Besonderheiten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge Ehegatte
Im Rahmen der Nachlassverteilung bei der gesetzlichen Erbfolge Ehegatte existieren einige Sonderregelungen, die besondere Privilegien für den überlebenden Ehegatten vorsehen. Hierbei handelt es sich einerseits um den sogenannten „Voraus“, der dem überlebenden Ehegatten zusteht sowie auch das „Recht des Dreißigsten“. Diese beiden Sonderrechte sollen im Folgenden näher erläutert werden.
Der “Voraus“ für den überlebenden Ehegatten
Ein überlebender Ehegatte hat zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil auch einen Anspruch auf den sogenannten “Voraus“, der ein Recht auf den Hausrat meint, der zum ehelichen Hausstand gehört hat. Hierbei hängt es jedoch davon ab, wer außer dem überlebenden Ehepartner noch erbberechtigt ist um festzulegen, ob der überlebende Ehepartner eben den gesamten Hausstand bekommt oder nur einen Teil davon gemäß § 1932 BGB.
Für den Fall, dass der Erblasser auch Kinder oder Enkelkinder hat, kann der überlebende Ehepartner nur die Gegenstände verlangen, die zu einer angemessenen Haushaltsführung benötigt werden. Hierzu gehören z.B. die Möbel und auch das Familienfahrzeug, nicht jedoch Luxusartikel, die dann in den allgemeinen Nachlass fallen.
Wenn jedoch eine Ehe kinderlos geblieben ist und nur Erben zweiter Ordnung vorhanden sind, steht der gesamte Hausrat ausschließlich dem überlebenden Ehegatten zu, inklusive dann auch der wertvollen Einrichtungsgegenstände, wie z.B. Antiquitäten oder wertvolle Gemälde. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf diesen „Voraus“ jedoch nur, wenn die gesetzliche Erbfolge auf den Erbfall angewendet wird. Für den Fall, dass z. B. ein rechtswirksames Testament vorliegt, muss ein Erblasser auch ggf. durch ein Vermächtnis festlegen, wer welche Dinge aus dem Hausrat nach seinem Tod erhalten soll.
Das Recht des Dreißigsten
Mit dem „Recht des Dreißigsten“ werden die Erben eines Erblassers gesetzlich verpflichtet, einem überlebenden Ehepartner, der bis zum Tod des Erblassers mit diesem in einem Haushalt lebte, zu erlauben, bis zu 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls die eheliche Wohnung oder das Haus noch weiter zu nutzen. Außerdem müssen auch die Erben für diesen Zeitraum einen Unterhalt für den überlebenden Ehepartner weiterzahlen, wenn dieser vorher auch vom verstorbenen Ehepartner gewährt wurde. Von diesem Gesetz profitiert übrigens nicht nur ein überlebender Ehepartner sondern auch jeder Familienangehörige, der mit dem Erblasser bis zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, also auch ein nichtehelicher Lebenspartner.