Erstellung des Erbteilungsvertrages – worauf kommt es an?
Im Folgenden wollen wir aufzeigen, wie man einen derartigen Vertrag idealerweise erstellt und welche Form- und Inhaltserfordernisse dabei zu beachten sind.
Formales zur Vertragserstellung
Generell ist ein Erbteilungsvertrag an keine Formvorschriften gebunden und kann rein rechtlich gesehen auch mündlich wirksam werden. Allerdings sollte man, insbesondere aus Gründen der späteren Beweisführung und auch Nachvollziehbarkeit immer auf einer schriftlichen Ausfertigung bestehen. Dabei muss ein Erbteilungsvertrag immer nur dann notariell beglaubigt werden, wenn durch die Erbverteilung auch Immobilien oder z. B. Gesellschaftsanteile übertragen werden, für die diese besonderen Formvorschriften gelten.
Dabei können die Erben durch den Vertrag eine Erbteilung vollständig oder auch nur in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände vollziehen, was man dann als Teilerbauseinandersetzung bezeichnet. Oftmals wird in der Praxis deshalb aus Kostengründen auch nur ein notarieller Erbteilungsvertrag für Nachlasswerte erstellt, die eben eine Beurkundungspflicht haben, wie z. B. Immobilien oder auch Gesellschaftsanteile.
Inhalt des Erbteilungsvertrages
Wie jeder andere Vertrag unterliegt auch der Erbteilungsvertrag gewissen Inhaltsvorschriften. Für den Fall, dass diese nicht beachtet werden, kann der Vertrag entweder ganz oder auch teilweise für nichtig erklärt werden. In diesem Fall wäre dann die Erbverteilung zunächst einmal gescheitert, Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft wären nicht beigelegt und auch wichtige Vermögenswerte aus dem Nachlass können nicht in die Verwaltung eines einzelnen Erben übergeben werden. Deshalb ist es sehr wichtig, die Inhaltsvorschriften eines derartigen Vertrages genau zu kennen um eine bestmögliche Rechtssicherheit bei der Erstellung zu haben.
Wichtige Inhaltselemente des Vertrages sind:
- alle Miterben der Erbengemeinschaft müssen mit vollständigen Daten erfasst sein (Name, Adresse, ggf. Geburtsdatum)
- alle Gegenstände des Nachlasses müssen in einem beigefügten Nachlassverzeichnis aufgeführt sein.
- es müssen eindeutige Bestimmungen zur genauen Aufteilung der Nachlassgegenstände getroffen werden
- es muss der Beginn der Gültigkeit des Vertrages als sogenanntes
- „Übergabe-/Verrechnungsdatum“ benannt werden
- der Vertrag muss alle Verzichtserklärungen der Erben enthalten
Dabei ist insbesondere auch eine sehr gewissenhafte Aufstellung des Nachlassverzeichnisses sehr wichtig. Nur durch die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses kann sichergestellt werden, dass nach dem Vertragsabschluss nicht noch weitere Vermögensgegenstände zum Vorschein kommen, die dann ein weiteres Bestehen der Erbengemeinschaft notwendig machen. Mit den Verzichtserklärungen erklären sich alle Erben der Erbengemeinschaft mit dem Erbteilungsvertrag einverstanden und schließen dadurch auch verbindlich aus, zu einem späteren Zeitpunkt noch Erbansprüche am Nachlass geltend zu machen.
Ferner können in einem derartigen Vertrag auch Vollmachten für bestimmte Miterben erteilt werden, die dadurch z. B. befugt werden, Fahrzeuge umzumelden oder auch Konten aufzulösen ohne dass alle Miterben ihre Zustimmung erteilen müssen. Dadurch kann eine endgültige Erbauseinandersetzung durchaus beschleunigt werden. Um sicherzustellen, dass nicht durch einzelne unwirksame Klauseln des Vertrages der gesamte Erbteilungsvertrag ungültig wird, sollte man sicherheitshalber auch eine „Salvatorische Klausel“ am Ende des Vertrages einfügen.