Wie unterscheidet sich das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung?
Bei der Teilungsanordnung erfolgt anders als bei einem Vorausvermächtnis eine Anrechnung auf den Erbteil. Dabei will der Erblasser nicht einem Erben mehr zuwenden als den anderen, sondern nur festlegen, wer was bekommen soll. Deshalb ist es wichtig, dies im Testament klar und eindeutig zu formulieren. Beispiel für ein Vorausvermächtnis im Testament Ein Erblasser setzt seine beiden Kinder zu seinen Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Ferner vermacht er seinem Sohn durch ein Vermächtnis vor dem Erbfall ohne Anrechnung auf den Erbteil, die Immobilie in München. Beispiel für eine Teilungsanordnung im Testament Ein Erblasser setzt seine beiden Kinder als Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Zusätzlich verfügt er, dass sein Sohn im Wege der Teilungsanordnung und damit in Anrechnung auf seinen Erbteil die Immobilie in München erhält.
Ersatzvermächtnis bei verstorbenen Begünstigten
In der Praxis kommt es vor, dass ein im Testament bedachter Vermächtnisnehmer schon vor dem eigentlichen Erblasser verstorben ist. In diesem Fall, wird mit dem Tod des Begünstigten jene Passage der letztwilligen Verfügung ungültig, der sich auf das Vermächtnis bezieht. Grund hierfür ist die gesetzliche Regelung, dass ein derartiger Anspruch nicht übertragbar und somit auch nicht erbbar ist. Jedoch kann ein Erblasser für diesen Fall ein Ersatzvermächtnis anordnen und z. B. bestimmen, dass das Vermächtnis auf das Kind des ursprünglichen Begünstigten bei einem frühzeitigen Tod übergehen soll.
Nießbrauchsvermächtnis als Nutzungs- und Verwertungsrecht
Beim Nießbrauchsvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer neben einem Wohnrecht auch das Recht, z. B. Mieteinnahmen aus einer Wohnung einzuziehen, wenn er diese nicht selbst bewohnt. Hierbei wird dieses besonders häufig bei Eheleuten eingesetzt, wenn z. B. der Ehefrau ein lebenslanger Nießbrauch am Eigenheim eingeräumt wird.
Universalvermächtnis
Bei einem Universalvermächtnis wird vom Erblasser eine Person bestimmt, die den Großteil oder sogar die gesamte Erbmasse erhalten soll. Dabei findet das Universalvermächtnis häufig im Rahmen einer Unternehmensnachfolge statt, wenn der Erblasser vermeiden will, dass ein Unternehmen auf mehrere Erben aufgeteilt wird.
Vor– oder Nachvermächtnis
Hierbei legt der Erblasser fest, dass ein konkreter Teil des Nachlasses im Erbfall zunächst an einen Vorvermächtnisnehmer geht. Jedoch muss dieser dann zu einem bestimmten Zeitpunkt das Nachvermächtnis an einen Begünstigten herausgeben. Dabei bestimmt der Erblasser im Testament selbst, wann dieser Zeitpunkt gegeben ist. (z. V. Volljährigkeit des Enkels).
Untervermächtnis
Für den Fall, dass ein Untervermächtnis vom Erblasser angeordnet wurde, ist nicht ein Erbe, sondern der Vermächtnisnehmer verpflichtet, das Vermächtnis im Erbfall zu erfüllen. Dabei kann ein Erblasser z. B. verfügen, dass sein Patenkind die Oldtimersammlung bekommen soll, ihm aber gleichzeitig auferlegen, einen bestimmten , als Teil des Hauptvermächnisses, dem Restaurateur (als (Untervermächtnisnehmer) zu vermachen.
Verschaffungsvermächtnis
Ein Verschaffungsvermächtnis beinhaltet einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass des Erblassers gehört. Hierbei müssen die Erben diesen Gegenstand erst einmal anschaffen und dann an den Begünstigten übergeben. Hierbei stellt der Erblasser dann finanzielle Mittel durch den Nachlass bereit.
Zweckvermächtnis
Ein Zweckvermächtnis ist immer an einen konkreten Zweck gebunden. Dabei ordnet der Erblasser z. B. an, dass ein Geldvermächtnis nur für Ausbildungszwecke verwendet werden darf.
Wie ordnet man ein Vermächtnis an?
Das Vermächtnis kann immer nur Bestandteil eines vom Erblasser verfassten gültigen Testamentes oder Erbvertrages sein. Hierbei kann eine angeordnete Hinterlassenschaft im Testament vom Erblasser auch jederzeit wieder geändert werden. Hingegen ist ein Vermächtnis in einem Erbvertrag für den Erblasser bindend (zweiseitiger Vertrag). Deshalb kann es im Erbvertrag nicht ohne die Zustimmung des Begünstigten widerrufen werden.
