Verjährungsfrist für Pflichtteils- & Pflichtteilsergänzungsansprüche
Pflichtteilsansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis über den Todesfall und den Anspruch. Hingegen verjähren Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Erben innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über die Schenkung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Hierbei beginnt die Frist in beiden Fällen immer mit dem Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem man Kenntnis erlangt hat. Für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter z. B. am 10.März 2018 von einem Erbfall und entsprechenden Schenkungen erfahren hat, beginnt diese 3-Jahres-Frist erst am 31.12.2018. Eine Verjährung tritt demnach dann zum 31.12.2021 ein.
Für den Fall jedoch, dass ein Pflichtteilsberechtigter erst nach einigen Jahren von den Schenkungen oder Zuwendungen des Erblassers erfährt, beginnt auch erst dann die Frist für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu laufen. Hierbei beträgt dann die maximale Verjährungsfrist 30 Jahre und danach können dann keine erbrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Deshalb kann es in manchen Fällen auch vorkommen, dass z. B. ein Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist, ein entsprechender Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch noch nicht, da der Berechtigte erst sehr viel später von einer Schenkung oder Zuwendungen erfahren hat.
Besonderheiten bei einer Schenkung von Immobilien
Bei Schenkungen von Immobilien behält sich der schenkende Erblasser häufig ein Nießbrauchsrecht vor, um die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder vermieten zu können. Hierbei wird zwar der Beschenkte formal in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen, allerdings bleibt der schenkende Erblasser dabei der wirtschaftliche Eigentümer.
Hierbei hat diese Absicherung des Schenkers jedoch in Bezug auf das Pflichtteilsrecht den Nachteil dass es bei einer derartigen Schenkung an einem sogenannten „Genussverzicht“ fehlt . Deshalb wurde hierbei durch eine Entscheidung des BGH entschieden, dass die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erst dann beginnt, wenn der schenkende Erblasser auf den Nießbrauch verzichtet zu einem späteren Zeitpunkt. Deshalb verhindert eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt den Fristbeginn und kann dadurch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Allerdings kann bei einer Berechnung des Wertes der Schenkung der vorbehaltene Nießbrauch wertmindernd berücksichtigt werden.
Der Vorbehalt eines Wohnrechts bei der Schenkung von Immobilien
In vielen Fällen bei Schenkungen von Immobilien behält sich der schenkende Erblasser zwar kein Nießbrauchsrecht vor, jedoch ein Wohnrecht , weil er keine Absichten verfolgt, die Immobilie weiter zu vermieten. Hierbei kann sich dieses Wohnrecht am Schenkungsobjekt auch nur auf ein anteiliges Wohnrecht beziehen und eben nicht auf die ganze Immobilie. Dabei wird in der Rechtsprechung überwiegend entscheiden, dass der Beginn der Fristen für Zuwendungen und Schenkungen nur dann ausgesetzt ist, wenn die Nutzfläche, die dem Wohnungsrecht unterliegt, verglichen mit der Restwohnfläche, überwiegt.
Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente bei der Schenkung von Immobilien
Häufig wird bei Schenkungsverträgen von Immobilien wird auch anstatt eines Nießbrauchsrecht die Zahlung einer Leibrente durch den Beschenkten vereinbart. Hierbei wird in der Rechtsprechung angenommen, dass eine derartige Vereinbarung für den Beginn der Frist der Anrechnung von Schenkungen nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht erheblich ist und diese trotzdem nach dem Abschmelzungsmodell für Pflichtteile und Pflichtteilsergänzungssprüche berücksichtigt wird. Deshalb empfiehlt es sich im Zweifelsfall für einen Schenker, statt einem Nießbrauchsrecht eine Leibrentenzahlung in einem Schenkungsvertrag zu vereinbaren.