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Können Tiere erben? Rechtslage & Möglichkeiten

Für viele Menschen ist ein Haustier ein zentraler Bezugspunkt im Leben , mit dem sie eine enge Bindung haben. Durch die große Bedeutung des Tieres für seinen Besitzer ist es nicht überraschend, dass künftige Erblasser auch den Wunsch haben, für ihr Haustier vorzusorgen und diesem Tier auch etwas vererben zu wollen. In diesem Beitrag wollen wir die Frage beantworten, ob ein Tier als Erbe eingesetzt werden kann und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, für ein Tier auch nach dem eigenen Ableben gut vorzusorgen.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zur Frage „Können Tiere erben?“

Es kommt gar nicht selten vor, dass ein Erblasser sein Haustier im eigenen Testament bedenkt, um damit sicherzustellen, dass das Tier auch nach seinem Ableben gut versorgt ist.

Jedoch muss zunächst einmal festgestellt werden, dass Tiere nach dem deutschen Erbrecht nicht als Erben eingesetzt werden können. Hierbei ergibt sich dies bereits aus § 1 BGB, durch den der Gesetzgeber feststellt, dass Tiere nicht rechtsfähig sind und deshalb auch nicht über eine Erbfähigkeit verfügen.

Deshalb ist es also ausgeschlossen ein Tier zu einem Erben zu machen, da Tiere in Bezug auf ihre Rechts- und Erbfähigkeit mehr oder weniger als Sachen eingeordnet werden. Aus diesem Grund werden sie auch nach dem Ableben ihres Besitzers Teil des Nachlassvermögens und werden praktisch selbst vererbt zu ihrer Versorgung. Die Erbeinsetzung eines Tieres ist also sinnlos, da das Tier selbst keine Rechte wahrnehmen oder durchsetzen kann. Hierfür bedarf es immer eines menschlichen Vertreters, der dann den mutmaßlichen Willen des Tieres umsetzen müsste.

Für den Fall, dass liebender Tierbesitzer sein Tier für den Fall seines Ablebens absichern möchte, muss er auf jeden Fall ein Testament errichten, in dem er allerdings keinesfalls das Tier selbst als direkten Erben nennen darf. Falls er das Tier selbst zum Erben bestimmt, ist das Testament unwirksam, was zur Folge hat, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nur in besonderen Fällen, in denen ein klarer „Tierliebewille“ im Testament zum Ausdruck kommt, kann ein Gericht das Testament im Sinne des Erblassers interpretieren und evtl. zugunsten des örtlichen Tierschutzvereins entscheiden.

Das Tier als Teil des Nachlasses

Tiere gehen als als Eigentum eines Erblassers nach dessen Ableben automatisch in den Nachlass über und werden damit dann auch Eigentum eines Alleinerben oder aber einer Erbengemeinschaft. Nach dem Sachenrecht wird dabei auch nicht zwischen Gegenständen und Tieren unterschieden. Deshalb bestehen auch keine besonderen Regelungen zum Vererben von Tieren. Obwohl Tiere nicht erbfähig sind zum Teil des Nachlasses werden, kann ein Tierhalter jedoch trotzdem für sein Haustier vorsorgen. Hierbei kann er in einer letztwilligen Verfügung auch Wünsche über den Verbleib seines Tieres äußern, um für das Tier eine gute Grundlage zu schaffen, weiterhin ein gutes Leben zu haben.

Dabei erlaubt das deutsche Erbrecht im Rahmen eines Testamentes z. B. eine Auflage, die eine Zuwendung an das Tier beinhaltet. Dadurch kann man z. B. durch die Auflage oder aber auch durch ein Vermächtnis einen Erben dazu verpflichten, für das Tier angemessen zu sorgen. In diesem Fall wird eine Erbschaft der jeweiligen Person also mit der Verpflichtung verbunden, für das Tier zu sorgen. Dadurch kann man zwar dem Tier nicht selbst ein Vermögen hinterlassen, jedoch dafür sorgen, dass auch das Tier von gewissen Vermögenswerten profitieren kann, z. B. wenn das Tier in seinem gewohnten Heim bleiben kann, wenn man eine Immobilienerbschaft mit der Übernahme des Tieres verbindet.

