Übernahme von Erbfallschulden
Neben den genannten Aktiva und Passiva der Erbschaft, müssen die Erben auch für Erbfallschulden, also die Bestattungskosten, die Kosten der Grabstelle sowie für etwaige Kosten des Nachlassgerichts (Testamentseröffnung, Erbschein) aufkommen. Außerdem treffen alle weiteren nach dem Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten die in direktem Zusammenhang mit der Erbschaft entstehen, den Erbnehmern zugeschrieben.
Nicht vererbliche Rechte
Einige typische Rechtspositionen sind von Gesetzes wegen nicht vererblich und fallen deshalb nicht in den Nachlass. Dabei erlischt z. B. der Nießbrauch an einer Sache, an einem Recht oder an einem Grundstück mit dem Ableben des Erblassers. Deshalb ist das Nießbrauchsrecht nicht vererblich. Außerdem gilt dies auch für das Wohnungrecht, das vom Berechtigten nur persönlich ausgeübt werden kann und deshalb mit seinem Ableben erlischt. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Nießbrauch oder das Wohnungrecht im Grundbuch eingetragen sind. Deshalb hat ein Erbe nach dem Ableben des Berechtigten die Möglichkeit, beim zuständigen Grundbuchamt gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten die Löschung dieser Rechte zu erwirken.
Lebensversicherungen im Nachlass
Lebensversicherungsverträge weisen beim Ableben eines Versicherten Besonderheiten auf. Dabei bestimmt normalerweise der Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Versicherung, bei Vertragsabschluss, wer versicherte Person ist und wer im Hinblick auf die Lebensversicherungsleistung bezugsberechtigt sein soll. Für den Fall, dass der Erblasser Versicherungsnehmer und auch versicherte Person gleichzeitig ist, sichert er also seinen eigenen Tod ab.
Dabei wird er dann in der Regel eine Person aus seiner Familie als bezugsberechtigte Person bestimmt haben. Hierbei wird der Anspruch gegen die Lebensversicherung auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme nicht Bestandteil der Ermittlung des Nachlasswertes. Deshalb erwirbt eine bezugsberechtigte Person diesen Auszahlungsanspruch ganz unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung. Allerdings fällt die Versicherungssumme dann in den Nachlass, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigung bestimmt hat.
Gesellschaftsanteile an Unternehmen
Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass alle Güter des Erblassers im Erbfall automatisch auf die Erbberechtigten übergehen. Dabei nennt man diesen gesetzlichen Mechanismus auch Universalsukzession. Jedoch gibt es vom gesetzlichen Grundsatz der Universalsukzession Ausnahmen. Deshalb sind bestimmte Güter des Verstorbenen von der automatischen Vermögensübergang ausgenommen. Hierbei ist besonders die Unternehmensnachfolge durch eine Erbschaft relevant.
Dabei betrifft dies immer Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, bei denen grundsätzlich der Vorrang des Gesellschaftsrechts gilt. Deshalb finden sich zumeist Klauseln in Gesellschaftsverträgen über die Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil für den Fall des Todes eines Gesellschafters. Hierbei fällt ein Gesellschaftsanteil nur dann in den Nachlass des Verstorbenen, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass ein Erbe Nachfolger des verstorbenen Anteilseigners wird.