Schenkungen unter Geschwistern – der Ausgleichsanspruch
Bei Schenkungen unter Geschwistern gibt es eine gesetzliche Ausgleichspflicht. Erhält ein Geschwister zu Lebzeiten der Eltern wesentlich mehr als die anderen, so besteht ein Ausgleichsanspruch. Das bedeutet, dass größere materielle oder finanzielle Zuwendungen im Erbfall auf den Nachlass angerechnet werden müssen. So wird sichergestellt, dass alle Kinder gleich behandelt werden. Allerdings können die Eltern im Testament festhalten, dass das begünstigte Kind keine Ausgleichspflicht hat. Wenn Eltern dies wollen, können Sie bei Schenkungen unter Geschwistern den Ausgleichsanspruch der anderen also aufheben.
Schenkungen unter Ehegatten
Schenkungen unter Ehegatten haben rechtlich eine besondere Stellung. Sie gelten in den meisten Fällen nicht als Schenkung im gesetzlichen Sinne, sondern als ehebedingte beziehungsweise unbenannte Zuwendungen. Dies ist deswegen der Fall, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Geschenke unter Ehegatten keine Schenkungen im eigentlichen Sinne sind, sondern aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen. Im Einzelfall kann es unklar sein, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine rechtliche Schenkung vorliegt. Hier muss dann von Fall zu Fall entschieden werden.
Schenkungen an Kinder
Bei Schenkungen an Kinder sollten Eltern den Freibetrag beachten. Bei der Schenkung ans Kind gibt es einen Freibetrag von 400.000 €. Dieser kann alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Bei mehreren Kindern sollten Eltern darauf achten, dass das beschenkte Kind seinen Geschwistern gegenüber im Erbfall eine Ausgleichspflicht hat, sofern die Eltern dies nicht anders verfügen. Lassen Sie sich im Einzelfall beim Thema Schenkung ans Kind am besten von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten.
Schenkungen bei Minderjährigen
Schenkungen an Minderjährige sind recht kompliziert. Bei Minderjährigen unter sieben Jahren gilt, dass sie bei Schenkungen von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten werden müssen. Wenn das Kind allerdings von einem Elternteil beschenkt wird, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der die rechtliche Vertretung des Kindes beim Abschluss des Schenkungsvertrages sicherstellt.
Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Auch sie müssen bei einer Schenkung von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Nur wenn eine Schenkung für einen Minderjährigen rechtlich vorteilhaft ist, kann auf eine Vertretung verzichtet werden. Schenkungen an Minderjährige sollten gut durchdacht und immer mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht besprochen werden.
Schenkungen von Immobilien
Die Schenkung einer Immobilie oder die Schenkung eines Grundstücks sollte immer gut überlegt sein. Wer ein Haus übertragen möchte, sollte sich über alle rechtlichen Aspekte im Vorfeld informieren. Bei der Schenkung einer Immobilie oder der Schenkung eines Hauses beispielsweise gibt es die Möglichkeit, sich ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht vorzubehalten.
Beim Haus schenken an Kinder beispielsweise besteht die Möglichkeit, von den Kindern eine Gegenleistung zu fordern. Diese kann sich zum Beispiel auf Pflegeleistungen im Alter beziehen. Bei der Immobilien Schenkung berät Sie Ihr Rechtsanwalt von Erbrechtsinfo.com gern – passend zu Ihrer individuellen Lage.
Fehler, die Sie bei Schenkungen vermeiden sollten
Bei Schenkungen beziehungsweise Vermögensübertragungen können schnell Fehler unterlaufen. Viele davon lassen sich einfach vermeiden. Im Folgenden möchten wir Ihnen noch einige Tipps mit auf den Weg geben, mit denen Sie Fehlern bei Schenkungen aus dem Weg gehen können.
- Denken Sie an den Schenkungssteuerfreibetrag. Achten Sie bei allen Schenkungen darauf, dass sie den Schenkungssteuerfreibetrag möglichst nicht überschreiten.
- Denken Sie auch daran, dass sich alle Schenkungen im Zeitraum von zehn Jahren aufsummieren.
- Behalten Sie sich bei Schenkungen ein Rückforderungsrecht oder ein Nießbrauchsrecht vor. So haben Sie die Möglichkeit, Ihre Entscheidung rückgängig zu machen.
- Bleiben Sie fair und zeigen alle Schenkungen beim zuständigen Finanzamt an. Tun Sie dies nicht, können Sie schnell wegen Steuerhinterziehung belangt werden.
- Denken Sie an die Schenkungssteuer. Wenn sie einem Freund beispielsweise ein Geschenk machen wollen, denken Sie daran, dass dieser lediglich einen Freibetrag von 20.000 € hat. Zusätzlich ist die Schenkungssteuer in Schenkungssteuerklasse III sehr hoch. Unter Umständen ist die Freude dann schnell getrübt.
- Lassen Sie eine Schenkung stets notariell beurkunden. Eine nur mündlich vereinbarte Schenkung kann schnell zurückgenommen werden. Mit einer notariellen Beurkundung wissen sowohl Geschenkgeber als auch Geschenknehmer, dass sie auf der sicheren Seite sind und sichern sich rechtlich ab.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei Schenkungen und Vermögensübertragungen helfen?
Schenkungen und Vermögensübertragungen sind in Deutschland ein komplexes Thema und sie haben eine Reihe von Auswirkungen auf ein späteres Erbe. Deshalb ist es immer sinnvoll, hier im Vorfeld eine umfangreiche Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht einzuholen. Hierbei kann dieser im individuellen Fall dazu beraten, wie man diese gestalten kann um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden und wie man auch durch eine geschickte Konzeption von Schenkungen und Vermögensübertragungen sowohl Schenkungssteuer als auch später Erbschaftssteuer sparen kann und Freibeträge geschickt nutzen kann. Auch kann ein Anwalt für Erbrecht z. B. dazu beraten, wie man durch rechtlich wirksame Rückforderungsklauseln diese Schenkungen und Vermögensübertragungen absichern kann, für den Fall, dass sie unter bestimmten Bedingungen wieder zurückgefordert werden sollen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Schenkungen und Vermögensübertragungen.