Ist eine Erbengemeinschaft eine juristische Person?
Die Erbengemeinschaft gilt nicht als juristische Person, denn für sie handeln alle Miterben. Sie sind zusammen die Besitzer aller Nachlassgegenstände – sei es bewegliche oder unbewegliche Sachen. Somit sind sie Besitzer des Gesamthandseigentums sowie der Ansprüche von Gläubigern (Gesamthandforderungen).
Wie & wann entsteht eine Gemeinschaft der Erben?
Eine Erbengemeinschaft entsteht durch mehrere Personen, die Erben eines Nachlasses sind, so sind sie Miterben und bilden automatisch eine Gemeinschaft. Die Erben können sich jedoch entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen oder annehmen möchten. Die Berufung zum Erben kann durch die gesetzliche Erbfolge oder durch die gewillkürte Erbfolge mithilfe eines Testaments erfolgen. Wie eine Erbengemeinschaft entsteht, ist demnach relativ einfach: Sie bildet sich automatisch durch die gesetzliche Erbfolge oder die Bestimmungen in einem Testament. Das Nachlassgericht prüft die Erbfolge und prüft, ob ein Testament im Testamentsregister hinterlegt wurde.
Gibt es mehr als nur einen Erben (Alleinerben), dann entsteht eine Gemeinschaft. Sie kann durch die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament des Erblassers entstehen. Da die Gemeinschaft sowohl durch die gesetzliche Erbfolge als auch durch ein Testament entstehen kann, bilden sich Gemeinschaften aus mehreren gesetzlichen Erben oder mehreren testamentarischen Erben. Gibt es eine Gemeinschaft, kann das Erbe nur gemeinschaftlich aufgeteilt werden. Auf die Frage wer erbt, könnte man pauschal sagen, dass alle erben. Diese Herangehensweise verursacht meist Konflikte, daher sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wie man eine Erbengemeinschaft verhindern oder auflösen kann. Ziel sollte es sein, dass alle Miterben das Erbe gerecht untereinander verteilen.
Da es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, erbt jeder Miterbe einen Bruchteil (z.B. die Hälfte oder 1/6) des Nachlasses. Sehr vereinfacht gesagt, kann man sagen, dass zunächst allen alles gemeinsam gehört. Die Miterben dürfen nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen.
Welche Rechte und Pflichten haben Miterben?
Die Miterben haben Rechte und Pflichten. Als Erbe haben Sie rechtlich die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, Auskunft gegenüber anderen Miterben zu erhalten und verfügen über Ausgleichsrechte für z.B. Pflegeleistungen am Erblasser. Allerdings steht Ihnen die Nutzung der Nachlassgegenstände nicht ohne die Zustimmung der anderen Erben zu. Demnach hat die Erbengemeinschaft viele Rechte, doch welche Pflichten habe ich?
Hinsichtlich der Pflichten ist zunächst die Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses zu nennen. Die Miterben übernehmen unmittelbar die Stellung des Erblassers und müssen dessen Verträge und Rechtsposition fortführen. Darüber sind Sie als Miterbe auch dazu verpflichtet, den anderen Miterben Auskünfte zu erteilen. Außerdem stehen Sie in der Pflicht zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Zahlungen der Erbschaftssteuer.
Erbengemeinschaft – einer blockiert den Prozess
Entstehen Schadenersatzansprüche, wenn ein Miterbe einer Erbengemeinschaft blockiert? Jeder Miterbe hat Pflichten gegenüber der Erbengemeinschaft und ist für die ordnungsgemäße Teilnahme verantwortlich. Blockiert einer die Erbengemeinschaft, dann können die anderen Miterben ihn verklagen. Gemäß Erbrecht ist der Miterbe, der die Erbengemeinschaft blockiert, schadenersatzpflichtig. Sehr häufig versuchen einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft zu blockieren, indem sie den Verwaltungsprozess komplizieren oder behindern. In diesem Fall sollten die anderen Erben von ihrem Recht Gebrauch machen, um denjenigen, der die Erbengemeinschaft blockiert, unter Druck zu setzen.
Was kann die Erbengemeinschaft mit dem Erbschein machen?
Das Nachlassgericht stellt den Erbschein aus. Doch was machen die Miterben mit dem Erbschein? Der Erbschein weist eine Person als Erben aus und beinhaltet auch den Anteil den ein Erbe erhält. Diesen Anteil bezeichnet man auch als Erbquote. Den Erbschein benötigt man dann, wenn sich die Erbenstellung nicht anders nachweisen lässt. Bei einer Erbengemeinschaft gibt es unterschiedliche Arten des Erbescheins.
- Der gemeinschaftliche Erbschein für alle Miterben enthält den Namen aller Mitglieder der Erbengemeinschaft und ihren Erbanteil in Quoten. Er muss von allen Miterben gemeinsam beantragt werden.
- Der Teilerbenschein kann von jedem Miterben beantragt werden. Er nimmt nur auf die Erbenstellung des Miterben Bezug.
Allerdings ist ein Erbschein mit Kosten verbunden, daher sollte geprüft werden, ob dieser notwendig ist. Die Kosten für einen Erbschein belaufen sich für einen Nachlasswert von 100.000 Euro auf mehr als 500 €. Teuer wird es vor allem, wenn Grundbuchberichtigungen vorgenommen werden müssen, denn hierbei kommt man nur selten an einem Erbschein vorbei. Angemerkt sei auch, dass ein Erbschein einen Erben nicht zum Erben macht. Sollten Sie einen Erbschein benötigen, müssen Sie den Erbschein beantragen. Hierfür wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht; das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.