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Berliner Testament Pflichtteil – Rechtslage, Pflichtteilsverzicht & mehr

Wer ein Berliner Testament zur Nachlassplanung aufsetzt, muss in diesem auch den gesetzlichen Pflichtteil berücksichtigen. Denn auch diese Sonderform der letztwilligen Verfügung unterliegt dem rechtmäßigen Schutz der Pflichtteilsansprüche von Erben der gesetzlichen Erbfolge. Wie der Berliner Testament Pflichtteil in der Praxis gehandhabt wird und worauf Sie in jedem Fall achten sollten, haben wir im nun folgenden Beitrag für Sie anschaulich dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Der Berliner Testament Pflichtteil

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes, bei der sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen um eine Versorgung des länger lebenden Ehepartners sicherzustellen.

Weiterhin wird im Testament bestimmt, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten der gesamte Nachlass einer oder mehreren anderen Personen zufallen soll, wobei es sich in den meisten Fällen um die gemeinsamen Kinder handelt. Dabei wird dann im zweiten Todesfall das Eigenvermögen und das ererbte Vermögen an die eingesetzten Kinder vererbt.

Jedoch entstehen auch beim Berliner Testament beim Eintritt des ersten Todesfalls eines Elternteils bereits Pflichtteilsansprüche der Kinder bzw. Enkelkinder oder Eltern. Dabei kann man die Pflichtteilsberechtigten, also zum Beispiel die eigenen Kinder, nicht ohne Weiteres übergehen nach dem Tod des ersten Ehepartners. Die Kinder und andere Pflichtteilsberechtigte können praktisch auch dann, wenn Sie Ihnen in Ihrem Testament den Pflichtteil entziehen, Ansprüche anmelden und diese gerichtlich mit Erfolg durchsetzen. Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Nur die nächsten Verwandten des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichterbteil. Dabei bestimmt das Gesetz, dass an erster Stelle die Kinder (Erben 1. Ordnung) oder falls keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers den Nachlass übernehmen (Erben 2. Ordnung). Ferner sind auch die nichtehelichen und adoptierten Kinder pflichtteilsberechtigt, nicht aber Stiefkinder und Pflegekinder. Alle anderen Verwandten können zwar nach dem deutschen Erbrecht erbberechtigt sein, haben jedoch keinen Pflichtteilsanspruch, auch nicht bei einem Berliner Testament.

Der Berliner Testament Pflichtteil und die Lösungs­möglichkeiten

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner errichten gemeinsam ein Berliner Testament, um sich gegenseitig abzusichern und erklären sich dabei für den ersten Erbfall als Alleinerben. Dadurch wird jedoch das gesetzliche Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 bis 2338 BGB nicht außer Kraft setzt und der Pflichtteilsanspruch, z. B. der Kinder, hat nach wie vor Bestand nach dem Tod des ersten Elternteils. Somit hat rein rechtlich ein Berliner Testament keinen Einfluss auf das gesetzlich verankerte Pflichtteilsrecht.

Um jedoch eine Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des ersten Ehepartners umgehen zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten für die Ehepartner bei einem Berliner Testament Pflichtteil KInder, die im Folgenden dargestellt werden sollen. Im Einzelnen handelt es sich hier um folgende Möglichkeiten:

  • Stundung von Pflichtteilsansprüchen
  • Berücksichtigung von Pflichteilsstrafklauseln im Berliner Testament
  • Einigung auf einen Pflichtteilsverzicht
  • Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB

Stundung von Pflichtteilsansprüchen

Für den Fall, dass im Rahmen eines Berliner Testaments keinerlei Regelungen zu den Pflichtteilsansprüchen Pflichtteilsberechtigter Personen getroffen wurde, bleibt einem überlebenden Ehepartner unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine Stundung der Auszahlung von Pflichtteilen zu verlangen. Dabei hat der Gesetzgeber nämlich auch für diesen Fall eine Klausel vorgesehen.

