Sie sind Anwalt?

Pflichtteil einklagen in Deutschland – Wie gehe ich vor?

Wann muss ich meinen Pflichtteil einklagen? Sie wurden durch ein Testament enterbt oder haben einen zu geringen Erbanteil ausgezahlt bekommen, dann können Sie gegebenenfalls Ihren Pflichtteil einfordern. Weigert sich ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft jedoch den Pflichtteil auszuzahlen, dann müssen Sie den Pflichtteil einklagen. Bedenken Sie aber, dass Ihr Pflichtteilsanspruch nach einer Zeit verjährt. Wer kann den Pflichtteil einklagen? Was geschieht mit der Auszahlung des Pflichtteils, wenn das Erbe verweigert wurde? Der nachfolgende Beitrag erklärt, wer wann und wie lange den Pflichtteil einklagen kann. Für weiterführende Informationen, wie man den Pflichtteil berechnen kann oder ob Sie einen Pflichtteilsanspruch haben, lesen Sie bitte unsere Leiterartikel zum Thema.
Inhaltsverzeichnis

Kann man sein Erbe einklagen?

Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe kann sein Erbe einklagen, wenn er durch ein Testament enterbt oder sein Erbteil geringer als der gesetzliche Pflichtteil ist. Ist der Erbe pflichtteilsberechtigt und hat gleichzeitig einen Anspruch auf den Pflichtteil, kann er diesen einklagen.

Hierzu muss er sich direkt an die Erben einer Erbengemeinschaft oder einen Alleinerben wenden, um sich den Pflichtteil auszahlen zu lassen. Verweigert der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils, hat er allen Grund gegen ihn zu klagen, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Allerdings sollte keinesfalls die Verjährungsfrist überschritten werden. Auf welche Fristen Sie achten sollten und inwieweit eine Pflichtteilsstrafklausel Sie einschränken kann, erläutern wir Ihnen im Verlauf des Artikels.

Wann kann ich den Pflichtteil einklagen?

Damit Sie den Pflichtteil einklagen können, müssen Sie pflichtteilsberechtigt sein und gleichzeitig einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Außerdem müssen Sie entweder durch ein Testament enterbt worden sein oder einen zu geringen Erbteil erhalten haben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Pflichtteil einklagen.

Wer kann Pflichtteil einklagen?

Als Pflichtteilsberechtigte gelten die nächsten Angehörigen des Erblassers. Hierzu zählen vor allem

  • die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) – sei es ehelich, unehelich oder adoptiert (Pflichtteil für Enkel)
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers (Pflichtteil für Ehegatten)
  • Eltern des Erblassers

Haben mehrere Angehörige einen Anspruch auf den Pflichtteil, dann entscheidet die Familienkonstellation und der Rang, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Demnach haben die direkten Abkömmlinge des Erblassers vor deren eigenen Kindern Vorrang, d.h. leben die Kinder des Erblassers noch, dann haben die Enkel keinen Anspruch. Darüber hinaus sind die Eltern des Erblassers nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt. Ehepartner sind jedoch immer pflichtteilsberechtigt. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben Geschwister und Großeltern sowie entfernte Angehörige.

Pflichtteil für Kinder

Neben dem Ehegatten haben vor allem die Kinder einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie durch ein Berliner Testament enterbt wurden oder einen zu geringen Erbteil erhalten haben. Der Pflichtteil für Kinder entspricht ebenfalls der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist abhängig von der Familienkonstellation und der Anzahl der gleichberechtigten Miterben. Sind beispielsweise viele Geschwister vorhanden, dann fällt der Pflichtteil für Kinder geringer aus als bei Einzelkindern.

Für Berechnungsbeispiele wie man den Pflichtteil für Kinder berechnen kann sowie alle notwendigen Informationen zum Themenschwerpunkt möchten wir Sie auf unseren Leitartikel hinweisen. Sollten Sie als Kinder den Pflichtteil einklagen müssen, empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines erfahrenen Fachanwalts für Erbrecht.

