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Pflichtteil­ergänzungsanspruch – Infos, Höhe & Berechnung

Der sogenannte Pflichtteil­ergänzungsanspruch sorgt im Erbrecht in Deutschland für den Schutz von pflichtteilsberechtigten Erben. Im nun folgenden Artikel möchten wir Ihnen aufzeigen, wie sich Ergänzungsanspruch gesetzlicher Erben definiert wird, welche Höhe in der Bemessung herangezogen wird und wann Pflichtteilergänzungsansprüche verjähren. 

Inhaltsverzeichnis

Wer hat Pflichtteil­ergänzungsanspruch?

Einen Pflichtteil­ergänzungsanspruch haben grundsätzlich nur die ohnehin pflichtteilsberechtigten Erben. Hierzu zählt nach dem deutschen Erbrecht nur ein sehr kleiner Personenkreis. Zu diesem zählen zunächst die direkten Abkömmlinge eines Erblassers (Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder). Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Darüber hinaus hat der Ehepartner Anspruch auf einen Pflichtteil.

Die Eltern eines Erblassers haben nur dann Anspruch auf einen Pflichtteil und somit einen Pflichtteil­ergänzungsanspruch, wenn vom Erblasser keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind. Enkel beispielsweise haben nur dann einen Pflichtteil­ergänzungsanspruch, wenn das dem Erblasser verbundene Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben ist.

Der Pflichtteil­ergänzungsanspruch für Erben ist für Laien oftmals recht schwierig zu überblicken. Bei Fragen oder Unsicherheiten ist es daher immer ratsam, einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin, Hamburg, München, Bremen, Leipzig, sowie weiteren deutschen Städten hinzuzuziehen und sich beraten zu lassen. Hier auf Erbrechtsinfo.com finden Sie schnell und unkompliziert den passenden Rechtsexperten in Ihrer Region und können kostenlos Kontakt aufnehmen.

Wer muss den Pflichtteil­ergänzungsanspruch zahlen?

Der Pflichtteil­ergänzungsanspruch muss im Normalfall vom Erben beglichen werden. Gibt es mehrere Erben, eine sogenannte Erbengemeinschaft, so muss diese gemeinsam für den Pflichtteil­ergänzungsanspruch haften. Nach § 2331a ist es den Erben möglich, die Stundung des Pflichtteils zu verlangen. Hierdurch sollen zu starke finanzielle Belastungen für die Erben vermieden werden. In bestimmten Fällen kann es sogar sein, dass der Erbe oder die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht dazu verpflichtet sind, den Pflichtteil­ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Nachlass so gering ist, dass der Pflichtteil­ergänzungsanspruch nicht beglichen werden kann. Auch wenn der Nachlass überschuldet ist, sind die Erben nicht verpflichtet, den Pflichtteil­ergänzungsanspruch auszugleichen. In solchen Fällen ist es nach § 2329 BGB möglich, sich als Pflichtteilsberechtigter an den zuvor vom Erblasser Beschenkten zu wenden und die Herausgabe des Geschenks zu fordern. Alternativ kann der Beschenkte den fehlenden Betrag begleichen und so die Herausgabe des Geschenks abwenden. Der Beschenkte haftet also nur subsidiär für den Fall, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft zum Ausgleich des Pflichtteil­ergänzungsanspruch nicht verpflichtet ist.

Hinweis

In der Rechtsprechung noch nicht eindeutig einig ist man sich über die Frage, ob der Beschenkte auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Erben belangt werden darf.

Höhe des Pflichtteil­ergänzungsanspruch

Die Pflichtteilsergänzungsanspruch Höhe hängt davon ab, wie weit die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers an Dritte zurückliegt. Je nachdem wird ein bestimmter Prozentsatz des Werts angerechnet und für den Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt. In folgender Tabelle können Sie sich auf einen Blick einen guten Überblick darüber verschaffen, in welcher Höhe Schenkungen zu welcher Zeit angerechnet werden.

