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Erbenauseinander­setzung – Rechtslage, Ablauf & Besonderheiten

Die Erbenauseinandersetzung und damit auch die Auflösung einer Erbengemeinschaft stellt einen der kompliziertesten Vorgänge im deutschen Erbrecht dar. Hierbei sollte jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft, der eine faire und zügige Auseinandersetzung des Erbes anstrebt, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erbteilung, zu Teilungsplänen, die Erbteilungsversteigerung, die Abschichtung und auch den Erbteilsverkauf informieren. Aus diesem Grund wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wichtige zur Erbauseinandersetzung zusammentragen und dabei auch besondere Problempunkte aufzeigen sowie die rechtlich möglichen Lösungen im Einzelnen darstellen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Definition der Erbenauseinander­setzung

Wenn in einem Erbfall mehrere Erben erbberechtigt sind, bilden diese zusammen eine Erbengemeinschaft. Dabei gehört dann der gesamte Nachlass des Erblassers allen Erben zusammen und kein Erbe hat zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.

Erst durch eine Erbenauseinandersetzung, die die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben meint, erhält jeder Erbe seinen Erbteil und die Erbengemeinschaft kann dann im Anschluss aufgelöst werden.

Grundsätzlich ist die Erbenauseinandersetzung jedoch nicht zwingend. Für den Fall, dass sich alle Erben einig sind, können sie die Erbengemeinschaft auch aufrecht erhalten und den Nachlass dauerhaft gemeinsam verwalten. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine gemeinsame Nachlassverwaltung besonders bei einer großen Erbengemeinschaft nicht immer einfach ist, da dort zumeist sehr unterschiedliche Interessen aufeinander treffen. Deshalb sind Erbstreitigkeiten in diesen Erbengemeinschaften sehr häufig, die eine gemeinsame Vorgehensweise behindern. Aus diesem Grund ist auch die Erbauseinandersetzung zumeist eine gute Lösung. Hierdurch wird die Erbengemeinschaft beendet, wenn die Auseinandersetzung von einem oder auch mehreren Erben gefordert wird. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf eine Auseinandersetzung auch nicht und kann jederzeit eingefordert werden.

Wer führt eine Erbauseinander­setzung durch?

Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, wie eine Erbenauseinandersetzung abzulaufen hat. Deshalb können auch die Miterben den Nachlass selbst unter sich aufteilen und benötigen dazu nicht zwingend einen Notar oder Anwalt. Jedoch setzt diese Vorgehensweise eine Einigkeit aller Erben zur Aufteilung des Nachlasses eines Erblassers voraus. Allerdings kann die Erbenauseinandersetzung auch durch einen Erblasser angeordnet werden, z. B. wenn er in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, der dann die Auseinandersetzung durchführt.

Neben einer vollständigen Auseinandersetzung der Erbschaft eines Erblassers kann in bestimmten Fällen auch eine Teilauseinandersetzung in Frage kommen. Dabei wird dann nicht der gesamte Nachlass auf die Erben aufgeteilt, sondern nur einige Vermögenswerte des Nachlasses, über deren Aufteilung Einigkeit herrscht. Der restliche Nachlass wird dann erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Erben aufgeteilt, da hierbei noch keine Einigkeit über die Aufteilung erzielt werden könnte. Allerdings ist eine Teilauseinandersetzung nur in seltenen Fällen möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Im Zweifelsfall sollte man sich hierzu von einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen.

Wie kann die Auseinandersetzung erfolgen?

Grundsätzlich kann eine Erbenauseinandersetzung auf verschiedenen Wegen stattfinden. Hierbei stehen neben der Naturalteilung auch die Varianten der Realteilung, der Erwerb aller Nachlassgegenstände mit Abfindungen, der Aufkauf aller Erbteile und die Liquidation zur Verfügung. Diese sollen im Folgenden näher erläutert werden:

Erbauseinandersetzung mittels Naturalteilung

Bei einer Naturalteilung ist die Auflösung des Nachlasses eines Erblassers als Gesamtvermögen über die Verteilung der Nachlassgegenstände entsprechend den Erbteilen der Miterben möglich. Dabei erhält dann jeder Miterbe Gegenstände und Vermögenswerte aus dem Nachlass ( z. B. Haus, Wertpapiere, GmbH-Anteile) ohne dass Ausgleichsansprüche entstehen. Hierbei können auch teilweise Veräußerungen bestimmter Werte erfolgen.

