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Erbengemeinschaft Auseinandersetzung – Prozess & Kosten

Die Erbengemeinschaft Auseinandersetzung und Auflösung einer Erbengemeinschaft gehört zu den komplexesten Vorgängen im deutschen Erbrecht. Dabei muss jeder Miterbe, der seine Interessen in einer Erbengemeinschaft durchsetzen will, die rechtlichen Möglichkeiten des BGB in Bezug auf Erbteilung, Teilungspläne, die Erbteilungsversteigerung, die Abschichtung und auch den Erbteilsverkauf kennen. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wissenswerte zur Erbengemeinschaft Auseinandersetzung zusammenstellen und dabei auch die Problemfelder aufzeigen sowie die Instrumente zur Lösung der Themen im Einzelnen darstellen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Problematik einer Erbengemeinschaft

Für den Fall, dass mehrere Miterben in einem Erbfall an einem Nachlass eines Erblassers beteiligt sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Dabei ist diese Erbengemeinschaft nach dem Erbfall zunächst gesamthänderisch an den Nachlass gebunden und kann nur gemeinsam Entscheidungen treffen. Der Nachlass des Erblassers gehört dabei allen Erben gemeinsam. Nur durch eine Erbauseinandersetzung bekommt jeder Erbe seinen Anteil. Hierbei ist es Ziel der Erbengemeinschaft Auseinandersetzung, das gesamte Vermögen des Nachlasses unter sich aufzuteilen. Deshalb müssen sich alle Erben auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag einigen, der regelt, welcher Erbe welchen Teil des Vermögens erhalten soll.

Deshalb führt auch erst ein gültiger Erbauseinandersetzungsvertrag zu einer Auflösung der Gemeinschaft. In der Praxis kommt es in diesen Gemeinschaften jedoch häufig zu Auseinandersetzungen über die Verteilung des Nachlasses, die den Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages verhindern. Deshalb muss häufig zu anderen rechtlichen Mitteln gegriffen werden, um eine Erbengemeinschaft auflösen zu können.

Ist eine Erbengemeinschaft Auseinandersetzung immer notwendig?

Eine Erbauseinandersetzung ist nicht in jedem Fall zwingend notwendig, nur weil eine Erbengemeinschaft besteht. Für den Fall, dass sich die Erben einig sind, können sie den Nachlass auch gemeinsam verwalten.

Beispiel: Dauerhafte Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft von vier Geschwistern erbt ein Mehrfamilien Mietshaus, das gut vermietet ist. Die Erben sind sich einig, dass sie die Immobilie behalten möchten, nicht verkaufen möchten und teilen die Mieteinnahmen unter sich auf. Für Instandhaltungskosten der Immobilie kommen sie zu gleichen Teilen auf. Hierbei ist eine dauerhafte Erbengemeinschaft entstanden, die keine Auseinandersetzung sucht.

Jedoch ist eine gemeinsame Nachlassverwaltung insbesondere bei großen Erbengemeinschaften nicht immer einfach. Dabei treffen meist verschiedene Interessen aufeinander und Erbstreitigkeiten sind dann nicht unwahrscheinlich. Deshalb ist in den meisten Fällen die Erbauseinandersetzung eine gute Lösung. Dadurch beenden die Miterben die Erbengemeinschaft, sobald einer oder mehrere Erben die Auseinandersetzung des Erbes fordern. Hierbei verjährt der Anspruch auf eine Erbauseinandersetzung auch nicht und sie ist jederzeit möglich.

Wer führt eine Erbauseinandersetzung durch?

Generell können die Erben eines Nachlasses diesen selbst aufteilen, wobei eine Erbauseinandersetzung ohne einen Notar oder einen Anwalt in diesen Fällen möglich ist. Dabei ist aber vorausgesetzt, dass sich alle Miterben einig darüber sind, wer was vom Nachlass bekommt oder mit der Verwaltung überfordert sind. Für den Fall, dass der Erblasser jedoch einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, ist dieser immer damit beauftragt, eine Erbauseinandersetzung durchzuführen und die Verwaltung zu übernehmen.

