Ablauf der Auseinandersetzungsklage
Eine Teilungsklage und auch eine Verteilung des Erbes auf Mitglieder der Erbengemeinschaft ist erst dann möglich, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden und alle unteilbaren Vermögensgegenstände liquidiert worden sind nach dem BGB des deutschen Erbrechts. Für den Fall, dass die Erben die Dauer des Klagsverlauf verkürzen wollen, sollten sie bereits vor dem Prozessbeginn alle unteilbaren Gegenstände wie z. B. Immobilien oder wertvollen Schmuck verkaufen.
Hierbei kann dies z. B. durch eine Teilungsversteigerung erfolgen, bei der es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung handelt. Dabei wird dann der Erlös aus der Teilungsversteigerung dem Nachlass hinzugefügt und entsprechend später dann auf die Miterben der Erbengemeinschaft verteilt. Allerdings kann nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine derartige Teilungsversteigerung sowohl vor als auch nach einer Urteilsverkündung stattfinden. Jedoch kann bei einer vorzeitigen Durchführung der Nachlass das Erbe direkt nach einer Zustimmung zum Teilungsplan auf die Erben verteilt werden. Hierzu sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.
Ist die Erbauseinandersetzungsklage vollständig vorbereitet, muss sie beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Hierbei ist dies immer das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Danach wird das Gericht den beklagten Miterben die Teilungsklage zustellen und ihnen die Möglichkeit zu einer ersten Stellungnahme geben. Hiernach kann dann auch der Kläger nochmals Stellung nehmen bis zu einem ersten Gerichtstermin. Nach Abschluss der Stellungnahmen wird das Gericht eine Güteverhandlung einberufen, bei der alle Beteiligten am Klageverfahren eine einvernehmliche Lösung finden sollen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, wird das Gericht eine Hauptverhandlung ansetzen zu deren Abschluss das Gericht dann ein Urteil sprechen wird.
Die verschiedenen Möglichkeiten zum Ausgang der Klage
Grundsätzlich kann eine Erbauseinandersetzungsklage entweder mit einer Zustimmung zum Teilungsplan enden oder aber auch mit einer Ablehnung. Für den Fall, dass der Klage zugestimmt wird und der Teilungsplan damit angenommen ist, wird das Erbe im Anschluss nach diesen Maßgaben auseinandergesetzt bzw. verteilt und die Erbengemeinschaft damit aufgelöst. Für die erfolgreiche Annahme eines Teilungsplan darf ein Gericht jedoch keine Änderungen vornehmen. Aus diesem Grund wird auch eine Teilungsklage immer sofort abgewiesen, wenn der Teilungsplan mangelhaft ist oder Änderungen an der Klage notwendig wären.
Hierbei kann dies z. B. vorkommen, wenn nicht alle vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Klage erfüllt wurden oder der Kläger in seinem Teilungsplan den Nachlass unrechtmäßig auf die Miterben aufgeteilt hat. Dabei kann dann der Kläger bei einer Ablehnung der Klage diese verbessern und nochmals als eine neue Klage beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.
Die Erbauseinandersetzungsklage mit Immobilien im Nachlass
Wenn sich eine Immobilie oder ein Grundstück im Erbe einer Erbengemeinschaft befindet, muss dieses bei Uneinigkeit zwischen den Erben zumeist verkauft werden, damit der Erlös dann unter den Erben aufgeteilt werden kann. Allerdings sind alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft und können eine Veräußerung einer Immobilie nur dann durchführen, wenn darüber Einigkeit herrscht und alle Miterben mit dem Verkauf einverstanden sind.
Für den Fall, dass sich auch nur ein Miterbe bei einem geplanten Verkauf querstellt, müssen die übrigen Erben beim Amtsgericht einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung stellen. Hierbei entscheidet dann das zuständige Amtsgericht in jedem Einzelfall über die Zulässigkeit der Versteigerung. Dabei prüft es verschiedene Kriterien, die für eine Zustimmung entscheidend sind, wie z. B. die Lage und Nutzbarkeit der Immobilie für einen Kaufinteressenten, den Ausschluss der Eigennutzung durch einen Miterben und eine Angemessenheit des veranschlagten Kaufpreises.
Für den Fall, dass z. B. ein Miterbe eine Immobilie selbst bewohnt, haben auch die anderen Miterben einen Anspruch darauf, dass diese Immobilie so genutzt wird, wie es auch ihren Interessen entspricht. Jedoch kann natürlich auch vereinbart werden, dass die übrigen Erben, die keine Vorteile aus der Immobilie genießen, dafür eine Nutzungsentschädigung verlangen können. Hierbei muss diese dann nicht direkt an die Miterben bezahlt werden gemäß § 2038 BGB, sondern zunächst einmal an die Erbengemeinschaft.