Die Schenkung erfolgteberücksichtigter Prozentsatz
1 Jahr vor dem Erbfall100 %
2 Jahre vor dem Erbfall90 %
3 Jahre vor dem Erbfall80 %
4 Jahre vor dem Erbfall70 %
5 Jahre vor dem Erbfall60 %
6 Jahre vor dem Erbfall50 %
7 Jahre vor dem Erbfall40 %
8 Jahre vor dem Erbfall30 %
9 Jahre vor dem Erbfall20 %
10 Jahre vor dem Erbfall10 %
11 Jahre vor dem Erbfall0 %

Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Prozentsatz, der für den Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt wird. Wenn Sie Fragen zum Pflichtteilergänzungsanspruch haben, nehmen Sie am besten Kontakt zu einem Anwalt für Erbrecht auf. Mit Erbrechtsinfo.com finden Sie problemlos den passenden Experten in ihrer Nähe. Dieser kann Sie über den Pflichtteilergänzungsanspruch hinaus zu zahlreichen anderen Erbrechtsthemen beraten und informieren. Egal ob Sie Fragen zur Erbschaftssteuer, der Schenkungssteuer oder dem Ehegatten Erbrecht haben oder ein Testament anfechten möchten: Die Rechtsexperten für Erbrecht von Erbrechtsinfo.com sind hier die richtigen Ansprechpartner.

Berechnung des Ergänzungsanspruchs

Die Pflichtteilergänzungsanspruch Berechnung erfolgt mithilfe des anzurechnenden Werts der Schenkung. Bevor der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet wird, wird zunächst der Pflichtteil ermittelt. Auf diesen wird der Pflichtteilergänzungsanspruch dann addiert. Um die Höhe des Pflichtteils zu ermitteln, muss als erstes der Wert des Nachlasses ermittelt werden.

Zum Nachlass zählen sowohl die Vermögenswerte als auch eventuelle Schulden, die der Erblasser hinterlässt. Natürlich werden auch alle Wertgegenstände und Immobilen neben Geldbeträgen zum Nachlass hinzugerechnet. Einen Überblick über die Höhe des Nachlasses verschafft man sich am besten mit einem Nachlassverzeichnis. In diesem werden alle Aktiva und Passiva aufgelistet und zusätzlich die Schenkungen der letzten zehn Jahre vermerkt. Die Schenkungen der letzten zehn Jahre sind dann für die Pflichtteilergänzungsanspruch Berechnung von Bedeutung. Um den Pflichtteilergänzungsanspruch zu berechnen, muss auch berücksichtigt werden, in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist nämlich davon abhängig, ob der Erblasser verheiratet war und wie viele Kinder er hinterlässt.

Grundlage zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs:

Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser ein Kind, so beträgt der Pflichtteil des Kindes 50%. Die gesetzliche Erbquote liegt hier bei 100%. Bei zwei Kindern erhält jedes einen Pflichtteil von 25%, die gesetzliche Erbquote pro Kind würde bei 50% liegen. Hinterlässt ein Erblasser eine Frau und ein Kind, so beläuft sich der Pflichtteil des Kindes auf 25%, weil nun die Ehefrau zusätzlich einen Pflichtteilsanspruch hat.

Um seinen Pflichtteilergänzungsanspruch berechnen zu können, muss man wissen, welcher Pflichtanteil am Erbe einem zusteht. Mit diesem Faktor wird dann auch der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet.

