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Erbauseinander­setzungsklage – Voraussetzung, Ablauf & Kosten

Eine Erbauseinandersetzungsklage ist meist die letzte Möglichkeit, um eine zerstrittene Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter streitenden Erben aufteilen zu können. Dabei kommt es häufig zu diesen Streitigkeiten, weil ein Erblasser keine Teilungsanordnung mit seinem Testament bestimmt hat und sich die Miterben uneinig darüber sind, wer was aus dem Nachlass erben soll. Deshalb wollen wir in diesem Beitrag Ihnen die Abläufe einer Erbauseinandersetzungsklage nach dem Erbrecht näher darstellen und Ihnen auch die möglichen Alternativen dazu aufzeigen.
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einer Erbauseinander­setzungsklage?

Für den Fall, dass in einer Erbengemeinschaft unter den Miterben keinerlei Einigung in Bezug auf die Verteilung des Nachlasses eines Erblassers möglich ist, kann keine Erbauseinandersetzung stattfinden.

Auch die einvernehmlichen Instrumente des Erbauseinandersetzungsvertrages, der Erbteilsübertragung oder der Abschichtung sind dann keine Lösung. Da jedoch eine endgültige Auseinandersetzung notwendig ist, kann in diesem Fall jeder Miterbe eine Erbauseinandersetzungsklage gemäß § 2042 BGB einreichen, bei der dann ein Gericht über die Erbteilung entscheidet.

Hierbei fordert der klagende Miterbe vor dem Nachlassgericht eine Zustimmung zu seinem angefertigten und der Klage beigefügten Teilungsplan. Dabei legt er in diesem Teilungsplan fest, wie der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Für den Fall, dass der Erbauseinandersetzungsklage durch das Gericht stattgegeben wird, werden alle Gegenstände und Vermögenswerte der Erbschaft nach dem vorgelegten Teilungsplan an die Erben der Erbengemeinschaft verteilt. Hierbei haben dann die übrigen Miterben keine Mitwirkungsrechte mehr nach dem Erbrecht und müssen sich der richterlichen Entscheidung fügen.

Voraussetzung für die Erbauseinander­setzungsklage 

Um eine Erbauseinandersetzungsklage mit Aussicht auf Erfolg einreichen zu können, müssen zunächst einmal bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierbei sind die folgenden Voraussetzungen zwingend, da ansonsten eine Klage automatisch für ungültig erklärt werden würde.

  • Eine Erbauseinandersetzungsklage muss nach dem Erbrecht immer Anordnungen des Erblassers zur Erbteilung berücksichtigen sowie auch ausgleichspflichtige Schenkungen.
  • Der vorgelegte Teilungsplan muss den Nachlass vollständig umfassen. Hierbei muss der Kläger also Bestimmungen über jeden Nachlassgegenstand treffen und entscheiden, wer welchen Gegenstand erhalten soll. Deshalb muss der Kläger im Vorfeld genau in Erfahrung bringen, welchen Umfang der Nachlass hat.
  • Außerdem muss der Kläger in seinem Teilungsplan alle Miterben der Erbengemeinschaft berücksichtigen entsprechend ihrer Erbteile und jedem Mitglied muss ein entsprechender Teil des Nachlasses zugestanden werden.
  • Ferner darf auch nicht die vorgeschlagene Teilung der Erbschaft durch eine Anordnung des Erblassers in einem Testament oder Erbvertrag, eine bereits existierende Vereinbarung in der Erbengemeinschaft oder durch ein Gesetz verboten sein. Eine Erbauseinandersetzungsklage darf also nicht stattfinden, wenn der Erblasser bereits z. B. per Testament bestimmt hat, wer was vom Erbe erhält, wenn die Erbengemeinschaft bereits vorab vereinbart hat, welcher Miterbe welchen Anteil am Nachlass erhält oder die Teilung gemäß § 2043–2045 BGB verboten ist.
  • Der Nachlass muss ferner auch teilungsreif sein. Dabei ist dies gegeben, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten bereits getilgt wurden und die Teilung der Nachlassgegenstände möglich ist. Hierbei ist z. B. bei Immobilien keine Teilung möglich und deshalb werden diese meist bei einer Teilungsversteigerung vorab veräußert. Dabei handelt es sich um eine Zwangsversteigerung, deren Erlös dann unter den Miterben aufgeteilt werden kann.
Eine Rechtsberatung ist sinnvoll, weil …

