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Nachlass § Definition, Rechtslage & Besonderheiten

Als Nachlass bezeichnet man die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen in ihrer Gesamtheit. Hierbei handelt es sich also neben dem Vermögen und den Verpflichtungen auch um den gesamten privaten Besitz, der nach dem Tod unter den Erben verteilt wird. In diesem Beitrag informieren wir Sie welche Rechtslage im Zusammenhang mit Nachlässen beachtet werden muss, wie der Gesetzgeber die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen regelt und wie der Nachlass schon zu Lebzeiten durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden kann.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Definition des Nachlass

Gemäß bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bezeichnet der Nachlass die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen in ihrer Gesamtheit. Dabei meint man alles, was der Verstorbene hinterlassen hat.

Deshalb gehören zu einem Nachlass neben dem Vermögen des Verstorbenen auch Verpflichtungen und Dokumente, private Schriftstücke sowie der private Besitz allgemein. Hierbei besteht der Nachlass aus der Summe des aktiven sowie passiven Vermögens eines Verstorbenen um den gesamten Besitz, der nach dem Tod des Erblassers unter den Erben verteilt wird.

Dabei handelt es sich also um:

  • Das Vermögen als Kapitalvermögen sowie auch Barvermögen
  • Immobilien und andere Wertgegenstände, die nicht in Geld angelegt sind
  • Alle Verpflichtungen des Verstorbenen
  • Privater Besitz des Verstorbenen und
  • Private Sammlungen, Schriftstücke und Kunstgegenstände

Für den Fall, dass ein Erblasser bestimmte Gegenstände oder auch Kunstschätze schon zu Lebzeiten einer Bibliothek oder einem Museum vermacht hat, spricht man von einem Vorlass, da der Besitzerwechsel schon zu Lebzeiten stattgefunden hat und zum Zeitpunkt des Todes somit kein Besitzanspruch mehr besteht.

Vermögenswerte, Schulden und erbrechtliche Verpflichtungen

Ein Nachlass Erbe umfasst alle vererblichen Güter und auch Rechtspositionen, deren Inhaber der Erblasser war. Dabei handelt es sich zunächst um das gesamte Eigentum des Verstorbenen, jedoch auch um alle vertraglichen Ansprüche, die er zu Lebzeiten hatte. Hierbei rücken die Erben auch in alle Verträge ein, die der Verstorbene mit Dritten geschlossen hatte. Dabei handelt es sich z. B. auch um die Geschäftsbeziehung zu Banken (Girovertrag). Hierbei wird der Erbe also automatisch Konto- bzw. Depotinhaber und kann auch die Auszahlung etwaiger Bankguthaben an sich verlangen. Hierbei nennt man alle positiven Vermögenswerte des Nachlasses Aktiva.

Ferner übernimmt ein Erbe auch alle vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Für den Fall, dass z. B. ein Darlehen aufgenommen hatte, ist jetzt der Erbe zur Rückzahlung nach den jeweiligen vertraglichen Modalitäten verpflichtet. Hierbei gilt gleiches auch für Miet- oder Telekommunikationsverträge oder aber auch die Hausratversicherung, in die ein Erbe eintritt und die weiter laufen, bis der jeweilige Vertrag gekündigt wird. Hierbei werden die Schulden des Verstorbenen auch als Passiva bezeichnet.

Übernahme von Erbfallschulden

Neben den genannten Aktiva und Passiva der Erbschaft, müssen die Erben auch für Erbfallschulden, also die Bestattungskosten, die Kosten der Grabstelle sowie für etwaige Kosten des Nachlassgerichts (Testamentseröffnung, Erbschein) aufkommen. Außerdem treffen alle weiteren nach dem Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten die in direktem Zusammenhang mit der Erbschaft entstehen, den Erbnehmern zugeschrieben.