Auseinandersetzung mittels Realteilung

Hierbei ist eine einfache Verteilung der Nachlassgegenstände entsprechend den Erbteilen der einzelnen Erben nicht einfach möglich. Deshalb können sich hier auch Ausgleichsansprüche ergeben, bei denen Erben, deren zugeteilte Nachlassgegenstände ihren eigentlichen Erbteil übersteigen, hierfür eine Ausgleichszahlung an die anderen Miterben leisten.

Erwerb aller Nachlassgegenstände & Ankauf übriger Erbteile

In diesem Fall kann einer der Miterben alle Nachlassgegenstände in sein Eigentum übernehmen. Dabei kann er dann bei einem Einverständnis seiner Miterben diese mit Abfindungen ausgleichen, entsprechend den jeweiligen Erbteilen der Erben. Neben dem gerade beschriebenen Erwerb der Nachlassgegenstände kann ein Erbe auch alle Erbteile der anderen Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufkaufen. Dabei erhalten dann die ausgelösten Erben einen Ausgleich für ihren Erbteilsverzicht und der Aufkäufer wird dadurch zum Alleinerben der Erbschaft.

Liquidation / Verkauf des Nachlasses

Im Falle einer Liquidation werden alle Nachlassgegenstände veräußert. Hierbei wird dann der Erlös des Verkaufs zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft und kann dann im Nachgang bei der Erbenauseinandersetzung entsprechend der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt werden.

Wann ist eine Erbenauseinander­setzung ausgeschlossen?

Eine Erbauseinandersetzung ist nicht in allen Erbfällen zu allen Zeitpunkten möglich. Dabei können bestimmte Umstände oder aber Verfügungen eine entscheidende Rolle spielen, durch die eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entweder verzögert oder sogar vollständig verhindert werden kann.

Verzögerungen der Auseinandersetzung

Eine Verzögerung der Erbenauseinandersetzung kann z. B. dann gegeben sein, wenn die Zuteilung der Erbansprüche noch nicht abgeschlossen werden kann gemäß § 2043 Abs. 1 BGB, weil z. B. ein Erbe noch nicht geboren wurde. Hierbei muss eine Erbengemeinschaft dann die Geburt des fehlenden Erben abwarten, da bis dahin die Erbengemeinschaft noch nicht vollständig ist. Erst im Anschluss kann dann eine Erbauseinandersetzung in Angriff genommen werden.

Ferner kann auch eine Zuweisung der Erbansprüche dadurch verhindert sein, weil z. B. ein Anerkennungsverfahren eines Kindes noch nicht abgeschlossen ist oder weil ggf. eine begünstigte und vom Erblasser errichtete Stiftung nicht nicht rechtsfähig ist gemäß § 2043 Abs. 2 BGB. Außerdem kann eine Auseinandersetzung auch dadurch behindert werden werden, weil das dazugehörige Aufgebotsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bei dem die Gläubiger des Nachlasses aufgefordert sind, ihre Ansprüche gegenüber der Erbschaft geltend zu machen gemäß § 2045 BGB. Hierbei werden zumeist ca. 6 Monate nach Eintritt des Erbfalls eingeräumt.

Weiterhin ist eine Erbauseinandersetzung auch noch nicht möglich, wenn die Nachlassverbindlichkeiten noch nicht vollständig aufgelöst wurden gemäß § 2046 BGB. Voraussetzung für eine Auseinandersetzung ist eben auch, dass sämtliche Forderungen, für die ein Erblasser mit seinem Nachlass haftet, durch die Erbschaft getilgt werden. Dabei kann dann erst die verbleibende Erbmasse Gegenstand einer Auseinandersetzung werden und auf die Miterben verteilt werden. Außerdem muss auch bei einer eventuellen Überschuldung des Nachlasses ein entsprechendes Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden.