Oftmals ist die Sachlage im Zuge einer uneinigen Erbengemeinschaft komplex und somit für den Laien schwer rechtlich abzuschätzen. Ein erfahrener Jurist für Erbrecht überprüft fachlich kompetent, ob ein Ausschlussgrund für eine Auseinandersetzungsklage vorliegt und reduziert somit das Prozessrisiko für jenen Erben, der die Erbauseinandersetzungsklage anstrebt..

Form & Inhalt der  Teilungsklage

Neben den oben beschriebenen Voraussetzungen muss eine Auseinandersetzungsklage auch einige weitere Vorschriften erfüllen, die sich auf ihre Form und ihren Inhalt beziehen. Hierbei sind nach § 253 der Zivilprozessordnung insbesondere folgende Inhalte gefordert:

  • Vollständige Daten des Klägers (Name, Anschrift, Telefonnummer)
  • Alle Daten des oder der Angeklagten
  • Angabe des Klagegrundes
  • Bezeichnung des Streitgegenstands
  • Informationen über eine versuchte außergerichtliche Lösung des Konfliktes
  • die Formulierung der Forderung an die Gegenseite
  • die eigenhändige Unterschrift des Klägers.

Dabei kann eine Teilungsklage inhaltlich von der Abfolge her z. B. in folgender Weise aufgebaut werden:

  • Beantragung einer Zustimmung zum vorgelegten Teilungsplan
  • Ausführungen über die Verteilung des Nachlasses (wer was erben soll)
  • Im Falle von Immobilien- oder Grundstücksübertragungen zusätzlicher Antrag auf Verurteilung der Miterben zu einer Auflassung der Werte und zur Einwilligung einer Umschreibung,
  • Ausführliche Begründung des Teilungsplans sowie auch der Höhe der einzelnen Erbteile der Miterben.
  • Dokumentation des Ausgleichs von Nachlassverbindlichkeiten.
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Ablauf der Auseinandersetzungsklage

Eine Teilungsklage und auch eine Verteilung des Erbes auf Mitglieder der Erbengemeinschaft ist erst dann möglich, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden und alle unteilbaren Vermögensgegenstände liquidiert worden sind nach dem BGB des deutschen Erbrechts. Für den Fall, dass die Erben die Dauer des Klagsverlauf verkürzen wollen, sollten sie bereits vor dem Prozessbeginn alle unteilbaren Gegenstände wie z. B. Immobilien oder wertvollen Schmuck verkaufen.

Hierbei kann dies z. B. durch eine Teilungsversteigerung erfolgen, bei der es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung handelt. Dabei wird dann der Erlös aus der Teilungsversteigerung dem Nachlass hinzugefügt und entsprechend später dann auf die Miterben der Erbengemeinschaft verteilt. Allerdings kann nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine derartige Teilungsversteigerung sowohl vor als auch nach einer Urteilsverkündung stattfinden. Jedoch kann bei einer vorzeitigen Durchführung der Nachlass das Erbe direkt nach einer Zustimmung zum Teilungsplan auf die Erben verteilt werden. Hierzu sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.

Ist die Erbauseinandersetzungsklage vollständig vorbereitet, muss sie beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Hierbei ist dies immer das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Danach wird das Gericht den beklagten Miterben die Teilungsklage zustellen und ihnen die Möglichkeit zu einer ersten Stellungnahme geben. Hiernach kann dann auch der Kläger nochmals Stellung nehmen bis zu einem ersten Gerichtstermin. Nach Abschluss der Stellungnahmen wird das Gericht eine Güteverhandlung einberufen, bei der alle Beteiligten am Klageverfahren eine einvernehmliche Lösung finden sollen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, wird das Gericht eine Hauptverhandlung ansetzen zu deren Abschluss das Gericht dann ein Urteil sprechen wird.

