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Schenkung vor Erbfall – Ausgleichspflicht & mehr

Für den Fall, dass eine Person einen Teil ihres Vermögens noch zu Lebzeiten an Familienmitglieder verschenkt, die dieses Werte auch erben würden, spricht man von einer sogenannten „vorweggenommenen Erbfolge“. Wenn ein Geschenkgeber eine Schenkung bereits vor seinem Tod vollzieht, greift hier entsprechend das Schenkungsrecht unter Lebenden. Was dies dann zu einem späteren Zeitpunkt für das Erbrecht bedeutet und wie solche Schenkungen dort behandelt werden, soll Ihnen in diesem Beitrag aufgezeigt werden. Dabei wollen wir Ihnen auch darstellen, in welchen Fällen solche Schenkungen sinnvoll sind und wie sie dann Beim Erben auch behandelt werden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit bei Fragen rund um das Thema Schenkung vor Erbfall einen Fachanwalt für Erbrecht über unser Anwaltsverzeichnis zu kontaktieren.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Schenkung vor Erbfall?

Wenn eine Person zu Lebzeiten eine Schenkung machen will, dann ist zunächst festzustellen, dass sie dabei rechtlich keinerlei Beschränkungen unterworfen ist. Hierbei ist jeder geschäftsfähige Erblasser befugt, mit seinem Eigentum zu Lebzeiten zu machen, was er will.

Deshalb gibt es für eine Schenkung vor Erbfall zum Beispiel an das eigene Kind auch keine betragsmäßige Höchstgrenze und ebenso wenig muss ein Schenker einen Grund für seine Schenkung vor Erbfall angeben oder ist anderen Personen dafür eine Erklärung schuldig. Grundsätzlich führt eine zu Lebzeiten vollzogene Schenkung dazu, dass der verschenkte Gegenstand aus dem Eigentum des Schenkers ausscheidet und in das Eigentum des Beschenkten übergeht. 

Sobald eine Schenkung vollzogen ist, kann dann nur noch der Beschenkte über den geschenkten Vermögenswert verfügen. Hierbei kann dieser den geschenkten Gegenstand selber nutzen, anderen überlassen oder bei Bedarf auch veräußern.

Die vorweggenommene Erbfolge

Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man alle Übertragungen von Vermögen unter Lebenden und damit insbesondere Zuwendungen als Schenkungen, die man in der Erwartung vornimmt, dass der Beschenkte nach dem Ableben des Erblassers das Vermögen ohnehin erhalten sollte. Dabei sind Zuwendungen bis zu einem Freibetrag von derzeit 400.000 € pro Kind und 500.000 € bei Ehegatten alle 10 Jahre steuerfrei übertragbar. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Welche Ziele können mit einer Schenkung vor Erbfall verfolgt werden?

Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge durch eine lebzeitige Schenkung können vom Erblasser verschiedene Ziele erreicht werden. Dabei steht zumeist eine Reduzierung der Steuerlast beim Erben im Fokus durch die Ausnutzung der hohen Freibeträge, die dabei hilft, das Familienvermögen zu erhalten. Ferner können diese Schenkungen natürlich dadurch motiviert sein, dass ein Erblasser eine Versorgung des Beschenkten und seiner Familie gewährleisten will. Nicht zuletzt können lebzeitige Schenkungen auch dazu eingesetzt werden, die Pflichtteilsansprüche erbberechtigter Personen zu mindern, was im Folgenden näher erläutert wird. Anbei nun die Erläuterungen zu den einzelnen Zielen.

Vermögenserhalt in der Familie

Wird der Nachlass eines Erblassers unter mehreren Erben verteilt, werden wirtschaftliche Einheiten, wie z. B. Grundbesitz, Unternehmen oder auch Kunstsammlungen bei einem Streit unter den Miterben nicht selten zerschlagen. Deshalb kann eine überlegte und gut strukturierte Schenkung oder Übertragung vor dem Tod des Erblassers auf die Folgegeneration nicht nur eine Zersplitterung von Vermögenswerten verhindern, sondern auch Erbstreitigkeiten unter den Angehörigen über die Verteilung des Vermögens vorbeugen. Außerdem kann eine frühzeitige Übertragung von Vermögen einen Nachfolger auch motivieren, den Besitz zu erhalten und zu mehren.

