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Verjährung des Pflichtteilsanspruch – Wann verjähren die Ansprüche?

Die Verjährung des Pflichtteilsanspruch, sie ist vielen Erben mit Pflichtteilsanspruch so nicht bekannt. Doch ja, es ist möglich dass der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt. Im nun folgenden Beitrag, informieren wir Sie zu allen wichtigen Aspekten der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Anspruch sichern können und die Verjährung erst gar nicht eintreten lassen können.

Inhaltsverzeichnis

Kann ein Pflichtteil verjähren?

Ja, der Pflichtteil kann verjähren und die Pflichtteilsansprüche können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Daher ist es umso wichtiger, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter zeitnah und aktiv um die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche kümmert, um eine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu verhindern.

Der Pflichtteil wird der pflichtteilsberechtigten Person nicht automatisch zugeschrieben, sondern muss von den Erben eingefordert werden. Ihr Ansprechpartner ist demnach nicht das Nachlassgericht, sondern die Erben selbst. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten sollte unbedingt in Absprache mit einem Anwalt eine Pflichtteilsklage eingereicht werden, um keine Zeit zu versäumen.

Was bedeutet Verjährung des Pflichtteilsanspruch?

Laut BGB ist der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf einen festgelegten Geldwert, der ab dem Tod des Erblassers von den Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu zahlen ist. Dieser Anspruch ist an eine gesetzliche Frist gebunden und verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung; spätestens aber nach 30 Jahren nach dem Erbfall. Die Frist für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beginnt aber erst am 31. Dezember des Jahres, in dem der Erbfall eintrat. Der Pflichtteilsanspruch besteht auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht weiß, wie hoch der Pflichtteil ist.

Das Unwissen darüber beeinflusst nicht die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Die pflichtteilsberechtigte Person hat bezüglich der Nachlasshöhe ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben. Sollten sich die Erben weigern Auskunft zu erteilen, sollte man den Pflichtteil einklagen. Ein Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie diesbezüglich in allen Fragen. Nehmen Sie zeitnah Kontakt zum Experten auf, um eine Verjährung der Pflichtteilsansprüche zu verhindern. Beachten Sie dabei bitte auch, dass eine Zahlungsaufforderung oder Anerkennung des Anspruchs nicht ausreichen.

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Laut BGB besteht Pflichtteilsanspruch für die Abkömmling des Erblassers sowie für dessen Ehepartner. Jedoch muss hier zwischen Anspruch und Berechtigung unterschieden werden, denn einige Angehörige sind zwar immer pflichtteilsberechtigt, haben aber nur unter bestimmten Umständen einen Anspruch. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben meist nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Demnach sind folgende Personen pflichtteilsberechtigt:

  • Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) – eheliche, uneheliche und adoptierte
  • Ehepartner (siehe Pflichtteil Ehepartner)
  • Eltern

Ob ein Pflichtteilsanspruch laut BGB für Enkel, Urenkel und Eltern besteht, muss im individuellen Einzelfall geprüft werden und ist abhängig davon, ob der Erblasser Kinder hat und ob diese noch leben. Sind die Kinder des Erblassers am Leben, haben die Eltern keinen Anspruch. Sind sie verstorben, besteht nur Anspruch, wenn keine weiteren Nachkommen vorhanden sind. Ebenso haben die Nachkommen der Kinder (Enkel, Urenkel) keinen Anspruch, wenn deren Eltern bzw. die Kinder des Erblassers noch leben. Ist allerdings eines von zwei Kindern des Erblassers verstorben, können dessen Kinder – die Enkel – den Pflichtteil einfordern. Keinen Pflichtteilsanspruch laut BGB haben hingegen folgende Personen:

  • Geschiedene Ehepartner
  • Geschwister des Erblassers (siehe Pflichtteil Geschwister)
  • Stiefkinder und Stiefeltern

Frist zur Verjährung des Pflichtteilsanspruch

Ein Erbe verjährt nach 3 Jahren, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Klage eingereicht hat. Allerdings gilt die Frist ab Kenntnis des Erbfalls, ansonsten beträgt sie 30 Jahre. Erhielt die pflichtteilsberechtigte Person vom Nachlassgericht keine Nachricht über den Erbfall, beträgt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs 30 Jahre. Wurde der Pflichtteilsberechtigte jedoch informiert und hat Kenntnis vom Erbfall, verjähren die Ansprüche nach 3 Jahren.

Wie kann die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs erfolgen?

Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Beispielsweise kann es passieren, dass der Pflichtteilsberechtigte nichts von seinen Ansprüchen wusste, sodass letztendlich die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche verstreicht. Andererseits können aber auch die Erben bzw. die Erbengemeinschaft für die Verjährung verantwortlich sein, indem sie dem Pflichtteilsberechtigten das Leben schwer machen und die Auskunft sowie die Auszahlung des Pflichtteils verweigern. Insbesondere letztere Vorgehensweise ist eine beliebte Strategie, um der pflichtteilsberechtigten Person die Geltendmachung der Ansprüche so unangenehm wie möglich zu gestalten.