Eine Erbengemeinschaft hat in den meisten Fällen das klare Ziel der Auflösung und deshalb ist ihr eigentlicher Zweck die Auseinandersetzung. Dabei hat rein rechtlich jeder Miterbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung, sobald die die Teilungsreife vorliegt gemäß § 2043 BGB. Hierbei ist eine wichtige Voraussetzung der Teilungsreife unter anderem, dass alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt, eventuelle Anordnungen des Erblassers erfüllt sind und außerdem kein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers besteht. Ferner muss auch der Nachlass ohne Wertverlust teilbar sein.

Für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Wenn sich allerdings einer der Miterben weigert, eine Auseinandersetzungsvereinbarung abzuschließen, so muss der Rechtsweg beschritten werden und zwar mit einer Erbauseinandersetzungsklage. Dabei muss dann der klagende Miterbe einen Teilungsplan vorlegen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierbei wird eine Klage immer dann abgewiesen werden, wenn der Teilungsplan fehlerhaft ist, da das Gericht in diesem Fall nicht gestaltend tätig werden darf. Aufgrund von komplizierten Sach- und Informationslagen bei Erbschaften ist das Risiko hoch, dass der klagende Miterbe Aspekte in seinem Teilungsplan übersehen hat. Deshalb sollte man in diesen Fällen immer eine Anwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.

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Die Alternative der Teilerbauseinandersetzung

Für den Fall, dass eine vollständige Erbengemeinschaft Auseinandersetzung nicht möglich ist, kann auch eine Teilerbauseinandersetzung in Frage kommen, bei der nur ein Teil des Vermögens aufgeteilt wird. Dabei werden dann zunächst nur einige Nachlassgegenstände aufgeteilt und der restliche Nachlass dann zu einem späteren Zeitpunkt. Allerdings ist eine Teilerbauseinandersetzung nur in einzelnen Fällen möglich, denn dafür müssen besondere Gründe vorliegen. Im Einzelfall kann dies ein Anwalt für Erbrecht im Vorfeld prüfen.

Der Prozess der Erbengemeinschaft Auseinandersetzung

Grundsätzlich kann ein Erblasser durch eine Teilungsanordnung in seinem Testament selbst anordnen, dass sein Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird. Jedoch sind solche Verfügungen in der Praxis eher selten und in den meisten Fällen müssen die Erben eben eine Auseinandersetzung selbst vollziehen. Für den Fall, dass ein Erblasser auf eine Teilungsanordnung in einem Testament verzichtet hat oder eine Erbengemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustanden gekommen ist, liegt es in der Entscheidung der Miterben, die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Hat sich der Erblasser, als er das Testament geschrieben hat, zurückgehalten und auf eine Teilungsanordnung verzichtet oder ist die Erbengemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Erbfolge entstanden, obliegt es den Erben, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sowohl der Anspruch auf Auseinandersetzung als auch Regeln für die Auseinandersetzung sind gesetzlich geregelt und müssen von den Miterben beachtet werden. Dabei vollzieht sich eine Erbengemeinschaft Auseinandersetzung nach dem folgenden Schema:

Vorbereitung der Erbschaft auf die Auseinandersetzung

Bevor eine Erbengemeinschaft an eine Auseinandersetzung denken kann, muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses erreicht werden. Deshalb müssen bestimmte Vorbereitungen getroffen werden, die eben den Nachlass teilbar machen und vor allen Dingen auch von Schulden befreien. Im Einzelnen bedeutet dies folgende Vorgehensweise:

Ermittlung der Aktiva und Passiva des Nachlassvermögens

Um eventuelle Nachlassgläubiger zu schützen und um auch eine gerechte Aufteilung des Vermögens möglich zu machen, müssen zunächst alle Aktiv- und Passivposten des Nachlasses erfasst werden. Hierbei kann ein Anwalt helfen.

Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten

Ist der Nachlassbestand ermittelt, müssen zunächst von den Miterben die Nachlassverbindlichkeiten begleichen werden gemäß § 2046 BGB. Für den Fall, dass hierfür das Verkaufen von Nachlassgegenständen notwendig ist, um Barmittel zu generieren, ist dies nach den gesetzlichen Regeln des Pfandverkaufes zu machen, falls die Miterben nichts anderes beschlossen haben. Bei Immobilien kommt auch eine Teilungsversteigerung in Frage.