Ausschluss einer Erbauseinandersetzung

Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Erbauseinandersetzung immer dann, wenn der Erblasser derartiges in einem Testament so bestimmt hat gemäß § 2044 Absatz 1 BGB. Dabei kann eine derartige letztwillige Verfügung erst nach bis zu 30 Jahren nach einem Eintritt des Erbfalls ungültig werden. Hierbei kann jedoch der Ausschluss der Auseinandersetzung auch auf einzelnen Vermögenswerte der Erbschaft beschränkt werden, z. B. um die Aufteilung oder den Verkauf eines Unternehmens zu verhindern. In diesen Fällen hat eine Erbengemeinschaft dann die Möglichkeit, für diese Fälle eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen, um als eine rechtsfähige Person in dieser Angelegenheit nach außen auftreten zu können und auch handlungsfähig zu sein.

Ablauf einer Erbauseinander­setzung

Der Ablauf einer Auseinandersetzung einer Erbschaft läuft in weiten Teilen nach einem vorgegebenen Schema. Voraussetzung ist jedoch für alle Varianten der Erbauseinandersetzung zunächst einmal die Teilungsreife der Erbschaft. Hierfür muss zunächst einmal der gesamte Nachlass ermittelt werden, durch eine Bewertung des gesamten Besitzes des Erblassers. Dabei müssen dann zunächst alle Aktiva und auch Passiva des Nachlasses erfasst werden und alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden sowie offene Forderungen eingezogen werden.

Der verbleibende Teil der Erbmasse kann dann im Rahmen der Erbenauseinandersetzung unter den Erben entsprechend ihrer Erbteile aufgeteilt werden. Hierfür stehen verschieden Möglichkeiten zur Verfügung, die neben einem Erbauseinandersetzungsvertrag auch die Möglichkeit einer Erbteilsübertragung und die Abschichtung vorsehen. Im Folgenden sollen die verschiedenen Formen der Auseinandersetzung näher erläutert werden.

Erbauseinander­setzungsvertrag

Für den Fall, dass sich die Erben darüber einig sind, wer welche Teile der Erbschaft des Erblassers erhalten soll, kann eine Erbauseinandersetzung durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vollzogen werden, der dann von allen Miterben unterzeichnet werden muss. Wenn allerdings eine Erbauseinandersetzung Immobilien oder Erbauseinandersetzung Grundstücke stattfindet, muss der entsprechende Vertrag von einem Notar beurkundet werden, sonst ist er nicht rechtswirksam. Sind alle Nachlasswerte entsprechend dem Auseinandersetzungsvertrag auf alle Miterben verteilt entsprechend ihren Erbteilen, ist die Erbenauseinandersetzung abgeschlossen und die Erbengemeinschaft kann aufgelöst werden.

HINWEIS:

Erbenauseinander­setzungsverträge sind sehr individuelle Vereinbarungen, die entsprechend an die Situation angepasst werden müssen. Deshalb können sie auch nicht mit Mustervorlagen erstellt werden. Jedoch können Musterverträge durchaus hilfreich sein, um die Struktur dieser Verträge zunächst einmal kennenzulernen und ggf. formale Elemente daraus für den eigenen Auseinandersetzungsvertrag abzuleiten. Deshalb sollte man, um einen rechtssicheren Vertrag erstellen zu können, hierfür immer die Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen.

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Erbauseinandersetzung mittels einer Erbteilsübertragung

In vielen Erbfällen ist eine reguläre Erbauseinandersetzung nicht möglich, da sich die Erben nicht einigen können. Hierbei kann dann auch die Übertragung eines Erbteils eine Lösung bieten. Dadurch kann ein Erbe dann die Erbengemeinschaft verlassen und gibt auch die eigenen Rechte und Pflichten am Nachlass des Erblassers ab. Generell kann dabei Erbteil entweder verschenkt werden oder aber verkauft werden.

Für den Fall, dass der Erbteil verkauft werden soll, haben die Miterben der Erbengemeinschaft immer ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten wahrnehmen müssen. Jedoch kann der Erbteil auch an einen Dritten verkauft werden, sofern die Miterben kein Interesse haben. Dabei wird dann der Käufer Mitglied der Erbengemeinschaft in tritt in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Bei einer Erbteilsübertragung müssen die Vertragspartner einen Erbteilsübertragungsvertrag abschließen, der auch von einem Notar beurkundet werden muss.

