Die Erbauseinandersetzung ohne Einigung
In vielen Erbfällen ist eine Einigung unter den Erben einer Erbengemeinschaft jedoch nicht möglich. In diesen Fällen sieht das deutsche Erbrecht verschiedene Instrumente vor, die eben auch bei einer Uneinigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft eine Lösung anbieten, um die Gemeinschaft aufzulösen und den Nachlass zu verteilen. Im einzelnen handelt es sich hierbei um die Erbteilsübertragung, die Abschichtung und die Klage, die im Folgenden näher dargestellt werden sollen.
Die Erbauseinandersetzung durch eine Erbteilsübertragung
Wenn die Erbauseinandersetzung z. B. durch Streitigkeiten zwischen den Erben verhindert wird, kann jeder Erbe auch seinen Erbteil auch übertragen und dadurch aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und von allen Rechten und Pflichten entbunden werden. Hierbei kann ein Erbe seinen Erbteil entweder verkaufen oder auch verschenken. Im Falle eines Verkaufens muss er jedoch den Miterben ein Vorkaufsrecht einräumen. Dabei können die Miterben innerhalb von 2 Monaten den Erbteil übernehmen, wenn bereits ein Kaufangebot durch einen Dritten vorliegt, der in diesem Falle dann nicht zum Zuge kommt. Bei einer Erbteilsübertragung muss ein entsprechender Erbübertragungsvertrag zwischen den Beteiligten über das Verkaufen abgeschlossen werden, der von einem Notar beurkundet werden muss. Ein Anwalt kann hierzu beraten.
Die Erbauseinandersetzung durch eine Abschichtung
Eine Abschichtung bedeutet immer den Verzicht eines Erben auf sein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung durch seine Miterben. Hierbei können solche Vereinbarungen zwar schriftlich festgehalten werden, es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht dazu. Anders als bei der Erbteilübertragung und dem Verkaufen von Erbteilen geht bei der Abschichtung der Erbteil nicht auf eine bestimmte Person über, sondern an alle übrigen Miterben gemeinsam. Dadurch erhöhen sich die Erbanteile der übrigen Erben entsprechend.
Die Erbauseinandersetzung durch eine Klage
Für den Fall, dass keine Einigung unter den Erben für eine der vorgenannten Lösungen möglich ist, um den Nachlass aufzuteilen, bleibt zu guter Letzt dann nur noch der Weg der Erbauseinandersetzungsklage, die man auch als Erbteilungsklage oder einfach Teilungsklage Erbengemeinschaft bezeichnet. Dabei kann dies z. B. notwendig sein, wenn in einer Erbengemeinschaft Einer nicht verkaufen will. Dabei hat grundsätzlich jeder Miterbe das Recht, eine Erbauseinandersetzungsklage anzustrengen.
Hierfür muss er allerdings beim zuständigen Nachlassgericht einen Teilungsplan für den Nachlass einreichen, in dem er erklärt, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dabei muss der Teilungsplan fehlerfrei sein und die angeordneten Erbteile der Miterben berücksichtigen. Folgend wird dieser Teilungsplan dann vom zuständigen Gericht geprüft und wenn er für korrekt befunden wird, wird die Erbauseinandersetzung nach diesem Plan vollzogen. Hierbei müssen dann allerdings alle Gegenstände aus dem Nachlass, die nicht teilbar sind, verkauft werden.
Die Erbauseinandersetzungsklage ist jedoch kein einfacher Weg, einen Nachlass aufzuteilen, denn insbesondere bei einer Vielzahl von Erben kann der Klageweg nicht nur sehr langwierig sondern auch sehr kostenintensiv sein. Ferner hat auch der klagende Erbe alle anstehenden Kosten zu tragen, wenn seinem Teilungsplan nicht zugestimmt wird. Anbei die verschiedenen Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung nochmals im Überblick:
Sonderfälle der Erbauseinandersetzung
Je nachdem, welche Verfügungen ein Erblasser in seinem Testament angeordnet hat oder auch welche Vermögenswerte ein Nachlass enthält, gibt es eine Reihe von weiteren gesetzlichen Regelungen zu beachten, die hier nicht alle im Detail dargestellt werden können. Jedoch wollen wir im Folgenden zumindest zwei relativ häufige Situationen im Erbfall nochmals detaillierter darstellen, die Erbengemeinschaft Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker und die Erbauseinandersetzung bei Immobilien und Grundstücken.