Hinweis: Reduzierter Pflichtteil

Beachten Sie, dass der Pflichtteil reduziert wird, wenn pflichtteilsberechtigte Erben zu Lebzeiten eine Schenkung erhalten haben und der Erblasser ihre Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet hat. Erhielten Kinder zu Lebzeiten Schenkungen, dann werden diese innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt. Liegen die Schenkungen ein Jahr zurück, verringert sich der Ausgleich um 10%, im zweiten Jahr um 20%, im dritten Jahr 30% usw. Nach 10 Jahren müssen Schenkungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Was geschieht, wenn ein Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert?

Verweigert ein Erbe die Auszahlung des Pflichtteils, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Bei gravierenden Unstimmigkeiten zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten empfiehlt sich ein schnelles Handeln. Sollte ein Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigern, muss der Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls eine Klage einreichen.

Gewinnt er den Gerichtsprozess gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft, dann müssen sie die Kosten für den Prozess übernehmen. Rechtsexperten empfehlen pflichtteilsberechtigten Person unbedingt rechtliche Schritte einzuleiten, wenn ein Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert. Ein Anwalt unterstützt Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche und ist Ihnen bei der Berechnung des Pflichtteils behilflich. Beachten Sie hierbei unbedingt die Verjährungsfristen der Pflichtteilsansprüche.

Welche Rechte habe ich als Pflichtteilberechtigter bevor es zur Klage kommt?

Sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind, haben Sie das Recht Auskunft über die Höhe des Nachlasses vom Erben oder der Erbengemeinschaft einzuholen. Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, kann der Pflichtteilsberechtigte von jedem Erben Informationen zum Nachlass einfordern.

Die Erben haben die Pflicht, der pflichtteilsberechtigten Person alle notwendigen Auskünfte zum Nachlass in Form eines Nachlassverzeichnisses zu geben. Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat das Recht eine notarielle Beurkundung zu verlangen und kann eine eidesstattliche Versicherung für die vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung des Verzeichnisses fordern. Machen die Erben hierbei falsche Angaben, machen sie sich strafbar. Ferner hat er jederzeit das Recht, einen Gutachter zu beauftragen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Bevor man den Pflichtteil einklagen kann, möchte man wissen, wie hoch der Pflichtteil ist. Doch nicht immer erteilen die Erben die notwendige Auskunft, sodass man die Hilfe eines Anwalts benötigt. Obwohl die Erben zur Auskunft verpflichtet sind, stellen sich einige quer, um die Auszahlung zu verzögern und erschweren.

Je nach Art der Klage – Stufenklage oder Pflichtteilsklage – ist die Ermittlung der Pflichtteilshöhe in den Prozess inbegriffen oder nicht. Wie hoch der Pflichtteil ist, hängt von der Höhe des Nachlasses, dem Familienrang des Pflichtteilsberechtigten und der Anzahl der Miterben ab.

Grundsätzlich wird anhand der gesetzlichen Erbfolge zunächst der Erbteil ermittelt. Erst im Anschluss daran kann gesagt werden, wie hoch der Pflichtteil ist. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d.h. beträgt die gesetzliche Erbquote für ein Kind ½, dann ist die Pflichtteilsquote ¼.

Pflichtteil berechnen

Wie man den Pflichtteil berechnen kann, erfahren Sie in unserem Leitartikel mit vielen anschaulichen Beispielen. Beim Berechnen des Pflichtteils müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, um die exakte Höhe des Pflichtteils berechnen zu können. Bei der Berechnung des Pflichtteils müssen beispielsweise die eigenen Geschwister oder der Ehepartner des Erblassers berücksichtigt werden. Je nach Erbfall, Familienrang und Anzahl der Erben kann die Berechnung relativ kompliziert sein. Daher empfehlen wir Ihnen, einen unserer erfahrenen Anwälte für Erbrecht heranzuziehen. Gerne hilft er Ihnen beim Berechnen des Pflichtteils und erläutert Ihnen, welche Pflichtteilsansprüche Sie haben.