Auch für den Fall, dass Erben selbst Gläubiger des Nachlasses sind, so haben sie nach der Rechtsprechung die gleichen Rechte wie andere Gläubiger. Deshalb können sie eben auch ihre Ansprüche sofort geltend machen und müssen nicht auf die Nachlassverteilung unter den Miterben warten. Dies gilt auch im Umkehrfall, wenn ein Erbe z. B. Schuldner des Nachlasses ist. Auch in diesem Fall, muss er zunächst seine Schulden begleichen.

Verkauf nicht teilbarer Gegenstände des Nachlasses

Generell wird in einem Erbfall zunächst einmal davon ausgegangen, dass die Nachlassgegenstände entsprechend den Erbquoten der Erben aufzuteilen sind. Deshalb ist dies zunächst auf Barvermögen, Wertpapiere oder auch Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft anwendbar. Für den Fall jedoch, dass eine Teilung ohne einen Wertverlust nicht möglich ist, muss man zumeist etwas verkaufen, also einen Pfandverkauf der Nachlassgegenstände veranlassen oder bei Grundstücken oder Immobilien eine Teilungsversteigerung. An dieser Teilungsversteigerung können sich die Erben dann auch selbst beteiligen.

Die Erbauseinandersetzung durch Vertrag bei Einigung

Wenn sich die Erben einer Erbengemeinschaft einig sich über die Aufteilung des Nachlasses, ist für die Erbengemeinschaft Auseinandersetzung ein Erbauseinandersetzungsvertrag ausreichend. Dabei muss dieser von allen Erben unterzeichnet werden. Für den Fall, dass ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass gehört, muss dieser Vertrag auch von einem Notar beurkundet werden um gültig zu sein. Hierbei ist dann die Erbauseinandersetzung abgeschlossen, wenn der Nachlass entsprechend den Erbquoten gerecht unter allen Erben aufgeteilt ist und jeder seinen vorgesehenen Anteil bekommen hat.

Tipp!

Hierfür existieren im Internet eine Reihe von Mustern für eine Erbauseinandersetzung. Jedoch benötigt jede Erbengemeinschaft sehr individuelle Regelungen, denen Muster und Vorlagen nicht gerecht werden können. Deshalb kann es zwar zunächst informativ sein, solche Musterverträge zu studieren, jedoch sind sie nicht in der Lage einen individuellen Erbfall abschließend zu regeln.

Die Erbauseinandersetzung ohne Einigung

In vielen Erbfällen ist eine Einigung unter den Erben einer Erbengemeinschaft jedoch nicht möglich. In diesen Fällen sieht das deutsche Erbrecht verschiedene Instrumente vor, die eben auch bei einer Uneinigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft eine Lösung anbieten, um die Gemeinschaft aufzulösen und den Nachlass zu verteilen. Im einzelnen handelt es sich hierbei um die Erbteilsübertragung, die Abschichtung und die Klage, die im Folgenden näher dargestellt werden sollen.

Die Erbauseinandersetzung durch eine Erbteilsübertragung

Wenn die Erbauseinandersetzung z. B. durch Streitigkeiten zwischen den Erben verhindert wird, kann jeder Erbe auch seinen Erbteil auch übertragen und dadurch aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und von allen Rechten und Pflichten entbunden werden. Hierbei kann ein Erbe seinen Erbteil entweder verkaufen oder auch verschenken. Im Falle eines Verkaufens muss er jedoch den Miterben ein Vorkaufsrecht einräumen. Dabei können die Miterben innerhalb von 2 Monaten den Erbteil übernehmen, wenn bereits ein Kaufangebot durch einen Dritten vorliegt, der in diesem Falle dann nicht zum Zuge kommt. Bei einer Erbteilsübertragung muss ein entsprechender Erbübertragungsvertrag zwischen den Beteiligten über das Verkaufen abgeschlossen werden, der von einem Notar beurkundet werden muss. Ein Anwalt kann hierzu beraten.

Die Erbauseinandersetzung durch eine Abschichtung

Eine Abschichtung bedeutet immer den Verzicht eines Erben auf sein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung durch seine Miterben. Hierbei können solche Vereinbarungen zwar schriftlich festgehalten werden, es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht dazu. Anders als bei der Erbteilübertragung und dem Verkaufen von Erbteilen geht bei der Abschichtung der Erbteil nicht auf eine bestimmte Person über, sondern an alle übrigen Miterben gemeinsam. Dadurch erhöhen sich die Erbanteile der übrigen Erben entsprechend.