Erbengemeinschaft Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker
Wenn der Erblasser angeordnet hat, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll, hat er zumeist auch festgelegt, welche Aufgabenbereich dieser übernehmen soll. Dabei können sich diese Aufgaben den Anordnungen entsprechend entweder ausschließlich auf die Durchführung einer Erbauseinandersetzung beschränken oder aber auch im Rahmen einer dauerhaften Verwaltung des Nachlasses als Dauertestamentsvollstreckung vollziehen.
Sinnvoll kann eine Testamentsvollstreckung zum Beispiel sein, wenn ein sehr komplexer Nachlass aufgeteilt werden muss oder wenn z. B. Unternehmen im Nachlass enthalten sind, für deren Verwaltung oder auch Aufteilung sehr spezielle Kenntnisse notwendig sind. Ferner kann die Testamentsvollstreckung auch dann sinnvoll sein, wenn z. B. aufgrund schwieriger Familienkonstellationen mit Streitigkeiten zwischen den Erben zu rechnen ist oder das Verhältnis zwischen einzelnen Erben schon vor dem Erbfall belastet war.
Grundsätzlich hat ein Testamentsvollstrecker eine Erbauseinandersetzung nach den Vorgaben zur ordnungsgemäßen Verwaltung auszuführen. Dabei ist er auch allen Erben zur Rechenschaft verpflichtet und er benötigt für besondere Geschäfte im Rahmen der Verwaltung auch die Zustimmung der Erben, wie z. B. bei einem Immobilienverkauf.
Die Erbauseinandersetzung bei Immobilien und Grundstücken
Für den Fall, dass sich Immobilien oder auch Grundstücke in einem Nachlass befinden, stehen bei einer Erbauseinandersetzung grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diese zu verteilen. Hierbei steht zunächst auch erst einmal die Möglichkeit der Einigung zur Verfügung, indem man sich einigt, welcher Erbe eben die Immobilie erhalten soll. Dabei kann man dies über dann über einen Erbauseinandersetzungsvertrag oder aber auch eine Erbteilsübertragung regeln.
Ist keine Einigung möglich, kann von einzelnen Erben eine Teilungsversteigerung eingefordert werden, die durch das zuständige Amtsgericht durchgeführt wird. Hierbei wird die Immobilie oder das Grundstück dann verkauft und es können sich auch die Erben selbst an der Teilungsversteigerung beteiligen. Im Anschluss wird dann der Erlös der Versteigerung dem Nachlasswert hinzugerechnet und erhöht diesen dementsprechend. Er wird in Folge dann entsprechend den Erbquoten auf die einzelnen Erben aufgeteilt.
Beispiel: Erbauseinandersetzung mit Einigung
Der Erblasser hinterlässt eine Eigentumswohnung mit einem Wert von 200.000 € im Wert und ein Barvermögen von 100.000 €. Da er kein Testament hinterlassen hat, stehen seiner Frau 50 % des Nachlasses zu und seinen beiden Kindern jeweils 25%. Alle drei Erben sind einverstanden, dass die Mutter das Haus überschrieben bekommen soll und den Kinder dafür auch keinen Ausgleich zahlen muss. In diesem Fall erhält die Mutter mehr als ihr durch den gesetzlichen Anspruch zustehen würde (150.000€). Da die Kinder damit jedoch einverstanden sind, wird dies so in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbart.
Beispiel: Erbauseinandersetzung ohne Einigung
Wenn sich die Erben nicht einigen können wie im ersten Beispiel, wird die Eigentumswohnung versteigert. Dabei wird ein Erlös von 150.000 € erzielt. Dieser wird nun zu den 100.000 € Barvermögen des Nachlasses addiert. Dabei würde die Frau des Erblassers nun 125.000 € und die Kinder jeweils 72.500 € erhalten.