Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts
Generell ist ein Berliner Testament eine sehr sichere Form der Ehepartner Absicherung. Dennoch greift auch hier theoretisch noch der Pflichtteilsanspruch durch die gesetzliche Erbfolge, selbst wenn eine Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament aufgenommen wurde. Deshalb ist es immer sinnvoll, die Pflichtteilsstrafklausel durch eine Pflichtteilsverzichtserklärung der gesetzlichen Erben zu ergänzen und damit den Pflichtteilsverzicht nach dem Tod des ersten Ehepartners zu manifestieren. Dadurch wird der Vorerbe (überlebender Ehepartner) zunächst vor hohen Ausgaben bei Eintritt des Erbfalls geschützt und die Erben verzichten (zunächst) zugunsten eines anderen.
Gesetzliche Grundlage für den Pflichtteilsverzicht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält auch Regelungen zum Erbrecht, die es einem Erblasser und seinen Erben auch ermöglicht, einen Erbverzicht oder auch Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren nach § 2346 BGB. Dabei kann nach § 2346 Absatz 2 BGB der Erbverzicht auf den Pflichtteil beschränkt werden. Hierbei ist eine Pflichtteilsverzichtserklärung ein Vertrag, der zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden geschlossen wird und deshalb nur zu den Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden kann.
Wirkung des Pflichtteilsverzichts
Bei einem vollständigen Erbverzicht gibt der Verzichtende vollständig sein gesetzliches Erbrecht auf und damit auch seinen Pflichtteilsanspruch. Hingegen erstreckt sich ein Pflichtteilsverzicht nur auf einen anfallenden Pflichtteilsanspruch und das gesetzliche Erbrecht bleibt dadurch unberührt. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist natürlich nicht zwangsläufig mit einer Gegenleistung verbunden.
Für den Fall, dass Eltern z. B. ihre gemeinsamen Kinder in einem Berliner Testament als Schlusserben nach dem länger lebenden Ehepartner eingesetzt haben und sie sicherstellen wollen, dass sie sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mit Pflichtteilsansprüchen des Nachwuchses herumschlagen müssen, dann werden viele Kinder bereit sein, einen entsprechenden Verzichtsvertrag auch ohne jegliche Gegenleistung abzuschließen. Dabei haben sie ja immer die Sicherheit, dass sie am Nachlass der Eltern nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten in ihrer Eigenschaft als Erben partizipieren werden.
Formelle Abwicklung des Pflichtteilsverzichtsvertrages
Mündliche Vereinbarungen zwischen Erben und Erblasser haben im Erbrecht keine Bedeutung. Deshalb bedürfen alle Vereinbarungen, die abweichend vom gesetzlichen Erbrecht getroffen werden, immer der schriftlichen Form. Während ein Berliner Testament auch handschriftlich mit Unterschrift beider Ehepartner gültig ist, müssen alle anderen Vereinbarungen zusätzlich notariell beurkundet werden.
Deshalb braucht auch ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der eine weitreichende Bedeutung hat, zur Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB. Allerdings kann ein Kind nicht zum Abschluss eines solchen Vertrage gezwungen werden. Außerdem sollte der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gut überlegt sein, denn von einem solchen Vertrag werden nicht nur der Vertragsschließende selber, sondern auch dessen eigene Abkömmlinge erfasst nach § 2349 BGB.
Jedoch kann der Pflichtteilsverzicht sehr flexibel vereinbart werden. Dabei kann er sowohl betragsmäßig beschränkt werden, sich nur auf besondere Nachlassgegenstände (z.B. Unternehmen, Familienwohnsitz) beschränken oder aber auch unter einer Bedingung erklärt werden.