Wann endet das Nießbrauchsrecht?
Generell kann das Recht auf Nießbrauch natürlich auch wieder aufgehoben werden. Dabei kann einerseits z. B. im Rahmen des Nießbrauchvertrags eine feste Zeitspanne für die Dauer des Nießbrauchsrechts festgelegt werden. Andererseits kann z. B. bei einem unsachgemäßen Gebrauch auch über eine Abmahnung eine Beendigung des Nießbrauchsrechts bestimmt werden. Ferner können sich natürlich auch Eigentümer und Nießbrauchnehmer jederseits einvernehmlich darüber einigen, dass ein Nießbrauchrecht enden soll. Wird das Recht auf einen Nießbrauch beendet, so ist der Nießbrauchnehmer verpflichtet, den Gegenstand des Nießbrauchs an den Eigentümer zurückzugeben nach § 1055 BGB. Für den Fall, dass sich der Nießbrauch auf ein übertragenes Recht bezogen hat, darf der Nießbraucher dieses ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr ausüben.
Tod des Nießbrauchers
Für den Fall, dass der Nießbraucher verstirbt, wird sein Nießbrauchsrecht nach § 1061 BGB geregelt. Dabei ist geregelt, dass das Nießbrauchrecht automatisch mit dem Tod der Nießbrauchsberechtigten endet. Für den Fall, dass eine rechtsfähige Personengesellschaft Nießbraucher ist, so erlischt das Nießbrauchsrecht automatisch mit der Auflösung der Gesellschaft. Das Recht auf Nießbrauch ist also nicht vererbbar. Es handelt sich hierbei immer um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist.
Tod des Eigentümers
Das Nießbrauchrecht ist zwar nicht vererbbar, allerdings endet es auch nicht automatisch mit dem Tod des Eigentümers. In diesem Fall ist die konkrete Nießbrauchsvereinbarung entscheidend. Für den Fall, dass dem Nießbraucher ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt wurde, so gilt dieses dann auch über den Tod des Eigentümers hinaus. Auch für den Fall, dass keine zeitliche Begrenzung vereinbart wurde, geht man von einem lebenslangen Nießbrauchrecht aus, das nicht mit dem Tod des Eigentümers endet.
Falls jedoch eine zeitliche Begrenzung des Nießbrauchs vereinbart wurde, die z. B. vorsieht, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Eigentümers endet, ist in diesem Fall die Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung relevant oder eine entsprechende Eintragung im Grundbuch. Somit können also die Erben eines Eigentümers nicht automatisch davon ausgehen, dass ein Nießbrauch mit dem Eintritt des Erbfalls endet, denn das Nießbrauchrecht bleibt unabhängig vom Tod des Eigentümers bestehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.