Hierbei kann man dann die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die Erfüllung des Anspruchs den überlebenden Ehepartner mit unbilliger Härte treffen würde. Dabei hat der Gesetzgeber sogar explizit den Umstand angeführt, dass es sich bei dem überlassenen Erbe um das eigene Familienheim handelt. Hierbei müssen zwar die Interessen z. B. des Pflichtteil Erbe Kind Berliner Testament angemessen berücksichtigt werden, aber die Interessen des länger lebenden Ehegatten haben ebenfalls großes Gewicht vor Gericht.

Beispiel

Ein Ehepaar hat ein Berliner Testament verfasst. Als die Ehefrau verstirbt hinterlässt sie ihren Ehemann sowie eine gemeinsame Tochter. Der Nachlass besteht aus einer Immobilie als Familienhaus im Wert von 200.000 €. Nach dem Gesetz hätte der Ehemann die Hälfte des Anteils seiner Frau geerbt (=1/4 des Immobilienwertes), das andere Viertel steht der Tochter zu. Deshalb hat die Tochter bezogen auf den Nachlasswert einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 50.000 Euro.

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Durch das Berliner Testament soll verhindert werden, dass der überlebende Ehepartner in eine wirtschaftliche Notlage gerät. Für den Fall, dass die Tochter ihren Pflichtteil einfordern würde, müsste der Ehemann sie auszahlen. Dafür müsste er entweder das Haus beleihen oder aber aus einer anderen Quelle 50.000 € beschaffen. Allerdings könnte er im Fall, dass die Tochter den Pflichtteil einklagen würde, immer noch eine Stundung verlangen.

Dabei hat das deutsche Erbrecht eine Möglichkeit vorgesehen, die die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs vorsieht, wenn die Erfüllung dieses Anspruchs den (im Beispiel 50.000 €) überlebenden Ehepartner mit einer unbilligen Härte treffen würde. Für den Fall, dass in unserem Beispiel der Ehemann eine Stundung beantragen würde, müsste er den Anspruch auf 50.000 € für die Tochter nicht sofort erfüllen und könnte den Zeitpunkt der Auszahlung verschieben. Über die Dauer der Aufschiebung entscheidet dann ein Gericht.

Allerdings zeigt diese Möglichkeit auch auf, dass man für den Berliner Testament Pflichtteil Kinder mit dem eigenen Kind vor Gericht streiten müsste und dieser Umstand ist sicher nicht gewünscht in den meisten Familien. Deshalb ist es immer besser,, im Vorfeld des Erbfalls die Details eines Berliner Testaments mit den Beteiligten zu besprechen und ggf. andere Regelungen zu finden.

Berücksichtigung von Pflichteils­strafklauseln im Berliner Testament

Um zu vermeiden, dass die gesetzlichen Erben bereits unmittelbar nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil einen Pflichtteil geltend machen, können die Ehepartner im Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen. Dabei vereinbaren sie schriftlich dass die gesetzlichen Erben ihren gesamten Erbteil erst nach dem Tod des zweiten versterbenden Elternteils bekommen sollen. R den Fall, dass ein gesetzlicher Erbe seinen Pflichtteil schon nach dem Ableben des ersten Elternteils geltend machen will, wird er dahingehend bestraft, dass er dann auch nach dem Tode des zweiten Elternteils nur diesen Pflichtteil erhält und keinen weiteren Anspruch auf ein Erbe hat. Allerdings wird er auch mit einem vollen Erbteil belohnt, wenn er seinen Pflichtteil zunächst nicht geltend macht und erst nach dem Tod des zweiten Elternteils sein Erbe beansprucht.

Beispiel zur Formulierung:

„Macht eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend, so sind er und seine Abkömmlinge auch beim Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt.“

Wann findet die Pflichteilsstrafklausel Anwendung?

Eine Pflichtteilsstrafklausel wird immer dann ausgelöst, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen Pflichtteil gegenüber dem testamentarisch bestimmten Erben (überlebender Elternteil) geltend macht und einfordert. Dabei wurde bereits vom Oberlandesgericht in Köln ein derartiger Fall zu Berliner Testament folgendermaßen entschieden: In einem Fall, in dem ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet hatte und eine Pflichtteilsstrafklausel eingefügt hatte, hat der Sohn des Paares nach dem Tod eines Elternteils ein Sachverständigengutachten eingefordert, um den Wert der Familienimmobilie festzustellen.

