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Nachlassverzeichnis – Rechtslage, Inhalt & mehr

Ein Nachlassverzeichnis bezeichnet eine genaue Aufzeichnung aller zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und auch Verbindlichkeiten. Hierbei bildet das Verzeichnis die Grundlage für alle nachfolgenden Aktivitäten, die im Zusammenhang mit einem Nachlass zu ergreifen sind. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wissenswerte zum Nachlassverzeichnis zusammenstellen und dabei auch aufzeigen, wie dieses erstellt wird, wofür es eingesetzt wird und welche verschiedenen Arten es gibt.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Inhalt des Nachlassverzeichnis

In einem Nachlassverzeichnis werden gemäß § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) alle zu einem Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Nachlassgegenstände und auch Verbindlichkeiten des Erblassers aufgelistet.

Dazu gehören z. B. alle Immobilien, Wertpapiere, Kunstgegenstände etc sowie auch die noch offenen Schulden des Erblassers und die Beerdigungskosten. Hierbei kann ein derartiges Verzeichnis sowohl von den gesetzlichen oder anderen Erben, den Gläubigern des Erblassers oder auch von Vermächtnisnehmern eingefordert werden. 

Ohne eine zuverlässige Information über die gesamte Erbmasse kann sowohl der Nachlass nicht richtig aufgeteilt werden und auch die Gläubiger können ihre Forderungen nicht richtig einfordern, das sie den Anspruch nicht genau beziffern können. Bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses können dabei grundsätzlich zwei verschiedene Arten unterscheiden werden.

Private und notarielle Nachlassverzeichnisse

Gemäß den Bestimmungen des § 2314 BGB kann entweder als privates oder aber als notarielles Verzeichnis erstellt werden, wobei beide Varianten die Nachlasswerte vollständig und auch korrekt wiedergeben müssen. Allerdings bestehen hierbei Unterschiede in Bezug auf die Erstellung und auch die Gewähr der Richtigkeit.

Das private Nachlassverzeichnis

Ein privates Verzeichnis des Nachlasses wird von den Erben selbst erstellt und unterschrieben. Deshalb sind auch die Erben für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben selbst verantwortlich. Jedoch sind diese Angaben nur schwerlich überprüfbar und eine Gewähr der Richtigkeit ist deshalb auch nicht endgültig gegeben. Damit jedoch auch für dieses Verzeichnis ein Grundvertrauen gegeben ist, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass auch andere Personen, die ein Verzeichnis eingefordert haben, bei der Erstellung anwesend sein dürfen oder auch den Wert einzelner Nachlassgegenstände von einem Sachverständigen überprüfen lassen können. Ferner können diese Personengruppen auch zusätzlich die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Das notarielle Nachlassverzeichnis

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Gläubiger eines Nachlasses auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses besteht, so muss er einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Ein regulärer Erbe kann hingegen die Erstellung eines derartigen Nachlassverzeichnisses nicht verlangen. Wurde ein entsprechender Antrag gestellt, so beauftragt das Nachlassgericht einen Notar, der das Verzeichnis erstellt und unterschreibt.

Hierbei muss dieser den Nachlass selbstständig überprüfen und aufzeichnen unter Mithilfe der Erben. Das notarielle Nachlassverzeichnis wird im Anschluss dann an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. In diesem Fall sind sowohl die Erben als auch der entsprechende Notar für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses verantwortlich. Das notarielle Nachlassverzeichnis gilt als rechtssicher und wird zumeist im Rahmen von Erbstreitigkeiten eingefordert.

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Grundsätzlich ist es nicht notwendig, bei jedem Erbfall ein entsprechendes Verzeichnis zu erstellen. Jedoch bestehen oftmals Erb Situationen, bei denen es entweder sinnvoll oder auch notwendig sein kann. Hierbei kann es sich z. B. um Pflichtteilsansprüche handeln oder Haftungsbeschränkungen der Erben. Auch bietet es sich bei Erbengemeinschaften an, bei minderjährigen Erben oder zur Vorbereitung von Erbschaftssteuern oder einem Erbscheinverfahren. Häufig wird es auch erstellt, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder eine Vor- und Nacherbschaft vorgesehen ist.

