Die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Nießbrauch
Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen findet das Niederstwertprinzip Anwendung, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück verschenkt werden. Hierbei wird immer der Wert der verschenkten Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls verglichen. Bei einer Berechnung von Pflichtteilen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist dann immer der niedrigere Wert maßgeblich. Dabei wird auch bei einer Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei einem Nießbrauch das benannte Niederstwertprinzip angewandt. .
Für den Fall dass der wert einer Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger ist als zum Zeitpunkt des Erbfalls und er deshalb zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen wird, wird auch der Wert des Nießbrauchsrechts vom Pflichtteil abgezogen. Ist hingegen der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls der Niedrigere, wird der Wert des Nießbrauchs nicht abgezogen, denn der Nießbrauch erlischt ja zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Beispiel für die Berechnung
Der Wert einer verschenkten Immobilie beträgt zum Zeitpunkt der Schenkung 450.000 € und zum Zeitpunkt des Erbfalls 400.000 €. Der Wert des Nießbrauchs des Schenkers wird mit 200.000 € ermittelt und ergibt sich aus dem Wert, den sich der Erblasser gespart hat in Form von Mietzahlungen. In diesem Fall liegt also der niedrigere Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls vor und deshalb wird der Nießbrauch auch nicht bei der Berechnung des Pflichtteils abgezogen. Deshalb werden für die Berechnung von Pflichtteilen die 400.000 € zugrunde gelegt.
Für den Fall, dass der Schenkungswert niedriger wäre, würde der Nießbrauchswert in Höhe von 200.000 € von den 450.000 € abgezogen und dann für die Berechnung des Pflichtteils 250.000 € zugrunde gelegt werden. Es zeigt sich also in diesen Rechenbeispielen, dass diese Wertfeststellung nach dem Niederstwertprinzip problematisch sein kann bei Schenkungen mit einem Nießbrauchrecht.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteilsergänzungsanspruch Nießbrauch helfen?
Schenkungen , die mit einem Nießbrauch verbunden sind, können also im Erbfall problematisch werden und Pflichtteilsergänzungsansprüche weiterer Erben auslösen. Deshalb sollte man sich als Erblasser im Vorfeld einer derartigen Schenkung immer von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen. Hierbei kann dieser zunächst einmal darüber aufklären, in welchen Fällen eben die 10. Jahresfrist für die Abschmelzung von Schenkungen außer Kraft gesetzt ist und je nach individuellem Fall dann eben auch alternative Regelungsmöglichkeiten vorschlagen und insbesondere alternativ auch ein Wohnrecht prüfen.
Ferner wird ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch benachteiligte Erben beraten, die in Fällen von Schenkungen mit einem Nießbrauch dann in einem Erbfall ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen wollen. Hierbei kann er sie zur rechtlichen Lage im Einzelfall aufklären und auch eine Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche für seinen Mandanten vornehmen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch Nießbrauch.