Beispiele zur Berechnung:

Zum besseren Verständnis darüber, wie die Pflichtteilergänzungsanspruch Berechnung funktioniert, sollen die folgenden Beispiele beitragen:

  • Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt eine Tochter. Durch ein Testament wurde die Tochter enterbt und der gesamte Nachlass über 300 000 € soll an den Bruder des Verstorbenen gehen. Bereits vor vier Jahren hat der Erblasser seinem Bruder eine Villa im Wert von 400 000 € geschenkt. Weil eine vier Jahre zurückliegende Schenkung zu 70 % auf den Pflichtteil angerechnet wird, beträgt der gesamte berücksichtigte Nachlasswert die 300 000 € Barvermögen plus 280 000 € (70 % von 400 000 €), also 580 000 €. Weil der Tochter als einziges Kind des unverheirateten Erblassers ein Pflichtteil von 50 % zusteht, erhält sie 290 000 €. Hierauf entfallen 140 000 € auf den Pflichtteilergänzungsanspruch und 150 000 € auf den Pflichtteil aus dem regulären Nachlass.
  • Ein Erblasser hinterlässt seiner Tochter sein ganzes Vermögen über 500 000 € und setzt seinen Sohn auf den Pflichtteil. Dieser würde in dieser Erbkonstellation 125 000 €, also 25 % betragen. Eine vor acht Jahren gemachte Schenkung an die Eltern des Erblassers über 100 000 € wird mit 30 % angerechnet. Über den Pflichtteilergänzungsanspruch erhält der Sohn also zusätzlich 7500 € (25 % von 30 000 €).
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Verjährung & Verjärhungsfristen

Wenn eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt, so besteht kein Pflichtteil­ergänzungsanspruch mehr. Ganz auf den Pflichtteil angerechnet wird eine Schenkung nur dann, wenn sie innerhalb eines Jahres vor dem Eintritt des Erbfalls stattgefunden hat. Zusätzlich zu dieser Regelung gibt es eine Pflichtteil­ergänzungsanspruch Verjährung. Im BGB ist geregelt, dass ein Pflichtteil­ergänzungsanspruch drei Jahre nach Kenntnis über die Schenkung beginnt. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist für den Pflichtteil­ergänzungsanspruch erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteil­ergänzungsanspruch entstanden ist.

Für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter erst viele Jahre nach dem Tod des Erblassers von einer Schenkung und somit von seinem Pflichtteil­ergänzungsanspruch erfährt, hat der Gesetzgeber eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgesehen. Dennoch gilt mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von seinem Pflichtteil­ergänzungsanspruch erlangt hat, die Frist von drei Jahren zu laufen:

  • Ein Erblasser ist am 12.06.2017 verstorben und am gleichen Tag erhalten die Pflichtteilsberechtigten Kenntnis über eine Schenkung. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch beginnt am 31.12.2017 zu laufen und endet am 31.12.2020.
  • Ein Erblasser ist am 12.06.2017 verstorben. Die Pflichtteilsberechtigten erfahren am 24.08.2025 von einer Schenkung. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch beginnt dann am 31.12.2025 zu laufen und endet am 31.12.2028.
    Was ist das Abschmelzungsmodell?
    Seit dem 1. Januar 2010 gilt für die Berechnung des Pflichtteil­ergänzungsanspruchs das sogenannte Abschmelzungsmodell. In § 2325 Absatz 3 BGB wird das Abschmelzungsmodell folgendermaßen beschrieben:

„Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“ Wie in obiger Tabelle bereits verdeutlicht, bezeichnet die Abschmelzungsfrist also den Zeitraum, in dem eine Schenkung in welcher Höhe für den Pflichtteilergänzungsanspruch von Bedeutung ist. Wichtig hierbei ist, dass die Abschmelzungsfrist immer erst mit der sogenannten Leistung der Schenkung zu laufen beginnt. Die sogenannte Leistung eines geschenkten Gegenstandes liegt erst vor, wenn…

  • der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt und
  • den Gegenstand nicht mehr selbst im Wesentlichen nutzt.

Bei der Leistung einer Schenkung geht es also nicht nur um den rein rechtlichen Aspekt einer Schenkung, sondern auch um deren wirtschaftlichen Leistungserfolg.

Für Eheleute gilt keine Zehnjahresfrist

Ehegatten haben, was den Pflichtteilergänzungsanspruch angeht, eine Sonderstellung. Bei Ehegatten greift die Begrenzung auf 10 Jahre nicht. Es werden alle Schenkungen auf den Pflichtteil für Ehegatten angerechnet, die während der Ehe gemacht worden sind.

Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten

Um seinen Pflichtteil einfordern zu können oder die Pflichtteilergänzungsanspruch Höhe berechnen zu können, muss der jeweils Pflichtteilberechtigte genaue Kenntnisse über die Höhe seiner Ansprüche haben. Um dies sicherzustellen, gibt es nach § 2314 Absatz 1 BGB den sogenannten Auskunftsanspruch beziehungsweise die Auskunftspflicht des Erben:

„Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.“ Gleiches gilt für den Pflichtteilergänzungsanspruch. Den Pflichtteilsberechtigten darf die Auskunft über Schenkungen nicht verweigert werden. Schließlich können alle Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch auf den Pflichtteil angerechnet werden und diesen so erhöhen.

Auswirkung von Schenkungen auf den Pflichtteil­ergänzungsanspruch

Selbstverständlich haben Schenkungen Auswirkungen auf den Pflichtteil, weil sie Auswirkungen auf das gesamte Erbe haben. Theoretisch ist es möglich, dass ein Erblasser sein gesamtes Vermögen noch zu Lebzeiten an die Menschen verschenkt, die er gern als alleinige Erben sehen würde. Deswegen gibt es den Pflichtteilergänzungsanspruch: Mit diesem soll sichergestellt werden, dass die pflichtteilsberechtigten Erben nicht durch Schenkungen um ihr gesamtes Erbe gebracht werden.

Weil der Pflichtteil immer einen bestimmten Teil eines Erbes ausmacht und das Erbe durch Schenkungen zu Lebzeiten beträchtlich geschmälert werden kann, gibt es den Pflichtteilergänzungsanspruch. Er soll die pflichtteilsberechtigten Erben schützen. Wenn Sie Ihren Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen möchten, sich beim Erbe übergangen fühlen oder Fragen zum Erbrecht in Deutschland haben, kontaktieren Sie am besten noch heute über Erbrechtsinfo.com einen Anwalt für Erbrecht. Bei einem unverbindlichen Erstgespräch kann Ihr individueller Fall geprüft und im Anschluss die richtigen Schritte eingeleitet werden.

Berechnung des Zeitpunkts einer Schenkung?

Die Zehnjahresfrist beziehungsweise das Abschmelzungsmodell beim Pflichtteilergänzungsanspruch für Erben beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Schenkung zu laufen. Oftmals ist der Zeitpunkt einer Schenkung aber gar nicht so einfach zu bestimmen.

Die Frist beginnt nämlich erst mit der sogenannten Leistung einer Schenkung. Die Leistung eines geschenkten Gegenstandes liegt erst vor, wenn der Schenker auf den Gebrauch der Sache verzichtet, sich kein Nutzungsrecht vorbehält und die Eigentumsrechte aufgibt. Für die Berechnung des Zeitpunkts einer Schenkung und den Pflichtteilergänzungsanspruch gilt also die Leistung einer Schenkung als maßgebend. Verschenkt ein Erblasser beispielsweise ein Haus und nimmt einen Grundbucheintrag zugunsten des Beschenkten vor, so ist die Leistung der Schenkung trotzdem erst dann eingetreten, wenn der Erblasser auszieht und das Haus nicht mehr selbst nutzt.

Reduzieren Schenkungen den Pflichtteilsanspruch?

Durch Schenkungen wird das Erbe geschmälert, so viel ist schon einmal klar. Dementsprechend haben Schenkungen natürlich auch Auswirkungen auf den Pflichtteil. Zumindest, sobald die Schenkung mehr als ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zurückliegt. Ab diesem Zeitpunkt wird sie nicht mehr voll zum Pflichtteilergänzungsanspruch hinzugerechnet, sondern nach dem Abschmelzungsmodell nur noch zu 90 %. Jedes weitere Jahr wird der auf den Pflichtteilergänzungsanspruch anzurechnende Anteil um 10 % verringert. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden schließlich gar nicht mehr berücksichtigt.