Sie benötigen einen Anwalt?
Finden Sie in unserem Anwaltsverzeichnis Ihren passenden Rechtsanwalt für erbrechtliche Angelegenheiten in Ihrer Nähe.
Anwalt-beauftragen.png

Wie klagt man den Pflichtteil ein? – Die Vorgehensweise

Wie man den Pflichtteil einklagen kann, hängt von der Ausgangssituation ab. Liegt der exakte Nachlasswert in Form eines Nachlassverzeichnisses vor, kann eine Pflichtteilsklage eingereicht werden. Liegen die Auskünfte jedoch nicht vor, dann ist eine Stufenklage notwendig. Sollten jedoch die Angaben zur Nachlasshöhe vorliegen und die Erben teilweise kooperativ sein und lediglich marginale Diskrepanzen zwischen den Parteien bestehen, empfiehlt sich die Mediation. Sollte diese Vorgehensweise keinen Erfolg zeigen, kann nach wie vor eine Klage eingereicht werden. Warten Sie jedoch nicht zu lange mit dem Einreichen der Klage, denn Ihre Ansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Wer den Pflichtteil einklagen möchte, sollte zunächst bei den Erben schriftlich den Pflichtteil einfordern. Verweigern die Erben die Auskunft und Auszahlung des Pflichtteils, sollte der gerichtliche Weg gewählt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts ist abhängig von der Höhe des Streitwerts, welcher im Grunde genommen die Pflichtteilshöhe ist. Ist der Pflichtteil unter 5.000 Euro, ist das Amtsgericht zuständig; bei einem höheren Pflichtteil müssen Sie sich an das Landgericht wenden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Stufenklage und einer Pflichtteilsklage?

Je nachdem, ob die Höhe des Nachlasses bereits bestimmt wurde oder nicht, ergeben sich unterschiedliche Arten der Klage. Mithilfe einer Stufenklage kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben Auskunft über den Nachlass erhalten. Ist die Pflichtteilshöhe ermittelt, ist auch der Streitwert bekannt, der wiederum für die Anwalts- und Gerichtskosten relevant ist. Bei einer Pflichtteilsklage ist die Höhe des Pflichtteils bereits bekannt, sodass nur noch die Auszahlungen eingefordert werden müssen. Sollte der Erbe dennoch die Auszahlung des Pflichtteils verweigern, kann eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Wann ist eine Stufenklage möglich?

Wie der Name der Stufenklage bereits andeutet, handelt es sich um eine Klage, die drei Stufen durchläuft. Anders als bei der Pflichtteilsklage ist bei der Stufenklage der Wert des Nachlasses noch nicht bekannt und muss im Verfahren ermittelt werden. Demnach ist es ihr Ziel einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch durchzusetzen. Die Auskunft kann entweder von einem Erben oder allen Miterben einer Erbengemeinschaft eingeholt werden.

  • 1. Stufe: In der ersten Stufe wird zunächst der Auskunftsanspruch eingeklagt, um die Höhe des Nachlasses zu erfahren. Anhand dessen kann der Pflichtteil berechnet werden.
  • 2. Stufe: Sie dient dazu, dass die pflichtteilsberechtigte Person eine eidesstattliche Versicherung für ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis fordern kann.
  • 3. Stufe: Im Rahmen der letzten Stufe kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Pflichtteilsklage den Pflichtteil einklagen.

Wann kann man eine Pflichtteilsklage einreichen?

Mithilfe einer Pflichtteilsklage wird lediglich der Zahlungsanspruch für einen Pflichtteil durchgesetzt. Der Auskunftsanspruch ist nicht mehr notwendig, da die Auskunft über die Höhe des Nachlasses bereits vorliegt und die Höhe des Nachlasses sowie des Pflichtteils bekannt ist. Wer anhand einer Pflichtteilsklage den Pflichtteil einklagen möchte, muss wie folgt vorgehen.

