Können Eigengeschenke den Pflichtteilsanspruch kürzen?
Eigengeschenke sind solche Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser selbst erhalten hat. Ob auch diese Geschenke auf den Pflichtteil angerechnet werden und quasi einem Pflichtteilergänzungsanspruch in umgekehrter Weise entsprechen, ist unterschiedlich. Es hängt davon ab, ob der Erblasser beim Vollzug der Schenkung eine Anrechnungsbestimmung verfügt hat oder nicht.
Wurde keine Anrechnungsbestimmung verfügt, so muss der Wert des Geschenks nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden. Hier besteht allerdings eine Anrechnungspflicht auf den Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2327 Absatz 1 Satz 1 BGB. Unter Umständen kann der Pflichtteilergänzungsanspruch hier dann vollständig zum Erliegen kommen.
Wurde bei der Schenkung vom Erblasser eine Anrechnungsbestimmung verfügt, so wird der Wert der Schenkung nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil angerechnet. Für den Fall, dass auch ein Pflichtteilergänzungsanspruch vorliegt, muss das Eigengeschenk auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet werden.
Schenkungen an den Ehegatten und Pflichtteilergänzungsanspruch
Bei Schenkungen unter Ehegatten sind einige Besonderheiten zu beachten. Wie bereits erwähnt werden Schenkungen unter Eheleuten immer dem Pflichtteilergänzungsanspruch hinzugerechnet. Diese Regelung ist unabhängig davon, wie lange die Schenkung zurückliegt. Hier beginnt die Zehnjahresfrist erst, wenn die Ehe geschieden wird und nicht ab der Leistung des Geschenks. Demnach sind alle Schenkungen unter Eheleuten, die bis zum Tod des einen Partners verheiratet sind, in voller Höhe dem Pflichtteilergänzungsanspruch anzurechnen.
Hierdurch kann unter bestimmten Bedingungen eine erhebliche finanzielle Belastung entstehen. Ziehen Sie bei Problemen mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch am besten einen Rechtsanwalt für Erbrecht ins Vertrauen, den Sie gleich hier auf Erbrechtsinfo.com kontaktieren können. Unter Umständen gibt es nämlich die Möglichkeit, zwischen einer Schenkung und einer ehebedingten Zuwendung zu unterscheiden und den Pflichtteilergänzungsanspruch zu umgehen. Eine ehebedingte Zuwendung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Zuwendung der Alterssicherung dient oder für die Zuwendung eine bestimmte Gegenleistung erbracht wurde. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihrem Anwalt für Erbrecht beraten.
Haben gemischte Schenkungen Auswirkung?
Eine gemischte Schenkung ist eine Schenkung, bei der der Schenker für die Schenkung eine Gegenleistung fordert, diese Gegenleistung allerdings wertmäßig hinter dem Wert der Schenkung zurückbleibt. Bei einer solchen gemischten Schenkung gibt es auch einen Pflichtteilergänzungsanspruch, der sich allerdings nicht auf den gesamten Wert der Schenkung bezieht.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch bei einer gemischten Schenkung besteht nur für den Teil der Schenkung, der unentgeltlich zugewendet wurde. Der Teil, für den eine Gegenleistung erbracht worden ist, fällt aus dem Pflichtteilergänzungsanspruch heraus und wird nicht berücksichtigt. Erfahrungsgemäß kommt es bei der Wertbestimmung von gemischten Schenkungen häufig zu Problemen. Vor allem deswegen, weil Schenker und Beschenkter den Wert der für das Geschenk erbrachten Leistungen selbst bestimmen können. Allerdings setzt das Erbrecht in Deutschland diesem Prinzip Grenzen, um Willkür zu vermeiden. Nehmen Sie bei Problemen oder Fragen zu gemischten Schenkungen Kontakt zu einem Rechtsexperten für Erbrecht auf, der Sie beraten und unterstützen kann.
Welche Rolle spielen Schenkungen gegen Pflegeverpflichtung
Schenkungen gegen eine Pflegeverpflichtung fallen gegebenenfalls unter die gemischten Schenkungen. Ob und in welcher Höhe hier ein Pflichtteilergänzungsanspruch vorliegt, ist abhängig davon, ob der Pflegefall bereits eingetreten ist oder nicht. Wenn der Pflegefall noch nicht eingetreten ist, wird die Schenkung wie eine Schenkung ohne Gegenleistung behandelt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine gemischte Schenkung. Hier fällt dann in voller Höhe die Schenkungssteuer an und die Schenkung wird auf den Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet. In welcher Höhe beziehungsweise mit welchem Prozentsatz hängt davon ab, wie lange die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurückliegt.
