Dabei wird im § 2033 BGB Das Verfügungsrecht der Miterben geregelt, das vorsieht, dass jeder Miterbe der Erbengemeinschaft zwar über seinen Erbteil aus einem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge verfügen kann, jedoch keinen Zugriff auf einzelne Gegenstände oder auch Vermögenswerte des Nachlasses hat . Deshalb ist auch eine Einzelnutzung von Erbteilen in der Erbengemeinschaft deutlich erschwert ist und in Verbindung mit § 2038 BGB bedeutet dies, dass die Miterben den Nachlass also nur gemeinsam verwalten können und hierfür auch einen Erbschein benötigen. Hierbei bezeichnet das deutsche Erbrecht dies auch als Gesamthandsgemeinschaft.
Handlungsfähigkeit durch eine Erbengemeinschaft Vollmacht
Die Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft ist also besonders deshalb eingeschränkt, weil es für jede Entscheidung eine Zustimmung aller Miterben bedarf . Dieser Umstand birgt per se schon viel Potential für Stress und Streitigkeiten unter den Miterben, wenn keine Einigkeit über die Verwaltung des Nachlasses aus einem Testament besteht. Deshalb ist es dann in der Praxis oft schwierig, Rechtsgeschäfte abzuwickeln, selbst wenn ein Erbschein vorliegt. Jedoch sieht das deutsche Erbrecht hier eine Lösungsmöglichkeit vor, da es die Möglichkeit einer Vollmacht zur Vorsorge vorsieht, die die Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft entscheidend verbessern kann.
Durch eine Erbengemeinschaft Vollmacht wird eine Vertretungsvollmacht an einen erfahrenen Miterben oder auch eine dritte Person erteilt, die dann die Rechtsgeschäfte für den Nachlass ausführen kann. Hierbei muss man wissen, dass selbst die engsten Angehörigen eines Erblassers in einer Erbengemeinschaft hierzu sonst nicht befugt sind. Dabei kann man diese Vollmacht z. B. für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilen, wenn z. B. eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden soll. Hierbei sollte man eine derartige Vollmacht immer notariell beglaubigen lassen, damit diese auch z. B. von Banken anerkannt wird.
Die Vollmacht als effiziente Handlungsoption
Für den Fall, dass keine Vollmacht erteilt wurde, müssen z. B. bei einem Immobilienverkauf alle Erben dem Rechtsgeschäft zustimmen und auch alle den Vertrag unterschreiben. Dies ist insbesondere bei großen Erbengemeinschaften mit einem hohen Aufwand verbunden und in vielen Fällen kaum umsetzbar, wenn z. B. Erben im Ausland leben. Allerdings setzt auch die Bevollmächtigung eines Miterben natürlich voraus, dass die gesamte Erbengemeinschaft diesem entsprechendes Vertrauen entgegenbringt, da er als Vertretung der Erbengemeinschaft ja wichtige Entscheidungen trifft, die alle Miterben betreffen.
Generell ist es also durchaus sinnvoll, einen Bevollmächtigten für die Erbengemeinschaft zu ernennen, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft bis zur Erbauseinandersetzung nur gemeinsam über den Nachlass verfügen dürfen. Dabei sind auch z. B. Abhebungen oder Überweisungen von den Bankkonten des Erblassers nur unter Vorlage des Erbscheins möglich.
Allerdings dauert es bis zur Erteilung eines Erbscheins in der Regel eine gewisse Zeit. Durch eine Vollmacht können die Erben den Bevollmächtigten sofort mit der Abwicklung aller notwendigen Rechtsgeschäfte betrauen und dieser ist dann nach dem Tod des Erblassers auch sofort handlungsfähig und kann z. B. sofort die Beerdigungskosten aus dem Nachlass begleichen unter Vorlage der Vollmacht.