Den Pflichtteilsanspruch reduzieren Schenkungen streng genommen nicht: Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht unabhängig vom Nachlasswert einem bestimmten Prozentsatz – und dieser bleibt immer gleich. Weil Schenkungen den Nachlasswert aber verringern, kommt es durch Schenkungen natürlich zwangsläufig auch zu einem geringeren Pflichtteil, weil der festgelegte Prozentsatz bei kleinerem Nachlass einer kleineren Summe entspricht.

Können Eigengeschenke den Pflichtteilsanspruch kürzen?

Eigengeschenke sind solche Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser selbst erhalten hat. Ob auch diese Geschenke auf den Pflichtteil angerechnet werden und quasi einem Pflichtteilergänzungsanspruch in umgekehrter Weise entsprechen, ist unterschiedlich. Es hängt davon ab, ob der Erblasser beim Vollzug der Schenkung eine Anrechnungsbestimmung verfügt hat oder nicht.

Wurde keine Anrechnungsbestimmung verfügt, so muss der Wert des Geschenks nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden. Hier besteht allerdings eine Anrechnungspflicht auf den Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2327 Absatz 1 Satz 1 BGB. Unter Umständen kann der Pflichtteilergänzungsanspruch hier dann vollständig zum Erliegen kommen.
Wurde bei der Schenkung vom Erblasser eine Anrechnungsbestimmung verfügt, so wird der Wert der Schenkung nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil angerechnet. Für den Fall, dass auch ein Pflichtteilergänzungsanspruch vorliegt, muss das Eigengeschenk auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet werden.

Schenkungen an den Ehegatten und Pflichtteil­ergänzungsanspruch

Bei Schenkungen unter Ehegatten sind einige Besonderheiten zu beachten. Wie bereits erwähnt werden Schenkungen unter Eheleuten immer dem Pflichtteil­ergänzungsanspruch hinzugerechnet. Diese Regelung ist unabhängig davon, wie lange die Schenkung zurückliegt. Hier beginnt die Zehnjahresfrist erst, wenn die Ehe geschieden wird und nicht ab der Leistung des Geschenks. Demnach sind alle Schenkungen unter Eheleuten, die bis zum Tod des einen Partners verheiratet sind, in voller Höhe dem Pflichtteil­ergänzungsanspruch anzurechnen.

Hierdurch kann unter bestimmten Bedingungen eine erhebliche finanzielle Belastung entstehen. Ziehen Sie bei Problemen mit dem Pflichtteil­ergänzungsanspruch am besten einen Rechtsanwalt für Erbrecht ins Vertrauen, den Sie gleich hier auf Erbrechtsinfo.com kontaktieren können. Unter Umständen gibt es nämlich die Möglichkeit, zwischen einer Schenkung und einer ehebedingten Zuwendung zu unterscheiden und den Pflichtteil­ergänzungsanspruch zu umgehen. Eine ehebedingte Zuwendung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Zuwendung der Alterssicherung dient oder für die Zuwendung eine bestimmte Gegenleistung erbracht wurde. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihrem Anwalt für Erbrecht beraten.

Haben gemischte Schenkungen Auswirkung?

Eine gemischte Schenkung ist eine Schenkung, bei der der Schenker für die Schenkung eine Gegenleistung fordert, diese Gegenleistung allerdings wertmäßig hinter dem Wert der Schenkung zurückbleibt. Bei einer solchen gemischten Schenkung gibt es auch einen Pflichtteil­ergänzungsanspruch, der sich allerdings nicht auf den gesamten Wert der Schenkung bezieht.

