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Pflichtteil bei Enterbung – Welche Ansprüche hat man?

Eine Enterbung im engsten Familienkreis ist heute nicht mehr eine Ausnahme. Enterbte Angehörige haben jedoch, sofern sie Pflichtteilsberechtigte sind, immer einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe, der Ihnen eine Mindestbeteiligung am Erbe naher Verwandter nach dem deutschen Erbrecht garantiert. Deshalb ist auch eine Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag im Regelfall keine vollständige Enterbung, weil immer der Pflichtteil bei Enterbung bleibt. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, was es mit dem Pflichtteil bei Enterbung auf sich hat, wie man diesen einfordert und was es zu diesem Thema generell zu wissen gibt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Pflichtteil trotz Enterbung?

Für den Fall, dass ein Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, ändert dies die gesetzliche Erbfolge und es erben dann zumeist nicht mehr die Personen, die vom deutschen Erbrecht als Rechtsnachfolger vorgesehen sind, sondern die Personen, die dort benannt sind.

Dabei steht dem Testator eine gesetzlich garantierte Testierfreiheit zu und er kann jede beliebige Person oder auch eine Institution auswählen und als Erben auch einsetzen oder aber einen gesetzlichen Erben ausschließen. 

Da hierdurch jedoch gesetzliche Erben benachteiligt werden, hat das deutsche Erbrecht vorgesehen, die gesetzlichen Nachfolger zu schützen und garantiert ihnen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Diesen nennt man den Pflichtteilsanspruch.

Beispiel:

Ein Erblasser ist verheiratet und hat zwei Kinder. Für den Erbfall möchte er verhindern, dass sein Vermögen unter seiner Ehefrau und den Kindern aufgeteilt werden muss, da seine Frau hierbei ggf. das Eigenheim verkaufen müsste, um den Kindern ihren Erbteil auszahlen zu können. Da er dies vermeiden will, hat er in einem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Da seine Kinder jedoch gesetzliche Erben sind, werden sie durch das Testament enterbt und von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Deshalb sieht das deutsche Erbrecht in diesem Fall einen Pflichtteil am Erbe vor.

Wer hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe?

Pflichtteilsberechtigte sind nur die nächsten Verwandten eines Erblassers. Hierzu zählen nach dem deutschen Erbrecht nur die direkten Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel etc.) sowie der eigene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Ferner können auch die Eltern des Erblassers noch eine Pflichtteilsberechtigung haben, jedoch nur, wenn der Testator keine eigenen Abkömmlinge hat. Dabei sind bei den Kindern sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder sowie auch Adoptivkinder pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch Stiefkinder oder Pflegekinder. Alle weiteren entfernteren Verwandten, wie z. B. Geschwister, Onkel Tanten, Nichten und Neffen haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Beispiel zum leichteren Verständnis

Ein alleinstehender Erblasser ohne eigene Kinde , dessen Eltern bereits verstorben sind hat einen Bruder. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde der Bruder als nächster Verwandter in diesem Fall den vollständigen Nachlass erben. Da der Erblasser aber in einem Testament seinen Nachbarn als Alleinerben eingesetzt hat, geht der Bruder leer aus, da er keinen Pflichtteilsanspruch hat.

Wie kann man die Höhe eines Pflichtteils bestimmen?

Wenn man den Pflichtteil eines Erbberechtigten bestimmen möchte, muss man zunächst ermitteln, wie hoch nach dem Erbrecht sein gesetzlicher Erbteil wäre. Hierbei ergibt sich der gesetzlich vorgesehene Erbteil aus den Regelungen der §§ 1924 BGB.

Beispiel für die Bestimmung der Anteilshöhe

Ein Erblasser ist verheiratet und hat zwei Kinder. In diesem Fall erben der Ehepartner und die beiden Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils die Hälfte des Nachlasses. Dabei teilen sich die Kinder teilen ihre Hälfte. Für den Fall, dass der Ehepartner jedoch in einem Testament als Alleinerbe eingesetzt wird, werden die Kinder enterbt und haben dadurch einen Pflichtteilsanspruch. Hierbei beträgt der Pflichtteil stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da der gesetzliche Erbteil der Kinder jeweils ein Viertel betragen würde, hätten sie Anspruch auf jeweils ein Achtel (1/8 als die Hälfte von ¼) als Pflichtteil.