Die Pflichtteilsansprüche

Der Pflichtteilsanspruch stellt immer eine Mindestbeteiligung an einem Erbe dar, der auch bei einer Enterbung eingefordert werden kann. Dabei ist dieser Anspruch in seiner Höhe immer von der gesamten Erbmasse abhängig. Deshalb ist die Einforderung von Pflichtteilsansprüchen auch ein sehr häufiger Grund für die Erstellung von Nachlassverzeichnissen. Hierdurch können sich dann alle Miterben einen guten Überblick über die Vermögenswerte des Nachlasses verschaffen und diesen entsprechend ihrer Ansprüche dann unter sich aufteilen.

Eine Erbengemeinschaft

Wenn ein Erblasser mehrere Erben für seinen Nachlass eingesetzt hat, bilden diese gemeinsam zunächst eine Erbengemeinschaft auf die der gesamte Nachlass gemeinschaftlich übertragen wird. Um eine folgende Erbauseinandersetzung und damit Aufteilung des Erbes unter allen Miterben ordentlich durchführen zu können, empfiehlt es sich in den meisten Fällen ebenfalls, ein Verzeichnis des Nachlasses anzufertigen. Dadurch erhalten alle Miterben eine transparenten Überblick über alle Nachlasswerte und können diese dann entsprechend aufteilen.
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Die Haftungsbeschränkung bei Erben

Für den Fall, dass vermutet wird, dass ein Nachlass überschuldet ist, empfiehlt es sich für die Erben ebenfalls, ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen, da dieses für eine Haftungsbeschränkung vorausgesetzt wird. Wenn sich dann aus einer eingehenden Prüfung der Erbmasse ergibt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann eine Haftungsbeschränkung in die Wege geleitet werden. Dabei wird dann garantiert, dass die Schulden, die ein Erblasser hinterlassen hat, auch nur aus dem Nachlass beglichen werden und das private Vermögen der Erben nicht miteinbezogen wird.

Bestimmung der Erbschaftssteuer

Grundsätzlich prüft das Finanzamt bei einem Erbfall immer, ob ggf. Erbschaftsteuer für das Erbe anfällt. Fällt die Prüfung positiv aus, so müssen die Erben eine Steuererklärung abgeben und dabei auch ein Verzeichnis des Nachlasses beifügen.

Erteilung von Erbscheinen

Benötigt ein Erbe einen Erbschein, um sich z. B. gegenüber Banken oder Behörden als rechtmäßiger Erbe ausweisen zu können, so muss er diesen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Hierbei fordert das Gericht in der Regel auch ein Nachlassverzeichnis vom entsprechenden Erben, da auch die Kosten für das Erbscheinsverfahrens vom Wert des Nachlasses abhängig sind.

Die minderjährigen Erben

Für den Fall, dass eine minderjährige Person an einem Erbe beteiligt wird, verwalten zunächst bis zur Volljährigkeit die Eltern oder Erziehungsberechtigten das entsprechende Nachlassvermögen. Hierbei sind dies auch verpflichtet gemäß § 1640 BGB , ein Verzeichnis über die Erbschaft zu erstellen und dieses beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Dabei bezieht sich dieses Verzeichnis jedoch nur auf den Erbteil des minderjährigen Erben und nicht auf den gesamten Nachlass des Erblassers.

Gestaltung von Vor- und Nacherbschaft

Hat ein Erblasser eine Vor- und Nacherbenschaft angeordnet in einem Testament oder Erbvertrag, geht ein Erbteil zunächst an den Vorerben und zu einem späteren Zeitpunkt auf den Nacherben über. Dabei kann dann ein Nacherbe in der Zeit der Vorerbschaft auch ein Nachlassverzeichnis vom Vorerben nach BGB verlangen, um sich einen Überblick über seinen späteren Nachlass zu verschaffen.

Hierbei gelten bei einer Vor- und Nacherbenschaft in Bezug auf das Verzeichnis besondere Regelungen. Grundsätzlich wird in diesem Fall nicht wie sonst üblich auf den Todeszeitpunkt eines Erblassers für die Ermittlung des Nachlasses abgestellt, sondern er wird so aufgenommen, wie er zum Zeitpunkt der Verzeichniserstellung existiert. Dabei haben die Nacherben auch keinen Anspruch auf eine Ermittlung des Nachlasswertes. Außerdem müssen in diesem Verzeichnis auch nicht die Verbindlichkeiten des Nachlasses aufgeführt werden. Ferner kann ein Nacherbe ein derartiges Verzeichnis auch nur einmal einfordern, jedoch hat er immer ein Recht auf Auskunft und auch auf Einspruch, wenn sich an seiner Erbschaft etwas ändert.