Nicht vererbliche Rechte

Einige typische Rechtspositionen sind von Gesetzes wegen nicht vererblich und fallen deshalb nicht in den Nachlass. Dabei erlischt z. B. der Nießbrauch an einer Sache, an einem Recht oder an einem Grundstück mit dem Ableben des Erblassers. Deshalb ist das Nießbrauchsrecht nicht vererblich. Außerdem gilt dies auch für das Wohnungrecht, das vom Berechtigten nur persönlich ausgeübt werden kann und deshalb mit seinem Ableben erlischt. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Nießbrauch oder das Wohnungrecht im Grundbuch eingetragen sind. Deshalb hat ein Erbe nach dem Ableben des Berechtigten die Möglichkeit, beim zuständigen Grundbuchamt gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten die Löschung dieser Rechte zu erwirken.

Lebensversicherungen im Nachlass

Lebensversicherungsverträge weisen beim Ableben eines Versicherten Besonderheiten auf. Dabei bestimmt normalerweise der Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Versicherung, bei Vertragsabschluss, wer versicherte Person ist und wer im Hinblick auf die Lebensversicherungsleistung bezugsberechtigt sein soll. Für den Fall, dass der Erblasser Versicherungsnehmer und auch versicherte Person gleichzeitig ist, sichert er also seinen eigenen Tod ab.

Dabei wird er dann in der Regel eine Person aus seiner Familie als bezugsberechtigte Person bestimmt haben. Hierbei wird der Anspruch gegen die Lebensversicherung auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme nicht Bestandteil der Ermittlung des Nachlasswertes. Deshalb erwirbt eine bezugsberechtigte Person diesen Auszahlungsanspruch ganz unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung. Allerdings fällt die Versicherungssumme dann in den Nachlass, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigung bestimmt hat.

Gesellschaftsanteile an Unternehmen

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass alle Güter des Erblassers im Erbfall automatisch auf die Erbberechtigten übergehen. Dabei nennt man diesen gesetzlichen Mechanismus auch Universalsukzession. Jedoch gibt es vom gesetzlichen Grundsatz der Universalsukzession Ausnahmen. Deshalb sind bestimmte Güter des Verstorbenen von der automatischen Vermögensübergang ausgenommen. Hierbei ist besonders die Unternehmensnachfolge durch eine Erbschaft relevant.

Dabei betrifft dies immer Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, bei denen grundsätzlich der Vorrang des Gesellschaftsrechts gilt. Deshalb finden sich zumeist Klauseln in Gesellschaftsverträgen über die Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil für den Fall des Todes eines Gesellschafters. Hierbei fällt ein Gesellschaftsanteil nur dann in den Nachlass des Verstorbenen, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass ein Erbe Nachfolger des verstorbenen Anteilseigners wird.

Differenzierung nach Gesellschaftsform

Bei Personengesellschaften wie einer GbR oder einer OHG sind Gesellschaftsanteile nur dann vererblich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt wurde. Hingegen sind Anteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder einer AG vererblich. Für den Fall, dass es bei einer OHG an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung fehlt, werden die Erben des Anteilsinhabers keine Gesellschafter. Außerdem hat bei einer GbR der Tod eines Gesellschafters beim Fehlen einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag sogar die Auflösung der Gesellschaft zufolge.

Deshalb enthalten diese Gesellschaftsverträge zumeist spezielle Nachfolgeklauseln, um eine Planbarkeit für die übrigen Gesellschafter zu gewährleisten. Dabei wird dann auf der der gesellschaftsvertraglichen Ebene geregelt, ob die Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben, und ggf. auch mit welchem Erbnehmer, vorgesehen ist. Dabei scheiden ungeeignete Begünstigte des verstorbenen Anteilsinhabers aufgrund mangelnder beruflicher Qualifikation aus der Gesellschaft aus. Deshalb fällt in diesem Falle nur der gesellschaftsvertraglich definierte Abfindungsanspruch, in aller Regel ein Zahlungsanspruch gegen die jeweilige Gesellschaft, in den Nachlass.