Wenn die Erben einen Pflichtteilsberechtigten unnötig hinhalten, ist die Beauftragung eines Anwalts sinnvoll, um den Prozess zu beschleunigen und den Forderungen einen gewissen Nachdruck zu verleihen. Meist verweigern die Erben die Auskunft über den Bestand und die Wertigkeit des Nachlasses, was einer Berechnung des Pflichtteils im Wege steht. Ohne die Höhe des Nachlasses kann der Pflichtteil nicht berechnet werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings ein Recht auf Auskunft und kann von den Erben auch eine eidesstattliche Versicherung für die vollständige und wahrheitsgemäße Erstellung des Nachlassverzeichnisses fordern. Verlieren Sie keine Zeit und lassen Sie sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten, um die Verjährung Ihres Pflichtteilspruchs zu vermeiden.

Wann verjähren Ansprüche gegen Erben? – Erbengemeinschaft und Verjährung

Gegenüber den Erben bzw. einer Erbengemeinschaft verjähren die Ansprüche nach 3 Jahren, sobald die pflichtteilsberechtigte Person vom Eintritt des Erbfalls und der Enterbung wusste. Bezüglich der Verjährung ist die Erbengemeinschaft aber nicht dazu verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruch beginnt erst zum Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und die pflichtteilsberechtigte Person davon wusste.

Die pflichtteilsberechtigte Person sollte vor Ablauf der Verjährung des Pflichtteilanspruchs eine Klage bei Gericht einreichen, nur so kann eine Hemmung der Verjährung des Pflichtteils erzielt werden. Eine weitere Möglichkeit die Verjährung des Pflichtteilanspruch zu vermeiden, ist das Einholen einer rechtsverbindlichen Erklärung von den Erben, die den Pflichtteilsanspruch anerkennt. Eine Zahlungsaufforderung ist nicht ausreichend. Verhindern Sie, dass die Erbengemeinschaft für die Verjährung Ihrer Ansprüche verantwortlich ist und konsultieren Sie einen Experten.

Wie kann man den Pflichtteil einfordern?

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich bestenfalls schriftlich an die Erben bzw. Erbengemeinschaft wenden, um den Pflichtteil einfordern zu können. Das Nachlassgericht ist nicht für die Auszahlung oder Ermittlung des Pflichtteils zuständig, sodass die pflichtteilsberechtigte Person selbst aktiv werden muss, um den Pflichtteil ausgezahlt zu bekommen. Wer den Pflichtteil einfordern möchte, aber mit Unstimmigkeiten mit den Erben rechnet, kann einen Anwalt dafür engagieren. Dadurch kann möglicherweise Zeit gespart werden und eine Verjährung der Pflichtteilsansprüche verhindert werden.

Pflichtteil auszahlen

Die Erbengemeinschaft bzw. der Alleinerbe müssen den Pflichtteil auszahlen und der Pflichtteilsanspruch wird unmittelbar bei Eintritt des Erbfalls fällig. Der Zahlungsanspruch besteht demnach gegenüber den Erben. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu wissen, dass der Anspruch nicht gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker besteht. Sollten die Erben sich weigern, den Pflichtteil auszuzahlen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Fristen für die Auszahlung des Pflichtteils laut Erbrecht

Grundsätzlich besteht laut Erbrecht keine Frist für die Auszahlung des Pflichtteils, da sie unmittelbar nach Aufforderung erfolgen müsste. Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht sofort nach dem Tod des Erblassers. In der Praxis sieht es jedoch anders aus, da die Erben meist eine Auszahlung hinauszögern und warten, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Klage einreicht oder aufgibt. Bei der schriftlichen Aufforderung der Erben steht es dem Pflichtteilsberechtigten laut Erbrecht frei eine Frist zur Auszahlung des Pflichtteils festzulegen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Erben sich an diese Frist zur Auszahlung des Pflichtteils laut Erbrecht halten müssen. Oftmals ist eine Klage unumgänglich.

Pflichtteil einklagen

Weigern sich die Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasses zu geben und den Pflichtteil auszuzahlen, muss der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen. Je nach Streitwert besteht Anwaltspflicht vor einem Landgericht. Ist der Pflichtteil höher als 5.000 Euro muss der Pflichtteil vor einem Landgericht eingeklagt werden; unter 5.000 Euro sind die Amtsgerichte zuständig.

Beweislast & Verjährung des Pflichtteilsanspruch

Ob die Verjährung des Erbanspruchs vorliegt, muss der Antragsgegner beweisen. Demnach liegt die Beweislast für die Verjährung des Erbanspruchs beim Erben, der die Auszahlung des Pflichtteils zu verhindert versucht. Er muss aufzeigen können, dass eine Verjährung des Erbanspruchs bzw. der Pflichtteilsansprüche vorliegt und der Pflichtteilsberechtigte keinerlei Ansprüche mehr geltend machen kann. Hierfür muss er beweisen können, dass die pflichtteilsberechtigte Person über den Tod des Erblassers informiert wurde oder erfahren hätte können. Das Gericht entscheidet dann, ob eine Verjährung des Erbanspruchs vorliegt oder nicht.

