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Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt wieviel?


Gibt es von einem Erblasser kein gültiges Testament oder einen Erbvertrag, gilt nach dem Erbrecht in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Doch wer erbt wieviel und wieviel steht dem Ehegatten, den Nachkommen, den Stiefkindern bzw. Adoptivkinder laut Gesetzt überhaupt zu? Hier erfahren Sie alles über die gesetzliche Erbfolge in Deutschland und die verschiedenen Erbquoten innerhalb der drei Parentelen.

Inhaltsverzeichnis

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Nach dem Erbrecht in Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn ein Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlässt, in dem das Erbe dem eigenen letzten Willen entsprechend individuell aufgeteilt wird.

Sollte eine letztwillige Verfügung vorliegen und in dieser die gesetzliche Erbfolge angeordnet werden, kommt sie natürlich auch zum Tragen. Und für den Fall, dass Erben ein Testament anfechten und erfolgreich sind, wird ebenfalls die gesetzliche Erbfolge angewendet; die Verfügung von Todes wegen verliert dann ihre Gültigkeit.

Nach dem Ehegatten Erbrecht in Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge für verheiratete Paare, nicht aber für unverheiratete Paare und Geschiedene. Selbst wenn eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes noch nicht vollzogen ist, gehen die Noch-Ehepartner leer aus: Es genügt, dass alle Voraussetzungen für die Scheidung zum Todeszeitpunkt erfüllt sind.

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?

Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland wird die Familie für den Erbfall in bestimmte Ordnungen beziehungsweise Linien aufgeteilt. Diese sind nacheinander erbberechtigt. Das heißt, dass die nächste Linie immer nur dann erbt, wenn aus der vorherigen Linie niemand mehr vorhanden ist. In der Fachsprache werden die einzelnen Ordnungen der Erben Parentelen genannt.

Gesetzliche Erbfolge – Wer ist Erbe 1. Ordnung?

Zu den Erben erster Ordnung zählen innerhalb der gesetzlichen Erbfolge die direkten Nachkommen eines Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Stiefkinder zählen hier nicht dazu, Adoptivkinder allerdings schon.

  • Die Hinterlassenschaft wird unter allen Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt.
  • Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, übernehmen dessen Nachkommen seinen Anteil wiederum zu gleichen Teilen.
  • Sollte ein bereits verstorbenes Kind des Erblassers selbst keine Nachkommen haben, geht dessen Teil auf die übrigen Kinder des Erblassers über.
Sonderstellung des Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge Deutschland

Nach dem Erbrecht in Deutschland haben Ehepartner eine Sonderstellung und werden in der gesetzlichen Erbfolge bedacht. Falls keine Kinder vorhanden sind, aber ein Ehepartner, so erben Erbberechtigte zweiter Ordnung neben dem Ehepartner. Der Ehepartner erbt also nicht alles, wenn keine direkten Nachkommen da sind. Kinder hingegen erben alles, wenn kein Ehepartner vorhanden ist; hier kommt die zweite Parentel nach der gesetzlichen Erbfolge dann nicht zum Zug.

Gesetzliche Erbfolge – Wer ist Erbe 2. Ordnung?

  • Ist aus der ersten Ordnung niemand mehr am Leben, geht die Hinterlassenschaft nach der gesetzlichen Erbfolge an die Erben der zweiten Ordnung. Zu dieser zählen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also die Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers.
  • Die Hinterlassenschaft wird zu gleichen Teilen unter den Eltern des Erblassers aufgeteilt.
    Ist ein Elternteil bereits verstorben, geht das Erbe auf dessen Kinder über. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der noch lebende Elternteil die gesamte Hinterlassenschaft.

Gesetzliche Erbfolge – Wer ist Erbe 3. Ordnung?

Sind auch in der zweiten Ordnung keine Erben mehr vorhanden, kommen nach der gesetzlichen Erbfolge die Erben der dritten Ordnung an die Reihe. Zu diesen zählen die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Tanten und Onkel des Erblassers und deren Kinder. Hierbei handelt es sich dann um die Cousins und Cousinen des Erblassers.

  • Jeder Großelternteil erbt ein Viertel der Verlassenschaft.
  • An die Stelle bereits verstorbener Großelternteile treten deren Kinder, also Onkel und Tanten des Erblassers. Sind diese bereits vorverstorben, nehmen deren Kinder ihren Platz ein, also die Cousins und Cousinen des Erblassers.
  • Hat ein Großelternteil keine Kinder, erhält das verbundene Großelternteil dessen Teil. Wenn ein Großelternpaar nicht mehr lebt, geht die Hinterlassenschaft an das verbleibende Großelternpaar.
Erben 4. Und 5. Ordnung

Sind auch keine Erben der dritten Ordnung vorhanden, gibt es noch die vierte und die fünfte Erbenordnung. Die vierte Ordnung beinhaltet die Urgroßeltern und deren Kinder. Die fünfte Ordnung sind solche, die mit dem Erblasser beziehungsweise deren Eltern und Großeltern in einem entfernten verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.