Die Erbauseinandersetzung durch eine Klage

Für den Fall, dass keine Einigung unter den Erben für eine der vorgenannten Lösungen möglich ist, um den Nachlass aufzuteilen, bleibt zu guter Letzt dann nur noch der Weg der Erbauseinandersetzungsklage, die man auch als Erbteilungsklage oder einfach Teilungsklage Erbengemeinschaft bezeichnet. Dabei kann dies z. B. notwendig sein, wenn in einer Erbengemeinschaft Einer nicht verkaufen will. Dabei hat grundsätzlich jeder Miterbe das Recht, eine Erbauseinandersetzungsklage anzustrengen.

Hierfür muss er allerdings beim zuständigen Nachlassgericht einen Teilungsplan für den Nachlass einreichen, in dem er erklärt, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dabei muss der Teilungsplan fehlerfrei sein und die angeordneten Erbteile der Miterben berücksichtigen. Folgend wird dieser Teilungsplan dann vom zuständigen Gericht geprüft und wenn er für korrekt befunden wird, wird die Erbauseinandersetzung nach diesem Plan vollzogen. Hierbei müssen dann allerdings alle Gegenstände aus dem Nachlass, die nicht teilbar sind, verkauft werden.

Die Erbauseinandersetzungsklage ist jedoch kein einfacher Weg, einen Nachlass aufzuteilen, denn insbesondere bei einer Vielzahl von Erben kann der Klageweg nicht nur sehr langwierig sondern auch sehr kostenintensiv sein. Ferner hat auch der klagende Erbe alle anstehenden Kosten zu tragen, wenn seinem Teilungsplan nicht zugestimmt wird. Anbei die verschiedenen Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung nochmals im Überblick:

Sonderfälle der Erbauseinandersetzung

Je nachdem, welche Verfügungen ein Erblasser in seinem Testament angeordnet hat oder auch welche Vermögenswerte ein Nachlass enthält, gibt es eine Reihe von weiteren gesetzlichen Regelungen zu beachten, die hier nicht alle im Detail dargestellt werden können. Jedoch wollen wir im Folgenden zumindest zwei relativ häufige Situationen im Erbfall nochmals detaillierter darstellen, die Erbengemeinschaft Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker und die Erbauseinandersetzung bei Immobilien und Grundstücken.

Erbengemeinschaft Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker

Wenn der Erblasser angeordnet hat, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll, hat er zumeist auch festgelegt, welche Aufgabenbereich dieser übernehmen soll. Dabei können sich diese Aufgaben den Anordnungen entsprechend entweder ausschließlich auf die Durchführung einer Erbauseinandersetzung beschränken oder aber auch im Rahmen einer dauerhaften Verwaltung des Nachlasses als Dauertestamentsvollstreckung vollziehen.

Sinnvoll kann eine Testamentsvollstreckung zum Beispiel sein, wenn ein sehr komplexer Nachlass aufgeteilt werden muss oder wenn z. B. Unternehmen im Nachlass enthalten sind, für deren Verwaltung oder auch Aufteilung sehr spezielle Kenntnisse notwendig sind. Ferner kann die Testamentsvollstreckung auch dann sinnvoll sein, wenn z. B. aufgrund schwieriger Familienkonstellationen mit Streitigkeiten zwischen den Erben zu rechnen ist oder das Verhältnis zwischen einzelnen Erben schon vor dem Erbfall belastet war.

Grundsätzlich hat ein Testamentsvollstrecker eine Erbauseinandersetzung nach den Vorgaben zur ordnungsgemäßen Verwaltung auszuführen. Dabei ist er auch allen Erben zur Rechenschaft verpflichtet und er benötigt für besondere Geschäfte im Rahmen der Verwaltung auch die Zustimmung der Erben, wie z. B. bei einem Immobilienverkauf.

