Möchte man als Erbe das Bankkonto des Erblassers auflösen und das Geld abheben, benötigt man einen Erbschein. Der Erbschein gilt als Kontovollmacht, um über die Konten des Erblassers zu verfügen.
Hat man jedoch zu Lebzeiten eine Vollmacht für das Bankkonto erhalten, die über den Tod hinaus geht, besteht auch nach dem Tod des Erblassers Zugriff auf das entsprechende Konto.
Des Weiteren hat der Erblasser die Möglichkeit eine Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen und somit eine Person zu bevollmächtigen. Hierbei kann es sich um einen zukünftigen Erben handeln, der durch eine Vollmacht, die über den Tod hinaus geht, Verfügungsgewalt über Gegenstände des Nachlasses erhält. Durch diese Vollmacht kann er bereits vor Erhalt des Erbscheins tätig werden.
Allerdings ist ein Erbschein nicht zwingend notwendig, denn es gibt auch andere Wege sich als Erbe auszuweisen. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit einem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll reichen hierfür auch aus.
Ebenso ist die beglaubigte Handschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk als Nachweis ausreichend. Liegt allerdings kein Testament vor und sind Sie durch die gesetzliche Erbfolge zum Erben geworden, ist ein Erbschein meist notwendig.
Bei Lebensversicherungen ist kein Erbschein notwendig, denn hier werden Personen meist als Berechtigte eingetragen und erhalten die Auszahlung ohne Erbschein.