Kann man einen Pflichtteil auch schon zu Lebzeiten einfordern?
Grundsätzlich kann ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblasser seinen Pflichtteil noch nicht einfordern, da der Pflichtteilsanspruch immer erst im Erbfall entsteht. Dies gilt insbesondere für Kinder, die zu Lebzeiten der Eltern keine Ansprüche auf Erbteile stellen können. Jedoch ist es durchaus möglich, dass ein Erblassers zu Lebzeiten bereits Schenkungen tätigt oder Zahlungen leistet, die dann im Erbfall auf den Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden. Vor allem Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten eines Elternteils ihren Anteil zu verlangen.
Allerdings kann mit einem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten auch ein sogenannter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Hierbei schließen Erblasser und Berechtigter einen Vertrag, bei dem sich der Berechtigte zu einem Verzicht auf seinen Pflichtteil verpflichtet. Dafür erhält er meist eine Abfindung. Sinnvoll kann dies in Fällen sein, in denen das Vermögen z. B. praktisch ausschließlich aus einer Immobilie besteht und der Testator vermeiden will, dass der Erbe der Immobilie diese ggf. verkaufen muss, um die Pflichtteile zu bezahlen.
In welcher Form wann und bei wem kann der Pflichtteil eingefordert werden?
Der Pflichtteilsanspruch ist ausschließlich ein Geldanspruch. Dabei hat der Berechtigte keinen Anspruch darauf, -am Nachlass beteiligt zu werden und er kann auch keine Nachlassgegenstände einfordern. Deshalb kann der Berechtigte auch nur einen Geldbetrag einfordern, der seinem Anteil entspricht. Jedoch ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass zu geben, damit dieser seinen Anteil berechnen kann. Hierbei kann er die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen und auch eine Überprüfung. Grundsätzlich muss er auch seinen Anspruch bei den rechtmäßigen Erben einfordern.
Will man als Berechtigter seinen Pflichtteil einfordern, so muss er dies innerhalb von 3 Jahren nachdem man Kenntnis über den Erbfall und den Anspruch erlangt hat. Hierbei beginnt diese Frist mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, indem er Kenntnis erlangt hat. Für den Fall, dass er diese Frist versäumt, verfällt sein Pflichtteilsanspruch. Generell verfallen alle erbrechtlichen Ansprüche nach spätestens 30 Jahren, so auch ein Pflichtteilsanspruch.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteil bei Enterbung helfen?
Wird ein gesetzlicher Erbe von einer Erbschaft durch eine Enterbung ausgeschlossen, muss er sich zumeist zunächst einmal über seine Rechte kundig machen. Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht ein guter Partner sein. Hierbei kann ein Anwalt seinen Mandanten zunächst einmal zum Pflichtteilsrecht informieren und ihn über den Pflichtteilsanspruch aufklären. Ferner kann er seinen Mandanten dabei unterstützen, von den rechtmäßigen Erben eine zuverlässige Auskunft zum Nachlass zu bekommen und für ihn den Pflichtteilsanspruch berechnen und einfordern. Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht natürlich Gründe überprüfen, wenn ein Pflichtteilsentzug vorliegt.
Für einen Testator kann ein Anwalt für Erbrecht helfen, geeignete Formulierungen für testamentarische Enterbungen zu formulieren und ihn zu einer möglichen Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Außerdem kann er auch Verträge für einen Pflichtteilsverzicht oder auch Erbverzicht vorbereiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteil bei Enterbung.