Rückabwicklungen von Schenkungen wegen grobem Undank
Für den Fall, dass man keine Möglichkeit zur Rückabwicklung der Schenkung im Schenkungsvertrag vereinbart hat, gibt es zusätzlich auch gesetzliche Möglichkeiten, diese zu realisieren. Hierbei kann z. B. eine Schenkung nach § 530 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte aufgrund einer schweren Verfehlung dem Schenker oder einer ihm nahestehenden Person des groben Undanks schuldig gemacht hat.
Hierbei werden von den Gerichten z. B. als schwere Verfehlung körperliche Misshandlungen, grundlosen Strafanzeigen, schwere Beleidigungen oder auch Bedrohungen anerkannt. Ferner kann eine schwere Verfehlung auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte sich weigert, vereinbarte Pflichten, wie z. B. das Einräumen eines Wohnrechts, zu erfüllen.
Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass es sich im konkreten Falle auch tatsächlich um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB handelt, die immer eine unentgeltliche Zuwendung meint. Jedoch können auch die sogenannten gemischten Schenkungen, bei denen nur ein Teil des Vermögens unentgeltlich übertragen werden, wegen grobem Undank widerrufen werden. Hingegen ist der Widerruf einer Schenkung dann ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten das Fehlverhalten verziehen hat oder wenn bereits ein Jahr vergangen ist, seit der Schenkers Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt hat nach § 532 BGB.
Wie kann ein Anwalt bei einer Enterbung wegen grobem Undank helfen?
Sowohl bei Themen rund um das vererben als auch bei Schenkungen, kann es vorkommen, dass getroffene Entscheidungen oder gesetzlich vorgesehene Regelungen zum eigenen Erbe nicht mehr den Vorstellungen eines Erblassers oder Schenkers entsprechen. Dabei müssen im Falle einer Enterbung jedoch keine besonderen Gründe angeführt werden für die eigene Entscheidung, dies ist nur bei einem Pflichtteilsentzug notwendig.
Jedoch sollte man sich in allen Fällen zunächst einmal mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht hierzu beraten. Ein Anwalt kann dann im individuellen Fall prüfen, welche Möglichkeiten es zu einer Enterbung gibt oder auch, ob rechtmäßige Gründe für die Rückabwicklung einer Schenkung vorliegen. Natürlich kann ein Anwalt für Erbrecht auch einen Betroffenen Erben oder Beschenkten beraten, der sich gegen eine Enterbung oder einen Widerruf einer Schenkung zur Wehr setzen will. Lassen Sie sich beraten zum Thema Enterbung oder auch zum Widerruf einer Schenkung wegen grobem Undank.