Versorgung des Schenkers und seiner Familie

Häufig werden Schenkungen vor dem Ableben des Erblassers auch getätigt, um dem Erblasser eine bestimmte Ausgleichung oder bestimmte Gegenleistungen von seinen Kindern für sich oder den Ehepartner zu sichern. Hierbei kann es sich z. B. um Versorgungsleistungen im Krankheits- oder Pflegefall handeln. Außerdem können durch derartige Schenken allerdings auch schwächere Familienmitglieder unterstützt werden, wie z. B. minderjährige oder behinderte Kinder.

Minderung des Pflichtteils von Angehörigen

Viele Vermögenswerte, wie z. B. Grundbesitz, haben einen erheblichen Verkehrswert, können jedoch als Nachlass schwerlich liquidiert werden, um evtl. Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Deshalb kann es sinnvoll sein, über vorweggenommene Schenkungen und zusätzliche Verträge bestimmte pflichtteilsberechtigte Personen zu einem Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht als Ausgleichung zu bewegen, um eine Aufsplitterung von Vermögenswerten zu vermeiden.

Auch wenn eine Schenkung von ihrer Natur her ohne Gegenleistung erfolgt, lassen sich grundsätzlich durch vorweggenommene Schenkungen jedoch auch Bedingungen oder Auflagen formulieren, die mit einer Schenkung verbunden werden können. Dabei sieht das Gesetz ausdrücklich derartige Regelungen vor, die nach § 525 BGB als Schenkung unter Auflagen geregelt ist.

Welche Bedingungen lassen sich mit einer lebzeitigen Schenkung verbinden?

Bei bestimmten vorweggenommenen Schenkungen kann es sich im Einzelfall anbieten, die Schenkung an eine bestimmte Bedingung oder Auflage zu knüpfen. Vor einem Vollzug der Schenkung hat der Schenker deshalb die Möglichkeit, den an der Schenkung naturgemäß überaus interessierten Vertragspartner zu einem Tun, Dulden oder auch zu einem Unterlassen zu bewegen. Hierbei kann es sich z. B. um folgende Vereinbarungen handeln:

  • Ein Nießbrauchsvorbehalt bzw. Wohnrechtsvorbehalt
  • Eine Rückfallklausel
  • Bestimmte Verfügungsbeschränkungen
  • Eine Pflichtteilsanrechnungsklausel (§ 2315 BGB)
  • Definierte Ausgleichspflichten
  • Vereinbarung von Rentenzahlungen
  • Einforderung einer Pflegeverpflichtung

Der Nießbrauchsvorbehalt und der Wohnrechtsvorbehalt

Handelt es sich bei einer Zuwendung um eine Immobilie, kann es sich anbieten, dass der Schenker sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Hierbei wird der Beschenkte zwar Eigentümer, jedoch kann er die Immobilie nicht selbst bewohnen oder vermieten. Diese Nutzung steht dann alleine dem „Nießbrauchsberechtigten“ zu nach § 1030 BGB, der in der Immobilie wohnen oder sie auch vermieten kann. Dabei kann z. B. ein Schenker einer eigengenutzten Wohnimmobilie immer abwägen, ob es nicht sinnvoll ist, die Schenkung unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts zu tätigen. Für den Fall, dass eine vorweggenommene Schenkung ohne derartige Bedingungen nämlich erst einmal vollzogen ist, scheidet der Schenkungsgegenstand aus dem Vermögen des Schenkers aus und der Beschenkte hat dann zukünftig alle Rechte und der Schenker keine Rechte mehr an dem geschenkten Gegenstand. 

Dabei sind z. B. Die Eltern, die ihren Kindern aus Gründen der Steueroptimierung bereits zu Lebzeiten den Familienwohnsitz unentgeltlich übertragen, ohne einen ausdrücklich gemachten Vorbehalt auf das Wohlwollen der Kinder angewiesen, wenn sie weiter den Familienwohnsitz als Wohnstätte nutzen wollen. Für den Fall, dass sich Eltern hingegen im Rahmen der Schenkung ein entsprechendes Wohnrecht vorbehalten, so steht den Eltern auch ein einklagbares Recht auf Nutzung der Immobilie zu. Hierbei trägt im Regelfall der Nießbrauchsberechtigte und spätere Erblasser die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, während der Eigentümer für die außergewöhnlichen Aufwendungen aufkommen muss. Alternativ zum Nießbrauchsrecht kann auch ein Wohnrecht des Schenkers als Ausgleichung vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Wohnrechtsinhaber die Immobilie nur mit Zustimmung des Beschenkten vermieten.