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Verjährung des Pflichtteilsanspruch und Hemmung

Der Pflichtteilsberechtigte hat unmittelbar nach dem Tod des Erblassers einen Zahlungsanspruch auf den Pflichtteil. Sind die Erben nicht damit einverstanden, kann es zu Komplikationen mit der Auszahlung kommen. Die pflichtteilsberechtigte Person sollte daher eine Hemmung der Verjährung des Pflichtteils anstreben, indem nicht allzu lange mit der Klage gewartet wird. Darüber hinaus kann es aber auch automatisch zu einer Hemmung der Verjährung des Pflichtteils kommen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht auffindbar ist.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dieser ins Ausland gezogen ist. Nicht immer lässt sich der Aufenthaltsort bestimmen, sodass die Person nicht über den Erbfall informiert werden kann. Die Frist für die Verjährung des Pflichtteilanspruchs beginnt aber erst ab Kenntnis über den Erbfall zu laufen. Somit kommt es automatisch zur Hemmung der Verjährung des Pflichtteils.

Ferner findet eine Hemmung der Verjährung des Pflichtteils statt, wenn die Erben mit dem Pflichtteilsberechtigten in der Verhandlung sind und dieser im gerichtlichen Verfahren seinen Pflichtteil durchsetzen möchte. Eine Hemmung der Verjährung des Pflichtteils besteht bis Ende oder Unterbrechung der Gerichtsverhandlungen. Außerdem sollte beachtet werden, dass die Erben manchmal zum Verkauf von Sachwerten gezwungen sind. Sie haben unter Umständen das Recht, den Pflichtteilsanspruch zu stunden.

Verjährung des Pflichtteilsanspruch bei Schenkung

Kann es zu einer Verjährung des Pflichtteils bei Schenkungen kommen? Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten, sind beim Pflichtteil zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben eine Pflichtteilsergänzung für jene Schenkungen verlangen, sofern diese nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Doch auch im Rahmen einer Schenkung gibt es eine Verjährung beim Pflichtteil.

Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch? Hier beträgt die Frist ebenfalls 3 Jahre, allerdings muss die pflichtteilsberechtigte Person nicht nur Kenntnis vom Todes- und Enterbungsfall haben, sondern auch Kenntnis von der Schenkung haben. Somit beginnt die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst nachdem diese drei Bedingungen erfüllt sind. Anhand des folgenden Beispiels ist erkennbar, dass es durchaus sein kann, dass der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist, aber der Pflichtteilsberechtigte nach wie vor einen Anspruch auf die Pflichtteilsergänzung hat.

Fallbeispiel zum leichteren Verständnis

Herr Müller hat erst im Mai 2016 vom Tod seines Vaters erfahren, der im Januar 2014 verstorben ist. Somit begann die Frist für die Verjährung des Pflichtteilsanspruch im Dezember 2016 und endete am 31. Dezember 2019. Allerdings erfuhr er im Januar 2020 von den Schenkungen, die an seine Geschwister ein Jahr vor dem Tod seines Vaters erfolgten. Demnach ist der Pflichtteilsanspruch verjährt, aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht weiterhin bis 31. Dezember 2023.

Wie kann ein Anwalt bei der Verjährung des Pflichtteilsanspruch helfen?

Will man einen Pflichtteilsanspruch an einem Erbe geltend machen und ist sich nicht sicher, ob dieser bereits verjährt sein könnte, sollte man die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht suchen. Dabei kann dieser zunächst einmal überprüfen, ob grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch besteht. Ferner wird er seinen Mandanten auch darüber aufklären, dass ein Pflichtteilsanspruch aktiv bei den Erben eingefordert werden muss und nicht automatisch erfüllt wird. Weiterhin wird er prüfen, ob ein rechtmäßiger Anspruch evtl. bereits verjährt ist, sofern der Pflichtteilsberechtigte diesen bereits seit langer Zeit nicht eingefordert hat.

Für den Fall, dass die 3-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist seit Kenntnis über den Erbfall, kann ein Anwalt für Erbrecht die Ansprüche für seinen Mandanten geltend machen, notfalls auch über eine Pflichtteilsklage, wenn die Erben nicht kooperieren. Für den Fall, dass die Erben bereits aktiv die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche verzögert haben, müssen sie dabei bei Gericht beweisen können, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist. Auch hierbei wird ein Anwalt für Erbrecht seinen Mandanten vor Gericht vertreten und ggf. die Argumente entkräften. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Verjährung des Pflichtteilsanspruch.

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FAQ: Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Nach BGB verjährt der spezielle Pflichtteilsergänzungsanspruch innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Erbfalls. Diese Verjährungsfrist gilt nach dem Urteil des BGH ohne Rücksicht auf die Miterbenstellung kenntnisunabhängig (BGH, Urteil v. 9.10.1985, IVa ZR 1/84).
Erbansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Selbst wenn das Erbe schon aufgeteilt und ausgezahlt wurde, können Pflichtteilsberechtigte noch auf lange Zeit ihren Anteil einfordern und eine Neuaufteilung veranlassen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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