Erbauseinandersetzung als Abschichtung

Auch die Abschichtung ist ein Instrument, das angewendet werden kann, wenn keine Einigkeit unter den Erben bezüglich der Aufteilung des Nachlasses erzielt werden kann. Hierbei verzichtet der Erbe dann auf seinen Anteil an der Erbschaft und erhält im Gegenzug von seinen Miterben eine Abfindung, meist in Form einer Auszahlung. Dabei bieten sich solche Lösungen z. B. an, wenn eine Immobilie nicht geteilt werden kann und ein Erbe zugunsten eines Miterben auf seinen Teil an der Immobilie verzichtet und sich auszahlen lässt.

Im Gegensatz zu einer Erbteilsübertragung kann eine derartige Regelung einfach unter den Erben vereinbart werden und es ist kein Vertrag dazu notwendig. Trotzdem empfiehlt es sich natürlich auch in diesem Fall, eine Abschichtung schriftlich festzuhalten. Allerdings geht bei einer Abschichtung, im Gegensatz zu einer Erbteilsübertragung, der Erbteil an alle übrigen Miterben gleichmäßig über. Hierdurch erhöhen sich deren Anteile an der Erbschaft, da nun ja weniger Erben am Nachlass beteiligt sind.

Erbteilungsklage als letzte Lösung

Für den Fall, dass sich die Erben einer Erbengemeinschaft durch keinen der oben genannten Lösungswege zu einer Erbauseinandersetzung entschließen können, bleibt ihnen immer noch der Weg einer Erbauseinandersetzungsklage, die man auch als Teilungsklage bezeichnet. Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht, die Auseinandersetzung auch einzuklagen. Allerdings muss er dafür dem Nachlassgericht einen Teilungsplan vorlegen, in dem er erklären muss, wie er den Nachlass in der Erbengemeinschaft aufteilen will. Wenn das Gericht dem Teilungsplan zustimmt, wird die Erbauseinandersetzung dementsprechend durchsetzt. Im Rahmen einer Teilungsklage werden alle nicht- teilbaren Nachlassgegenstände zumeist verkauft.

ACHTUNG!

Die Erbteilungsklage ist kein einfacher Weg, die Erbauseinandersetzung zu erreichen. Dabei ist dieser Prozess besonders bei vielen Miterben sehr langwierig und kann auch hohe Kosten verursachen, außerdem fördert die Klage natürlich auch weitere Streitereien in der Erbengemeinschaft. Deshalb sollte man sich in diesen Fällen unbedingt von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen und ggf. auch durch ihn zwischen den Erben vermitteln lassen.

Kosten der Erbauseinander­setzung

Generell richten sich die Kosten für die Auseinandersetzung des Erbes natürlich immer nach der Form der Auseinandersetzung und den Daraus folgenden Schritten. Für den Fall dass sich alle Miterben einigen können und einen Erbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen, müssen sie lediglich die Kosten für die Vertragserstellung und ggf. die Beurkundung aufbringen. Allerdings ist auch diese Vorgehensweise nur dann vorgeschrieben, wenn sich im Nachlass Vermögensgegenstände befinden, die bei der Übertragung des Eigentums auch eine notarielle Beglaubigung verlangen, wie z. B. Immobilien.

Dabei errechnen sich die Notarkosten z. B. für die die Auseinandersetzung nach den Angaben im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Hierbei können nach dem Kostenverzeichnis (KV) für die Beurkundung 2,0 Gebührensätze erhoben werden. Generell ergibt sich der einfache Gebührensatz aus der untenstehenden Tabelle. Dieser ist wiederum abhängig vom zugrundeliegenden Gegenstandswert, der sich aus dem Wert der zu beurkundenden Nachlassgegenständen im Vertrag ergibt:

Geschäftswert in EuroGebühr in Euro
10.00075
50.000165
110.000273
260.000535
500.000935
750.0001.335
1.000.0001.735
1.500.0002.535
2.000.0003.335
3.000.0004.935

Rechenbeispiel: Notargebühren Beurkundung

Wenn in einem Auseinandersetzungsvertrag die Übertragung einer Immobilie inkl. Grundstück vereinbart werden soll, stellt der Wert dieses gesamten Vermögenswertes den Geschäftswert zur Berechnung der Notargebühren dar. Für den Fall, dass dieser Geschäftswert bei 500.000 € liegen würde, wären nach der Tabelle als einfache Gebühr also 935 € veranschlagt, als doppelte Gebühr dann 1870 € Beurkundungsgebühr bedeuten wurde.