Welche Rangfolge gilt zwischen den Erben aus unterschiedlichen Erbordnungen?

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Erbreihenfolge durch die Aufteilung der Erben in verschiedene Ordnungen. Bei den verschiedenen Ordnungen kommt bei der gesetzlichen Erbfolge das Prinzip „jung vor alt“ zum Tragen, während innerhalb der Ordnungen nach dem Prinzip „alt vor jung“ vererbt wird: Das Kind eines Erblassers erbt beispielsweise vor Enkelkindern.

Alle Erben einer Parentel bilden nach dem gesetzlichen Erbrecht in Deutschland eine sogenannte Erbengemeinschaft. Jeder Erbe aus der Erbengemeinschaft erbt dann je nach Erbenkonstellation nach einer bestimmten Erbquote seinen gesetzlichen Erbteil. Der gesetzliche Erbteil ist nicht zu verwechseln mit dem Pflichtteil, der einem bestimmten Personenkreis zusteht:

  • Der gesetzliche Erbteil bezeichnet den Teil vom Erbe, der einem Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht. Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Tragen, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
  • Der Pflichtteil ist der Teil vom Erbe, der pflichtteilsberechtigten Personen auch dann zusteht, wenn der Erblasser ein Testament erstellt. Ein Pflichtteilsanspruch bleibt trotz Testament bestehen. Wer hier beim Erbe übergangen wurde, kann seinen Pflichtteil einklagen beziehungsweise das Testament anfechten. Pflichtteilsberechtigt sind je nach Erbenkonstellation nach § 2303 BGB alle Nachkommen eines Erblassers, der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers.

Erbfolge Kinder

Die gesetzliche Erbfolge für Kinder ist im deutschen Erbrecht eindeutig geregelt. Die Kinder stehen neben einem Ehepartner des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge an erster Stelle, gehören also zu den Erben erster Ordnung. Hinterlässt ein Erblasser keinen Ehepartner, so erben die Kinder zu gleichen Teilen die gesamte Hinterlassenschaft. Ist ein Ehepartner vorhanden und lebte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), so erbt dieser die Hälfte der Hinterlassenschaft und die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.

Die Erbfolge ohne Testament unterscheidet sich von der Erbfolge mit Testament. Die Ausnahme ist, wenn im Testament die gesetzliche Erbfolge angeordnet wird. Mit Testament wird die gesetzliche Erbfolge, von den Pflichtteilen abgesehen, außer Kraft gesetzt. Eine Erbfolge mit Testament nennt man auch gewillkürte Erbfolge.

Erbfolge Enkel

Die Enkel eines Erblassers gehören wie dessen Kinder innerhalb der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben erster Ordnung. Sie erben aber nur dann, wenn ihr Elternteil, das Kind des Erblassers war, nicht mehr lebt. In diesem Fall treten sie an die Stelle des Elternteils, das geerbt hätte, wenn es noch am Leben gewesen wäre. Ein Enkelkind eines Erblassers erbt innerhalb der gesetzlichen Erbfolge für Enkel beispielsweise in diesem Fall:

Ein Erblasser hatte zwei Kinder, von denen eines bereits tot ist. Das verstorbene Kind hat aber selbst zwei Nachkommen, die Enkel des Erblassers. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt das noch lebende Kind die Hälfte der Verlassenschaft. Dessen Kinder, falls vorhanden, erben nichts, obwohl sie auch Enkel des Erblassers sind. Die Enkel, deren Elternteil verstorben ist, treten an dessen Stelle und teilen sich die restlichen fünfzig Prozent des Erbes, erhalten also je 25 Prozent.

Hinterlässt der Erblasser zusätzlich eine Ehefrau, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, ändert sich die gesetzliche Erbfolge Beispiel wie folgt:

  • Die Ehefrau erbt 50 Prozent der Hinterlassenschaft.
  • Das noch lebende Kind des Erblassers erbt die Hälfte der verbleibenden 50 Prozent, also 25 Prozent. Dessen Kinder erhalten nichts.
  • Die verbleibenden 25 Prozent gehen an die beiden Enkel des Erblassers, die an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils treten. Jeder Enkel erhält hier also 12,5 Prozent des Erbes.

Erbfolge Geschwister/Halbgeschwister etc.

Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge zählen Geschwister zu den Erben zweiter Ordnung. Sie erben also nur dann, wenn von den Erben der ersten Ordnung niemand mehr vorhanden ist. Die gesetzliche Erbfolge für Geschwister sieht allerdings auch in der zweiten Ordnung ein Erbe nur unter der Voraussetzung vor, dass die Eltern des Erblassers bereits tot sind.