Die verschiedenen Möglichkeiten zum Ausgang der Klage

Grundsätzlich kann eine Erbauseinandersetzungsklage entweder mit einer Zustimmung zum Teilungsplan enden oder aber auch mit einer Ablehnung. Für den Fall, dass der Klage zugestimmt wird und der Teilungsplan damit angenommen ist, wird das Erbe im Anschluss nach diesen Maßgaben auseinandergesetzt bzw. verteilt und die Erbengemeinschaft damit aufgelöst. Für die erfolgreiche Annahme eines Teilungsplan darf ein Gericht jedoch keine Änderungen vornehmen. Aus diesem Grund wird auch eine Teilungsklage immer sofort abgewiesen, wenn der Teilungsplan mangelhaft ist oder Änderungen an der Klage notwendig wären.

Hierbei kann dies z. B. vorkommen, wenn nicht alle vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Klage erfüllt wurden oder der Kläger in seinem Teilungsplan den Nachlass unrechtmäßig auf die Miterben aufgeteilt hat. Dabei kann dann der Kläger bei einer Ablehnung der Klage diese verbessern und nochmals als eine neue Klage beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.

Die Erbauseinander­setzungsklage mit Immobilien im Nachlass

Wenn sich eine Immobilie oder ein Grundstück im Erbe einer Erbengemeinschaft befindet, muss dieses bei Uneinigkeit zwischen den Erben zumeist verkauft werden, damit der Erlös dann unter den Erben aufgeteilt werden kann. Allerdings sind alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft und können eine Veräußerung einer Immobilie nur dann durchführen, wenn darüber Einigkeit herrscht und alle Miterben mit dem Verkauf einverstanden sind.

Für den Fall, dass sich auch nur ein Miterbe bei einem geplanten Verkauf querstellt, müssen die übrigen Erben beim Amtsgericht einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung stellen. Hierbei entscheidet dann das zuständige Amtsgericht in jedem Einzelfall über die Zulässigkeit der Versteigerung. Dabei prüft es verschiedene Kriterien, die für eine Zustimmung entscheidend sind, wie z. B. die Lage und Nutzbarkeit der Immobilie für einen Kaufinteressenten, den Ausschluss der Eigennutzung durch einen Miterben und eine Angemessenheit des veranschlagten Kaufpreises.

Für den Fall, dass z. B. ein Miterbe eine Immobilie selbst bewohnt, haben auch die anderen Miterben einen Anspruch darauf, dass diese Immobilie so genutzt wird, wie es auch ihren Interessen entspricht. Jedoch kann natürlich auch vereinbart werden, dass die übrigen Erben, die keine Vorteile aus der Immobilie genießen, dafür eine Nutzungsentschädigung verlangen können. Hierbei muss diese dann nicht direkt an die Miterben bezahlt werden gemäß § 2038 BGB, sondern zunächst einmal an die Erbengemeinschaft.

Beispiel: Teilungsversteigerung Immobilie bei einer Auseinandersetzungsklage

Ein Erblasser hinterlässt einen Sohn und einer Tochter das Eigenheim der Familie. Diese bilden eine Erbengemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten am Haus. Dabei möchte der Sohn gerne mit seiner jungen Familie das Haus bewohnen, wohingegen die Tochter aufgrund finanzieller Probleme das Haus lieber verkaufen möchte.

