Kettenschenkung zur Steuervermeidung
Für den Fall, dass z. B. Großeltern ihren Enkelkindern Geld schenken wollen, müssen sie feststellen, dass der Schenkungssteuer Freibetrag für Enkel deutlich geringer ist als der für die eigenen Kinder. Hierbei kann man auf eine sogenannte Kettenschenkung zurückgreifen, durch die man die höheren Freibeträge der eigenen Kinder nutzen kann. Dabei schenken dann die Großeltern nicht den Enkelkindern direkt einen Geldbetrag, sondern schenken diesen zuerst ihren eigenen Kindern. Hierbei können diese dann wiederum ihren Kindern die Schenkung weiterschenken. Dabei kann der deutlich höhere Freibetrag genutzt werden.
Gelegenheitsschenkung zur Steuervermeidung
Ferner gibt es auch die Möglichkeit, durch eine sogenannte Gelegenheitsschenkung eine vorweggenommene Erbfolge Steuer zu optimieren. Dabei kann diese Variante genutzt werden, wenn der Steuerfreibetrag bereits ausgeschöpft wurde innerhalb der vorweggenommenen Erbfolge 10-Jahresfrist. Hierbei kann es sich um Schenkungen handeln, die in ihrem Wert bei einem bestimmten Anlass angemessen sind. Dabei werden solche Geschenke dann nicht auf einen Steuerfreibetrag angerechnet, wenn es einen bedeutenden Grund für diese Schenkung gibt und das Geschenk dem Anlass angemessen ist.
Hierbei kann es sich z. B. um das Abitur, eine Hochzeit, das Examen oder auch einen Geburtstag handeln. Jedoch darf der Wert des Geschenkes einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, der wiederum abhängig vom Gesamtvermögen des Schenkenden ist. Ferner muss ein Gelegenheitsgeschenk auch in der Einkommenssteuererklärung deklariert werden. Dabei sollte man sich im Einzelfall von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen, um ein Gelegenheitsgeschenk auch wirklich steuerfrei übertragen zu können.
Wann werden Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge auf das Erbe angerechnet?
Ob und in welchem Umfang sich eine Schenkung auf ein zukünftiges Erbe auswirkt, kann man teilweise als Schenker und künftiger Erblasser bestimmen. Hierbei kann man z. B. durch die Anordnung einer Ausgleichspflicht unter den Abkömmlingen des Schenkenden das Erbe beeinflussen.
Schenkung bei Pflichtteilsberechtigten
Jedoch werden alle Schenkungen innerhalb der vorweggenommenen Erbfolge 10-Jahresfrist auf das Erbe angerechnet, wenn es um den Pflichtteil geht. Dabei stellt der Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Erbe von engen Angehörigen dar, die man enterbt hat oder die zu wenig vererbt bekamen. Für den Fall, dass man diese Personen durch eine vorweggenommene Erbfolge Pflichtteil beschenkt, haben sie neben dem Pflichtteilsanspruch auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Hierbei rechnet man zunächst den Wert der anrechnungspflichtigen Schenkungen dem Nachlass des Erblassers hinzu und berechnet danach die Pflichtteile der Berechtigten. Dabei zieht man dann von diesem Betrag der begünstigten Person den Schenkungsbetrag ab. Deshalb können Schenkungen dazu führen, dass der Pflichtteil enterbter Personen höher ausfällt. Dabei kann man z. B eine sich aus dem Gesetz ergebende vorweggenommene Erbfolge Ausgleichspflicht unter Abkömmlingen nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten gestalten.
Vorweggenommene Erbfolge und die Ausgleichspflicht bei Geschwistern
Für den Fall, dass Geschwister zu Lebzeiten der Eltern durch Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unterschiedliche Zuwendungen erhalten haben, hat das Gesetz eine Ausgleichspflicht vorgesehen. Dabei müssen Zuwendungen, die Kinder zu Lebzeiten der Eltern erhalten haben, im Erbfall dann auf den Nachlass als vorweggenommene Erbfolge Anrechnung behandelt werden, um einen Ausgleichsanspruch der Geschwister berechnen zu können.
Allerdings besteht eine Ausgleichspflicht nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Dabei können Eltern z. B. bestimmen, dass ein Kind, das begünstigt wurde, nicht zu einem Ausgleich gegenüber seinen Geschwistern verpflichtet ist. Hierbei entfällt also eine vorweggenommene Erbfolge Auszahlung Geschwister. Dabei werden jedoch Schenkungen zu Lebzeiten generell nicht in die Ausgleichsberechnung mit einbezogen, außer der Erblasser hat dies ausdrücklich so bestimmt für die vorweggenommene Erbfolge Geschwister.