Was versteht man unter der Strafklausel in einem Berliner Testament?

Häufig setzen sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in einem gemeinsamen Berliner Testament zum gegenseitigen Alleinerben ihres Nachlasses ein. Für den Fall, dass Kinder vorhanden sind, hätten diese jedoch nach dem Ableben eines Elternteils einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Wenn nun der überlebende Ehepartner diesen Anteil auszahlen muss, müsste dabei der Nachlass aufgeteilt werden. Dabei muss in einem ungünstigen Fall der überlebende Elternteil Vermögenswerte aus dem Nachlass verkaufen, um den Kindern ihren Pflichtteil am Erbe auszahlen zu können. Um diese Situation zu verhindern, vereinbaren die Ehepartner in ihrem Berliner Testament oft eine Strafklausel.

Durch die Strafklausel sollen die Kinder daran gehindert werden, nach dem Ableben des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einzufordern. Hierbei wird bestimmt, dass ein Kind, dass bereits im ersten Sterbefall seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Ableben des zweiten Elternteils nur einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat und nicht auf seinen vollen Erbteil. Dadurch soll verhindert werden, dass Kinder bereits nach dem Ableben des ersten Elternteils einen Pflichtteil einfordern. Für den Fall, dass ein Kind also beim Ableben des zuerst versterbenden Elternteils darauf verzichtet, sein anteiliges Erbe einzufordern, wird es also belohnt, da es beim Ableben des zweiten Elternteils seinen vollen Erbteil erhält. Hierbei besteht jedoch das Risiko für die Kinder, dass der überlebende Elternteil den Nachlass aufbraucht und dann im 2. Erbfall kein Vermögen mehr für die Kinder übrig ist.

Was versteht man unter dem Pflichtteils­ergänzungsanspruch?

Für den Fall, dass Pflichtteilsansprüche dadurch beeinträchtigt werden, dass Sie durch Schenkungen des Erblassers, die bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, kann ein Berechtigter ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dabei kann dann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten einen Ersatz dafür verlangen, dass durch die Vermögens reduzierende Schenkung sein Pflichtteil am Nachlass geschmälert wurde.

Bei der Anrechnung wird hierbei der Wert der Schenkung jedes Jahr um 10 Prozent reduziert und sinkt dann nach 10 Jahren auf null. Weiter zurückliegende Schenkungen spielen dann keine Rolle mehr und werden nicht berücksichtigt. Auch für den Fall, dass ein Erbe zwar nicht enterbt wurde, jedoch nur einen sehr kleinen Erbteil erhalten hat, der unter seinem gesetzlichen Pflichtteil liegt, kann er von den anderen Erben verlangen, dass sein Erbteil auf den Wert des gesetzlichen Pflichtteils aufgestockt wird.

Was bedeutet der große und der kleine Pflichtteil?

Für den Fall, dass ein Testator seinen Ehepartner enterbt und ihn damit auf den gesetzlichen Pflichtteil setzt, hängt die Höhe des Pflichtteils vom Güterstand der Ehe ab. Dabei fällt dieser bei einer Zugewinngemeinschaft höher aus, da hier der pauschale Zugewinnausgleich zum Erbteil hinzugerechnet wird mit einem zusätzlichen Viertel des Nachlasses. Hierbei spricht man bei diesem erhöhten Pflichtteil auch vom großen Pflichtteil. Hingegen kann sich der enterbte Ehepartner auch gegen diese Berechnung entscheiden und nur den kleinen Pflichtteil ohne den pauschalen Zugewinnausgleich akzeptieren. Hierbei wird dann der Zugewinnausgleich konkret berechnet anhand des Vermögens des Erblassers.

Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob man den großen oder kleinen Pflichtteil einfordert, davon abhängig, wie hoch der Zugewinn in der Ehe tatsächlich war. Für den Fall, dass praktisch der gesamte Nachlass des Testators aus Zugewinn besteht, weil zu Beginn der Ehe gar kein Vermögen vorhanden war, dann kann der pauschalierte Zugewinnausgleich für den enterbten Ehepartner ungünstiger sein.

Wann ist eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteil möglich?