Worauf sollte man bei der Erstellung des Vermächtnisses achten?
Um für den Erbfall sicherzustellen, dass mit der letztwilligen Verfügung auch ein Vermächtnis richtig abgewickelt wird, sollte ein Erblasser auf einige Dinge achten.
- Konkrete Festlegung und Beschreibung des Gegenstandes des Vermächtnisses: Hierbei kann man die Erben auch zur Beschaffung des Gegenstandes verpflichten, falls dieser noch kein Bestandteil des Nachlasses ist.
- Genaue Bezeichnung des Begünstigten: Dabei sollte man möglichst bereits neben dem Namen auch die Adresse des Begünstigten schon aufnehmen, um ggf. dem Gericht Recherchen zu ersparen. Außerdem sollte man aus dem Kreis der Erben eine Person bestimmen, die sich im Erbfall um die Abwicklung des Vermächtnisses kümmert. Ferner bietet es sich an, einen Ersatzbegünstigten zu benennen, falls der Begünstigte im Erbfall nicht mehr lebt.
- Für den Fall, dass ein gesetzlicher Erbe zusätzlich ein Vorausvermächtnis erhalten soll, muss dies als solches ausdrücklich formuliert sein.
- Ferner sollte man auch eine Frist für die Erfüllung des Vermächtnisses festlegen. Für den Fall, dass dies unterbleibt, sind die Erben verpflichtet, sofort bei einem Eintritt des Erbfalls das Vermächtnis an den Begünstigten herauszugeben.
Formvorschriften für die Begünstigung
Grundsätzlich ist es immer zu empfehlen, den Begriff „ Vermächtnis“ in einer letztwilligen Verfügung auch zu benutzen, wenn man ein Vermächtnis meint. Dabei wird eine Verfügung ganz klar von einem Erbe abgegrenzt und es können Streitigkeiten über die Auslegung unter den Erben vermieden werden. Für den Fall, dass es sich um ein Stückvermächtnis handelt, kann dies ganz einfach formuliert werden, z. B.:
- „ Ich vermache meinem Patenkind Patrick meine Werkzeugsammlung im Keller meines Hauses (Anschrift)“.
Allerdings ist bei den meisten anderen Arten von Vermächtnissen von Musterformulierungen abzuraten, da sowohl missverständliche oder fehlende Angaben weitreichende rechtliche Folgen haben können. Deshalb sollte man sich bei der Formulierung durch eine Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht oder einen Notar helfen lassen. Hierbei können diese Experten für Erbrecht sicherstellen, dass der Wille des Erblassers unmissverständlich und rechtssicher formuliert wird.
Das Vermächtnis und die Erbschaftssteuer
Für ein Vermächtnis gelten im steuerrechtlichen Sinne die gleichen Vorgaben wie für eine Erbschaft. Dabei muss der Begünstigte also Erbschaftssteuer zahlen, wenn er eine Hinterlassenschaft annimmt. Hingegen kann der Erbe, der durch die Begünstigung des Vermächtnisnehmers belastet wurde, dieses von der Steuer abziehen und somit seine Steuerlast mindern. Allerdings müssen die Erben die fällige Erbschaftssteuer bis zu einer endgültigen Aufteilung des Erbes auch für die Hinterlassenschaft begleichen. Hierbei können sie jedoch die gezahlte Steuer später vom Begünstigten zurückfordern. Jedoch kann vom Erblasser auch festgelegt werden, dass er nur den Nettobetrag eines Vermächtnisses vermachen möchte. Dabei verpflichtet er dann seine Erben, die Erbschaftssteuer für dieses Vermächtnis zu übernehmen.
Einflussfaktoren auf die Erbschaftssteuer
Um eine Orientierung für die Berechnung einer Erbschaftssteuer erhalten zu können, muss man sowohl die eigene Steuerklasse als auch den Steuersatz sowie den Erbschaftssteuerfreibetrag berücksichtigen. Für den Fall, dass die Vermächtnisse oder ein Erbe wertmäßig die Erbschaftssteuer Freibeträge übersteigen, wird Erbschaftssteuer fällig. Dabei hängt die Höhe der Erbschaftssteuer Freibeträge immer vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Erblasser ab:
Steuerfreibeträge für Schenkungen und Erbschaften in Deutschland |
Ehepartner | 500.000€ |
Kinder | 400.000€ |
Enkelkinder | 200.000€ |
Eltern und Großeltern | 100.000€ |
Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, nicht eingetragene Lebenspartner und Nicht Verwandte | 20.000€ |