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Erbengemeinschaft Auszahlung der Miterben

Wie kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen? Wann kann eine Auszahlung in der Erbengemeinschaft gefordert werden? Wer eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, hat mehrere Möglichkeiten dies zu erreichen. Das Verlassen der Erbengemeinschaft durch Auszahlung des Erbteils ist meist ein beliebtes Vorgehen, um als Miterbe die Erbengemeinschaft zu verlassen. Kann man die Auszahlung der Erbengemeinschaft erzwingen? Wie eine Auszahlung des Bankguthabens in einer Erbengemeinschaft erfolgt, ob man ein vorzeitiges Erbe an die Geschwister auszahlen kann und was Sie tun können, wenn ein Erbe der Erbengemeinschaft im Haus wohnt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Wie kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen?

Eine Erbengemeinschaft kann man auflösen, indem die Miterben die eventuellen Schulden aus dem Nachlass zahlen und im Anschluss das verbleibende Vermögen untereinander entsprechend ihrer Erbquote aufteilen.

Die Erbquote kann anhand eines Testaments festgelegt sein oder durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt sein. Doch nicht immer geht die Auflösung der Erbengemeinschaft zügig voran und durch die Verzögerung entstehen zusätzliche Kosten, daher wünschen einige Miterben eine Auszahlung der Erbengemeinschaft.

Doch kann man die  Erbengemeinschaft zur Auszahlung zwingen? Jeder Miterbe hat das Recht, eine Auflösung zu verlangen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist es aber auch möglich, dass ein Miterbe durch Auszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. In diesem Fall erhält der Erbe, der ausgezahlt werden möchte, eine Abfindung.

Besteht Anspruch auf Auszahlung durch die Erbengemeinschaft?

Grundsätzlich hat man in einer Erbengemeinschaft keinen Anspruch auf Auszahlung des Erbteils durch die anderen Miterben. Ist man nicht Alleinerbe befindet man sich automatisch mit den anderen Erben in einer Erbengemeinschaft, deren Aufgabe die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses ist. Obschon der Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft fordern kann, hat er keinen Anspruch auf Auszahlung aus der Erbengemeinschaft. Alle Erben müssen diesem Vorhaben zustimmen und dies einstimmig beschließen. Im schlimmsten Fall kann es Jahre dauern, bis die Auszahlung erfolgt oder die Erbengemeinschaft aufgelöst wird.

Welche Möglichkeiten der Auszahlung gibt es?

Möchte ein Erbe die Auszahlung aus einer Erbengemeinschaft erzielen und den Wert seines Erbteils erhalten, kann eine sogenannte Abschichtung bzw. Anwachsung durchgeführt werden. Dabei zahlen die anderen Miterben dem Erben einen bestimmten Geldbetrag, damit er seinen Erbteil aufgibt. Dadurch wird der Anteil den anderen Erben zugerechnet. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen bei der Ermittlung des angemessenen Geldbetrags. Möchte ein Miterbe allerdings seinen Erbteil an der Erbengemeinschaft erhöhen, kann er den Erbteil der anderen Miterben übernehmen und kaufen.

Dadurch erhöht sich sein Anteil an der Erbschaft und er kann gegebenenfalls Nachlassgegenstände wie Immobilien erhalten. Weitere Informationen zum Thema Erbengemeinschaft und Haus erhalten Sie in unserem Leitartikel. Möchte ein Miterbe seinen Erbteil nicht bekommen, hat er die Möglichkeit diesen zum Verkauf anzubieten. Somit kann er auch die Erbengemeinschaft verlassen und kann eine Auszahlung aus der Erbengemeinschaft vornehmen.

Verkauf des Erbteils oder Abschichtung?

Einigen sich die Miterben einem anderen Erben seinen Erbteil auszuzahlen, erfolgt dies über den Verkauf des entsprechenden Erbteils. Die anderen Erben haben ein Vorkaufsrecht und agieren somit meist als Käufer des Erbteils. Auch der Verkauf des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. In der Praxis erfolgt aber meist eine Abschichtung, bei der die anderen Miterben dem ausscheidenden Erben eine Abfindung in Form einer Geldzahlung zahlen.

Welche Auszahlung aus der Erbengemeinschaft sollte man wählen?

Bei der Wahl der richtigen Auszahlung aus der Erbengemeinschaft sollten Sie unbedingt Ihre Möglichkeiten abwägen. Lassen Sie sich als Miterbe auszahlen, dann werden Sie meist unter dem Wert ausgezahlt werden. Besser ist es jedoch, wenn die Auszahlung aus der Erbengemeinschaft durch die Übernahme des Erbteils erfolgt. Möchte ein Miterbe oder ein Dritter die Erbschaft erwerben, haben Sie die Möglichkeit durch die Übertragung Ihres Erbteils einen guten Preis zu erzielen.

Der Vorteil des Geldvermächtnisses

Wer Begünstigter eines Geldvermächtnisses ist, erzielt schneller eine Auszahlung durch die Erbengemeinschaft. Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine letztwillige Anordnung im Testament des Erblassers, die veranlasst, dass ein bestimmter Vermögenswert von den Erben auf den Vermächtnisnehmer übertragen wird. Diese Form der Auszahlung in der Erbengemeinschaft ist die einfachste und spart Zeit und Kosten. Handelt es sich um ein Geldvermächtnis, dann hat die begünstigte Person einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Auszahlung des im Testament festgelegten Geldbetrags.

Erbengemeinschaft – Auszahlung des Bankguthabens

Die Erbengemeinschaft kann die Auszahlung des Bankguthabens nur vornehmen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Möchte die Erbengemeinschaft bei der Bank die Auszahlung des Vermögens bewirken, dann muss zunächst das Erbrecht der Erben durch einen Erbschein oder ein Testament nachgewiesen werden.

