Erbengemeinschaft – Was tun, wenn ein Erbe im Haus wohnt?
In einigen Fällen kommt es vor, dass Geschwister ein Haus der Eltern geerbt haben und ein Erbe der Erbengemeinschaft im Haus wohnt. Was kann man tun, wenn ein Erbe der Erbengemeinschaft im Haus wohnt?
Geht das Haus an eine Erbengemeinschaft dann müssen diese gemeinsam über den Verkauf, die Vermietung oder die allgemeine Nutzung der Immobilie entscheiden. Meist wird für den Erben ein Mietvertrag vereinbart. Meist einigen sich die Kinder der Erbengemeinschaft, dass der Erbe im Haus wohnt und Miete zahlt. Sind sich die Miterben einig, steht den Vereinbarungen nichts im Weg. Der Erbe der Erbengemeinschaft, der im Haus wohnt, tritt als Mieter auf und der vertragliche Vermieter ist die Erbengemeinschaft.
Kann der entsprechende Erbe der Erbengemeinschaft, der im Haus wohnt, die anderen Miterben auszahlen, dann kann er nach Absprache mit den anderen Erben das gesamte Haus als Eigentum übernehmen. Allerdings müssen alle Beteiligten zustimmen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine sinnvolle Aufteilung der Immobilie, die es den Miterben ermöglicht, über einen Teil des Hauses zu verfügen. Handelt es sich beispielsweise um ein Doppelhaus oder Haus mit mehreren Etagen, lässt sich die Immobilie auch zwischen 2-3 Geschwistern aufteilen. Diese können dann individuell entscheiden, ob Ihre Etage vermietet, verkauft oder genutzt werden soll.
Auszahlung der Erbengemeinschaft und Steuern – Wer zahlt die Erbschaftssteuer?
Bei der Auszahlung der Erbengemeinschaft sind Steuern ein wichtiges Thema. Nachdem die Auszahlung der Erbengemeinschaft erfolgte, müssen Steuern für die Erbschaft gezahlt werden, die sogenannte Erbschaftssteuer. Dabei werden die Steuern nicht für die Erbengemeinschaft berechnet, sondern für jeden Erben einzeln. Jeder Miterbe ist verpflichtet die Steuern nach Auszahlung der Erbengemeinschaft nach Abgabe der Steuererklärung zu zahlen. Ob eine Erbschaftsteuer anfällt, ist von der Erbschaftsteuerklasse und den Freibeträgen abhängig. Kindern steht ein Freibetrag von 400.000 Euro zu.
Zur Berechnung der Steuer nach Auszahlung durch die Erbengemeinschaft ist die positive Erbmasse entscheidend. Diese setzt sich aus dem gesamten Nachlass abzüglich der Fixkosten (Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten, Notargebühren) zusammen.
Auszahlung des Pflichtteils durch die Erbengemeinschaft
Wurde man als Pflichtteilsberechtigter enterbt, kann man eine Auszahlung durch die Erbengemeinschaft fordern. Um den Pflichtteil einfordern zu können, muss die pflichtteilsberechtigte Person die Höhe des Nachlasses kennen. Die Erbengemeinschaft muss der pflichtteilsberechtigten Person Auskunft über die Höhe des Nachlasses geben. Nach der Berechnung des Pflichtteils ist die Erbengemeinschaft zur Auszahlung verpflichtet.
Sollte die Erbengemeinschaft die Auszahlung verweigern, muss man den Pflichtteil einklagen und eine Pflichtteilsklage einreichen. Wer nach gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf den Pflichtteil hat und wie Sie den Pflichtteil durchsetzen können, erfahren Sie in unseren Leitartikeln. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Erbrecht beraten.