Jedoch erklärte er sich bereit, gegen eine Zahlung von 10.000 € auf dieses Gutachten zu verzichten. Dabei genügte jedoch allein die Forderung nach dem Gutachten, den Sohn auf seinen Pflichtteil zu verweisen. Das Gericht stellte dabei auf die Perspektive des überlebenden Ehepartners ab. Hierbei soll durch die Pflichtteilsstrafklausel gerade vermieden werden, dass ein überlebender Ehepartner mit Erbansprüchen belastet wird. Deshalb sei es auch ausreichend, dass der pflichtteilsberechtigte Sohn den Pflichtteil einfordert und es kommt nicht darauf an, ob der Pflichtteil tatsächlich ausgezahlt wird.

Der Zweck der Pflichtteilsstrafklausel

Die Pflichtteilsstrafklausel soll den überlebenden Ehepartner vor Erbansprüchen der gesetzlichen Erben zu schützen. Dies zeigt sich in folgendem Beispiel:

Beispiel Wirkung Pflichtteilsstrafklausel:

Herr Schneider hinterlässt eine Eigentumswohnung, die er mit seiner Frau gekauft und zeitlebens bewohnt hat. Das Ehepaar hat zwei Kinder und verfügt zusätzlich über Barvermögen in Höhe von 50.000 EUR. Durch das Berliner Testament ist gewährleistet, dass das gesamte Erbe an Frau Schneider übergeht und durch die Pflichteilsverzichtsklausel wird Frau Schneider auch weitgehend davor geschützt, dass ihre Kinder bereits zu ihren Lebzeiten ihren Pflichtteil einfordern und sie ihre Eigentumswohnung verlieren könnte.

Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts

Generell ist ein Berliner Testament eine sehr sichere Form der Ehepartner Absicherung. Dennoch greift auch hier theoretisch noch der Pflichtteilsanspruch durch die gesetzliche Erbfolge, selbst wenn eine Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament aufgenommen wurde. Deshalb ist es immer sinnvoll, die Pflichtteilsstrafklausel durch eine Pflichtteilsverzichtserklärung der gesetzlichen Erben zu ergänzen und damit den Pflichtteilsverzicht nach dem Tod des ersten Ehepartners zu manifestieren. Dadurch wird der Vorerbe (überlebender Ehepartner) zunächst vor hohen Ausgaben bei Eintritt des Erbfalls geschützt und die Erben verzichten (zunächst) zugunsten eines anderen.

Gesetzliche Grundlage für den Pflichtteilsverzicht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält auch Regelungen zum Erbrecht, die es einem Erblasser und seinen Erben auch ermöglicht, einen Erbverzicht oder auch Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren nach § 2346 BGB. Dabei kann nach § 2346 Absatz 2 BGB der Erbverzicht auf den Pflichtteil beschränkt werden. Hierbei ist eine Pflichtteilsverzichtserklärung ein Vertrag, der zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden geschlossen wird und deshalb nur zu den Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden kann.

Wirkung des Pflichtteilsverzichts

Bei einem vollständigen Erbverzicht gibt der Verzichtende vollständig sein gesetzliches Erbrecht auf und damit auch seinen Pflichtteilsanspruch. Hingegen erstreckt sich ein Pflichtteilsverzicht nur auf einen anfallenden Pflichtteilsanspruch und das gesetzliche Erbrecht bleibt dadurch unberührt. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist natürlich nicht zwangsläufig mit einer Gegenleistung verbunden.

Für den Fall, dass Eltern z. B. ihre gemeinsamen Kinder in einem Berliner Testament als Schlusserben nach dem länger lebenden Ehepartner eingesetzt haben und sie sicherstellen wollen, dass sie sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mit Pflichtteilsansprüchen des Nachwuchses herumschlagen müssen, dann werden viele Kinder bereit sein, einen entsprechenden Verzichtsvertrag auch ohne jegliche Gegenleistung abzuschließen. Dabei haben sie ja immer die Sicherheit, dass sie am Nachlass der Eltern nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten in ihrer Eigenschaft als Erben partizipieren werden.

