Die Erbauseinandersetzung mittels einer Erbteilsübertragung
In vielen Erbfällen ist eine reguläre Erbauseinandersetzung nicht möglich, da sich die Erben nicht einigen können. Hierbei kann dann auch die Übertragung eines Erbteils eine Lösung bieten. Dadurch kann ein Erbe dann die Erbengemeinschaft verlassen und gibt auch die eigenen Rechte und Pflichten am Nachlass des Erblassers ab. Generell kann dabei Erbteil entweder verschenkt werden oder aber verkauft werden.
Für den Fall, dass der Erbteil verkauft werden soll, haben die Miterben der Erbengemeinschaft immer ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten wahrnehmen müssen. Jedoch kann der Erbteil auch an einen Dritten verkauft werden, sofern die Miterben kein Interesse haben. Dabei wird dann der Käufer Mitglied der Erbengemeinschaft in tritt in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Bei einer Erbteilsübertragung müssen die Vertragspartner einen Erbteilsübertragungsvertrag abschließen, der auch von einem Notar beurkundet werden muss.
Die Erbauseinandersetzung als Abschichtung
Auch die Abschichtung ist ein Instrument, das angewendet werden kann, wenn keine Einigkeit unter den Erben bezüglich der Aufteilung des Nachlasses erzielt werden kann. Hierbei verzichtet der Erbe dann auf seinen Anteil an der Erbschaft und erhält im Gegenzug von seinen Miterben eine Abfindung, meist in Form einer Auszahlung. Dabei bieten sich solche Lösungen z. B. an, wenn eine Immobilie nicht geteilt werden kann und ein Erbe zugunsten eines Miterben auf seinen Teil an der Immobilie verzichtet und sich auszahlen lässt.
Im Gegensatz zu einer Erbteilsübertragung kann eine derartige Regelung einfach unter den Erben vereinbart werden und es ist kein Vertrag dazu notwendig. Trotzdem empfiehlt es sich natürlich auch in diesem Fall, eine Abschichtung schriftlich festzuhalten. Allerdings geht bei einer Abschichtung, im Gegensatz zu einer Erbteilsübertragung, der Erbteil an alle übrigen Miterben gleichmäßig über. Hierdurch erhöhen sich deren Anteile an der Erbschaft, da nun ja weniger Erben am Nachlass beteiligt sind.
Die Erbteilungsklage als letzte Lösung
Für den Fall, dass sich die Erben einer Erbengemeinschaft durch keinen der oben genannten Lösungswege zu einer Erbauseinandersetzung entschließen können, bleibt ihnen immer noch der Weg einer Erbauseinandersetzungsklage, die man auch als Teilungsklage bezeichnet.
Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht, die Auseinandersetzung auch einzuklagen. Allerdings muss er dafür dem Nachlassgericht einen Teilungsplan vorlegen, in dem er erklären muss, wie er den Nachlass in der Erbengemeinschaft aufteilen will. Wenn das Gericht dem Teilungsplan zustimmt, wird die Erbauseinandersetzung dementsprechend durchsetzt. Im Rahmen einer Teilungsklage werden alle nicht- teilbaren Nachlassgegenstände zumeist verkauft.