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Erbengemeinschaft auflösen – Die Vorgehensweise

Wer eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, kann dies durch unterschiedliche Herangehensweisen erreichen: Nachlassaufteilung, Verkauf des Erbteils, eine Teilzahlungsversteigerung oder eine Abschichtung. Der nachfolgende Artikel erläutert, wie man eine Erbengemeinschaft durch Versteigerung auflösen kann oder wie eine Auflösung auf regulärem Weg erfolgt. Kann man die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen? Was geschieht bei einer Erbengemeinschaft mit einem Grundstück oder einer Immobilie? Alle wichtigen Informationen zur Auflösung einer Erbengemeinschaft im Überblick.

Inhaltsverzeichnis

Die Erbengemeinschaft – eine Definition

Wozu dient eine Erbengemeinschaft? Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge, die meist mehrere Miterben begünstigt. Sind mindestens zwei oder mehrere Personen Erben eines Nachlasses, spricht man von einer Erbengemeinschaft.

Allerdings kann auch durch ein Testament eine Erbengemeinschaft entstehen. Die Erbengemeinschaft muss gemeinsam den Nachlass verwalten und diesen unter den Miterben aufteilen. Die Erbengemeinschaft besteht nur solange bis es zur sogenannten Auseinandersetzung kommt, wobei diese durch einen Aufschub oder einen Ausschluss verzögert werden kann.

Das geschieht dann, wenn Erbteile nicht bestimmt sind, der Erblasser eine Auseinandersetzung im Testament ausgeschlossen hat oder ein Miterbe einen Aufschub wünscht. Nichtsdestotrotz kann man eine Auflösung der Erbengemeinschaft auch erzwingen und Miterben haben einige Möglichkeiten, wie sie die Erbengemeinschaft auflösen können. Die nächsten Abschnitte erläutern Ihnen, warum und wie Sie eine Erbengemeinschaft auflösen können.

Was ist das Ziel einer Erbengemeinschaft und wann soll man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Im Grunde genommen ist die Erbengemeinschaft eine Zwangsgemeinschaft, deren Bestand nicht auf eine längere Dauer ausgelegt ist. Die Miterben können sich nicht aussuchen mit wem sie die Erbengemeinschaft bilden und die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses kann in einigen Fällen zu Konflikten führen. Daher ist es prinzipiell das Ziel der Erbengemeinschaft eine Auflösung zu erzielen. Die Erbengemeinschaft ist demnach auf Auflösung bzw. Auseinandersetzung gerichtet. Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann daher von jedem Erben jederzeit verlangt werden.

Merke:

Der Zweck der Erbengemeinschaft ist die Auflösung bzw. Auseinandersetzung. Sie soll den Nachlass verteilen und sich im Anschluss daran auflösen. Bis man die Erbengemeinschaft auflösen kann, muss der Nachlass gemeinsam verwaltet und die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Eine Erbengemeinschaft kann solange bestehen, wie dies von den Erben gewünscht ist. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.

Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Der klassische Weg eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist die Verteilung der Erbmasse. Ist die Auseinandersetzung oder Aufteilung nicht möglich, kann ein Erbe die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen. Hierfür gibt es unterschiedliche Herangehensweisen, wobei zwei Möglichkeiten das Einverständnis der anderen Erben der Erbengemeinschaft bedürfen. Zur Auflösung einer Erbengemeinschaft stehen Ihnen die folgenden Optionen zur Verfügung:

  • Erbengemeinschaft auflösen durch Auszahlung der Miterben
  • Erbengemeinschaft auflösen durch Verkauf der Erbteile
  • Erbengemeinschaft auflösen durch Versteigerung (Teilzahlungsversteigerung)
  • Erbengemeinschaft auflösen durch Abschichtung

Möchten Sie den bestmöglichen Weg finden, eine Erbengemeinschaft auflösen zu können, dann kontaktieren Sie einen Anwalt für Erbrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen.

Der klassische Weg: Erbengemeinschaft auflösen durch Aufteilung unter den Miterben

Die Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben stellt die bestmögliche Lösung dar, benötigt aber Einigung aller Miterben der Erbengemeinschaft. Diese Vorgehensweise ist aber nur dann möglich, wenn der Nachlass die Teilungsreife erreicht hat. Die Teilungsreife ist dann erreicht, wenn das im Nachlass vorhandene Vermögen ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann. Befinden sich lediglich Geld, Wertpapieren und Gegenständen im Nachlass, ist dies meist unproblematisch. Kompliziert wird es jedoch, wenn Immobilien aufgeteilt werden sollen; diese sind nicht teilbar.