Die Erbauseinandersetzung bei Immobilien und Grundstücken

Für den Fall, dass sich Immobilien oder auch Grundstücke in einem Nachlass befinden, stehen bei einer Erbauseinandersetzung grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diese zu verteilen. Hierbei steht zunächst auch erst einmal die Möglichkeit der Einigung zur Verfügung, indem man sich einigt, welcher Erbe eben die Immobilie erhalten soll. Dabei kann man dies über dann über einen Erbauseinandersetzungsvertrag oder aber auch eine Erbteilsübertragung regeln.

Ist keine Einigung möglich, kann von einzelnen Erben eine Teilungsversteigerung eingefordert werden, die durch das zuständige Amtsgericht durchgeführt wird. Hierbei wird die Immobilie oder das Grundstück dann verkauft und es können sich auch die Erben selbst an der Teilungsversteigerung beteiligen. Im Anschluss wird dann der Erlös der Versteigerung dem Nachlasswert hinzugerechnet und erhöht diesen dementsprechend. Er wird in Folge dann entsprechend den Erbquoten auf die einzelnen Erben aufgeteilt.

Beispiel: Erbauseinandersetzung mit Einigung

Der Erblasser hinterlässt eine Eigentumswohnung mit einem Wert von 200.000 € im Wert und ein Barvermögen von 100.000 €. Da er kein Testament hinterlassen hat, stehen seiner Frau 50 % des Nachlasses zu und seinen beiden Kindern jeweils 25%. Alle drei Erben sind einverstanden, dass die Mutter das Haus überschrieben bekommen soll und den Kinder dafür auch keinen Ausgleich zahlen muss. In diesem Fall erhält die Mutter mehr als ihr durch den gesetzlichen Anspruch zustehen würde (150.000€). Da die Kinder damit jedoch einverstanden sind, wird dies so in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbart.

Beispiel: Erbauseinandersetzung ohne Einigung

Wenn sich die Erben nicht einigen können wie im ersten Beispiel, wird die Eigentumswohnung versteigert. Dabei wird ein Erlös von 150.000 € erzielt. Dieser wird nun zu den 100.000 € Barvermögen des Nachlasses addiert. Dabei würde die Frau des Erblassers nun 125.000 € und die Kinder jeweils 72.500 € erhalten.

Die Kosten der Erbauseinandersetzung

Die Kosten einer Auseinandersetzung Erbengemeinschaft sind immer stark abhängig davon, welche Form der Auseinandersetzung gewählt wird und inwiefern z. B. Experten dabei eingebunden sind, wie z. B. Anwälte oder Notare oder Sachverständige dabei eingebunden sind. Hierbei richten sich die Kosten dann oftmals nach der Höhe des Nachlassvermögens, das es aufzuteilen gilt. Im Folgenden wollen wir deshalb einige Kostenpositionen aufzeigen, die bei einer Erbauseinandersetzung zum Tragen kommen können:

  • Kosten für Sachverständige, wenn z. B. der Nachlasswert nicht alleine ermittelt werden kann, z. B. für Kunstgegenstände oder Immobilien etc.
  • Kosten für einen Notar, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung ggf. ein notariell beglaubigter Vertrag benötigt wird, wie z. B. bei Immobilien oder der Übertragung von Unternehmensanteilen.
  • Kosten für einen notariellen Vertrag bei einer Erbteilsübertragung.
  • Kosten für Anwälte, wenn diese eine Erbengemeinschaft bei der Suche nach einvernehmlichen Lösungen unterstützen oder wenn diese eine Testamentsvollstreckung auf Anordnung des Erblassers durchführen.
  • Kosten für Gerichtsgebühren, wenn diese im Rahmen einer Erbteilungsklage anfallen.

Kostenbeispiele zur Orientierung

Dabei sind die Höhe der Kosten meist von der Höhe des Nachlasswertes abhängig. Hierbei können die meisten Kosten einer Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abgezogen werden. Jedoch mindert sich dadurch natürlich auch entsprechend der Nachlasswert und damit bezahlen die Kosten letztendlich die Erben selbst. Außerdem sind die Kosten natürlich auch davon abhängig, wie lange eine Erbauseinandersetzung andauert und wie viele rechtliche Streitigkeiten dabei zu bewältigen sind. Beispielhaft lassen sich jedoch einige Kosten in Abhängigkeit vom Nachlasswert wie folgt darstellen:

  • Nachlassbewertung: Ein Gutachten für die Bewertung von Nachlassgegenständen kostet ca. 700€ plus einem Betrag in Höhe von 0,2 % des ermittelten Wertes.

