Die Erbanteilsübertragung
Alle Erben können gemäß § 2033 BGB über ihren Erbanteil des Nachlasses verfügen, jedoch kann über konkrete Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügt werden, es sei denn, die Anteile werden unter den Erben übertragen (z. B. für eine Immobilie). Dabei muss eine Übertragung von Erbteilen notariell beurkundet werden.
Die Abschichtung
Bei einer Abschichtung verlässt ein Erbe freiwillig die Erbengemeinschaft und erhält dafür in der Regel eine Abfindung. Für den Fall, dass ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung in seinem Testament angeordnet hat, wird der Vollstrecker das Erbe entsprechend den Vorgaben aus dem Testament auf die Erben verteilen. Wenn sich die Erben hierbei nicht auf eine Erbauseinandersetzung einigen können, können auch durch das Nachlassgericht Entscheidungen getroffen werden.
Erbauseinandersetzungsvertrag & Erbauseinandersetzungsklage
Durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag, auf den sich alle Erben einigen, kann dann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Hierbei kann dieser sowohl mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Handeln zwischen den Miterben geschlossen werden. Dabei beinhaltet der Vertrag immer die Aufteilung der Erbschaft. Für den Fall, dass Unternehmensanteile oder Immobilien aus dem Testament durch den Vertrag aufgeteilt werden, muss dieser zumeist durch einen Notar beglaubigt werden.
Kann keine Einigung zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben erzielt werden, kann jeder Miterbe eine Erbteilungsklage anstrengen. Hierbei wird eine derartige Klage bei einem Streitwert unter 5.000 € beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht und bei einem höheren Streitwert ist dann das entsprechende Landgericht für die Klage zuständig. Dabei muss der Kläger im Vorfeld einen Teilungsplan erarbeiten, in dem er einen Vorschlag zur Aufteilung des Nachlasses macht. Allerdings trägt der Kläger hierbei das Risiko, dass eine Klage ggf. wegen einer fehlenden Teilungsreife des Nachlasses abgewiesen wird. Außerdem darf auch das Gericht den Teilungsplan nicht ändern, sondern nur eine Entscheidung darüber treffen. Hierin liegt also auch ein Prozessrisiko, wenn der Teilungsplan abgelehnt wird und der Kläger den Prozess verliert. In diesem Fall hat er auch die Kosten für die Klage zu tragen.