Sofern die Erbengemeinschaft für ein Grundstück und/oder eine Immobilie keine einvernehmliche Lösung für den Umgang findet, muss das Grundstück oder die Immobilie verkauft werden. Der Verkauf ist nur mit dem Einverständnis aller Miterben möglich. Können sich die Erben nicht einigen, muss die Erbengemeinschaft das Grundstück oder die Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung in Geld umwandeln. Damit eine Teilungsreife vorliegt, müssen alle offenen Forderungen und Nachlassverbindlichkeiten beglichen worden sein.

Anmerkung:

Grundsätzlich sind die testamentarischen Verfügungen des Erblassers die Basis der Verteilung des Nachlasses. Sind sich die Erben jedoch einig, davon abzuweichen, können sie sich über die Verfügungen des Erblassers hinwegsetzen. Im Anschluss können sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbaren, der regelt, wie der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt werden soll. Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dies allerdings nicht möglich, denn seine Aufgabe ist es, den Willen des Erblassers durchzusetzen.

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Wie kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen? – Vorgehensweise

Sind sich alle Erben bezüglich der Auflösung der Erbengemeinschaft einig, kann eine Auseinandersetzung bzw. Aufteilung erfolgen. Die nachfolgenden Punkte zeigen, wie man eine Erbengemeinschaft auflösen kann, wenn alle Erben gemeinsam eine Auflösung anstreben bis die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist.

  • Nachlassermittlung: Bevor die Erben die Erbengemeinschaft auflösen können, muss der Nachlasswert ermittelt werden. Hierfür müssen sich die Erben an die Finanzinstitute wenden, die nach Vorlage des Erbscheins oder eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll Auskunft über die Konten des Erblassers geben. Möchte die Erbengemeinschaft das Konto auflösen, muss sie auch die Schulden des Erblassers berücksichtigen, die ebenfalls zum Nachlass gehören. Ist das Erbe überschuldet, sollte man eine Erbausschlagung vorziehen. Sollte ein Miterbe über die Höhe des Nachlasses Bescheid wissen, muss er den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft darüber Auskunft erteilen. Die Erben haben gewisse Verpflichtungen gegenüber der Erbengemeinschaft.
  • Nachlassschulden bezahlen: Will man die Erbengemeinschaft auflösen, muss man zunächst die Nachlassschulden begleichen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, einige Nachlassgegenstände zu veräußern.
  • Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten: Fanden Schenkungen oder Zuwendungen zu Lebzeiten statt, sind die Erben verpflichtet darüber Auskunft zu geben. Eventuell sind die Vermögenswerte ausgleichungspflichtig (siehe auch Pflichtteilsergänzungsanspruch); dies ist abhängig davon, wann die Schenkungen erfolgten.
  • Pflegeleistungen: Beachten Sie auch die Pflegeleistungen, denn diese müssen ebenfalls eingerechnet werden. Wurde der Erblasser von einem Miterben gepflegt und hat dieser kein Entgelt erhalten, dann hat er einen Anspruch auf Ausgleich von den anderen Miterben. Jedoch muss der Ausgleich an die Pflegedauer und den Umfang der Leistungen sowie den Nachlasswert angepasst sein.
  • Nachlassgegenstände verteilen: Die Erbengemeinschaft kann Regeln für die Verteilung der Nachlassgegenstände frei bestimmen. Meist nehmen sich die einzelnen Miterben nach gegenseitiger Absprache Gegenstände aus dem Nachlass. Geld und Wertpapiere werden entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt.
  • Nachlassgegenstände verkaufen: Ist eine Teilung der Nachlassgegenstände nicht möglich, müssen diese von den Erben verkauft werden. Der Erlös wird dann unter den Miterben aufgeteilt. Bei der Übertragung von Immobilien muss eine notarielle Beurkundung erfolgen, ansonsten genügt eine formlose Einigung. Kann sich die Erbengemeinschaft beim Verkauf eines Grundstücks oder eines Hauses nicht einigen, muss eine Teilungsversteigerung vorgenommen werden.
  • Erbschaftssteuer: Vom Nachlasswert können die Erbfallkosten (Erbschein, Bestattung, Testamentseröffnung) abgezogen werden. Ebenso sollte man an die Steuern beim Auflösen der Erbengemeinschaft denken. Auf den verbleibenden Nachlass müssen die Erben je nach Anteil die Erbschaftssteuern zahlen.