Wenn nicht, sind diese nach dem Prinzip „alt vor jung“ innerhalb der Parentel vor den Geschwistern dran. Die gesetzliche Erbfolge bei Geschwistern sieht vor, dass Halbgeschwister und Adoptivgeschwister den Vollgeschwistern gleichgestellt sind. Stiefgeschwister werden innerhalb der gesetzlichen Erbfolge jedoch nicht berücksichtigt.

Bei der gesetzlichen Erbfolge mit Testament können Geschwister natürlich vorrangig bedacht werden. Allerdings können Geschwister durch die Umgehung der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügungen von Todes wegen auch leer ausgehen. Begründen muss ein Erblasser dies nicht, weil Geschwister auch bei der gewillkürten Erbfolge nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen.

Erbfolge und Pflichtteil

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil sind zwei verschiedene Dinge: Findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung, erhalten die Pflichtteilsberechtigten meist mehr als ihren gesetzlichen Pflichtteil. Wenn ein Testament vorliegt, können Pflichtteilsberechtigte weniger erben als bei der gesetzlichen Erbfolge. In jedem Fall erhalten sie aber ihren Pflichtteil, der je nach Konstellation nach einer bestimmten Quote berechnet wird. Erbfolge und Pflichtteil sind also so charakterisiert, dass die gesetzliche Erbfolge den Pflichtteil immer beinhaltet, die Berechtigten aber meist mehr als diesen erhalten. Bekommen sie nur den Pflichtteil, liegt ein Testament vor, durch das die gesetzliche Erbfolge umgangen wird.

Erbfolge Ehepartner?

Die gesetzliche Erbfolge Ehegatte sieht vor, dass Ehegatten neben den Verwandten der ersten Ordnung erben. Allerdings erben sie, wenn keine Kinder vorhanden sind (anders als Kinder, wenn kein Ehepartner vorhanden ist), nicht die gesamte Erbschaft, sondern erben neben der zweiten Parentel.

Die Erbfolge von Kindern aus erster Ehe bleibt von dem neuen Ehepartner unberührt. Bei der Erbfolge ohne Testament für ein kinderloses Ehepaar gilt die gesetzliche Erbfolge: Die Ehefrau erbt neben den Erben zweiter Ordnung; es sei denn, es sind Kinder aus erster Ehe des Erblassers vorhanden. Dann teilen sich der neue Ehepartner und die Kinder aus den vorangegangenen Ehen das Erbe.

Für Unverheiratete gilt das das Ehegatten Erbrecht nicht. Wer seinen Lebenspartner ohne Heirat absichern möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag abschließen. Eine weitere Möglichkeit, den Partner abzusichern, sind Schenkungen zu Lebzeiten. Diese können sich unter Umständen wegen der im Vergleich zur Erbschaftssteuer manchmal niedrigeren Schenkungssteuer lohnen.

Bei der Erbfolge Ehefrau beziehungsweise Erbfolge Ehemann wird zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft unterschieden.

Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft?

Wenn ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, so erhält der Überlebende nach dem gesetzlichen Erbrecht zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil eine Pauschale von 25 Prozent. Dies führt beispielsweise zu folgenden Erbsituationen:

  • Sind Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner einen gesetzlichen Erbteil von 25 Prozent. Zusätzlich erhält er die Pauschale der Zugewinngemeinschaft von 25 Prozent. Der Ehepartner erbt also die Hälfte der Verlassenschaft, die andere Hälfte erhalten die Kinder.
  • Sind keine Kinder beziehungsweise Nachkommen vorhanden, erbt die Ehefrau nach dem gesetzlichen Erbrecht einen gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent. Zusätzlich erhält sie die Pauschale der Zugewinngemeinschaft von 25 Prozent. Sie erbt also 75 Prozent der Hinterlassenschaft, 25 Prozent gehen an die Erben zweiter Ordnung.
  • Erbfolge Gütertrennung
  • Die gesetzliche Erbfolge bei Gütertrennung ist individuell geregelt und bedeutet, dass ein Paar einen Ehevertrag geschlossen hat. Meist richtet sich der Erbanteil hier nach der Anzahl der Kinder:
    • bei einem Kind erben Ehepartner und Kind jeweils die Hälfte
    • bei zwei Kindern erben die Kinder und der Ehepartner je ein Drittel
    • bei drei oder mehr Kindern erben die Kinder gemeinsam drei Viertel und der Ehepartner ein Viertel
      an Stelle verstorbener Kinder treten deren Nachkommen
      Erbfolge bei angeheirateten Kindern
    • Angeheiratete Kinder und Stiefkinder werden innerhalb der gesetzlichen Erbfolge nur bedacht, wenn sie adoptiert werden. Uneheliche Kinder und in eine Ehe geborene Kinder haben dieselben Rechte, ebenso wie Halbgeschwister zählen sie zur ersten Parentel.