Einsatz eines Testamentsvollstreckers

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bestimmt der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag, dass sein Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet und verteilt werden soll. Dabei kommt diesem dann nach BGB auch die Aufgabe zu, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dabei alle Vermögenswerte sowie auch die Verbindlichkeiten des Erbes aufzulisten. Hierbei ist er dann auch verpflichtet, dieses Verzeichnis an die Erben zu übergeben, die den Testamentsvollstrecker dadurch auch kontrollieren können.

Wie ist ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen?

Bei der Erstellung eines Verzeichnisses über einen Nachlass sind bestimmte Formalitäten einzuhalten. Dabei muss dieses zunächst einmal schriftlich verfasst werden und es muss in einem einzigen Dokument angefertigt werden. Außerdem muss es umfassende Angaben zum Erblasser enthalten. Neben Namen und letztem Wohnsitz sind dabei auch die Geburts- und Sterbeangaben sowie der eheliche Güterstand anzugeben. Ferner ist der gesamte Nachlass vollständig und auch in einer logischen Ordnung aufzuführen. Schlussendlich muss das Nachlassverzeichnis vom Ersteller unterzeichnet werden.

Außerdem müssen alle Vermögenswerte und auch Verbindlichkeiten des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wiedergegeben werden. Für den Fall, dass es hierbei Änderungen am Nachlass gab, muss dies im Verzeichnis vermerkt werden. Dabei wäre dies z. B. gegeben, wenn die Erben bereits frühzeitig entscheiden haben, einen bestimmten Nachlasswert zu verkaufen oder gemeinsam Vermögen zu investieren. Generell müssen alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten in dem Verzeichnis einzeln aufgeführt werden. Außerdem sollten die einzelnen Positionen mit einer Angabe des jeweiligen Wertes versehen sein. Für den Fall, dass eine genaue Wertangabe nicht möglich ist, sollten die Vermögenswerte in ihrem Art und ihrem Zustand genau beschrieben werden.

Die Aktiva (positive Vermögenswerte) des Verzeichnisses

Zu den Aktiva des Nachlassverzeichnisses gehören neben dem Geldvermögen auch Immobilien, Grundstücke sowie auch Kunstgegenstände und andere Wertgegenstände.

Das Geldvermögen

Hierzu zählen neben Barvermögen die Girokonten, Sparbücher und auch ggf. Sparbriefe. Ferner die Gemeinschaftskonten und Mitberechtigungen für Konten, Wertpapiere, Fonds Anteile und Aktien sowie Bausparverträge etc. Um das Geldvermögen eines Nachlasses feststellen zu können, müssen zunächst alle Bankunterlagen sowie auch die Kontoauszüge ausgewertet werden. Hierbei sind Erben dazu berechtigt, sofern sie ihre Erbberechtigung z. B. durch einen Erbschein nachweisen können.

Für den Fall, dass ein Notar diese Aufgabe übernimmt, benötigt er hierfür eine Vollmacht von den Erben. Dabei ist es grundsätzlich auch wichtig, aus diesen Unterlagen Schlüsse zu ziehen, ob ggf. noch weitere Konten bestehen oder ob es ggf. Schenkungen gab, die dem Nachlass hinzuzurechnen sind. Grundsätzlich fallen alle Konten, Sparbücher sowie Raten- und Bausparverträge in den Nachlass, wenn diese auf den Namen des Erblassers liefen. Dabei werden sie dann im Nachlassverzeichnis mit Kontonummer, Bank (Name und Sitz), Art der Einlage und ihrem Wert angegeben, inkl. der Angabe der laufenden Zinsen.

Hingegen fällt bei gemeinsamen Konten nur der Anteil des Erblassers in den Nachlass. Für den Fall, dass sich z. B. zwei Ehepartner ein Konto teilen, gehört also nur die Hälfte zum Nachlass des verstorbenen Ehepartners. Ferner müssen auch Mitberechtigungen an anderen Konten angegeben werden. Wenn z. B. von einem fremden Konto ein gemeinsamer Lebensunterhalt ausgezahlt wird, kann dies eben auch ein Indiz sein, dass anteilig ein Geldvermögen auch zum Nachlass gehört.

Grundstücke und Immobilien

Grundbesitz ist in einem Nachlassverzeichnis natürlich ebenso aufzuführen. Hierzu zählen neben Eigenheimen und – wohnungen natürlich auch Mietshäuser, Ferienhäuser und Betriebsgrundstücken auch unbebaute Grundstücke und bestimmte Rechte an Immobilien und Grundstücken, die dann in das Verzeichnis aufzunehmen sind. Dabei sind diese immer relevant, wenn der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder er ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht besaß. Für den Fall, dass mehrere Eigentümer im Grundbuch von Grundbesitz eingetragen sind, entfällt auch nur der jeweilige Anteil des Erblassers auf den Nachlass.

Bei der Aufnahme in das Verzeichnis sollten diese Werte mit ihrer vollständigen Adresse und auch der zugehörigen Grundbuchbezeichnung angegeben werden. Um diese Vermögenswerte zu bewerten können z. B. der Verkehrswert, Quadratmeterzahl, Eigentumsanteil oder auch der Zustand einer Immobilie mit einbezogen werden.

Persönlicher Besitz, Wertgegenstände und Hausrat

Persönliche Gegenstände von Wert sind z. B. Fahrzeuge, wertvolle Sammlungen und Kunst, Schmuck und Edelmetalle, Musikinstrumente und technische Geräte wie Fotoapparate etc. sowie ggf. auch wertvolle Kleidung. Auch diese sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, ebenso wie Fahrzeuge, mit allen wichtigen Daten (z. B. Modell, Hersteller, Zulassungsnummer, Baujahr und Fahrzeugpapieren. Grundsätzlich sollte auch für persönliche Gegenstände stets der Anschaffungswert, das Alter und der Zustand angegeben werden.

Der Hausrat des Erblassers umfasst die Einrichtung sowie auch Ausstattungsgegenstände, wie z. B. wertvolle Teppiche oder auch Silberbesteck. Generell ist eine Prüfung und Katalogisierung des Hausrats zumeist eine aufwändige Angelegenheit. Deshalb bietet es sich zumeist an, dass sich die Beteiligten darauf einigen, welche der Haushaltsgegenstände in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden sollen. Hierbei kann man dies z. B. durch eine gemeinsame Begehung vor Ort entscheiden oder auch durch Fotos dokumentieren. Für die Auswahl sollten dann auch alle Gegenstände mit ihrem Anschaffungswert, ihrem Alter und Zustand angegeben werden.

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Unternehmen und Anteile an Unternehmen

Für den Fall, dass auch Unternehmen durch den Nachlass vererbt werden, sollten diese mit ihrer Firmenbezeichnung und Anschrift sowie dem Beteiligungsverhältnis, dem Handelsregistereintrag und dem Gesamtreinvermögen in einem Nachlassverzeichnis angegeben werden.

Tipp: Ein Blick ins Handelsregister lohnt sich!

Für den Fall, dass die Angehörigen unsicher darüber sind, wie die Beteiligungsverhältnisse an einem Unternehmen sind, hilft ein Blick in das Handelsregister. Dort werden Angaben zum Grund- und Stammkapital des Unternehmens gemacht und es werden die Führungskräfte ausgewiesen. Hierdurch lassen sich dann auch einfach Beteiligungsverhältnisse ermitteln und können in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.

Immaterielle Rechte und geldwerte Rechte

Hierunter versteht man z. B. Patent- , Urheber oder auch Verlagsrechte sowie auch Rechte z. B. aus Erbfällen, wie z. B. Pflichtteilsansprüchen. Dabei sollten für geldwerte Rechte im Nachlassverzeichnis neben der Rechtsgrundlage auch die Angaben zum Drittschuldner, der Wert und die Fälligkeit angegeben werden.

Laufende Versicherungsverträge

Hierbei spielen insbesondere Lebensversicherungen oder auch Sterbeversicherungen eine Rolle, die in einem Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen, mit Angabe des Versicherungsträgers, der Vertragsart und Versicherungssumme. Ansprüche aus diesen Versicherungen zählen dann zu den positiven Vermögenswerten, wenn sie nicht bereits zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurden.

Schenkungen und Zuwendungen, die ausgleichspflichtig sind

Auch Schenkungen oder andere Zuwendungen, die ein Erblasser noch zu Lebzeiten getätigt hat, können im Erbfall ausgleichspflichtig sein, wenn diese innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers vorgenommen wurden. Hierbei kann es sich z. B. um bereits übertragene Immobilien oder Grundstücke handeln oder auch Lebensversicherungen mit einer Bezugsberechtigung. Ferner kann es sich auch um Sparbücher, Nießbrauchs- und Wohnrechte oder gegründete Stiftungen des Erblassers handeln.

Dabei sollte man diese Zuwendungen und Schenkungen in einem Nachlassverzeichnis mit der Zuwendungsart, dem Begünstigten und auch dem Zeitpunkt der Zuwendung auflisten. Wird z. B. bei einer Lebensversicherung ein Begünstigter festgelegt, so ist dies auch ausgleichspflichtig in Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Im Verzeichnis sind diese Positionen dann mit Angabe der Versicherungsgesellschaft, der Versicherungssumme und dem Abschlussdatum des Vertrages aufzunehmen. Für den Fall, dass es auch Nießbrauchs- oder Wohnrechte an Immobilien gibt, die zum Nachlass gehören, so sind auch diese ausgleichspflichtig. Ferner gehören vom Erblasser gegründete Stiftungen nicht zu seinem Nachlass, jedoch können die Zuwendungen, die der Erblasser an die Stiftung gemacht hat, ausgleichspflichtig sein.

Die offenen Forderungen des Erblassers

Für den Fall, dass ein Erblasser noch Gläubiger war, müssen auch die noch offenen Forderungen in einem Nachlassverzeichnis aufgeführt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Erben selbst noch Schuldner des Erblassers sind. Hierbei kann es sich z. B. um Ansprüche aus Darlehen, Schadenersatzansprüche, Steuererstattungen oder auch Erstattungen von Kranken- oder Rentenversicherungen handeln. Dabei sollte im Verzeichnis dann immer der Schuldner und der Rechtsgrund angegeben werden sowie auch die Höhe der Forderung.

Die Schulden des Erblassers

Wenn ein Erblasser Schulden hinterlassen hat, so sollten diese ebenfalls mit den Daten zum Gläubiger, der Forderungshöhe und dem entsprechenden Rechtsgrund angeben werden. Bei bestehenden Hypotheken sollte man auch die Grundbuchbezeichnung hinzufügen. Generell kann es sich bei den Erblasserschulden z. B. um auch um offene Rechnungen, Steuerschulden, Unterhaltsforderungen, Darlehensverbindlichkeiten oder auch einen Zugewinnausgleich unter Eheleuten oder Rückzahlungen an Versicherungen handeln. Hierbei zählt jedoch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nur dann zu den Schulden des Erblassers, wenn der überlebende Ehepartner nicht sowie schon selbst ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.

Die Schulden des Erbfalls

Hierunter versteht man die Schulden, die aus dem Erbfall selbst entstehen. Neben den Beerdigungskosten fallen hierunter auch die Anwaltskosten und Gerichtsgebühren, die im Zusammenhang mit dem Nachlass entstehen, wie z. B. die Kosten für einen Nachlassverwalter, das Nachlassverzeichnis oder auch eine Ermittlung von Gläubigern des Nachlasses. Außerdem fallen hierunter auch ggf. Kosten für Sachverständige zur Bestimmung von Nachlasswerten. Dabei sollten diese Schulden im Nachlassverzeichnis mit ihrer Höhe sowie den Daten zum jeweiligen Gläubiger aufgelistet werden. Für den Fall, dass diese Kosten bereits von Institutionen übernommen wurde, wie z. B. durch eine Sterbeversicherung oder durch Sterbegeld einer Krankenkasse, dann sind sie nicht in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

Welche Kosten und Positionen gehören nicht in ein Nachlassverzeichnis?

Neben den beschriebenen Positionen existieren auch Vermögenswerte und Kosten, die nicht in ein Nachlassverzeichnis gehören. Hierzu gehören z. B. Kosten die für einen Erbschein, eine Erbauseinandersetzung oder auch eine Testamentseröffnung entstehen sowie auch die Erbschaftssteuern. Außerdem nicht zugehörig sind alle Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall entstehen, wie z. B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse etc..

Außerdem werden auch Rechte oder andere Vermögenspositionen nicht verzeichnet, die nicht vererbbar sind, wie z. B. Nießbrauchsrechte. Weiterhin nicht in den verzeichneten Nachlass gehören z. B. der „Voraus“ eines Ehepartners“, der Haushaltsgegenstände meint, die ein überlebender Ehepartner zur weiteren Haushaltsführung benötigt.

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Generell sieht das deutsche Erbrecht keine Fristen für eine Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vor. Jedoch gilt dies nicht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dieses einfordert und den Erben hierfür selbst eine Frist setzt. Außerdem ist eine gesetzliche Frist für den Fall vorgesehen, dass Nachlassgläubiger ein derartiges Verzeichnis einfordern. Hierbei wird dann gemäß § 1995 BGB vom Nachlassgericht eine Frist von 1- 3 Monaten für die Erstellung festgesetzt. Für den Fall, dass Erben nicht in der Lage sind, innerhalb der vorgegebenen Frist das Verzeichnis zu erstellen, können sie nach § 1996 BGB eine Fristverlängerung beantragen. Für den Fall jedoch, dass auch diese Frist versäumt wird, können die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen mit ihrem privaten Vermögen haftbar gemacht werden.

Was ist zu tun, wenn das Verzeichnis fehlerhaft oder unvollständig ist?

Für den Fall, dass z. B. Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte oder auch Vermächtnisnehmer Zweifel daran haben, dass ein privates Nachlassverzeichnis unvollständig oder fehlerhaft ist, steht es Ihnen nicht zu, von den Erben eine Nachbesserung zu verlangen. Allerdings können sie nach BGB verlangen, dass ein notarielles Verzeichnis erstellt wird. Ferner kann auch eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, gegen die man dann auch rechtlich vorgehen kann. Für den Fall, dass ein Erbe hierbei dann falsche Tatsachen behauptet hat, kann dies für ihn auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Kosten für das Nachlassverzeichnis

Die Kosten, die durch die Erstellung eines derartigen Verzeichnisses entstehen, unterscheiden sich, je nachdem, ob es sich um ein privates oder notarielles Verzeichnis handelt. Dabei fallen bei einem privaten Nachlassverzeichnis zunächst keine Kosten an, solange keine Gutachter beauftragt werden oder eine eidesstattliche Versicherung notwendig wird. Falls ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird , fällt die zweifache Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Generell werden die Kosten für das Errichten eines Verzeichnisses aus dem Nachlass beglichen. Hingegen müssen die Kosten für eine eidesstattliche Versicherung immer von demjenigen übernommen werden, wenn diese eingefordert hat.

Beispiel für die Kostenberechnung

Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro fallen 870 Euro zzgl. Mehrwertsteuer an Notarkosten an. Hingegen wären für eine eidesstattliche Versicherung beim gleichen Nachlasswert 435 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fällig. Für den Fall, dass ein Nachlassverwalter das Verzeichnis errichtet, fallen für dessen Tätigkeit auch Kosten an, die durch das Nachlassgericht festgelegt werden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Nachlassverzeichnis helfen?

Die Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses kann eine sehr aufwändige Angelegenheit für die beteiligten Erben sein, wenn die Vermögensverhältnisse kompliziert sind. Dabei stellen sich meist viele Fragen, was zu berücksichtigen ist und wie Vermögenswerte zu bewerten sind.

Außerdem kann auch die Kommunikation mit Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern anstrengend und stressig sein. Deshalb kann in solchen Fällen ein erfahrener Anwalt für Erbrecht ein idealer Partner und Unterstützer sein. Er kann bei der Erstellung beraten und informieren, welche Positionen in ein Verzeichnis aufzunehmen sind und er kann auch bei der Recherche helfen und wichtige Informationen z. B. bei Banken und Versicherungen einholen. Ferner kann er auch die Kommunikation mit den Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten übernehmen und damit den Erben den Rücken frei halten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Nachlassverzeichnis.

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FAQ: Nachlassverzeichnis

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden? Das Verzeichnis muss immer dann erstellt werden, wenn Personen aus der Erbfolge das verlangen. Besonders häufig kommt das vor, wenn enterbte Personen ihren Pflichtteil erstreiten wollen; das Verzeichnis bildet dann die Berechnungsgrundlage. Aber auch Nachlassgläubiger sind berechtigt, ein derartiges Verzeichnis einzufordern.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hier verhält es sich im Grunde ähnlich wie bei den Nachlassverbindlichkeiten, also den Schulden, für die der Erblasser auch mit seinem Nachlass haftete. Zur Vereinfachung können die Erben jedoch die für die Beerdigung benötigte Summe aus dem Nachlass entnehmen.
Grundsätzlich muss ein Nachlassverzeichnis schriftlich erstellt werden und die Unterschrift des Verfassers tragen. Angaben zum Erblasser, also der vollständige Name, letzte Wohnsitz, Geburts- und Todestag sowie Güterstand bei Verheirateten, sind anzuführen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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