Die Rückfallklausel

Mit einer Rückfallklausel kann sich ein Schenker für den Fall absichern, dass z. B. ein Beschenkter vor ihm verstirbt. Für den Fall, dass z.B. ein Schenker vorzeitig eine Immobilie auf seine Tochter übertragen hat und diese verstirbt vor dem Schenker kinderlos, würde die Immobilie auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben der Tochter (z.B. den Schwiegersohn) übergehen. Dabei kann dies durch eine sogenannte Rückfallklausel verhindert werden. Hierbei fällt im Falle des Vorversterbens des Beschenkten ohne eigene Abkömmlinge die Immobilie an den Schenker zurück.

Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen

Wenn ein Schenker verhindern will, dass der Beschenkte über den geschenkten Vermögenswert frei verfügen kann, müssen entsprechende Beschränkungen in einem Schenkungsvertrag aufgenommen werden und durch eine entsprechende Rückfallklausel abgesichert werden.Dabei kann z. B. für eine übertragene Immobilie bestimmt werden, dass diese nicht verkauft werden darf für einen bestimmten Zeitraum oder dass eine Kunstsammlung z.B. für bestimmte Ausstellungszwecke zur Verfügung gestellt werden muss.

Die Pflichtteilsanrechnungsklausel

Für den Fall, dass ein Beschenkter dem Schenker als naher Angehöriger auch pflichtteilsberechtigt ist, kann man bei einer vorweggenommenen Schenkung vereinbaren, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch oder auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet wird. Hierbei wird dann bei der Verteilung des Nachlasses diese Schenkung wertmäßig mit diesen Ansprüchen verrechnet nach § 2315 und § 2327 BGB.

Ausgleichungsvereinbarungen

Wenn ein Geschenkgeber z. B. eine Zuwendung in Form einer Schenkung an nur eines seiner Kinder vollzogen hat, kann im Schenkungsvertrag auch vereinbart werden, ob diese Schenkung durch den Beschenkten an seine Geschwister auszugleichen ist oder eben auch nicht.

Vereinbarungen von Rentenzahlungen

Für den Fall, dass der Geschenkgeber trotz der vorweggenommenen Schenkung für die Zukunft Geld benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann er mit dem Beschenkten eine Rentenzahlung vereinbaren. Dabei können die Vertragsparteien des Schenkungsvertrages diese Rente sowohl in Höhe als auch Laufzeit frei und individuell vereinbaren.

Einforderung einer Pflegeverpflichtung

Ferner kann ein Geschenkgeber mit dem Beschenkten auch eine Pflegeverpflichtung vereinbaren. Dabei sollte jedoch im Schenkungsvertrag auch genau definiert werden, welche Pflegeleistungen in welchem Umfang geschuldet werden.

Tipp!

Diese dargestellten Klauseln haben teilweise gravierende Auswirkungen für die Beteiligten einer Schenkung. Deshalb sollte man sich für eine vorweggenommene Schenkung bezüglich der Auflagen und Vereinbarungen immer zunächst mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten und sich die Konsequenzen verschiedener Verfügungen erläutern lassen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Erbrecht hilft dabei auch gerne bei einer rechtssicheren Formulierung im Schenkungsvertrag.

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Die Schenkung vor Erbfall und die Auswirkungen auf das Erbrecht

Grundsätzlich löst eine lebzeitige Schenkung zunächst keinerlei Konsequenzen für evtl. Erben aus und es können auch von Dritten keine Ansprüche wegen einer Schenkung geltend gemacht werden, da ein Geschenkgeber zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen verfügen kann, wie er möchte. Jedoch können sich durchaus Konsequenzen für die Zeit nach dem Eintritt des Tod des Erblassers ergeben. Diese sollen im Folgenden näher dargestellt werden.

Wenn z. B. Eltern Zuwendungen an nur eines von mehreren Kindern tätigen, kann dies unter Umständen eine Auswirkung auf das Erbrecht der anderen Kinder haben. Jedoch gilt dies immer nur dann, wenn der Geschenkgeber in seinem Testament oder Erbvertrag eine entsprechende Berücksichtigung der Schenkung auch angeordnet hat. Dabei gilt ebenso wie bei freien Verfügbarkeit über die eigenen Vermögenswerte vor dem Tod, dass auch in einem Testament Testierfreiheit gilt und der Testierende eben auch frei entscheiden kann, ob eine Schenkung bei der späteren Verteilung des eigenen Nachlass nach dem Berücksichtigung finden soll.

