem Alleinerben vermachen möchte, dies im seltensten Falle realisieren, höchstens bei schweren Straftaten des Berechtigten. Pflichtteilsberechtigte können jedoch nicht alle näheren Angehörigen sein. Dieser Schutz gilt nur für die allernächsten Angehörigen, die nach § 2303 BGB folgende Personen sein können:
- Alle Kinder des Erblassers
- Der Ehepartner, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam bestand
- Der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
- Die Eltern des Erblassers, wenn dieser selbst keine Kinder hatte
- Die Enkel und Urenkel des Erblassers jedoch nur dann, wenn ihre Eltern nicht mehr leben.
Ansprüche der Pflichtteilsberechtigen gegenüber dem Alleinerben
Zunächst einmal entsteht der Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten erst im Erbfall und kann somit nicht schon zu Lebzeiten eingefordert werden. Ferner kann ein Pflichtteilsanspruch auch nicht direkt aus dem Nachlass geltend gemacht werden, sondern er muss bei den berechtigten Erben, in diesem Fall dem Alleinerben, eingefordert werden. Außerdem wird ein Pflichtteil auch nicht automatisch vom Erben ausgezahlt, vielmehr muss der Anspruch aktiv vom Berechtigten geltend gemacht werden. Pflichtteilsansprüche verjähren 3 Jahre nach Eintritt des Erbfalls, bzw. nach Kenntnis des Berechtigten über den Anspruch.
Grundsätzlich verjähren sie, wie alle anderen erbrechtlichen Ansprüche auch, spätestens nach 30 Jahren. Um den eigenen Pflichtteil auch geltend machen zu können, haben Pflichtteilsberechtigte im Erbfall auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Alleinerben bzgl. des Nachlasses. Hierbei können sie vom Alleinerben verlangen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, aus dem gesamte Vermögen des Nachlasses ersichtlich wird. Dieses bildet auch die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Pflichtteile. Allerdings kann ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch immer nur in Geld fordern, er hat keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.