Ein Testator kann einen gesetzlichen Erben nur in bestimmten Ausnahmefällen vollständig enterben und ihm dabei auch den Pflichtteil entziehen, sodass er überhaupt keinen Anteil am Nachlass erhält. Hierbei sieht § 2333 BGB einige sehr schwerwiegende Gründe vor, bei denen ein Pflichtteilsentzug möglich ist. Ein derartiger Grund kann zB. gegeben sein, wenn ein gesetzlicher Erbe dem Erblasser oder einer ihm nahestehende Person nach dem Leben getrachtet hat oder er aufgrund einer Straftat zu einer mindestens 1-jährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und dem Testator eine Beteiligung am Nachlass nicht zugemutet werden kann.

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Kann man einen Pflichtteil auch schon zu Lebzeiten einfordern?

Grundsätzlich kann ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblasser seinen Pflichtteil noch nicht einfordern, da der Pflichtteilsanspruch immer erst im Erbfall entsteht. Dies gilt insbesondere für Kinder, die zu Lebzeiten der Eltern keine Ansprüche auf Erbteile stellen können. Jedoch ist es durchaus möglich, dass ein Erblassers zu Lebzeiten bereits Schenkungen tätigt oder Zahlungen leistet, die dann im Erbfall auf den Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden. Vor allem Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten eines Elternteils ihren Anteil zu verlangen.

Allerdings kann mit einem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten auch ein sogenannter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Hierbei schließen Erblasser und Berechtigter einen Vertrag, bei dem sich der Berechtigte zu einem Verzicht auf seinen Pflichtteil verpflichtet. Dafür erhält er meist eine Abfindung. Sinnvoll kann dies in Fällen sein, in denen das Vermögen z. B. praktisch ausschließlich aus einer Immobilie besteht und der Testator vermeiden will, dass der Erbe der Immobilie diese ggf. verkaufen muss, um die Pflichtteile zu bezahlen.

In welcher Form wann und bei wem kann der Pflichtteil eingefordert werden?

Der Pflichtteilsanspruch ist ausschließlich ein Geldanspruch. Dabei hat der Berechtigte keinen Anspruch darauf, -am Nachlass beteiligt zu werden und er kann auch keine Nachlassgegenstände einfordern. Deshalb kann der Berechtigte auch nur einen Geldbetrag einfordern, der seinem Anteil entspricht. Jedoch ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass zu geben, damit dieser seinen Anteil berechnen kann. Hierbei kann er die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen und auch eine Überprüfung. Grundsätzlich muss er auch seinen Anspruch bei den rechtmäßigen Erben einfordern.

Will man als Berechtigter seinen Pflichtteil einfordern, so muss er dies innerhalb von 3 Jahren nachdem man Kenntnis über den Erbfall und den Anspruch erlangt hat. Hierbei beginnt diese Frist mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, indem er Kenntnis erlangt hat. Für den Fall, dass er diese Frist versäumt, verfällt sein Pflichtteilsanspruch. Generell verfallen alle erbrechtlichen Ansprüche nach spätestens 30 Jahren, so auch ein Pflichtteilsanspruch.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteil bei Enterbung helfen?

Wird ein gesetzlicher Erbe von einer Erbschaft durch eine Enterbung ausgeschlossen, muss er sich zumeist zunächst einmal über seine Rechte kundig machen. Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht ein guter Partner sein. Hierbei kann ein Anwalt seinen Mandanten zunächst einmal zum Pflichtteilsrecht informieren und ihn über den Pflichtteilsanspruch aufklären. Ferner kann er seinen Mandanten dabei unterstützen, von den rechtmäßigen Erben eine zuverlässige Auskunft zum Nachlass zu bekommen und für ihn den Pflichtteilsanspruch berechnen und einfordern. Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht natürlich Gründe überprüfen, wenn ein Pflichtteilsentzug vorliegt.

Für einen Testator kann ein Anwalt für Erbrecht helfen, geeignete Formulierungen für testamentarische Enterbungen zu formulieren und ihn zu einer möglichen Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Außerdem kann er auch Verträge für einen Pflichtteilsverzicht oder auch Erbverzicht vorbereiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteil bei Enterbung.

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FAQ: Pflichtteil bei Enterbung

Nach § 2333 BGB kann der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten vollkommen enterben ohne Pflichtteil, wenn von Seiten des Berechtigten ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegt. Solches liegt unter anderem bei einem schweren vorsätzlichen Vergehen oder einem Tötungsversuch vor.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB folgende Verwandte: alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) – ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die Eltern des Erblassers.

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