Der Nachlass bei Ehepaaren

Bei einer Festlegung, welches Vermögen und welcher Besitz zu einem Nachlass gezählt wird, muss vor allem bei Ehepaaren genau differenziert werden, welcher Teil zu welchem Ehepartner gehört. Hierbei muss der Güterstand von Ehepaaren genau aufgeteilt sein: um feststellen zu können, welcher Vermögensteil zu Lebzeiten zum jetzigen Erblasser gehörte und welchen Teil der verbliebene Ehepartner besitzt, der jetzt eventuell auch Erbberechtigt ist. Hierbei führt diese güterrechtliche Auseinandersetzung beim Nachlass zu einer Zugewinngemeinschaft, die einem hinterbliebenen Ehepartner pauschal ein Viertel der gesamten Erbschaft zuspricht.

Einfluss des Güterstandes auf den Nachlass

Für den Fall, dass unter den Ehepartnern eine Gütertrennung zum Beispiel im Zuge eines Ehevertrags, vereinbart und notariell beglaubigt wurde, wird nach dem Tod der Nachlass so behandelt als gäbe es keinen Ehepartner. In diesem Fall, verbleiben die Güter des überlebenden Ehepartners in dessen Besitz und die Vermögenswerte des Verstorbenen gehen in den Nachlass über.

Berechnung des Pflichtteils relevanten Nachlass

Für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruches ist einerseits der tatsächliche Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls relevant. Dabei sind nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva der Erbschaft zu berücksichtigen. Deshalb bildet der um die Erblasserschulden und Erbfallschulden (Bestattungskosten) bereinigte Nettoreinnachlass eine Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch. Jedoch gibt es neben dem Nettoreinnachlass auch eine weitere Vermögensmasse, die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches herangezogen werden kann, der sogenannte Ergänzungsnachlass. Dabei sind nach dem Bürgerlichem Gesetz (BGB) bei einer Bezifferung des Pflichtteilsanspruches auch Schenkungen des Verstorbenen zu berücksichtigen, die er innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall an dritte Personen, oder auch an den Erben selbst, vorgenommen hat.

Hierbei bilden diese den so genannten Ergänzungsnachlass. Allerdings finden Zuwendungen, die länger als 10 Jahre zurück liegen, hierbei keine Berücksichtigung. Dabei erfolgt eine Hinzurechnung abgestuft, d. h. Schenkungen im Vorjahr des Erbfalles werden zu 100% berücksichtigt, im Vor-Vorjahr noch zu 90% etc.. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechenoperation, denn eine Vermögensrückübertragung erfolgt dabei nicht. Deshalb errechnet sich der konkrete Wert eines Pflichtteilsanspruchs also einmal aus dem Nettoreinnachlass zuzüglich eines evtl. Ergänzungsnachlasses.

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Wer ist Erbe eines Nachlasses?

Grundsätzlich sind diejenigen, die dem Verstorbenen im Verwandtschaftsgrad am nächsten stehen, die rechtmäßigen Erben der gesamten Erbschaft. Dabei gilt dies jedoch nur dann, wenn Teile des Nachlasses oder der gesamte Nachlass nicht durch ein Testament anders verteilt wurden. Für den Fall, dass kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den Verwandtschaftsgraden ein.

Wer kann Anspruch auf einen Nachlass haben?

Nach deutschem Erbrecht ist eine Erbfähigkeit bei natürlichen und auch juristischen Personen gegeben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Natürliche, lebende Personen
  • Ungeborene Kinder, die lebend geboren werden
  • Juristische Personen (z. B. Unternehmen), die zum Zeitpunkt des Todes wirksam gegründet und nicht aufgelöst sind

Hingegen sind Tiere, Objekte und fiktive Personen vom deutschen Erbrecht ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, ein Haustier zum Alleinerben einer Erbschaft zu erklären, wie es mitunter in einigen Ländern durchaus rechtlich möglich ist.