Wenn der Pflegefall bei Schenkung bereits eingetreten ist, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Hier wird dann nur der Teil auf den Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet, der den Wert der Gegenleistung übersteigt und somit einer unentgeltlichen Zuwendung entspricht. Tritt der Pflegefall erst einige Jahre nach der Schenkung ein, so wird die Schenkung zunächst nicht als gemischte Schenkung, sondern als normale Schenkung betrachtet. Bei Eintritt des Pflegefalls und dem Übergang der Schenkung in eine gemischte Schenkung wird dann gegebenenfalls ein Teil der Schenkungssteuer erstattet.
Schenkung Immobilien und Wohnrecht
Der Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkung von Immobilien ist nicht eindeutig geklärt. Wie die Sachlage beim Pflichtteilergänzungsanspruch in Bezug auf Schenkungen von Immobilien mit eingeräumtem Wohnrecht aussieht, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Da hier einige Faktoren berücksichtigt werden müssen, kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden. Unter Umständen kann ein eingeräumtes Wohnrecht dazu führen, dass ein Pflichtteilergänzungsanspruch wesentlich langsamer verjährt.
Dies ist wegen der sogenannten Leistung der Schenkung der Fall, über die in diesem Text bereits informiert wurde: Eine Schenkung gilt erst dann als vollzogen, wenn der Schenker auf die Nutzung der geschenkten Sache verzichtet und seine Eigentumsrechte abgibt. In Sachen Wohnrecht muss hier beispielsweise differenziert werden, ob sich das Wohnrecht auf eine gesamte Immobilie oder nur auf einen Teil bezieht. Wie sich eine Schenkung von Immobilien mit Wohnrecht nun im Einzelnen auf den Pflichtteilergänzungsanspruch auswirkt, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Lassen Sie Ihren Fall am besten von Ihrem Anwalt für Erbrecht prüfen, den Sie gleich hier auf Erbrechtsinfo.com finden und kostenlos kontaktieren können.
Welche Schenkungen gelten für den Pflichtteilergänzungsanspruch?
Nicht alle Schenkungen sind für den Pflichtteilergänzungsanspruch relevant. Beispielsweise sind alle Schenkungen, die länger als zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers zurückliegen, für den Pflichtteilergänzungsanspruch nicht mehr relevant. Am relevantesten sind Schenkungen, die noch nicht lange zurückliegen, weil sie in voller oder fast in voller Höhe dem Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet werden.
Welche Zuwendungen beeinflussen Anspruch nicht?
Es gibt auch Schenkungen und Zuwendungen, die den Pflichtteilergänzungsanspruch für Erben grundsätzlich nicht beeinflussen. Hierzu zählen beispielsweise Handschenkungen oder Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag oder einer bestandenen Prüfung. Hierzu zählen beispielsweise auch Unterhaltszahlungen für die Dauer einer Ausbildung. War die Ausbildung eines Kindes beispielsweise teurer als die des anderen Kindes, so besteht hier kein Pflichtteilergänzungsanspruch oder eine sonstige Ausgleichspflicht der Geschwister untereinander.
Pflichtteilergänzungsanspruch Nießbrauch was ist das?
Der Nießbrauch wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Er bezeichnet in Deutschland das unveräußerliche und nicht vererbliche absolute Recht zur Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens. Zur näheren Erklärung: In Deutschland hat ein Eigentümer an seinem Eigentum drei wesentliche Rechte. Hierunter fallen:
- Das Recht auf Nutzung
- Das Recht auf Fruchtziehung
- Das Recht auf Verfügung
Der Nießbrauch bezeichnet nun den Umstand, dass der Eigentümer einer Sache das Recht auf Nutzung und das Recht auf Fruchtziehung an einen Dritten überträgt. Nur das Recht auf Verfügung darf er weiterhin ausüben. Der Pflichtteilergänzungsanspruch beim Nießbrauch wird gesondert berechnet. Hier ist nicht der gesamte Wert der Schenkung auf den Pflichtteilergänzungsanspruch anzurechnen, sondern nur die Wertdifferenz zwischen dem Wert und dem Nutzungswert. Allerdings wird der Wert einer Schenkung mit Nießbrauch nur dann gemindert, wenn der Schenkungswert zur Zeit der Schenkung niedriger ist als beim Eintritt des Erbfalls.
Durch eine Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauchsrecht bleibt der Schenker trotz Übertragung des Eigentums an den Beschenkten der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zehnjahresfrist beziehungsweise das Abschmelzungsmodell beginnen dementsprechend erst dann zu laufen, wenn der Erblasser letztlich auch auf den Nießbrauch verzichtet. Für den Pflichtteilergänzungsanspruch bedeutet das, dass Schenkungen mit Nießbrauchsrecht oftmals mit einem hohen Prozentsatz auf den Pflichtteil angerechnet werden.