Hierbei kann eine Ausgleichung zum Beispiel über unterschiedlich hohe Erbquoten erreicht werden oder aber auch durch ein zusätzliches Vermächtnis an die bislang nicht berücksichtigten Kinder. Dabei richtet sich jedoch eine Ausgleichspflicht unter mehreren Kindern immer nach den Vorgaben, die der Testierende in seinem Testament gemacht hat.

Die gesetzliche Ausgleichspflicht unter Kindern ohne Testament

Für den Fall, dass ein Erblasser kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, kann es nach dem Erbrecht grundsätzlich zu einem Ausgleich unter den Kindern und deshalb auch zu einer Berücksichtigung der Schenkung vor Erbfall bei einer Verteilung des Nachlasses kommen. Dabei bestimmt sich nach §§ 2050 ff. BGB, unter welchen Umständen eine Schenkung unter Lebenden an nur eines seiner Kindern nach dem Tod des Erblassers unter allen Kindern zum Ausgleich zu bringen ist.

Wenn nach §§ 2050 ff. BGB eine Ausgleichungspflicht besteht, dann erhalten diejenigen Kinder, die zu Lebzeiten noch keine Schenkung oder anderweitige Zuwendung erhalten haben, einen entsprechend größeren Anteil am Nachlass. Für den Fall jedoch, dass der Geschenkgeber einen solchen Ausgleich unter seinen Kindern ausschließen will bei der Nachlassverteilung, muss er dies bei bei der Vornahme der Schenkung und nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich anordnen.

Die Auswirkung einer lebzeitigen Schenkung auf den Pflichtteil

Eine lebzeitige Zuwendung durch einen Elternteils an ein Kind kann sich auch auf den Pflichtteil auswirken. Dabei gilt dies immer dann, wenn der Geschenkgeber eines seiner Kinder durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Hierbei kann dann bei der Bemessung vom Pflichtteil des enterbten Kindes die lebzeitige Schenkung an ein anderes Kind eine Rolle spielen.

Dabei gilt dies z. B. für den Fall, dass das bereits beschenkte Kind von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass der Geschenkgeber im Schenkungsvertrag angeordnet hat, dass das pflichtteilsberechtigte Kind sich die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, spielt entsprechend der Wert der Schenkung eine entscheidende Rolle.

Wenn hingegen die Schenkung an einen Bruder oder eine Schwester des enterbten Kindes ging, dann entsteht nach § 2325 BGB evtl. dem enterbten Kind ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn diese Schenkung während der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vollzogen wurde. Außerdem kann eine lebzeitige Schenkung an ein Kind auch nach § 2316 BGB zu einer sogenannten Ausgleichung unter Geschwistern und deshalb zu einer Besserstellung des enterbten Kindes führen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Schenkung vor Erbfall helfen?

Eine Schenkung vor dem eigenen Tod an nahe Angehörige bietet einige Vorteile um Steuerfreibeträge optimal nutzen zu können. Trotzdem sollte diese im Vorfeld gut geplant sein und es sollte dabei auch immer die Erbsituation mitberücksichtigt werden. Deshalb ist es immer sinnvoll, im Vorfeld einer geplanten Schenkung, die rechtlichen Konsequenzen in einem Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu klären.

Dabei kann dieser nicht nur über eine sinnvolle Gestaltung eines Schenkungsvertrages weiterhelfen, er wird seine Expertise auch gerne für die rechtssichere Formulierung von Bedingungen und Auflagen einsetzen. Ferner berät er natürlich auch zu den Folgen einer derartigen Schenkung und kann seinen Mandanten über die Wirkungen auf Ausgleichspflichten und Pflichtteilsansprüche aufklären. Lassen Sie sich beraten von einem spezialisierten Experten für Erbrecht zu Ihrer Schenkung vor Erbfall.

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FAQ: Schenkung vor Erbfall

Wer Schenkungen zu Lebzeiten oder Zuwendungen an andere Personen vornimmt, sollte wissen, dass diese Schenkungen in den meisten Fällen auf das Erbe angerechnet werden. Dies gilt immer dann, wenn dies bei einer Schenkung angeordnet wurde oder wenn eine Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Ableben des Schenkers getätigt wurde.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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