Prinzipiell besteht erst nach dem Tod des Erblassers im Erbfall ein Anspruch auf den Pflichtteil, allerdings muss der Pflichtteilsberechtigte nicht bis dahin warten.
Den Pflichtteil kann man bereits zu Lebzeiten einfordern, allerdings muss der Erblasser damit einverstanden sein.
Wer zu Lebzeiten den Pflichtteil einfordern möchte, muss einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben und erhält hierfür eine Abfindungszahlung. Der Verzicht gewährleistet, dass er im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche durchsetzen wird.
Die Abfindungszahlung kann individuell zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden, sollte aber ungefähr dem künftig zu erwartenden Pflichtteil entsprechen, um keine finanziellen Nachteile für den Erben zu haben.
Allerdings kann in einigen Fällen auch eine niedrigere Abfindungszahlung für den Pflichtteilsberechtigten sinnvoll sein, insbesondere dann, wenn damit zu rechnen ist, dass die anderen Erben im späteren Erbfall die Auszahlung des Pflichtteils verweigern.
Dann kann es passieren, dass der Pflichtteilsberechtigte mit langwierigen Klageverfahren rechnen muss und fährt eventuell mit einer etwas geringeren Abfindungszahlung besser. Ob er den Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern sollte, muss der Pflichtteilsberechtigte im jeweiligen Einzelfall für sich selbst entscheiden.
Jedoch kann eine anwaltliche Beratung hilfreich sein, um einen genauen Überblick über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zu erhalten. Kontaktieren Sie einen unserer erfahrenen Spezialisten für Erbrecht.