Der Pflichtteil­ergänzungsanspruch bei einer gemischten Schenkung besteht nur für den Teil der Schenkung, der unentgeltlich zugewendet wurde. Der Teil, für den eine Gegenleistung erbracht worden ist, fällt aus dem Pflichtteil­ergänzungsanspruch heraus und wird nicht berücksichtigt.  Erfahrungsgemäß kommt es bei der Wertbestimmung von gemischten Schenkungen häufig zu Problemen. Vor allem deswegen, weil Schenker und Beschenkter den Wert der für das Geschenk erbrachten Leistungen selbst bestimmen können. Allerdings setzt das Erbrecht in Deutschland diesem Prinzip Grenzen, um Willkür zu vermeiden. Nehmen Sie bei Problemen oder Fragen zu gemischten Schenkungen Kontakt zu einem Rechtsexperten für Erbrecht auf, der Sie beraten und unterstützen kann.

Welche Rolle spielen Schenkungen gegen Pflegeverpflichtung

Schenkungen gegen eine Pflegeverpflichtung fallen gegebenenfalls unter die gemischten Schenkungen. Ob und in welcher Höhe hier ein Pflichtteil­ergänzungsanspruch vorliegt, ist abhängig davon, ob der Pflegefall bereits eingetreten ist oder nicht. Wenn der Pflegefall noch nicht eingetreten ist, wird die Schenkung wie eine Schenkung ohne Gegenleistung behandelt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine gemischte Schenkung. Hier fällt dann in voller Höhe die Schenkungssteuer an und die Schenkung wird auf den Pflichtteil­ergänzungsanspruch angerechnet. In welcher Höhe beziehungsweise mit welchem Prozentsatz hängt davon ab, wie lange die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurückliegt.

Wenn der Pflegefall bei Schenkung bereits eingetreten ist, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Hier wird dann nur der Teil auf den Pflichtteil­ergänzungsanspruch angerechnet, der den Wert der Gegenleistung übersteigt und somit einer unentgeltlichen Zuwendung entspricht. Tritt der Pflegefall erst einige Jahre nach der Schenkung ein, so wird die Schenkung zunächst nicht als gemischte Schenkung, sondern als normale Schenkung betrachtet. Bei Eintritt des Pflegefalls und dem Übergang der Schenkung in eine gemischte Schenkung wird dann gegebenenfalls ein Teil der Schenkungssteuer erstattet.

Schenkung Immobilien und Wohnrecht

Der Pflichtteil­ergänzungsanspruch bei Schenkung von Immobilien ist nicht eindeutig geklärt. Wie die Sachlage beim Pflichtteil­ergänzungsanspruch in Bezug auf Schenkungen von Immobilien mit eingeräumtem Wohnrecht aussieht, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Da hier einige Faktoren berücksichtigt werden müssen, kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden. Unter Umständen kann ein eingeräumtes Wohnrecht dazu führen, dass ein Pflichtteilergänzungsanspruch wesentlich langsamer verjährt.

Dies ist wegen der sogenannten Leistung der Schenkung der Fall, über die in diesem Text bereits informiert wurde: Eine Schenkung gilt erst dann als vollzogen, wenn der Schenker auf die Nutzung der geschenkten Sache verzichtet und seine Eigentumsrechte abgibt. In Sachen Wohnrecht muss hier beispielsweise differenziert werden, ob sich das Wohnrecht auf eine gesamte Immobilie oder nur auf einen Teil bezieht. Wie sich eine Schenkung von Immobilien mit Wohnrecht nun im Einzelnen auf den Pflichtteil­ergänzungsanspruch auswirkt, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Lassen Sie Ihren Fall am besten von Ihrem Anwalt für Erbrecht prüfen, den Sie gleich hier auf Erbrechtsinfo.com finden und kostenlos kontaktieren können.

Welche Schenkungen gelten für den Pflichtteilergänzungs­anspruch?

Nicht alle Schenkungen sind für den Pflichtteil­ergänzungsanspruch relevant. Beispielsweise sind alle Schenkungen, die länger als zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers zurückliegen, für den Pflichtteil­ergänzungsanspruch nicht mehr relevant. Am relevantesten sind Schenkungen, die noch nicht lange zurückliegen, weil sie in voller oder fast in voller Höhe dem Pflichtteil­ergänzungsanspruch angerechnet werden.

