Der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch sorgt im Erbrecht in Deutschland für den Schutz von pflichtteilsberechtigten Erben. Nimmt ein Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vor, kann sich der Pflichtteil durch den Pflichtteilergänzungsanspruch so erhöhen, als habe die Schenkung nicht stattgefunden.
Der vor dem Tod des Erblassers verschenkte Gegenstand wird also dem Nachlass hinzugerechnet. Mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass Pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen zu Lebzeiten an Dritte beim Erbe übergangen werden und leer ausgehen.
Von Bedeutung ist der Pflichtteilergänzungsanspruch vor allem, wenn ein Testament, ein Erbvertrag oder eine sonstige Verfügung des Todes wegen vorliegt. Aber auch bei der gesetzlichen Erbfolge ist er von Bedeutung. Der Pflichtteilsanspruch bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung des Todes wegen beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings haben auch Pflichtteilsberechtigte, die als Erben eingesetzt sind, einen Pflichtteilergänzungsanspruch.
Versucht ein Erblasser nun also, den Pflichtteil der pflichtteilsberechtigten Erben durch Schenkungen zu Lebzeiten zu schmälern oder gar gänzlich auszuhöhlen, so haben die Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, dagegen vorzugehen: Sie können einen Pflichtteilergänzungsanspruch stellen und die Hinzurechnung der geleisteten Schenkungen auf das Erbe einfordern.
Worauf Sie beim Pflichtteilergänzungsanspruch achten müssen, welche Fristen gelten, wie Sie bei der Pflichtteilsergänzungsanspruch Berechnung vorgehen und wer überhaupt einen Pflichtteilergänzungsanspruch hat, erfahren Sie im Folgenden.