Hierbei könnte theoretisch der Sohn seiner Schwester einen Ausgleich zahlen, jedoch besitzt er dafür nicht ausreichend finanzielle Mittel. Nachdem keine Einigung unter den Geschwistern zu erreichen ist, erstellt die Tochter ein Nachlassverzeichnis und kümmert sich um die noch offenen Nachlassverbindlichkeiten. Daraufhin erstellt sie einen korrekten Teilungsplan und reicht eine Teilungsklage beim zuständigen Nachlassgericht ein, mit der Forderung, das Haus zu verkaufen. Das Nachlassgericht gibt der Klage statt und das Eigenheim wird daraufhin versteigert. Er Erlös der Versteigerung wird zwischen den Geschwistern aufgeteilt.

Kosten der Erbauseinander­setzungsklage

Generell richten sich die Kosten einer Auseinandersetzungsklage immer nach dem Wert des Nachlasses um den gestritten wird. Deshalb können je nach Wert der Erbschaft eben auch sehr hohe Klagekosten entstehen. Ferner sind die Kosten natürlich auch von anderen Faktoren abhängig, die mit der Klage zusammenhängen. Dabei spielen insbesondere eine Rolle:

  • die Bewertung der Nachlassgegenstände
  • dem Prozessablauf
  • einer zusätzlichen anwaltlichen Beratung,
  • den Versteigerungskosten
  • einer evtl. gerichtlichen Vertretung

Möglichkeiten zur Kostenersparnis bei der Teilungsklage

Um Kosten für eine Erbauseinandersetzungsklage reduzieren zu können, kann man überlegen, evtl. nur eine Teilauseinandersetzungsklage einzureichen, z. B. nur für eine bestimmte Immobilie und dann dabei die übrigen Nachlasswerte bei der Klage unberücksichtigt lassen. Hierbei bezieht sich der Streitwert der Klage dann eben nur auf den wert der Immobilie und eben nicht auf den gesamten Nachlass. Jedoch sollten sich die Miterben einer Erbengemeinschaft im Vorfeld einer Klage auch über alternative Möglichkeiten zur Lösung der Konflikte informieren, die zumeist weniger kostenintensiv sind.

Wer bezahlt die Kosten für die Teilungsklage?

Die Kosten für eine Erbauseinandersetzungsklage können schnell eine hohe vierstellige Summe erreichen. Deshalb sollte man sich im Vorfeld der Klage auch genau darüber informieren, welche Kosten man als Kläger selber tragen muss. Für den Fall, dass man einen Anwalt einschaltet um sich beraten zu lassen und man scheitert mit einer ersten Teilungsklage, kann man die Kosten für den Anwalt und das Gericht noch als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen.

Dabei müssen dann die Kosten von allen Miterben mitgetragen werden und sie schmälern dementsprechend das Erbe. Wenn allerdings auch eine zweite Auseinandersetzungsklage scheitert, muss der Kläger sowohl seine Anwaltskosten als auch die des Klagegegners und die Gerichtskosten selbst tragen gemäß § 753 BGB. Hingegen werden die Versteigerungskosten bei z.B. einer Immobilie bei einer erfolgreichen Teilungsklage vom Erlös der Versteigerung abgezogen. Hierbei tragen also auch alle Miterben diese Kosten anteilig, da sie wiederum den Wert des Nachlasses reduzieren.

Die steuerliche Relevanz der Teilungsklage

Generell wird eine Auseinandersetzungsklage im Steuerrecht als ein gewöhnlicher Erbvorgang bewertet und deshalb hat sie auch keine direkten steuerlichen Auswirkungen. Insofern müssen alle Miterben eben ihren eigenen Erbteil nach den Vorgaben zur Erbschaftssteuer selbst versteuern, da die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit darstellt.

Vor- und Nachteile der Erbauseinander­setzungsklage

Eine Erbauseinandersetzungsklage soll Streitigkeiten zwischen den Erben beenden und stellt oftmals die letzte Möglichkeit dar, eine Verteilung des Nachlasses und eine Auflösung einer Erbengemeinschaft zu erreichen. Dabei wird dann gerichtlich festgelegt, wer welchen Anteil vom Erbe erhält und weitere Streitigkeiten über die Erbschaft werden dadurch sinnlos. Allerdings sollte man immer gut überlegen, ob eine Auseinandersetzungsklage wirklich der letzte Ausweg ist, denn sie kann auch eine Menge Nachteile für eine Erbengemeinschaft mit sich bringen.