Erbengemeinschaft auflösen und alle anderen Erben der Erbengemeinschaft auszahlen

Man kann eine Erbengemeinschaft auflösen, indem ein Erbe alle anderen Miterben auszahlt. Somit wird ein Erbe Alleineigentümer des Erbes. Bei der Berechnung des Nachlasswertes spielt nicht der Geldwert, der zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war, eine Rolle, sondern der Wert am Tag der Auflösung der Erbengemeinschaft. Für die Ermittlung kann ein erfahrener Gutachter beauftragt werden, der den Nachlasswert akkurat ermittelt. Anhand der Schätzung kann der Auszahlungsbetrag für die Miterben festgelegt werden. Möchte man die Erbengemeinschaft auflösen, indem ein Erbe die anderen auszahlt, müssen sich alle Erben diesbezüglich einig sein.

Erbengemeinschaft auflösen und den Nachlass an Dritte verkaufen

Die Auszahlung der anderen Erben, um die Erbengemeinschaft auflösen zu können, wird in der Praxis selten angewendet. Da diese Herangehensweise oftmals mit hohen Kosten verbunden ist, wird sie eher vermieden. Eine weitere Möglichkeit, wie die Erben die Erbengemeinschaft auflösen können, besteht darin, den gesamten Nachlass an Dritte zu veräußern. Möchte die Erbengemeinschaft ein Grundstück nicht behalten, kann sie dieses an eine dritte Person verkaufen. Doch auch bei dieser Variante müssen sich alle Erben einig sein. Der Erlös wird unter den Erben der Erbengemeinschaft aufgeteilt.

Erbengemeinhaft auflösen durch Versteigerung

Eine weitere Option, wie man die Auflösung einer Erbengemeinschaft erzwingen kann, ist die Teilungsversteigerung, die einer Zwangsversteigerung ähnelt. Allerdings sollte man eine Erbengemeinschaft nicht durch Versteigerung auflösen, wenn man befürchtet, dass eine Immobilie oder ein Grundstück unter dem errechneten Verkehrswert versteigert wird.

Wie bei einer Zwangsversteigerung kann der Verkehrswert weit unter oder über dem errechneten Verkehrswert liegen. Wer die Erbengemeinschaft durch Versteigerung auflösen möchte, bedarf nicht der Zustimmung aller Miterben.

Sind sich die Erben nicht einig, so greift die gesetzliche Regelung zur Verteilung des Nachlasses. Demnach müssen alle Nachlassgegenstände ohne Wertverlust teilbar gemacht werden, d.h. alle Grundstücke, Immobilien und vermögenden Gegenstände müssen in einen Geldwert umgewandelt werden. Können sich die Erben nicht einigen, führt die Aufteilung des Nachlasses nur über den Weg der Teilungsversteigerung. Gehen die Unstimmigkeiten weiter, so muss die Aufteilung des Nachlasses über eine Erbauseinandersetzungsklage erfolgen.

Erbengemeinschaft auflösen durch Abschichtung

Möchte man aus der Erbengemeinschaft austreten, ohne die Erbengemeinschaft auflösen zu müssen, kann man dies über eine sogenannte Abschichtung tun. Ein Erbe kann gegen eine Abfindungszahlung seine Mitgliedschaftsrecht und den Erbteil an die Erbengemeinschaft abgeben.

Dadurch findet keine Auflösung der Erbengemeinschaft statt, aber einzelne Miterben können die Erbengemeinschaft verlassen. Da ein Erbe lediglich seine Rechte überträgt und keine Person begünstigt, reicht ein formfreier Abschichtungsvertrag aus. Für die Zahlung einer Abfindung ist allerdings eine notarielle Beurkundung sinnvoll. Sollen hingegen Geschäftsteile übertragen werden, dann ist eine Beglaubigung notwendig.

Kosten für die Erbengemeinschaft

Es fallen keine Anwalts- oder Notarkosten an, wenn die Erben einvernehmlich die Erbengemeinschaft auflösen. Erst bei Unstimmigkeiten muss ein Notar oder Anwalt engagiert werden, wodurch Kosten für die Erbengemeinschaft bzw. die einzelnen Erben entstehen.