Die gesetzliche Erbfolge bei der Aufteilung einer Hinterlassenschaft

Eine gesetzliche Erbfolge kommt in Deutschland immer dann zum Tragen, wenn ein Erblasser kein Testament mit einer individuellen Erbfolge angefertigt oder einen Erbvertrag verfasst und von einem Notar beglaubigt hat. Dabei sind in folgender Reihenfolge bestimmte Personen erbberechtigt:

  • Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Die volljährigen Kinder (inkl. Adoptivkindern)
  • Eltern
  • Geschwister
  • Lebenspartner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Verwandte bis zum 3. Grad

Für den Fall, dass mehrere Personen durch die gesetzliche Erbfolge als Erben relevant sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Dabei wird dann der Nachlass unter den Erbberechtigten der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Hierbei ist das zuständige Nachlassgericht im Erbfall dafür verantwortlich, die Erbberechtigten gemäß der gesetzlichen Erbfolge im Zuge einer Erbenermittlung ausfindig zu machen. Für den Fall, dass die einzelnen Erbnehmer das Erbe annehmen, wird Ihnen ein Erbschein ausgestellt. Dabei weist dieser den Begünstigten als neuen Eigentümer und Rechtsnachfolger des Erblassers aus.

Aufteilung in der Erbengemeinschaft nach der gesetzlichen Erbfolge

Sind mehrere Erben vorhanden, so wird der Nachlass unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Hierbei wird die Höhe der Erbanteile gleichermaßen hierarchisch auf alle Begünstigten aufgeteilt. Dabei gilt, sofern keine Erbberechtigter der ersten Ordnung vorhanden sind, geht das Erbe auf erbberechtigte Personen der nächsten bis hin zur letzten Ordnung über. Ferner wird das Erbe auf jeder Ebene zu gleichen Teilen aufgeteilt und es erbt immer die höchste Ordnung.

Beispiel:

Ein Erblasser ohne Ehepartner und Kinder verstirbt. Dabei erben dann die Eltern zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass diese bereits verstorben sind, wird das Erbe zu gleichen Teilen auf die Geschwister übertragen. Jedoch gilt für den Fall, dass die Geschwister bereits ebenfalls verstorben sind, dass dann deren Abkömmlinge (Kinder etc.) zu gleichen Teilen an der Erbschaft beteiligt sind.

Sonderfall: individuelle Erbfolge mittels Testament

Wenn ein Verstorbener hingegen zu Lebzeiten eine individuelle Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, wird sein Nachlass entsprechend dieser Reihenfolge unter den Erben aufgeteilt. Hierbei kann das Erbe dabei auf einen einzigen Alleinerben oder auf mehrere Personen fallen. Für den Fall, dass mehrere Personen durch ein Testament benannt werden, bilden diese eine Erbengemeinschaft.

Gesetzliche Erbfolge bei nicht rechtskonformen Testamenten

Für den Fall, dass ein Testament unwirksam ist, weil es nicht rechtskonform verfasst wurde, tritt ebenfalls die gesetzliche Erbfolge bei der Aufteilung des Nachlasses ein.

Das Ehegattenerbrecht in Deutschland

Nach dem deutschen Erbrecht gilt ein Ehepartner eines Verstorbenen nicht zu den Verwandten des Verstorbenen. Allerdings haben Ehepartner nach dem Ehegattenerbrecht einen Anspruch auf ein Erbe. Hierbei erbt der Ehepartner zunächst einmal den ehelichen Hausrat und die Hochzeitsgeschenke. Für den Fall, dass Berechtigte erster Ordnung (Kinder) vorhanden sind, hat ein Ehegatte Anspruch auf ein Viertel des Erbes. Hingegen erhält der Ehepartner die Hälfte des Erbes, wenn nur Verwandte der zweiten Ordnung Anspruch auf das Erbe haben. Hingegen erhält der Ehepartner den gesamten Nachlass, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.

Verbleib des Nachlasses ohne Erben

Für den Fall, dass überhaupt keine Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass des Verstorbenen an den Staat. Hierbei kann der Staat das Erbe nicht ausschlagen und tritt damit die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Dabei haftet der Staat auch bei offenen Schulden des Verstorbenen in Höhe des Nachlasses gegenüber den Gläubigern.

Der Ausschluss von der Erbfolge

Von der gesetzlichen Erbfolge werden Personen immer dann ausgeschlossen, wenn diese erbunwürdig geworden sind. Hierbei gelten Hinterbliebene als erbunwürdig, die entweder den Erblasser vorsätzlich getötet haben oder oder einen Tötungsversuch unternommen haben. Außerdem können auch Drohungen und Täuschungen gegenüber dem Verstorbenen bei der Erstellung oder Aufhebung einer Verfügung ebenfalls einen Ausschluss von der Erbfolge als Konsequenz haben. Ferner sind auch Personen als erbunwürdig einzustufen, die eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen gefälscht oder verfälscht haben.