Dabei können insbesondere die Konflikte zwischen den Miterben auch bei einer erfolgreichen Erbteilungsklage weiterhin bestehen bleiben, insbesondere wenn sich manche Miterben durch die Entscheidung zur Erbschaft benachteiligt fühlen. Außerdem führt eine Teilungsklage auch immer zu hohen Kosten, die zunächst einmal von allen Miterben getragen werden müssen und teilweise auch durch Wertverluste bei Versteigerungen, da hier zumeist keine Marktpreise für die Nachlasswerte erzielt werden können. Insgesamt bietet die Erbauseinandersetzungsklage also folgende Vor- und Nachteile:

VorteileNachteile
endgültige Verteilung des Nachlasses und Auflösung der Erbengemeinschaft
verursacht hohe Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten usw.)
klare Entscheidung zur Verteilung des Nachlasses
Wertverluste durch geringere Erlöse bei Versteigerungen
Ende der Streitigkeiten um die Verteilung unter den Miterben.
zusätzliche Kosten durch Versteigerungsgebühren
neue Konflikte durch die gerichtliche Erbauseinandersetzung

Alternativen zur Auseinandersetzungsklage

Eine Teilungsklage sollte immer nur der letzte Weg für eine Erbengemeinschaft sein, da sie sowohl im Erfolgsfall als beim Scheitern auf jeden Fall hohe Kosten verursacht und auch meist nicht zu den weiteren zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen den Miterben positiv beiträgt. Deshalb ist es immer sinnvoll, zunächst alle weiteren Optionen zur Lösung des Konfliktes in Betracht zu ziehen. Hierbei sieht das deutsche Erbrecht neben der einvernehmlichen Auseinandersetzung auch die Möglichkeit einer Erbteilsübertragung und die Variante der Teilerbauseinandersetzung vor. Diese wollen wir im Folgenden kurz darstellen.

Die einvernehmliche Erbauseinandersetzung

Der einfachste Weg, eine Erbauseinandersetzung zu erreichen ist immer die einvernehmliche Lösung. Dabei suchen dann alle Miterben einer Erbengemeinschaft gemeinsam nach einer zufriedenstellenden Lösung für alle Beteiligten, bei der der Nachlass gerecht aufgeteilt wird. Hierfür ist jedoch eine gute Kommunikation unter Vermeidung von Streitigkeiten zwischen allen Miterben notwendig. Generell bietet es sich evtl. auch an, eine neutrale Person (z. B. Anwalt) für eine Vermittlung bei aufkommenden Konflikten einzubinden.

Die Teilerbauseinandersetzung als Teillösung

Häufig wird in Erbengemeinschaften nur um einen speziellen Nachlasswert gestritten, wie z. B. eine Immobilie. Dabei kann dann evtl. durch eine Teilerbauseinandersetzung in vielen Fällen noch eine Erbteilungsklage verhindert werden. Hierbei bezieht sich diese dann nur auf den speziellen, umstrittenen Vermögensgegenstand, der in diesem Prozess dann verkauft oder eben auch versteigert wird, damit der Erlös dann unter den Erben aufgeteilt werden kann. Allerdings kann auch eine Teilerbauseinandersetzung nur mit der Zustimmung aller Miterben stattfinden nach dem deutschen Erbrecht. Ferner muss das Erbe teilungsreif sein und es dürfen auch keinerlei berechtigte Interessen von Miterben dagegen stehen.

Auseinandersetzung über eine Erbteilsübertragung

Durch eine Erbteilsübertragung kann ein Miterbe seinen gesetzlichen Erbteil auf eine andere Person übertragen. Hierbei kann es unterschiedliche Motivationen geben, aber zumeist möchte ein Erbe mit einer derartigen Entscheidung einerseits möglichst schnell über seinen Erbteil verfügen und außerdem die Erbengemeinschaft verlassen. Dabei kann er dann seinen Erbteil an einen Miterben oder auch eine externe Person verkaufen und aus der Erbengemeinschaft aussteigen.

