Frist zur Verjährung des Pflichtteilsanspruch
Ein Erbe verjährt nach 3 Jahren, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Klage eingereicht hat. Allerdings gilt die Frist ab Kenntnis des Erbfalls, ansonsten beträgt sie 30 Jahre. Erhielt die pflichtteilsberechtigte Person vom Nachlassgericht keine Nachricht über den Erbfall, beträgt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs 30 Jahre. Wurde der Pflichtteilsberechtigte jedoch informiert und hat Kenntnis vom Erbfall, verjähren die Ansprüche nach 3 Jahren.
Wie kann die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs erfolgen?
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Beispielsweise kann es passieren, dass der Pflichtteilsberechtigte nichts von seinen Ansprüchen wusste, sodass letztendlich die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche verstreicht. Andererseits können aber auch die Erben bzw. die Erbengemeinschaft für die Verjährung verantwortlich sein, indem sie dem Pflichtteilsberechtigten das Leben schwer machen und die Auskunft sowie die Auszahlung des Pflichtteils verweigern. Insbesondere letztere Vorgehensweise ist eine beliebte Strategie, um der pflichtteilsberechtigten Person die Geltendmachung der Ansprüche so unangenehm wie möglich zu gestalten.
Wenn die Erben einen Pflichtteilsberechtigten unnötig hinhalten, ist die Beauftragung eines Anwalts sinnvoll, um den Prozess zu beschleunigen und den Forderungen einen gewissen Nachdruck zu verleihen. Meist verweigern die Erben die Auskunft über den Bestand und die Wertigkeit des Nachlasses, was einer Berechnung des Pflichtteils im Wege steht. Ohne die Höhe des Nachlasses kann der Pflichtteil nicht berechnet werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings ein Recht auf Auskunft und kann von den Erben auch eine eidesstattliche Versicherung für die vollständige und wahrheitsgemäße Erstellung des Nachlassverzeichnisses fordern. Verlieren Sie keine Zeit und lassen Sie sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten, um die Verjährung Ihres Pflichtteilspruchs zu vermeiden.
Wann verjähren Ansprüche gegen Erben? – Erbengemeinschaft und Verjährung
Gegenüber den Erben bzw. einer Erbengemeinschaft verjähren die Ansprüche nach 3 Jahren, sobald die pflichtteilsberechtigte Person vom Eintritt des Erbfalls und der Enterbung wusste. Bezüglich der Verjährung ist die Erbengemeinschaft aber nicht dazu verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruch beginnt erst zum Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und die pflichtteilsberechtigte Person davon wusste.
Die pflichtteilsberechtigte Person sollte vor Ablauf der Verjährung des Pflichtteilanspruchs eine Klage bei Gericht einreichen, nur so kann eine Hemmung der Verjährung des Pflichtteils erzielt werden. Eine weitere Möglichkeit die Verjährung des Pflichtteilanspruch zu vermeiden, ist das Einholen einer rechtsverbindlichen Erklärung von den Erben, die den Pflichtteilsanspruch anerkennt. Eine Zahlungsaufforderung ist nicht ausreichend. Verhindern Sie, dass die Erbengemeinschaft für die Verjährung Ihrer Ansprüche verantwortlich ist und konsultieren Sie einen Experten.
Wie kann man den Pflichtteil einfordern?
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich bestenfalls schriftlich an die Erben bzw. Erbengemeinschaft wenden, um den Pflichtteil einfordern zu können. Das Nachlassgericht ist nicht für die Auszahlung oder Ermittlung des Pflichtteils zuständig, sodass die pflichtteilsberechtigte Person selbst aktiv werden muss, um den Pflichtteil ausgezahlt zu bekommen. Wer den Pflichtteil einfordern möchte, aber mit Unstimmigkeiten mit den Erben rechnet, kann einen Anwalt dafür engagieren. Dadurch kann möglicherweise Zeit gespart werden und eine Verjährung der Pflichtteilsansprüche verhindert werden.