Wie ist ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen?
Bei der Erstellung eines Verzeichnisses über einen Nachlass sind bestimmte Formalitäten einzuhalten. Dabei muss dieses zunächst einmal schriftlich verfasst werden und es muss in einem einzigen Dokument angefertigt werden. Außerdem muss es umfassende Angaben zum Erblasser enthalten. Neben Namen und letztem Wohnsitz sind dabei auch die Geburts- und Sterbeangaben sowie der eheliche Güterstand anzugeben. Ferner ist der gesamte Nachlass vollständig und auch in einer logischen Ordnung aufzuführen. Schlussendlich muss das Nachlassverzeichnis vom Ersteller unterzeichnet werden.
Außerdem müssen alle Vermögenswerte und auch Verbindlichkeiten des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wiedergegeben werden. Für den Fall, dass es hierbei Änderungen am Nachlass gab, muss dies im Verzeichnis vermerkt werden. Dabei wäre dies z. B. gegeben, wenn die Erben bereits frühzeitig entscheiden haben, einen bestimmten Nachlasswert zu verkaufen oder gemeinsam Vermögen zu investieren. Generell müssen alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten in dem Verzeichnis einzeln aufgeführt werden. Außerdem sollten die einzelnen Positionen mit einer Angabe des jeweiligen Wertes versehen sein. Für den Fall, dass eine genaue Wertangabe nicht möglich ist, sollten die Vermögenswerte in ihrem Art und ihrem Zustand genau beschrieben werden.
Die Aktiva (positive Vermögenswerte) des Verzeichnisses
Zu den Aktiva des Nachlassverzeichnisses gehören neben dem Geldvermögen auch Immobilien, Grundstücke sowie auch Kunstgegenstände und andere Wertgegenstände.
Das Geldvermögen
Hierzu zählen neben Barvermögen die Girokonten, Sparbücher und auch ggf. Sparbriefe. Ferner die Gemeinschaftskonten und Mitberechtigungen für Konten, Wertpapiere, Fonds Anteile und Aktien sowie Bausparverträge etc. Um das Geldvermögen eines Nachlasses feststellen zu können, müssen zunächst alle Bankunterlagen sowie auch die Kontoauszüge ausgewertet werden. Hierbei sind Erben dazu berechtigt, sofern sie ihre Erbberechtigung z. B. durch einen Erbschein nachweisen können.
Für den Fall, dass ein Notar diese Aufgabe übernimmt, benötigt er hierfür eine Vollmacht von den Erben. Dabei ist es grundsätzlich auch wichtig, aus diesen Unterlagen Schlüsse zu ziehen, ob ggf. noch weitere Konten bestehen oder ob es ggf. Schenkungen gab, die dem Nachlass hinzuzurechnen sind. Grundsätzlich fallen alle Konten, Sparbücher sowie Raten- und Bausparverträge in den Nachlass, wenn diese auf den Namen des Erblassers liefen. Dabei werden sie dann im Nachlassverzeichnis mit Kontonummer, Bank (Name und Sitz), Art der Einlage und ihrem Wert angegeben, inkl. der Angabe der laufenden Zinsen.
Hingegen fällt bei gemeinsamen Konten nur der Anteil des Erblassers in den Nachlass. Für den Fall, dass sich z. B. zwei Ehepartner ein Konto teilen, gehört also nur die Hälfte zum Nachlass des verstorbenen Ehepartners. Ferner müssen auch Mitberechtigungen an anderen Konten angegeben werden. Wenn z. B. von einem fremden Konto ein gemeinsamer Lebensunterhalt ausgezahlt wird, kann dies eben auch ein Indiz sein, dass anteilig ein Geldvermögen auch zum Nachlass gehört.
Grundstücke und Immobilien
Grundbesitz ist in einem Nachlassverzeichnis natürlich ebenso aufzuführen. Hierzu zählen neben Eigenheimen und – wohnungen natürlich auch Mietshäuser, Ferienhäuser und Betriebsgrundstücken auch unbebaute Grundstücke und bestimmte Rechte an Immobilien und Grundstücken, die dann in das Verzeichnis aufzunehmen sind. Dabei sind diese immer relevant, wenn der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder er ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht besaß. Für den Fall, dass mehrere Eigentümer im Grundbuch von Grundbesitz eingetragen sind, entfällt auch nur der jeweilige Anteil des Erblassers auf den Nachlass.
Bei der Aufnahme in das Verzeichnis sollten diese Werte mit ihrer vollständigen Adresse und auch der zugehörigen Grundbuchbezeichnung angegeben werden. Um diese Vermögenswerte zu bewerten können z. B. der Verkehrswert, Quadratmeterzahl, Eigentumsanteil oder auch der Zustand einer Immobilie mit einbezogen werden.
Persönlicher Besitz, Wertgegenstände und Hausrat
Persönliche Gegenstände von Wert sind z. B. Fahrzeuge, wertvolle Sammlungen und Kunst, Schmuck und Edelmetalle, Musikinstrumente und technische Geräte wie Fotoapparate etc. sowie ggf. auch wertvolle Kleidung. Auch diese sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, ebenso wie Fahrzeuge, mit allen wichtigen Daten (z. B. Modell, Hersteller, Zulassungsnummer, Baujahr und Fahrzeugpapieren. Grundsätzlich sollte auch für persönliche Gegenstände stets der Anschaffungswert, das Alter und der Zustand angegeben werden.
Der Hausrat des Erblassers umfasst die Einrichtung sowie auch Ausstattungsgegenstände, wie z. B. wertvolle Teppiche oder auch Silberbesteck. Generell ist eine Prüfung und Katalogisierung des Hausrats zumeist eine aufwändige Angelegenheit. Deshalb bietet es sich zumeist an, dass sich die Beteiligten darauf einigen, welche der Haushaltsgegenstände in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden sollen. Hierbei kann man dies z. B. durch eine gemeinsame Begehung vor Ort entscheiden oder auch durch Fotos dokumentieren. Für die Auswahl sollten dann auch alle Gegenstände mit ihrem Anschaffungswert, ihrem Alter und Zustand angegeben werden.