Für den Fall, das ein Verkauf an eine externe Person geplant ist, haben jedoch die Miterben zunächst ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben müssen. Generell muss eine Erbteilsübertragung durch einen notariell beurkundeten Vertrag vereinbart werden um gültig zu sein.

Die Erbteilung durch eine Feststellungs- und Leistungsklage

Außer den bereits beschriebenen Wegen kann auch eine Feststellungs- und Leistungsklage zum Ziel führen. Hierbei werden durch eine Feststellungsklage nach dem Erbrecht zunächst Fakten geklärt, wie z. B. der Wert des Nachlasses eines Erblassers, welche Vermögenswerte er beinhaltet und ob Ausgleichspflichten zwischen Miterben bestehen.

Für den Fall, dass ein Gegenstand Bestandteil der Klage ist, der nicht teilbar ist, wie z. B. eine Immobilie, muss dann eine Klage als Leistungsklage erhoben werden. Hierbei wird der Miterbe bei einer Leistungsklage zur Leistungserbringung verpflichtet. Dadurch muss er dann z. B. Vermögenswerte aus dem Nachlass bei seinen Miterben ausgleichen, denn mit einer Leistungsklage wird die Aufteilung und weitere Verwendung des Nachlasses entschieden.

Also wird mit einer Feststellungsklage zunächst nur festgestellt, welche Vermögenswerte Bestandteil des Nachlasses sind und welchen Wert er insgesamt hat. Durch eine anschließende Leistungsklage kann man dann auch für einzelne Nachlassgegenstände eine Verfügung erwirken und muss nicht den gesamten Nachlass liquidieren, wie dies bei einer kompletten Erbauseinandersetzungsklage vorkommen kann.

Wie kann ein Anwalt bei der Erbauseinander­setzungsklage helfen?

Die Erbauseinandersetzungsklage ist ein ziemlich kompliziertes rechtliches Verfahren, weshalb man im Vorfeld immer genau prüfen sollte, ob die Maßnahme wirklich sinnvoll ist. Dabei ist es auch durchaus sinnvoll, sich von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. In vielen Fällen gibt es auch andere und meist kostengünstigere Möglichkeiten, eine Erbauseinandersetzung herbeizuführen.

Ein Anwalt kann hierbei den individuellen Fall zur Erbauseinandersetzung genau analysieren und die Vor- und Nachteile verschiedener Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Ferner wird ein Anwalt sich auch jederzeit als Vermittler anbieten, um zwischen zerstrittenen Miterben ggf. noch eine einvernehmliche Lösung herbeiführen zu können. Für den Fall, dass eine Erbteilungsklage jedoch nicht zu vermeiden ist, wird er seinen Mandanten bestmöglich darauf vorbereiten und natürlich auch bei Gericht vertreten. Lassen Sie sich beraten zu einer Erbteilungsklage von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Erbauseinander­setzungsklage

Die Erben können die Kosten der Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abziehen. Das gilt für Kosten der Nachlassbewertung sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Daher tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten, denn ihnen gehört letztendlich der Nachlass.
Diese sind abhängig vom Verkehrswert des zu versteigernden Nachlassgegenstandes und vom Aufwand des Verfahrens. Mit der Bestimmung des Verkehrswerts wird in der Regel ein Gutachter betraut. Ein entsprechendes Gutachten kostet meist zwischen 1.000 und 2.500 Euro.
jederzeit die Auflösung auch ohne wichtigen Grund verlangen. Am einfachsten und schnellsten ist es, wenn sich alle Erben darüber einigen, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen. Auch die Erbteilsübertragung, die Abschichtung und eine Erbteilungsklage können Möglichkeiten hierfür sein. Dazu sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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