Kosten der Erbauseinandersetzung per Vertrag
In Abhängigkeit davon, ob beim Erstellen eines Vertrages ein Anwalt oder auch ein Notar in Anspruch genommen wird, fallen für die Errichtung natürlich unterschiedliche Kosten an. Deshalb wollen wir Ihnen anbei eine erste Orientierung bieten, wie sich diese Kosten einschätzen lassen. Dabei gilt jedoch sowohl für Notar- als auch Anwaltsgebühren, dass diese von der Höhe des Nachlasswertes aller Nachlassgegenstände vom Erblasser abhängig sind, für den der Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden soll.
Die Notarkosten für den Vertrag
Grundsätzlich ist ein derartiger Vertrag zunächst einmal formfrei zu erstellen und er benötigt nicht generell eine notarielle Beglaubigung. Für den Fall jedoch, dass bei der Erbteilung Immobilien, Grundstücke oder auch Unternehmensanteile übertragen werden sollen, ist eine derartige Beglaubigung zwingend vorgeschrieben. Dabei wird durch das Gerichts- und Notarkostengesetz jedoch gesetzlich festgeschrieben, in welcher Höhe die Vergütung für den Notars ausfallen darf.
Hierbei kann für eine Beurkundung eine doppelte Gebühr des einfachen Gebührensatzes veranschlagt werden, die sich wiederum am Gesamtwert des Nachlasses vom Erblasser orientiert. Deshalb lassen sich zur Orientierung anhand der folgenden Tabelle Beispiele entnehmen, wie ein Gebührensatz in Anhängigkeit vom Nachlasswert angesetzt wird. Hierbei gelten grundsätzlich die Notarkosten als Nachlassverbindlichkeiten, die eben auch aus dem Nachlass beglichen werden. Dadurch wird dann natürlich jeder Erbe indirekt zu gleichen Teilen auch an diesen Kosten beteiligt.
Nachlasswert | Notargebühr (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer)
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10.000 € | 150 € |
50.000 € | 330 € |
100.000 € | 1.092 € |
500.000 € | 1.870 € |
1.000.000 € | 3.470 € |
2.000.000 € | 6.670 € |
Die Anwaltskosten für den Vertrag
Wenn man auch Nummer sicher gehen will und einen rechtssicheren Vertrag ohne Formulierungsfehler und einer vollständigen Regelung aller Ansprüche der Miterben erstellen will, sollte man hierfür die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen. Hierbei kann dieser eine Analyse aller Interessen vornehmen und potentielle Fallstricke bei den Regelungen erkennen und zusätzlich auch zwischen den Erben vermitteln um Streitpunkte zu eliminieren.
Um jedoch die Kosten für Tätigkeit des Anwalts genauer abschätzen zu können, muss man zunächst einmal unterscheiden, ob der Anwalt für die gesamte Erbengemeinschaft tätig wird oder eben nur einen Miterben, da hierfür jeweils ein anderer Streitwert für die Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegt wird. Für den Fall, dass alle Erben beteiligt sind, wird der Gesamtwert des Nachlasses zugrunde gelegt, wenn nur ein Erbe den Anwalt beauftragt, wird entsprechend nur sein Erbteil am Nachlass als Grundlage gelten. Hierbei kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Anwalt für die Vertragsaufsetzung eine 1,3-fache Gebühr geltend machen. Aus der folgenden Tabelle können sie Beispiele für Ihre Orientierung entnehmen:
Streitwert | Anwaltsgebühr (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer)
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10.000 € | 725,40 € |
50.000 € | 1.511,90 € |
100.000 € | 1.953,90 € |
500.000 € | 4.176,90 € |
1.000.000 € | 6.126,90 € |
2.000.000 € | 10.026,90 € |
Jedoch kann auch mit einem Anwalt eine individuelle Vereinbarung zur Vergütung der Vertragserstellung vereinbart werden.Hierbei wird dann die Gebühr des Anwalts zumeist auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Ebenso wie die Notarkosten können auch die Anwaltskosten für die Erstellung des Vertrages aus dem Nachlass beglichen werden.
Kosten sparen durch einen Teilauseinandersetzungsvertrag
Auch bei der Erstellung eines Erbteilungsvertrages kann man Kosten sparen. Dabei ist insbesondere das Instrument der Teilerbauseinandersetzung zu nennen. Für den Fall, dass Immobilien oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören, fallen bei der Übertragung immer Notarkosten an. Jedoch werden bei der Gebührenberechnung des Notars immer alle Nachlasswerte zugrunde gelegt, also auch andere Wertgegenstände berücksichtigt, wie z. B. Barvermögen, Wertpapiere, Kunstgegenstände etc., also Wertgegenstände, für die es bei einer Übertragung eigentlich keiner notariellen Beglaubigung bedarf nach dem Erbrecht.
Deshalb kann in solchen Fällen die Teilerbauseinandersetzung sinnvoll sein. Hierbei werden dann nur die entsprechen Werte bzw. Erbteile, die einer notariellen Beglaubigung bedürfen, durch den Vertrag übertragen und die übrigen Nachlasswerte verbleiben zunächst im gemeinsamen Eigentum der Erbengemeinschaft und können dann separat auch ohne Notar übertragen werden. Dabei wird dann zur Berechnung der Notargebühren nur der Wert der Immobilien oder Unternehmensanteile herangezogen und die Notarkosten können sich dadurch merklich reduzieren.