Anspruch auf den Nachlass ausschlagen

Wer als Erbe eines Nachlasses bedacht wurde, ist dazu berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. Hierbei verzichten dann die Hinterbliebenen auf ihren Erbanspruch und treten auch nicht die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Für den Fall, dass man ein Erbe ausschlagen will, muss dies gegenüber einem Notariat oder dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen von offizieller Stelle beglaubigt werden. Allerdings beträgt diese Frist 6 Monate, sofern sich ein Erbe im Ausland befindet oder der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Dabei fallen für die Ausschlagung des Erbes Gebühren an, die anteilig aus dem Gesamtwert des Nachlasses errechnet werden.

Erbe geht an Erbnehmer bei versäumter Frist zur Ausschlagung

Für den Fall, dass ein Erbe angetreten wird oder die gesetzte Frist zur Ausschlagung versäumt wird, geht das Erbe automatisch an den Erbnehmer über.

Die Unterscheidung zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer

Die Erben eines Nachlasses sind Hinterbliebene, denen ein Teil oder das komplette Vermögen eines Erblassers zugesprochen werden. Hingegen bezeichnet man Personen als Vermächtnisnehmer, die nur bestimmte Vermögensgegenstände vom Verstorbenen erhalten. Hierbei gelten die Rechte und Pflichten eines Erben nicht für den Vermächtnisnehmer und er wird auch kein Mitglied der Erbengemeinschaft. Deshalb sollte in einem Testament immer ganz klar zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer unterschieden werden.

Den Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag regeln

Ein gültiges, rechtswirksames Testament steht über der gesetzlichen Erbfolge und ermöglicht es einem Testator, eine individuelle Erbfolge festzulegen sowie auch einzelne Vermächtnisnehmer zu bestimmen. Dabei kann ein Testament jederzeit vom Testator geändert oder aufgehoben werden. Hierbei existieren neben einigen speziellen Testamenten (Behindertentestament, Nottestament) generell zwei grundsätzliche Formen der Testamentserstellung, das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament:

Das eigenhändige Testament

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Hierbei sollte das Dokument zumindest folgende Angaben des Erblassers enthalten:

  • Eindeutige Kennzeichnung des Dokuments als Testament
  • Erstellungsdatum und Erstellungsort
  • Name, Adresse, Geburtsdatum des Testators
  • Festlegung der Erbfolge
  • Benennung von Vermächtnisnehmern
  • Unterschrift des Testierenden

Dabei sollten alle Regelungen und Vermächtnisse in einem eigenhändigen Testament eindeutig und unmissverständlich formuliert werden. Hierbei sollte sich der Testierende nicht vor deutlichen Formulierungen scheuen, da hierdurch einem Notar oder Nachlassgericht eine klare Entscheidung ermöglicht wird.

Das öffentliche Testament

Für den Fall, dass man ein Testament mit der Hilfe eines Notars erstellt, spricht man von einem öffentlichen oder notariellen Testament. Dabei wird der letzte Wille des Testators dem Notar entweder mündlich erklärt oder schriftlich verfasst und dem Notar übergeben. Hierbei sind Notare dazu verpflichtet, bei der Testamentserstellung zu unterstützen und Unklarheiten bei Formulierungen zu korrigieren. Ferner wird ein öffentliches Testament immer amtlich verwahrt und dann bei Eintritt des Todes des Testierenden eröffnet. Hierbei richtet sich die Gebühr für diese Art von Testament immer nach dem Wert des Nachlasses, der geregelt werden soll.