Will ein Erbe aus der Erbengemeinschaft austreten, dann schreibt das Erbrecht vor, dass der Miterbe eine notarielle Beurkundung benötigt, wenn er über seinen Anteil des Erbes verfügen und ihn verkaufen möchte. Möchte er die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen, können Kosten anfallen. Allerdings ist eine Rechtsberatung sehr sinnvoll, um seine Rechte allumfassend wahrnehmen zu können und alle Ansprüche geltend zu machen. Je nach Erbfall und Umfang des Nachlasses kommen weitere Kosten auf die Erbengemeinschaft zu:

  • Kosten für den Testamentsvollstrecker.
  • Kosten für die notarielle Beurkundung der Liegenschaftsübertragung (z.B. Immobilien).
  • Kosten für einen Erbschein.
    Bei Konflikten zwischen den Erben: Gerichts- und Anwaltskosten.
    Kosten für Gutachten, um den Vermögenswert zu bestimmen.

Was geschieht mit einem Grundstück in einer Erbengemeinschaft?

Hinterlässt der Erblasser der Erbengemeinschaft ein Grundstück oder eine Immobilie, dann müssen alle Erben in das Grundbuch eingetragen werden. Erst nach Eintragung im Grundbuch kann die Erbengemeinschaft über Grundstücke und Immobilien verfügen. Auch bei einem Grundstück muss die Erbengemeinschaft einstimmig beschließen; ein Verkauf der Immobilie oder des Grundstücks ist nur mit der Zustimmung aller Miterben möglich. Möchte die Erbengemeinschaft ein Grundstück verpachten oder eine Immobilie vermieten, dann müssen sie dies auch gemeinsam beschließen.

Entscheidet sich die Erbengemeinschaft das Grundstück zu verpachten oder die Immobilie zu vermieten, dann wird oftmals ein Erbe bevollmächtigt oder ein Verwalter bestimmt, der für alle Pacht- und Mietangelegenheiten zuständig ist. Die Pacht oder Miete wird jedoch auf ein Konto der Erbengemeinschaft überwiesen. Sollte die Erbengemeinschaft das Grundstück oder die Immobilie verkaufen wollen, bestehen mehrere Möglichkeiten:

  • Teilungsversteigerung: Die Beantragung einer Teilungsversteigerung steht jedem Miterben frei; es bedarf keiner Rücksprachen mit der Erbengemeinschaft. Durch eine Versteigerung wird die Immobilie aber meist zu einem geringeren Verkaufspreis veräußert. Gleiches gilt auch für das Grundstück einer Erbengemeinschaft.
  • Erbteil verkaufen: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Erbteil zu verkaufen. Sie können den Erbteil an Miterben oder Dritte veräußern.

Die Erbauseinandersetzungsklage

Können die Erben keine Einigung finden und die Erbengemeinschaft auflösen, dann müssen sie einen Notar beauftragen. Durch die Beauftragung eines Notars entstehen wiederum Kosten für die Erbengemeinschaft. Sollten sich die Miterben trotz Notar nicht einigen können, muss einer der Erben die anderen Mitglieder verklagen. Hierfür muss er eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen. Sollten Sie als Erbe eine Klage gegen die anderen Erben einreichen wollen, kontaktieren Sie jetzt einen unserer erfahrenen Anwälte für Erbrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Erbengemeinschaft auflösen helfen ?

Wird man als Erbe Teil einer Erbengemeinschaft will man sich in den meisten Fällen darüber informieren, wie man die Erbengemeinschaft auflösen kann. Hierbei ist ein erfahrener Anwalt für Erbrecht ein guter Partner. Dieser kann die Erben darüber aufklären, wie über die Nachlassaufteilung, den Verkauf des Erbteils, eine Teilzahlungsversteigerung oder eine Abschichtung eine sinnvolle Erbauseinandersetzung stattfinden kann und auch Lösungsmöglichkeiten für den individuellen Erbfall erarbeiten. Ferner wird er die Erben auch über die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Erbengemeinschaft aufklären.

Für den Fall, dass die Erben keine Einigung für eine Erbauseinandersetzung finden, kann ein Anwalt für Erbrecht auch als Mediator versuchen zwischen den Erben zu vermitteln. Falls dies nicht erfolgreich ist kann ein Anwalt für Erbrecht auch eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen, um eine Erbauseinandersetzung gerichtlich zu erzwingen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Erbengemeinschaft auflösen.

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FAQ: Erbengemeinschaft auflösen

Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft unbegrenzt lange bestehen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass sie nicht nur 30 Jahre bestehen darf (vgl. BGH, 08.10.1984, Az. II ZR 223/83).
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