Formelle Abwicklung des Pflichtteilsverzichts­vertrages

Mündliche Vereinbarungen zwischen Erben und Erblasser haben im Erbrecht keine Bedeutung. Deshalb bedürfen alle Vereinbarungen, die abweichend vom gesetzlichen Erbrecht getroffen werden, immer der schriftlichen Form. Während ein Berliner Testament auch handschriftlich mit Unterschrift beider Ehepartner gültig ist, müssen alle anderen Vereinbarungen zusätzlich notariell beurkundet werden.

Deshalb braucht auch ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der eine weitreichende Bedeutung hat, zur Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB. Allerdings kann ein Kind nicht zum Abschluss eines solchen Vertrage gezwungen werden. Außerdem sollte der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gut überlegt sein, denn von einem solchen Vertrag werden nicht nur der Vertragsschließende selber, sondern auch dessen eigene Abkömmlinge erfasst nach § 2349 BGB.

Jedoch kann der Pflichtteilsverzicht sehr flexibel vereinbart werden. Dabei kann er sowohl betragsmäßig beschränkt werden, sich nur auf besondere Nachlassgegenstände (z.B. Unternehmen, Familienwohnsitz) beschränken oder aber auch unter einer Bedingung erklärt werden.

Entziehung des Pflichtteils

Ein Erblasser kann auch ohne Gründe Pflichtteilsberechtigte enterben, jedoch verbleibt diesen dann immer noch der Anspruch auf den Pflichtteil. Für den Fall, dass ein Erblasser einem gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil entziehen will, muss er eine Pflichtteilsentziehung vornehmen, die jedoch nur aus besonders schwerwiegenden Gründen erlaubt ist. Diese Gründe sind in § 2333 abschließend aufgezählt. Hiernach kann ein Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  • „dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. Entsprechendes gilt für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Formelles zur Pflichtteilsentziehung

Eine Pflichtteilsentziehung erfolgt durch das Testament oder einen Erbvertrag nach § 2336 (1) BGB. Hierbei muss der Grund der Entziehung angegeben werden, jedoch muss der Erblasser muss dabei nicht einen konkreten Tatbestand des Gesetzes bezeichnen sondern es genügt, wenn er erkennbar ist, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er die Pflichtteilsentziehung stützen will.

Beispiel für die Formulierung einer Pflichtteilsentziehung :

Eine Pflichtteilsentziehung kann im Testament z. B. in folgender Weise formuliert sein: „Ich entziehe meiner Tochter den Pflichtteil, da sie böswillig ihre Unterhaltspflicht verletzt hat. Sie war gemäß einem Urteil des Amtsgerichts Bremen zu einer Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Obwohl ich sie in Schreiben vom 20.2.15 und 13.3.15 zu dieser Unterhaltszahlung aufgefordert habe und sie wusste, dass ich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, hat sie sich geweigert, ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. „

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Berliner Testament Pflichtteil helfen?

Will man über ein Berliner Testament ausschließen, dass der überlebende Ehepartner mit problematischen Pflichtteilsansprüchen der gesetzlich erbberechtigten Kinder oder Verwandten konfrontiert wird, sollte man die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht suchen. Dabei kann dieser die individuelle Erbsituation beurteilen und dazu beraten, wie man z. B. eine Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament einfügen kann und wie man durch zusätzlich Pflichtteilsverzichtserklärungen den Anspruch wirksam ausschließen kann.

Außerdem kann ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch prüfen, ob ggf. Gründe vorliegen, die auch eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. Lassen Sie sich beraten von einem spezialisierten Experten für Erbrecht zum Berliner Testament Pflichtteil, um eine sichere und passende Lösung für das Problem zu finden.

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FAQ: Berliner Testament Pflichtteil

Kinder haben einen Anspruch auf zwei Pflichtteile beim Berliner Testament, da sie je einen Pflichtteilsanspruch je Elternteil haben. Dabei wird der erste Pflichtteilsanspruch mit dem Eintritt des ersten Erbfalls, der zweite Pflichtteilsanspruch dann mit dem Tod des verbliebenen Elternteils geltend gemacht.
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