Den Nachlass in einem Erbvertrag regeln

Durch die Erstellung eines Erbvertrages können ebenfalls Regelungen zum Erbe getroffen werden. Dabei steht ein Erbvertrag ebenfalls über der gesetzlichen Erbfolge und regelt auf vertraglicher Basis die Aufteilung des Nachlasses. Hierbei muss ein Erbvertrag jedoch im Gegensatz zu einem Testament immer in Anwesenheit beider Vertragsparteien von einem Notar geschlossen werden. Dabei haben Begünstigte durch einen Erbvertrag eine rechtlich gesicherte Position in Form einer Anwartschaft. Deshalb können Änderungen am Erbvertrag auch nur mit der Zustimmung aller Vertragsparteien vorgenommen werden.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichtes

In einem Todesfall ist das Nachlassgericht als Abteilung eines Amtsgerichts für alle Nachlassangelegenheiten zuständig. Hierbei ist jedoch das Nachlassgericht keine zentrale Anlaufstelle für allgemeine Fragen rund um die Themen Nachlass und Erbschaft, sondern sorgt ausschließlich für die formale Abwicklung eines Erbfalls. Dabei gehören zu den wichtigsten Leistungen des Nachlassgerichts unter anderem:

  • Die Eröffnung von Testamenten
  • Eine Ausstellung von Erbscheinen
  • Die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
  • Eine Abwicklung von Erbausschlagungen

Aufgaben des Nachlasspflegers

Ein vom Gericht gemäß § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestellter Nachlasspfleger ist für die Sicherung und Verwaltung der Hinterlassenschaft des Verstorbenen verantwortlich. Dabei werden sie immer dann vom Nachlassgericht bestellt, wenn die Erben unbekannt sind oder der Nachlass ohne zeitnahe Verwaltung gefährdet wäre. Hierbei sind Nachlasspfleger die Vertreter der unbekannten Erben und sorgen dafür, dass der Nachlass in deren Interesse ordentlich verwaltet wird. Deshalb übernehmen sie alle Aufgaben, die ansonsten die Erben erledigen würden. Dabei kümmert sich ein Nachlasspfleger z. B. um die Begleichung von Rechnungen oder um die Wohnungsauflösung. Ferner erstellt er ein Nachlassverzeichnis und legt dieses dem Nachlassgericht vor. Außerdem ist ein Nachlasspfleger auch gegenüber Nachlassgläubigern verpflichtet, Auskunft über den Nachlass zu erteilen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht Sie rund um den Nachlass unterstützen?

Als Erblasser ist man immer gut beraten, rechtzeitig den eigenen Nachlass zu regeln. Hierbei geraten besonders Erbengemeinschaften oftmals in ernsthafte Erbstreitigkeiten, die dann auch vor einem Gericht enden. Deshalb ist es immer sinnvoll, die Beratung und Unterstützung von erfahrenen Anwälten für Erbrecht oder Notaren bei der Erstellung eines Testamentes oder auch Erbvertrages zu suchen. Hierbei bietet sich dies auch besonders bei überschuldeten Nachlässen an, bei denen ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht oft noch andere Möglichkeiten außer einer Erbausschlagung erarbeiten kann und den Erben somit weiterhelfen kann. Sie haben eine Rechtsfrage oder ein Anliegen im Erbrecht? Finden Sie hier Rechtsanwälte für Erbrecht in Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln, München oder weiteren deutschen Städten.

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FAQ: Nachlass

Ein Nachlass beinhaltet alle vererblichen Güter und Rechtspositionen, deren Inhaber der Erblasser war. Dabei handelt es sich zunächst um das gesamte Eigentum des Erblassers, jedoch zusätzlich auch um fast alle vertraglichen Ansprüche, die er zu Lebzeiten innehatte.
Für den Fall, dass ein Erblasser einen selbst ernannten Testamentsvollstrecker vorgesehen hat, ist dieser in der Regel in der Tat verpflichtet, sich um die Abwicklung des Nachlasses zu kümmern. Ferner ist es hingegen grundsätzlich allein Aufgabe der Erben, sich um die Regelung der Erbschaft zu kümmern, ggf. mit Unterstützung eines Nachlasspflegers, der vom Gericht bestellt wurde.
Als Nachlasswert bezeichnet man gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) den kalkulatorischen Wert der Hinterlassenschaft unter Berücksichtigung des gesamten Nachlassvermögens und nach Abzug aller vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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