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Erbengemeinschaft Vollmacht – Rechtslage, Umfang & mehr

Erbengemeinschaften sind meist ein kompliziertes Konstrukt und sie sind häufig bei Meinungsdifferenzen nicht handlungsfähig. Durch eine Erbengemeinschaft Vollmacht wird zumeist ein Miterbe einer Erbengemeinschaft bevollmächtigt, die Verwaltung des Nachlasses aus einem Testament zu übernehmen. Dabei kann dies durchaus von Vorteil sein, weil eine Erbengemeinschaft dadurch beim Eintritt des Erbfalls bereits handlungsfähig wird. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag darstellen, wie ein derartige Vollmacht erteilt wird, welche Handlungsmöglichkeiten damit einhergehen und wie sich diese auf die Abwicklung des Nachlasses auswirkt.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Problematik der Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft

Bei den meisten Erbfällen hinterlässt ein Erblasser mit oder ohne Testament mehrere Personen, die erbrechtliche Ansprüche haben. Dabei entsteht dann eine Erbengemeinschaft, in der die Erben zu gemeinsamen Eigentümern des Nachlasses werden nach dem deutschen Erbrecht. Hierbei ist eine Erbengemeinschaft jedoch nicht auf Dauer angelegt, sondern gilt als Zwischenlösung, bis der Nachlass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung verteilt wird und die Erbengemeinschaft damit aufgelöst werden kann. Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich in den §§2032 bis 2041 BGB.

Dabei wird im § 2033 BGB Das Verfügungsrecht der Miterben geregelt, das vorsieht, dass jeder Miterbe der Erbengemeinschaft zwar über seinen Erbteil aus einem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge verfügen kann, jedoch keinen Zugriff auf einzelne Gegenstände oder auch Vermögenswerte des Nachlasses hat . Deshalb ist auch eine Einzelnutzung von Erbteilen in der Erbengemeinschaft deutlich erschwert ist und in Verbindung mit § 2038 BGB bedeutet dies, dass die Miterben den Nachlass also nur gemeinsam verwalten können und hierfür auch einen Erbschein benötigen. Hierbei bezeichnet das deutsche Erbrecht dies auch als Gesamthandsgemeinschaft.

Handlungsfähigkeit durch eine Erbengemeinschaft Vollmacht

Die Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft ist also besonders deshalb eingeschränkt, weil es für jede Entscheidung eine Zustimmung aller Miterben bedarf . Dieser Umstand birgt per se schon viel Potential für Stress und Streitigkeiten unter den Miterben, wenn keine Einigkeit über die Verwaltung des Nachlasses aus einem Testament besteht. Deshalb ist es dann in der Praxis oft schwierig, Rechtsgeschäfte abzuwickeln, selbst wenn ein Erbschein vorliegt. Jedoch sieht das deutsche Erbrecht hier eine Lösungsmöglichkeit vor, da es die Möglichkeit einer Vollmacht zur Vorsorge vorsieht, die die Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft entscheidend verbessern kann.

Durch eine Erbengemeinschaft Vollmacht wird eine Vertretungsvollmacht an einen erfahrenen Miterben oder auch eine dritte Person erteilt, die dann die Rechtsgeschäfte für den Nachlass ausführen kann. Hierbei muss man wissen, dass selbst die engsten Angehörigen eines Erblassers in einer Erbengemeinschaft hierzu sonst nicht befugt sind. Dabei kann man diese Vollmacht z. B. für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilen, wenn z. B. eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden soll. Hierbei sollte man eine derartige Vollmacht immer notariell beglaubigen lassen, damit diese auch z. B. von Banken anerkannt wird.

Die Vollmacht als effiziente Handlungsoption

Für den Fall, dass keine Vollmacht erteilt wurde, müssen z. B. bei einem Immobilienverkauf alle Erben dem Rechtsgeschäft zustimmen und auch alle den Vertrag unterschreiben. Dies ist insbesondere bei großen Erbengemeinschaften mit einem hohen Aufwand verbunden und in vielen Fällen kaum umsetzbar, wenn z. B. Erben im Ausland leben. Allerdings setzt auch die Bevollmächtigung eines Miterben natürlich voraus, dass die gesamte Erbengemeinschaft diesem entsprechendes Vertrauen entgegenbringt, da er als Vertretung der Erbengemeinschaft ja wichtige Entscheidungen trifft, die alle Miterben betreffen.

Generell ist es also durchaus sinnvoll, einen Bevollmächtigten für die Erbengemeinschaft zu ernennen, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft bis zur Erbauseinandersetzung nur gemeinsam über den Nachlass verfügen dürfen. Dabei sind auch z. B. Abhebungen oder Überweisungen von den Bankkonten des Erblassers nur unter Vorlage des Erbscheins möglich.

Allerdings dauert es bis zur Erteilung eines Erbscheins in der Regel eine gewisse Zeit. Durch eine Vollmacht können die Erben den Bevollmächtigten sofort mit der Abwicklung aller notwendigen Rechtsgeschäfte betrauen und dieser ist dann nach dem Tod des Erblassers auch sofort handlungsfähig und kann z. B. sofort die Beerdigungskosten aus dem Nachlass begleichen unter Vorlage der Vollmacht.

Welche Inhalte sollte eine Erbengemeinschaft Vollmacht enthalten?

