Pflichtteil für den Ehegatte trotz Testament
Kann der Ehegatte den Pflichtteil trotz Testament geltend machen? Ja, kann er. Wurde der Ehepartner im Testament als Erbe bedacht, aber fällt sein Erbteil zu gering aus, dann kann er das Erbe ausschlagen. Schlägt er das Erbe aus, kann er den großen Pflichtteil für Ehegatten trotz Testament einfordern. Lebten die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft hat er zusätzlich Anspruch auf einen pauschalen Zugewinnausgleich. Hierbei handelt es sich um die erbrechtliche Lösung.
Wurde der Ehepartner durch ein Testament enterbt, dann kann er trotz Testament den Pflichtteil für Ehegatten geltend machen und hat Anspruch auf einen konkret berechneten Zugewinnausgleich. Dies ist die güterrechtliche Lösung, bei welcher der Ehegatte den kleinen Pflichtteil erhält. Gleiches gilt für Eheleute in Gütertrennung, allerdings unterscheidet man hierbei nicht zwischen kleinem und großem Pflichtteil und es erfolgt kein Zugewinnausgleich.
Wie kann man den Pflichtteil für Ehegatten geltend machen?
Möchte der Ehegatte seinen Pflichtteil einfordern, muss er sich an die gesetzlichen und testamentarischen Erben wenden. Sie sind für die Auszahlung des Pflichtteils zuständig. Möchte man die Pflichtteilsansprüche durchsetzen, sollte man dies schriftlich tun, um Druck auf die Erben auszuüben. Bestenfalls kontaktiert der Pflichtteilsberechtigte einen Anwalt für Erbrecht und lässt ihn den Schriftverkehr übernehmen.
Zunächst sollte ein Auskunftsbegehren geäußert werden, anhand dessen dem Pflichtteilsberechtigten die Höhe des Nachlasses kundgegeben wird. In einem Nachlassverzeichnis sind alle Vermögenspositionen gelistet, mit deren Hilfe man die Höhe des Pflichtteils berechnen kann. Anschließend kann die Auszahlung des Pflichtteils gefordert werden.
Wann verjährt der Pflichtteil für Ehegatten?
Allerdings besteht nicht unbegrenzt ein Anspruch auf den Pflichtteil für Ehegatten, denn die Pflichtteilsberechtigten müssen sich an die Verjährungsfristen halten. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis des Todes- und Enterbungsfalls bzw. seines zu geringen Erbteils. Ferner beginnt die Frist erst zum Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. Jegliche Pflichtteilsrechte verjähren vollständig nach 30 Jahren. Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie die Verjährung des Pflichtteils für Ehegatten zu verstehen ist.
Beispiel
Ein Pflichtteilsberechtigter erfährt im August 2002, dass ein nahestehender Erblasser im Jahre 1990 (also 12 Jahre später) verstorben ist und ihn enterbt hat. Demnach beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2002 zu laufen und endet am 31.12.2005. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er seine Ansprüche geltend gemacht haben.
Kann man dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen?
Man kann den Pflichtteil des Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen entziehen. Hierbei gelten die gleichen Regelungen wie beim Pflichtteilsentzug bei anderen pflichtteilsberechtigten Personen. Der Ehegatte verwirkt seinen Anspruch, wenn
- er seinem Ehepartner, seinen Abkömmlingen oder anderen nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen Schaden zugefügt hat.
- er sich gegen den Ehepartner, seine Abkömmlinge oder ihm ähnlich nahestehenden Personen eines Verbrechens oder vorsätzlichen schweren Vergehens schuldig gemacht hat.
- er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser missachtet hat.
- er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde; gleiches gilt für den Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt aufgrund einer ähnlichen vorsätzlichen Tat.