Möglichkeiten des Erblassers für sein Tier vorzusorgen

Durch die erbrechtlichen Regelungen lässt sich jedoch nicht zuverlässig sicherstellen, dass ein Tier auch angemessen weiterhin versorgt wird, denn auch bei einer Auflage kann man dies ja schließlich nicht mehr selber kontrollieren. Aus diesem Grund können Tierbesitzer als zukünftige Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der dann nach dem eigenen Ableben kontrolliert, ob ein Erbe sich angemessen um das Tier kümmert und seine Auflagen eingehalten werden. Zudem gibt es auch die Möglichkeit bei einem umfangreichen Nachlass, eine Stiftung zu gründen, durch die man sowohl für das eigene Tier als auch für andere Tiere ein Wohlergehen sicherstellen kann. Diese und andere Möglichkeiten zum Schutz von Tieren nach dem eigenen Ableben sollen im Folgenden näher erläutert werden.

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Einen Alleinerben bestimmen und Auflagen definieren

Wenn es sich aufgrund der Erben Situation anbietet kann ein Erblasser idealerweise einen einzigen Erben zum Alleinerben im Testament bestimmen und ihn dort auch explizit benennen. In diesem Fall geht auch das Tier automatisch in den Besitz des Alleinerben über. Um das Wohlergehen des Tieres weiterhin sicherzustellen, kann er dabei die Erbschaft mit einer Auflage verbinden, dass sich die betreffende Person um konkret benannte Tiere zu kümmern hat, diese zu pflegen hat und zu versorgen hat, bis zum Ableben der Tiere. In diesem Fall kann man natürlich nur eine Person des Vertrauens auswählen, denn der Erblasser muss sich darauf verlassen können, dass die entsprechende Person auch ihre Auflage erfüllt.

Auch in diesem Fall kann ein Erblasser natürlich noch zusätzliche Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass der Alleinerbe auch im Sinne seiner Auflage handelt. Hierbei kann er z. B. einen Testamentsvollstrecker bestimmen, dem die Aufgabe zuteil wird, die Erfüllung der Auflagen zu überwachen. Grundsätzlich kommen für eine Testamentsvollstreckung sowohl Verwandte, Freunde aber auch Anwälte und Tierschutzvereine in Betracht. Für den Fall, dass der Erbe die Auflagen missachtet, kann ein Testamentsvollstrecker den Erben vor Gericht auf die Einhaltung der Auflagen verklagen.

Bedenken Sie in jedem Fall...

Ferner kann ein Erblasser in seinem Testament auch eine Strafklausel einfügen, mit der z. B. eine Geldstrafe verfügt, dass der Erbe seine Auflagen nicht erfüllt oder ihm sogar dadurch das Erbe dann wieder entziehen.

Außerdem kann ein Erblasser auch in seinem Testament genau ausführen, wie er sich die Versorgung und Pflege seines Tieres vorstellt. Hierbei kann er z. B. genaue Vorgaben machen, dass ein Hund dreimal täglich auszuführen ist oder wie oft ein Tierarzt besucht werden soll. Hierbei kann ein Erblasser auch einen bestimmten Tierarzt benennen, der hierfür aufzusuchen ist der auch genaue Instruktionen bekommt, wann z. B. ein Tier einzuschläfern ist.

Für den Fall, dass der im Testament bedachte Erbe die Versorgung und Pflege des Tieres nicht übernehmen will, kann er das Erbe auch ausschlagen. Wenn er gleichzeitig noch gesetzlicher Erbe ist, hat er in diesem Fall dann noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Bei einem ausgeschlagenen Erbe tritt dann ein nachrückender Erbe in die Erbfolge ein und müsste dann auch die weitere Versorgung und Pflege des Tieres übernehmen. Für diesen Fall sollte ein Erblasser vorsorgen und einen konkreten Ersatzerben bestimmen.

