Liquidation / Verkauf des Nachlasses
Im Falle einer Liquidation werden alle Nachlassgegenstände veräußert. Hierbei wird dann der Erlös des Verkaufs zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft und kann dann im Nachgang bei der Erbenauseinandersetzung entsprechend der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt werden.
Wann ist eine Erbenauseinandersetzung ausgeschlossen?
Eine Erbauseinandersetzung ist nicht in allen Erbfällen zu allen Zeitpunkten möglich. Dabei können bestimmte Umstände oder aber Verfügungen eine entscheidende Rolle spielen, durch die eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entweder verzögert oder sogar vollständig verhindert werden kann.
Verzögerungen der Auseinandersetzung
Eine Verzögerung der Erbenauseinandersetzung kann z. B. dann gegeben sein, wenn die Zuteilung der Erbansprüche noch nicht abgeschlossen werden kann gemäß § 2043 Abs. 1 BGB, weil z. B. ein Erbe noch nicht geboren wurde. Hierbei muss eine Erbengemeinschaft dann die Geburt des fehlenden Erben abwarten, da bis dahin die Erbengemeinschaft noch nicht vollständig ist. Erst im Anschluss kann dann eine Erbauseinandersetzung in Angriff genommen werden.
Ferner kann auch eine Zuweisung der Erbansprüche dadurch verhindert sein, weil z. B. ein Anerkennungsverfahren eines Kindes noch nicht abgeschlossen ist oder weil ggf. eine begünstigte und vom Erblasser errichtete Stiftung nicht nicht rechtsfähig ist gemäß § 2043 Abs. 2 BGB. Außerdem kann eine Auseinandersetzung auch dadurch behindert werden werden, weil das dazugehörige Aufgebotsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bei dem die Gläubiger des Nachlasses aufgefordert sind, ihre Ansprüche gegenüber der Erbschaft geltend zu machen gemäß § 2045 BGB. Hierbei werden zumeist ca. 6 Monate nach Eintritt des Erbfalls eingeräumt.
Weiterhin ist eine Erbauseinandersetzung auch noch nicht möglich, wenn die Nachlassverbindlichkeiten noch nicht vollständig aufgelöst wurden gemäß § 2046 BGB. Voraussetzung für eine Auseinandersetzung ist eben auch, dass sämtliche Forderungen, für die ein Erblasser mit seinem Nachlass haftet, durch die Erbschaft getilgt werden. Dabei kann dann erst die verbleibende Erbmasse Gegenstand einer Auseinandersetzung werden und auf die Miterben verteilt werden. Außerdem muss auch bei einer eventuellen Überschuldung des Nachlasses ein entsprechendes Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden.
Ausschluss einer Erbauseinandersetzung
Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Erbauseinandersetzung immer dann, wenn der Erblasser derartiges in einem Testament so bestimmt hat gemäß § 2044 Absatz 1 BGB. Dabei kann eine derartige letztwillige Verfügung erst nach bis zu 30 Jahren nach einem Eintritt des Erbfalls ungültig werden. Hierbei kann jedoch der Ausschluss der Auseinandersetzung auch auf einzelnen Vermögenswerte der Erbschaft beschränkt werden, z. B. um die Aufteilung oder den Verkauf eines Unternehmens zu verhindern. In diesen Fällen hat eine Erbengemeinschaft dann die Möglichkeit, für diese Fälle eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen, um als eine rechtsfähige Person in dieser Angelegenheit nach außen auftreten zu können und auch handlungsfähig zu sein.
Ablauf einer Erbauseinandersetzung
Der Ablauf einer Auseinandersetzung einer Erbschaft läuft in weiten Teilen nach einem vorgegebenen Schema. Voraussetzung ist jedoch für alle Varianten der Erbauseinandersetzung zunächst einmal die Teilungsreife der Erbschaft. Hierfür muss zunächst einmal der gesamte Nachlass ermittelt werden, durch eine Bewertung des gesamten Besitzes des Erblassers. Dabei müssen dann zunächst alle Aktiva und auch Passiva des Nachlasses erfasst werden und alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden sowie offene Forderungen eingezogen werden.
Der verbleibende Teil der Erbmasse kann dann im Rahmen der Erbenauseinandersetzung unter den Erben entsprechend ihrer Erbteile aufgeteilt werden. Hierfür stehen verschieden Möglichkeiten zur Verfügung, die neben einem Erbauseinandersetzungsvertrag auch die Möglichkeit einer Erbteilsübertragung und die Abschichtung vorsehen. Im Folgenden sollen die verschiedenen Formen der Auseinandersetzung näher erläutert werden.
Erbauseinandersetzungsvertrag
Für den Fall, dass sich die Erben darüber einig sind, wer welche Teile der Erbschaft des Erblassers erhalten soll, kann eine Erbauseinandersetzung durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vollzogen werden, der dann von allen Miterben unterzeichnet werden muss. Wenn allerdings eine Erbauseinandersetzung Immobilien oder Erbauseinandersetzung Grundstücke stattfindet, muss der entsprechende Vertrag von einem Notar beurkundet werden, sonst ist er nicht rechtswirksam. Sind alle Nachlasswerte entsprechend dem Auseinandersetzungsvertrag auf alle Miterben verteilt entsprechend ihren Erbteilen, ist die Erbenauseinandersetzung abgeschlossen und die Erbengemeinschaft kann aufgelöst werden.