HINWEIS

Will man bei einem Auseinandersetzungsvertrag die Kosten für die Notargebühren möglichst gering halten, empfiehlt es sich in der Regel, nur einen Teilauseinandersetzungsvertrag für einen bestimmten Vermögensgegenstand aufzusetzen, der eine notarielle Beurkundung erfordert und eben nicht für den gesamten Nachlass.

Wer trägt die Kosten für die Auseinandersetzung?

Die Erben einer Erbengemeinschaft können die Kosten für die Erbauseinandersetzung vom Vermögen des Nachlasses abziehen. Hierbei gilt dies für alle Kosten, die für die Bewertung des Nachlasses entstehen sowie auch für die Gerichts- und Anwaltskosten. Allerdings tragen die Erben dadurch natürlich diese Kosten auch selbst, da sie ja die Eigentümer der Erbschaft sind. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, das die Kosten umso höher ausfallen, je länger eine Erbauseinandersetzung andauert und je höher die Kosten ausfallen, desto mehr wird eben auch vom eigentlichen Nachlass abgezogen. Insbesondere gerichtliche Streitigkeiten, die unter den Erben ausgetragen werden und auch die Erbteilungsklage verursachen besonders hohe Kosten.

Erbauseinander­setzung und Steuerrecht

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Erbfall genauso wie bei einer Erbauseinandersetzung auch um einen Prozess, der zunächst einmal nicht steuerrechtlich relevant ist. Dies gilt immer für die sogenannte Realteilung, bei der einfach Vermögenswerte verteilt werden und keine Ausgleichszahlungen erfolgen. Für den Fall, dass sich die Werte der übertragenen Vermögenswerte nur auf den eigenen Erbteil beziehen, sind sie steuerlich nicht relevant. Wenn jedoch eine Veräußerung oder Auszahlung stattfindet, kann durchaus eine Steuerpflicht entstehen. Sofern ein Miterbe also durch die Übertragung eines Nachlassgegenstandes mehr erhält als ihm nach seinem Erbteil zusteht und deshalb eine Ausgleichszahlung an die Miterben notwendig wird, kann daraus auch eine Steuerpflicht entstehen. Davon kann sowohl der Mehrwert als auch die Ausgleichszahlung betroffen sein.

Wie kann ein Anwalt bei der Erbauseinander­setzung helfen?

Die Erbauseinandersetzung ist zumeist ein komplizierter Prozess. Dies gilt insbesondere wenn, die Erbengemeinschaft sehr groß ist und die Familienverhältnisse eher schwierig sind. Außerdem verkomplizieren auch Nachlasswerte wie z. B. Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen den Auseinandersetzungen Prozess. Rechtliche Streitigkeiten unter den Miterben können auch zusätzlich schnell hohe Kosten produzieren, die das Erbe deutlich schmälern können Damit Sie also so viel wie möglich vom Nachlass erhalten können, sollten Sie Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen. Dabei kann dieser als neutrale Person zwischen Erben vermitteln und ggf. eine kostenintensive Klage verhindern. Ferner wird er sich dafür einsetzen, dass der Nachlass möglichst schnell und unkompliziert aufgeteilt wird und die Erbengemeinschaft aufgeteilt werden kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht bei Ihrer Erbauseinandersetzung.

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FAQ: Erbenauseinander­setzung

Sofern die Erben keine einvernehmliche Lösung über den Umgang mit Immobilien und Grundstücken finden, müssen diese teilbar gemacht werden, d.h. verkauft werden. Können sich diese darüber auch nicht einigen, so muss das Haus, die Wohnung oder das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung in Geld überführt werden.
Die Erben können die Kosten der Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abziehen. Das gilt für Kosten der Nachlassbewertung sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Daher tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten, denn letztendlich gehört ihnen der Nachlass.
In Erbangelegenheiten ist eine Auseinandersetzung gemäß §§ 2042 ff. gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens innerhalb einer Erbengemeinschaft nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes verfügt.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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