Sie haben also, falls kein Testament vorliegt, nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf das Erbe. Falls ein Testament vorliegt, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Angeheiratete Kinder und Stiefkinder haben weder einen gesetzlichen Erbanspruch noch Anspruch auf ein Pflichtteil.

Erbfolge alleinstehende Onkel

Damit ein Neffe oder eine Nichte Onkel oder Tante nach der gesetzlichen Erbfolge beerben kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es dürfen keine direkten Nachkommen vorhanden sein.
  • Die Eltern des Erblassers, also die Großeltern von Nichte beziehungsweise Neffe, müssen tot sein.
  • Das mit dem verstorbenen Onkel beziehungsweise der verstorbenen Tante verschwisterte Elternteil von Nichte beziehungsweise Neffe muss tot sein. Ansonsten steht dieses in der gesetzlichen Erbfolge vor Nichte beziehungsweise Neffe.
    Erbfolge kinderlose Ehe
    Bei einer kinderlosen Ehe kommt es beim gesetzlichen Erbrecht darauf an, ob vom Erblasser Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind oder nicht. Je nach dem erben diese neben dem Ehepartner oder der Ehepartner erbt neben der zweiten Parentel.

Sind weder Kinder noch Ehepartner da, erbt die zweite Parentel nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Unter Umständen können die Konstellationen recht kompliziert sein. Fragen Sie im Zweifelfall Ihren Anwalt für Erbrecht in Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Dortmund, München, sowie in weiteren deutschen Städten um Hilfe und lassen sich beraten.

Erbfolge bei Ausschlagung des Erbes

Wenn im Testament eingesetzte Erben das Erbe ausschlagen, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet. Wenn nur ein Teil einer Erbengemeinschaft das Erbe ausschlägt, wird nur auf diesen Teil das gesetzliche Erbrecht angewendet.

Wenn kein Testament vorliegt und ein gesetzlicher Erbe sein Erbe ausschlägt, geht dessen Teil auf die anderen gesetzlichen Erben über; es wird so verfahren, als hätte der das Erbe ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Erbfolge bei Enterbung

Enterbt werden können grundsätzlich nur Pflichtteilsberechtigte. Alle anderen können durch ein Testament ohne Begründung vom Erbe ausgeschlossen werden. Wer einen Pflichtteilsberechtigten enterben möchte, kann dies allerdings nur unter ganz besonderen Umständen und sollte bedenken, dass eine Enterbung oft zu einem Erbstreit führt, weil die Enterbten das Testament anfechten.

Falls Sie von Erbstreitigkeiten betroffen sind, verlassen Sie sich unbedingt auf die Expertise eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts.

Kann die Erbfolge verjähren?

Ansprüche aus der gesetzlichen Erbfolge verjähren spätestens nach dreißig Jahren. Ab Kenntnis des Erbfalls gilt nach § 195 BGB eine Frist von drei Jahren, die am Ende des Jahres beginnt, ab dem der Anspruch besteht.

Wenn Sie Fragen zur gesetzlichen Erbfolge haben oder einen Rechtsbeistand benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht, der Sie kompetent unterstützen und beraten kann.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge helfen ?

Wird ein Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt, so kann es sehr sinnvoll sein, sich von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht über die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge aufklären zu lassen, um seine eigene Erbenstellung beurteilen zu können und auch die eigenen Ansprüche zu kennen. Dabei spielt dies besonders bei größeren Erbengemeinschaften eine Rolle, wenn auch Erben unterschiedlicher Ränge zu berücksichtigen sind. Gerade in Fälle, in denen es in Erbengemeinschaften zu Streitigkeiten ums Erbe kommt, ist es wichtig, die eigene Stellung als Erbe genau zu kennen. Oftmals erfahren gesetzliche Erben auch erst sehr spät von ihren Ansprüchen. In diesen Fällen kann ein Anwalt für Erbrecht auch helfen, so klären, ob die Ansprüche noch bestehen und wie sie dann im Einzelfall auch geltend gemacht werden können. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zur gesetzlichen Erbfolge.
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FAQ: Gesetzliche Erbfolge

Bei der Erbfolge ohne Testament bedeutet dies das Folgende im Detail: Zunächst erben Ehepartner und Kinder. Ist der Erblasser nicht verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers).

Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Partner nach gesetzlicher Erbfolge zunächst immer ein Viertel des Nachlasses. Ist man  verheiratet, hat jedoch keinen Ehevertrag, erhöht sich der Erbteil des Partners auf die Hälfte.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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