Berechnungsgrundlage Wertermittlung des Nachlasses
Um die absolute Höhe eines Pflichtteils ermitteln zu können, muss zunächst der konkrete Wert des Nachlasses bestimmt werden. Dabei wird grundsätzlich zwischen dem Aktivbestand und dem Passivbestand unterschieden, die dann miteinander verrechnet werden. Dabei besteht der Aktivbestand aus allen positiven Vermögenswerten des Erblassers, also z. B. Immobilien, Fahrzeuge, Bank- und Wertpapier Guthaben, Forderungen etc.. Generell gehören dazu alle Vermögenswerte, die auch vererblich sind.
Deshalb gehören z. B. Wohnrechte oder Unterhaltsansprüche, Hierbei gilt für Lebensversicherungen, dass diese nur dann zu den aktiven Vermögenswerten gerechnet werden, wenn diese keinen Bezugsberechtigten haben. Allerdings kann für den Fall, dass die Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten hat, evtl. die Höhe des Rückkaufswertes berücksichtigt werden für evtl. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Hingegen spielt sie bei der Ermittlung des Nachlasses für den einfachen Pflichtteilsanspruch keine Rolle. Wenn jedoch kein Bezugsberechtigter existiert und die Versicherungssumme deshalb in den Nachlass fällt, ist sie natürlich auch eine Basis für die Berechnung des Pflichtteils. Um den pflichtteil relevanten Nachlass ermitteln zu können, muss dann von diesem Aktivbestand der Passivbestand des Nachlasses abgezogen werden. Nur der verbleibende Überschuss wird dann zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen.
Abzug der Verbindlichkeiten vom Nachlass
Zum klassischen Passivbestand gehören dann alle Schulden des Erblassers, die ebenfalls vererblich sind. Dazu gehören z. B. Steuerschulden, Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen, Kreditverbindlichkeiten oder auch Schulden aus getätigten Schenkungsversprechen. Zusätzlich sind auch die Verbindlichkeiten, die sich direkt aus dem Erbfall ergeben, zum Passivbestand hinzugerechnet. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die unmittelbar mit dem Todesfall zusammenhängen, wie z. B. die Beerdigungskosten, eine Ersatzpflicht für Sozialhilfekosten und auch die Kosten, die durch die Wertermittlung des Nachlasses entstehen.
Allerdings sind hierbei nicht alle anfallenden Kosten zu berücksichtigen. So werden z. B. die Kosten für eine dauerhafte Grabpflege nicht berücksichtigt, ebenso wenig wie die Kosten für eine Testamentseröffnung oder einen Erbschein. Hingegen kann bei einer Berechnung der gesetzliche „Voraus“ des Ehepartners abgezogen werden. Für den Fall, dass auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, wird dabei der Wert aller Haushaltsgegenstände und auch die Hochzeitsgeschenke abgezogen. Wenn allerdings ein Kind einen Pflichtteil geltend machen will, wird nur der Wert der Gegenstände, die zu einer angemessenen Haushaltsführung notwendig sind, abgerechnet.