  1. Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Ist der Streitwert (Höhe des Pflichtteils) unter 5.000 Euro, dann ist das Amtsgericht zuständig. Sollte er darüber liegen, müssen Sie sich an das Landgericht wenden. Reichen Sie vor dem Landgericht eine Klage ein, müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.
  2. Als nächstes muss der Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden. Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert.
  3. Das Gericht stellt der gegnerischen Partei Ihre Klageschrift Der Erbe bzw. die Erben können dann im Rahmen einer festgelegten Frist eine schriftliche Gegendarstellung einreichen.
  4. Beide Parteien erhalten durch eine Güteverhandlung die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  5. Ist keine Einigung möglich, kommt es zur gerichtlichen Hauptverhandlung.
  6. Nach Möglichkeit wird ein Vergleich aufgestellt, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
  7. Wenn kein Vergleich zustande kommt: Urteil
  8. Auszahlung des Pflichtteils – ggf. auch erst durch Zwangsvollstreckung

Wie lange kann ich einen Pflichtteil einklagen? – Verjährung und Fristen

Wie lange man einen Pflichtteil einklagen kann, ist mittels der Verjährungsfrist begrenzt. Nach drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls bzw. Kenntnis desselben besteht kein Anspruch mehr. Daher müssen Pflichtteilsberechtigte Ihre Ansprüche innerhalb dieser Zeit geltend machen und gegebenenfalls den Pflichtteil einklagen. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in welchem der Erbfall eintritt und die pflichtteilsberechtigte Person Kenntnis davon hat. In den meisten Fällen weiß der Pflichtteilsberechtigte vom Todes- und Erbfall, weil das Nachlassgericht ihn darüber informiert. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass ein Pflichtteilsberechtigter jahrelang nichts davon erfährt.

Wie lange kann ich einen Pflichtteil einklagen, wenn ich nichts vom Erb- und Todesfall wusste? Nach 30 Jahren sind alle Pflichtteilsansprüche verjährt. Angenommen Sie sind pflichtteilsberechtigt und ihr Angehöriger verstarb im August 2014, aber Sie erfuhren erst im Januar 2017 davon. In diesem Fall haben Sie bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, die Ansprüche geltend zu machen.

Wann kann ich den Pflichtteil nicht einklagen? – Die Pflichtteilsstrafklausel

Allerdings kann ein Pflichtteilsberechtigter nicht immer seinen Pflichtteil einklagen. Dies ist der Fall, wenn eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament angewendet wird. Eine solche Klausel findet sich meist in einem Berliner Testament oder Ehegattentestament, das meist eine Enterbung der Kinder beabsichtigt.

Die Ehepartner setzen sich somit als Alleinerben ein und untersagen ihren Kindern im Testament den Pflichtteil nach dem Todesfall des ersten Elternteils einzufordern. Die Kinder werden dann meist erst im Todesfall des zweiten Elternteils begünstigt. Fordert man den Pflichtteil trotzt Strafklausel ein, kann dies zur vollständigen Enterbung führen. Somit würden die Kinder auch im zweiten Erbfall nur ihren Pflichtteil erhalten. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie diesbezüglich beraten und Ihnen die Konsequenzen der Strafklausel erläutern.

Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen

Der Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteil zwar zu Lebzeiten einfordern, aber er hat kein Recht, den Pflichtteil zu Lebzeiten einzuklagen. Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht nur im Erbfall, dennoch kann der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erblasser eine individuelle Vereinbarung aushandeln und den Pflichtteil zu Lebzeiten erhalten, wenn dieser damit einverstanden ist. Sind beide Parteien einverstanden, unterzeichnet der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht und erhält vom Erblasser eine Abfindungszahlung. Diese sollte ungefähr der Höhe des Pflichtteils entsprechen. Ein Einklagen des Pflichtteils ist zu Lebzeiten unter keinen Umständen möglich.

Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Wer als Erbe den Pflichtteil einklagen muss, da er enterbt wurde oder ihm ein zu geringer Erbteil ausgezahlt wurde, muss mit Kosten rechnen. Hierbei entstehen hauptsächlich Kosten für die Einreichung der Klage, die Gerichtsverhandlung und den Anwalt. Wie hoch die Kosten für die Pflichtteilsklage letztendlich sind, ist abhängig von der Höhe des Pflichtteils und der Dauer der Gerichtsverhandlung sowie den Anwaltsgebühren.

