Die Nutzungsentschädigung stellt einen finanziellen Anspruch dar und muss meist von Erben eines Hauses an Miterben einer Erbengemeinschaft gezahlt werden. Wurde der Nachlass noch nicht unter den Erben aufgeteilt, entsteht ein Anspruch.
Zunächst gehört der Nachlass der Erbengemeinschaft und wird erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Hat der Erblasser im Testament festgelegt, dass ein Erbe über Teile des Vermögens verfügen kann, ist er bis zur Aufteilung dazu berechtigt.
Im Grunde hat jeder Erbe das Recht, das Nachlassvermögen und die geerbten Gegenstände zu nutzen. Dabei darf ihn die bestehende Nutzung durch einen anderen Miterben nicht einschränken.
Möchte ein Erbe nun eine Immobilie nutzen, ist zu beachten, dass er nicht der alleinige Eigentümer ist. Deswegen steht den anderen Erben der Erbengemeinschaft für das Haus eine Nutzungsentschädigung zu. Hierbei sind vor allem der Grundbucheintrag und ein eventuelles Wohnrecht relevant.
Der nutzende Miterbe muss dann die Nutzungsentschädigung für das Haus an die Erbengemeinschaft zahlen. Dabei handelt es sich um Mietzahlungen an die Erbengemeinschaft.
Beachten Sie jedoch, dass die Erbengemeinschaft die Nutzungsentschädigung für das Haus nicht rückwirkend geltend machen kann, d.h. wurde die Nutzung geduldet, kann dafür rückwirkend keine Entschädigung gefordert werden.
Ferner muss der nutzende Erbe und nicht die Erbengemeinschaft die laufenden Kosten für das Haus tragen, die durch die Nutzung entstehen.