Welche Zuwendungen beeinflussen Anspruch nicht?

Es gibt auch Schenkungen und Zuwendungen, die den Pflichtteil­ergänzungsanspruch für Erben grundsätzlich nicht beeinflussen. Hierzu zählen beispielsweise Handschenkungen oder Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag oder einer bestandenen Prüfung. Hierzu zählen beispielsweise auch Unterhaltszahlungen für die Dauer einer Ausbildung. War die Ausbildung eines Kindes beispielsweise teurer als die des anderen Kindes, so besteht hier kein Pflichtteil­ergänzungsanspruch oder eine sonstige Ausgleichspflicht der Geschwister untereinander.

Pflichtteilergänzungs­anspruch Nießbrauch was ist das?

Der Nießbrauch wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Er bezeichnet in Deutschland das unveräußerliche und nicht vererbliche absolute Recht zur Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens. Zur näheren Erklärung: In Deutschland hat ein Eigentümer an seinem Eigentum drei wesentliche Rechte. Hierunter fallen:

  • Das Recht auf Nutzung
  • Das Recht auf Fruchtziehung
  • Das Recht auf Verfügung

Der Nießbrauch bezeichnet nun den Umstand, dass der Eigentümer einer Sache das Recht auf Nutzung und das Recht auf Fruchtziehung an einen Dritten überträgt. Nur das Recht auf Verfügung darf er weiterhin ausüben. Der Pflichtteil­ergänzungsanspruch beim Nießbrauch wird gesondert berechnet. Hier ist nicht der gesamte Wert der Schenkung auf den Pflichtteil­ergänzungsanspruch anzurechnen, sondern nur die Wertdifferenz zwischen dem Wert und dem Nutzungswert. Allerdings wird der Wert einer Schenkung mit Nießbrauch nur dann gemindert, wenn der Schenkungswert zur Zeit der Schenkung niedriger ist als beim Eintritt des Erbfalls.

Durch eine Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauchsrecht bleibt der Schenker trotz Übertragung des Eigentums an den Beschenkten der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zehnjahresfrist beziehungsweise das Abschmelzungsmodell beginnen dementsprechend erst dann zu laufen, wenn der Erblasser letztlich auch auf den Nießbrauch verzichtet. Für den Pflichtteil­ergänzungsanspruch bedeutet das, dass Schenkungen mit Nießbrauchsrecht oftmals mit einem hohen Prozentsatz auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteilergänzungsanspruch helfen?

Für den Fall, dass ein Erbe prüfen will, ob ihm ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche aus einem Erbe zustehen, ist die Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht der richtige Weg. Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht im individuellen Fall klären, ob im vorliegenden Erbfall ggf. durch lebzeitige Schenkungen oder Vermögensübertragungen an andere Erben ein entsprechender Ergänzungsanspruch seines Mandanten gegeben ist. Für den Fall, dass diese geben sind, kann er auch für seinen Mandanten den Auskunftsanspruch geltend machen und bereits eine voraussichtliche Höhe der Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen. Für den Fall, dass die rechtmäßigen Erben nicht bereit sind die Pflichtteilsergänzungsansprüche anzuerkennen, wird ein erfahrener Anwalt für Erbrecht auch durch Klage den Pflichtteilsanspruch vor Gericht geltend machen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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FAQ: Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbständiger, außerordentlicher Pflichtteilanspruch, der neben dem ordentlichen Pflichtteilanspruch steht, unabhängig von diesem entsteht und von dessen tatsächlichem Bestehen unabhängig ist, dieses also nicht voraussetzt.
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten unter Lebenden eine Zuwendung gemacht und dabei bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist, so hat sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen.
Nach BGB verjährt der spezielle Pflichtteilsergänzungsanspruch innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Erbfalls. Diese Verjährungsfrist gilt nach dem Urteil des BGH ohne Rücksicht auf die Miterbenstellung kenntnisunabhängig.
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