  • Gerichtskosten: Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) einsehbar und richten sich nach der Höhe des Pflichtteils, der den Streitwert des Verfahrens darstellt. Außerdem muss man zwischen Stufenklage und Pflichtteilsklage unterscheiden. Bei einer Stufenklage muss zunächst die Höhe des Pflichtteils ermittelt werden und der Erbe ein Nachlassverzeichnis erstellen. Erst im Rahmen der zweiten Stufe kann man den Pflichtteil einfordern. Der letzte Schritt ist letztendlich die Auszahlung des Pflichtteils. Innerhalb des Gerichtsverfahrens kann es zu weiteren Kosten kommen. Hierzu zählen vor allem Kosten für die Zeugenvernehmung und den Sachverständigen, die wiederum unterschiedlich bemessen werden. Bei Zeugen zählt der Aufwand (Anreise, Übernachtung) und bei Sachverständigen wird meist eine Pauschale veranschlagt. Dennoch können weitere Kosten für den Sachverständigen anfallen, die er dem Erben in Rechnung stellt.
  • Anwaltskosten: Wer einen Pflichtteil einklagen möchte, sollte sich von einem Anwalt vertreten lassen. Die Kosten für einen Anwalt richten sich ebenfalls nach der Höhe des Pflichtteils und werden anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Für die Erhebung der Klage wird eine 1,3-fache Verfahrensgebühr veranschlagt, für die Termingebühr für den Gerichtstermin 1,2 und eine 1,0-fache Einigungsgebühr für einen Vergleich.

Wer übernimmt die Kosten?

Zunächst muss der pflichtteilsberechtigte Erbe die Kosten für den Anwalt und das Gericht selbst tragen, um den Pflichtteil einklagen zu können. Nichtsdestotrotz kann der Pflichtteilsberechtigte die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten von den Erben, welche die Auszahlung des Pflichtteils verweigert haben, zurückfordern.

Muss ein Erbe den Pflichtteil einklagen, dann werden die Kosten von der Partei getragen, die den Prozess verloren hat. In der Regel handelt es sich hierbei um die Erben einer Erbengemeinschaft oder einen Alleinerben. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Erbrecht bezüglich der Pflichtteilsklage und der Kostenrückerstattung beraten, um all Ihre rechtmäßigen Ansprüche geltend zu machen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteil einklagen helfen?

Muss man als Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil einklagen, sollte man sich bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen. Hierbei kann dieser zunächst prüfen, ob ein Pflichtteilsanspruch existiert und seinen Mandanten dann auch über die verschiedenen Klagearten aufklären. Ferner wird er auch prüfen, ob nicht evtl. in einem Testament eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament vorhanden ist. Ist der Pflichtteilsanspruch geklärt, kann ein Anwalt für Erbrecht für den Fall, dass der Umfang des Nachlasses nicht klar ist, hierbei eine Stufenklage für seinen Mandanten vorbereiten, die zunächst einmal eine Auskunft über den gesamten Nachlass beinhaltet. Hierbei wird er seinen Mandanten natürlich auch bei Gericht vertreten. Außerdem wird er dann im Anschluss auch die Höhe des entsprechenden Pflichtteils berechnen und diesen bei Gericht einklagen. Zusätzlich wird er seinen Mandanten natürlich auch über gültige Fristen und Verjährungen von Pflichtteilsansprüchen informieren. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteil einklagen.

Anwalt-beauftragen.png
Fragen zum Thema Pflichtteil einklagen ?
Unsere Anwälte für Erbrecht informieren Sie ausführlich zu allen Themen rund um das Pflichtteil einklagen und beantworten alle Ihre Fragen.

FAQ: Pflichtteil einklagen

Bei einem Pflichtteil von 12.000 Euro fallen Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren von rund 3.000 Euro an, bei einem Pflichtteil von 25.000 Euro Gebühren von rund 4.000 Euro und bei einem Pflichtteil von 100.000 Euro Gebühren von rund 9.000 Euro.
Die Verjährungsfrist für einen Pflichtteilsanspruch beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Kenntnis über Todesfall des Erblassers und.
Picture of Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

Weitere interessante Beiträge zum Thema: Pflichtteil einklagen
Facebook
Twitter
Pinterest
LinkedIn
WhatsApp
Email

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden