Streng genommen kann ein Testamentsvollstrecker gar nicht entlassen werden. Die Testamentsvollstreckung endet schlicht dann, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erledigt hat. Wie viel Zeit das im Einzelnen in Anspruch nimmt, hängt davon ab, ob der Erblasser eine Verwaltungstestamentsvollstreckung oder eine Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet hat.
Letztere ist schneller erledigt, weil sie nur auf die Verteilung des Nachlasses nach dem letzten Willen des Erblassers ausgerichtet ist. Wenn Erben mit dem Testamentsvollstrecker unzufrieden sind oder sich durch die Testamentsvollstreckung beim Erbe übergangen und bevormundet fühlen, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen.
Ob diesem stattgegeben wird, entscheidet allerdings das Nachlassgericht. Auf jeden Fall müssen für den Antrag triftige und rechtlich relevante Gründe vorliegen. Ansonsten wird ein Testamentsvollstrecker automatisch dann aus seinem Amt entlassen, wenn er die letztwillige Verfügung des Erblassers vollständig zur Ausführung gebracht hat.
Die Erben haben hierbei keinen Einfluss darauf, wie schnell die Testamentsvollstreckung vorangeht. Sie müssen wohl oder übel in Kauf nehmen, dass sie für die Dauer der Testamentsvollstreckung zwar die Rechtsnachfolger des Erblassers sind, aber dennoch nicht wirtschaftlich über ihr Erbe verfügen dürfen.