Einen Erben und einen Pfleger einsetzen

Alternativ zu einem Alleinerben kann ein Erblasser natürlich auch einen Erben einsetzen und zusätzlich einen Pfleger für das Tier bestimmen. Hierbei sollte der Tierpfleger möglichst auch eine Person des Vertrauens sein und möglichst das Tier schon kennen. In diesem Fall kann durch eine Auflage bestimmt werden, dass der Erbe dann für die Versorgung und Pflege des Tieres dem Pfleger eine möglichst konkret festgelegte monatliche Vergütung zu zahlen hat.

Steuerlich ist festzustellen, dass Kosten für die Pflege und Versorgung des Tieres zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, wenn ein Erbe das Tier selbst versorgt oder aber einen Pfleger hierfür bezahlt. Dies ist nicht so, wenn das entsprechende Tier ohne eine testamentarische Verpflichtung gepflegt wird. In diesem Fall sind die Kosten dafür dann eine Privatangelegenheit.

Eine Stiftung gründen

Für den Fall dass der Erblasser und Tierbesitzer ein großes Vermögen besitzt, kann er auch die Errichtung einer Stiftung in Betracht ziehen. Dabei werden dann aus den Erträgen des Vermögens die Kosten für die Versorgung und Pflege des Tieres bestritten und die Substanz des Vermögens wird hierfür nicht angetastet. Grundsätzlich ist die Gründung einer Stiftung immer auf ewig angelegt, sodass der Erblasser auch bestimmen kann, was nach dem Ableben des Tieres mit dem Vermögen passieren soll. Hierbei kann er dann jeden sinnvollen Zweck definieren, z. B. Aufgaben im Tierschutz.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht zur Frage „Können Tiere erben?“ helfen ?

Liegt einem zukünftigen Erblasser sehr an einer guten Versorgung und Pflege seines Tieres nach seinem Ableben, so sollte er sich von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen. Dabei kann ein Anwalt für Erbrecht im konkreten Einzelfall, prüfen, wie die individuelle Erbsituation aussieht und welche Optionen in Frage kommen. Ferner wird ein Anwalt für Erbrecht seinen Mandanten natürlich auch dabei unterstützen, entsprechende Passagen in einem Testament zu formulieren und Auflagen genau auszuarbeiten.

Auch kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten dabei helfen, frühzeitig zu überlegen, welche Tierpfleger oder auch Ersatzerben im Zweifelsfall in Frage kommen. Für den Fall, dass die Gründung einer Stiftung im konkreten Fall in Betracht kommt, kann ein Anwalt für Erbrecht seinen Mandanten genau darüber informieren, welche Schritte hierzu einzuleiten sind und die notwendigen Vorbereitungen hierfür treffen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht, wenn sie Ihr Haustier auch nach ihrem Ableben in guten Händen wissen wollen.

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Fragen zum Thema Können Tiere erben?
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FAQ: Können Tiere erben?

Tiere können nach deutschem Recht nicht erben, sie können nur vererbt werden. Wird das Haustier zum Erben eingesetzt, kann sogar das gesamte Testament ungültig sein!
Der Erblasser setzt eine Person oder eine Institution als Erbe ein und macht zur Auflage, das Tier gut zu versorgen. Damit bestimmen Herrchen und Frauchen, wer sich um das Tier kümmern soll – Nachbarn, Freunde, der Tierschutzverein oder eine Stiftung. Oder der Tierfreund setzt zwar einen Erben ein, bestimmt aber praktisch einen Pfleger für das Tier. Etwa die Nachbarin, die es schon immer liebevoll betreut hat. Dafür zahlt ihr der Erbe dann monatlich einen Betrag aus, dessen Höhe in der letztwilligen Verfügung festgeschrieben wird.
Hierbei schließt man zum Beispiel mit einem Tierschutzverein einen Vertrag: Der Verein wird bevollmächtigt, sich um das Tier zu kümmern, wenn es der Tierhalter nicht mehr kann. Dafür muss dieser aber das nötige Geld – für Futter, Medikamente etc. – bereitstellen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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