NachlasswertAnwaltskostenNotarkosten
50.000 €1.822,96 €330 €
100.000 €2.348,94 €
660 €
500.000 €4.994,31 €1.870 €
750.000 €6.154,56 €2.670 €

Die Erbauseinandersetzung und die Besteuerung

Nach einer Erbauseinandersetzung können bei den einzelnen Erben unterschiedliche Steuern anfallen, wobei neben einer Erbschaftssteuer auch evtl. eine Schenkungssteuer, die Einkommensteuer oder die Grunderwerbssteuer in Betracht kommen. Dabei fällt eine Erbschaftssteuer beim Erben selbst immer dann an, wenn die Auseinandersetzung beendet ist. Jedoch ist diese immer von der Höhe des jeweiligen Erbteils abhängig und enge Angehörige können dabei relativ hohe Freibeträge in Anspruch nehmen. Anbei eine Übersicht über die aktuell gültigen Freibeträge für Erben, für die keine Erbschaftssteuer bezahlt werden muss:

PersonengruppeSteuerklasseFreibetrag in €
Ehegatten / LebenspartnerI500.000
KinderI400.000
EnkelI200.000
Eltern / Großeltern / Urenkel bei Erwerben von Todes wegenI100.000
Eltern / Großeltern / Urenkel bei Erwerben SchenkungI100.000
Nichten und Neffen / Geschwister / Schwiegerkinder / – eltern / geschiedener EhegatteII20.000
Weitere PersonenIII20.000

Auch ist es in einigen Fällen möglich, dass bei einer Erbengemeinschaft Auseinandersetzung eine Einkommensteuer anfällt. Hierbei ist dies z. B.der Fall, wenn ein Erbe mehr erhält als ihm nach seinem Erbteil zusteht und deshalb seinen Miterben gegenüber eine Ausgleichszahlung geleistet hat. In diesem Fall, ist der Wert, der den gesetzlichen Erbteil übersteigt, ein Veräußerungsgewinn und die Summe, die den gesetzlichen Erbteil übersteigt, muss der Erbe als Einkommen versteuern.

Hierbei ist jedoch die fällige Einkommensteuer sehr individuell und sowohl von der Steuerklasse, dem Familienstand und auch dem sonstigen Einkommen abhängig. Ein Anwalt oder Steuerberater kann hierzu beraten. Für den Fall, dass ein Erbe im Rahmen der Auseinandersetzung eine Immobilie oder ein Grundstück erhält, fällt in diesem Fall keine Grundsteuer an, da die Erbauseinandersetzung hiervon befreit ist.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Erbengemeinschaft Auseinandersetzung helfen?

Die Erbauseinandersetzung ist in den meisten Fällen ein komplexer Prozess, besonders, wenn viele Erben beteiligt und ein umfangreiches Vermögen zu verteilen ist, dass ggf. auch Unternehmensanteile, ganze Unternehmen oder Immobilien und Grundstücke enthält. Deshalb ist es auch in den meisten Fällen notwendig, die Unterstützung eines Anwalts für Erbrecht zu suchen, um für alle Beteiligten eine möglichst reibungslose Aufteilung des Nachlasses und damit auch Auflösung der Erbengemeinschaft zu erreichen.

Hierbei kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht sehr viele Aufgaben übernehmen, wie z. B. eine Bewertung des Nachlasses durchführen, Streitigkeiten zwischen den Erben schlichten, eine Testamentsvollstreckung übernehmen, unterstützen bei steuerlichen Themen und vieles mehr. Ferner hilft er natürlich auch, wenn eine Erbteilungsklage unvermeidlich ist und unterstützt seinen Mandanten bei der Vorbereitung des Teilungsplanes und natürlich bei der Durchführung. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht bei Ihrer Erbengemeinschaft Auseinandersetzung.

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FAQ: Erbengemeinschaft Auseinandersetzung

Über die Auszahlung der anderen Miterben kann man die Erbengemeinschaft auflösen. Handelt es sich bei dem Nachlassgegenstand zum Beispiel um eine Immobilie, die nicht adäquat aufzuteilen ist, so kann ein Miterbe den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Auszahlung anbieten.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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