In einer Erbengemeinschaft Vollmacht sollten alle relevanten und notwendigen Inhalte und Befugnisse des Bevollmächtigten enthalten sein. Damit sie von zuständigen Notaren oder Anwälten, die den Nachlass regeln, auch anerkannt wird, muss sie deshalb eindeutig sein. Hierbei muss deutlich sein, dass die Erbengemeinschaft gemeinsam den Bevollmächtigten ernennt und dann klar definieren, welche Rechte sie diesen übertragen wollen. Ferner muss die Vollmacht auch von allen Erben unterschrieben werden, da sie ansonsten keine Gültigkeit hat. Deshalb sollte eine Muster Vollmacht immer folgende Daten beinhalten:

  • Namen und Kontaktdaten aller Erben der Erbengemeinschaft
  • Name und Kontaktdaten der bevollmächtigten Person
  • Präzise Beschreibung der Erbsache
  • Genaue Definition der Aufgaben des Bevollmächtigten
  • Die Möglichkeit zum Widerruf der Vollmacht
  • Die Unterschrift aller Erben der Erbengemeinschaft

Hierbei muss jedoch keine besondere Form der bei der Gestaltung der Vollmacht eingehalten werden. Jedoch empfiehlt es sich immer, diese schriftlich zu erteilen und ggf. auch notariell beglaubigen zu lassen. Die Möglichkeit zum Widerruf sollte nicht fehlen.

Transmortale oder postmortale Vollmachten durch den Erblasser

Auch ein Erblasser kann nach gültigem Recht für seine Erbengemeinschaft eine Vollmacht erteilen. Dabei kann er diese so verfügen, dass sie postmortal wirksam wird. Dabei kann er also schon zu Lebzeiten anordnen, wer das gemeinsame Erbe der Erbengemeinschaft nach seinem Tod verwalten soll. Ferner kann diese Vollmacht des Erblassers auch transmortal wirksam werden. Dabei wird die Vollmacht dann bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam und bleibt auch nach seinem Tod gültig. Allerdings darf eine vom Erblasser erteilte Vollmacht durch jeden Miterben nach dem Erbfall widerrufen werden und der Erblasser ist dabei nicht befugt, etwas anderes festzulegen. Hierbei kann eine Vollmacht nur dann unwiderruflich erteilt werden, wenn die Unwiderruflichkeit sich auf die konkrete Ausführung eines Geschäftsvorgangs bezieht.

Mustervorlage für eine Erbengemeinschaft Vollmacht

Um eine allgemeine Vollmacht für die Nachlassabwicklung zu erteilen, kann man z. B. folgenden Mustertext verwenden, der jedoch je nach individueller Situation an die Umstände und Bedürfnisse angepasst werden kann. In komplexeren Fällen empfiehlt es sich, kein Muster zu verwenden und einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht mit der Anfertigung einer entsprechenden Vollmacht zu betrauen. Für den Fall jedoch, dass es sich um sehr komplizierte Abwicklungen handelt, sollte man sich nicht an Mustern oder Vorlagen orientieren , sondern einen erfahrenen Experten für Erbrecht mit der Vollmacht betrauen.

Muster: Vollmacht Erbengemeinschaft

„ Vollmacht der Erbengemeinschaft in der Erbsache _______________________ Wir als Erben erteilen eine Vollmacht zur Verwaltung der oben bezeichneten Erbsache. Die Vollmacht ist gültig bis auf Widerruf und umfasst alle relevanten Tätigkeiten, die in Verbindung mit der Nachlassabwicklung stehen. Unser Wille und Wunsch soll dabei stets berücksichtigt werden. (Namen und Adressen der Erben) (Name und Adresse des Bevollmächtigten)

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Wie kann ein Anwalt bei der Erbengemeinschaft Vollmacht behilflich sein?

Die Erteilung einer Erbengemeinschaft Vollmacht ist ein sensibles Thema, das das Vertrauen aller Miterben der Erbengemeinschaft voraussetzt. Dabei muss die Person des Bevollmächtigten in vielen Fällen nicht nur das Vertrauen der Gemeinschaft genießen, sie muss vor allen Dingen auch fähig oder erfahren sein, die übertragenen Aufgaben und Rechte auch im Sinne der Erbengemeinschaft auszuführen.

Deshalb kommt es eben immer auf den Einzelfall an. Hierbei macht es ggf. Sinn, diese Themen im Vorfeld der Vollmachtserteilung auch mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu besprechen. Er kann den individuellen Erbfall analysieren und ggf. Empfehlungen aussprechen zu Qualifikationen, die von einem Bevollmächtigten benötigt werden. Dabei kann es eben durchaus sinnvoll sein, eine dritte Person mit dem Verkauf einer Immobilie zu betrauen, wenn in der Erbengemeinschaft niemand damit Erfahrung hat.

Ferner sind auch z. B. bei der Übertragung eines Unternehmens auf Erben einer Erbengemeinschaft besondere Kenntnisse verlangt. Hierbei kann ein spezialisierter, erfahrener Anwalt für Erbrecht mit seiner ganzen Expertise zur Seite stehen und beraten, sowie auch bei der Suche nach einem geeigneten Experten ggf. helfen. Außerdem kann er natürlich auch bei der Erstellung einer Muster Vollmacht unterstützen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht bei Ihrer Erbengemeinschaft Vollmacht.

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FAQ: Erbengemeinschaft Vollmacht

Eine Nachlassvollmacht ist eine Vollmacht, die ein Erbe einem anderen Miterben oder einer erfahrenen außenstehenden Person zur Abwicklung einer Nachlasssache erteilt. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft nach dem Recht.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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