Wer den Erbschein in einer Erbengemeinschaft erhält, erfahren Sie in unserem Leitartikel zum Thema. Bei einem Einzelkonto werden Überweisungen oder Bargeldabhebungen nur durchgeführt, wenn der entsprechende Nachweis vorliegt und alle Erben der Erbengemeinschaft die Anweisung erteilen. Das heißt auch, dass ein Erbe der Erbengemeinschaft die Auszahlung des Bankguthabens nicht allein durchführen kann. Alle Erben müssen sich einig sein und gemeinsam der Bank den Auftrag erteilen.

Daher ist der Nachweis über den jeweiligen Erbteil des Miterben nicht ausreichend, um die Bank mit der Auszahlung des Erbteils zu beauftragen. Einem Erben aus der Erbengemeinschaft wird die Bank die Auszahlung demnach verweigern. Boykottiert ein Miterbe der Erbengemeinschaft die Auszahlung des Bankguthabens, hat ein anderer Erbe kaum Möglichkeiten die Auszahlung zu erhalten.

In diesem Fall muss er eine Erbteilungsklage einreichen, um die Erbengemeinschaft zur Auszahlung des Bankguthabens aufzufordern. Auch die Bank hat bei Auszahlung gegenüber der Erbengemeinschaft keine Handlungsmöglichkeiten und bedarf der Zustimmung aller Miterben. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Guthaben für einen Dritten verwahrt wurde, dann kann dieser einen Anspruch aus einem Treuhandvertrag oder Bereicherungsrecht gegen die Erben haben.

Die Auszahlung der Erbengemeinschaft erzwingen

Theoretisch hat der Erbe ein Recht, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Doch in der Praxis kann er die Durchsetzung zur Auszahlung durch die Erbengemeinschaft nicht erzwingen. Zumindest ist dies nur schwer bis kaum möglich. Eine Alternative hierzu ist die Nutzung eines Mediators, der zwischen den Erben vermittelt und somit gegebenenfalls den Verkauf des Erbteils erzielen kann. Das Ziel der Erbengemeinschaft ist deren Auflösung (Auseinandersetzung), doch in der Praxis kann sich dies schwierig gestalten, wenn sich ein Erbe querstellt.

Einen Anspruch auf Auseinandersetzung besteht dann, wenn die Teilungsreife vorliegt. Wurden alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen, Anordnungen des Erblassers erfüllt und kein Auseinandersetzungsverbot im Testament vereinbart, dann sind die Voraussetzungen für die Teilungsreife erfüllt. Darüber hinaus muss der Nachlass aber auch ohne einen Verlust aufteilbar sein. Sind jene Bedingungen erfüllt, kann der Erbe die Auseinandersetzung fordern. Sollte auch dies keinen Erfolg haben, muss der Erbe die Auszahlung der Erbengemeinschaft durch die Erbauseinandersetzungsklage gerichtlich durchsetzen.

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Die Erbauseinandersetzungsklage

Legt der Miterbe einen Teilungsplan vor, der allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann er eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen. Ist die Klage fehlerhaft, wird sie zurückgewiesen. Da das Risiko aufgrund der Komplexität des Erbrechts sehr hoch ist, sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen. Ein Anwalt ist Ihnen dabei behilflich und verhindert, dass Sie wichtige Aspekte beim Teilungsplan übersehen. Das spart einerseits Kosten und Zeit und sorgt andererseits für eine Beschleunigung der Auszahlung durch die Erbengemeinschaft.

Wann muss man das Erbe der Geschwister auszahlen?

In einer Erbengemeinschaft können Geschwister als Miterben vorhanden sein, die wiederum die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die anderen Miterben einer Erbengemeinschaft. Dies gilt selbstverständlich auch für die Auszahlung durch die Erbengemeinschaft. Muss man das Erbe an Geschwister auszahlen? Nein, denn auch hier muss zwischen den Miterben der Gemeinschaft Einigkeit herrschen. Erben die Geschwister einer Erbengemeinschaft eine Immobilie und möchte ein Miterbe seinen Teil des Erbes an die Geschwister auszahlen, ist dies möglich.

Wurden Geschwister allerdings im Testament enterbt, muss man berücksichtigen, dass diese pflichtteilsberechtigt sind und ihre Ansprüche geltend machen können. Möchte der Erblasser eines seiner Kinder vom Erbe ausschließen, müssen beide einen Pflichtteilsverzicht miteinander vereinbaren. Das pflichtteilsberechtigte Kind erhält dann eine Abfindungszahlung und verzichtet im Erbfall auf seinen Pflichtteil.

Vorzeitiges Erbe an die Geschwister auszahlen

Selbstverständlich kann der Erblasser auch ein vorzeitiges Erbe an die Geschwister auszahlen, allerdings muss er dabei beachten, dass im Erbfall ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für Pflichtteilsberechtigte besteht. Bis zu 10 Jahren werden Schenkungen im Erbfall berücksichtigt und eingerechnet, sodass pflichtteilsberechtigte Personen einen Anspruch auf einen höheren Pflichtteil haben. Hätten die Schenkungen zu Lebzeiten nicht stattgefunden, wäre ihr Pflichtteil dementsprechend höher. Dies wird bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt. Sollten Sie als Erblasser Abkömmlinge und/oder einen Ehepartner haben, sind diese im Erbfall pflichtteilsberechtigt, sodass ein vorzeitiges ausgezahltes Erbe an die Geschwister berücksichtigt wird.

Darüber hinaus können auch Ihre Eltern pflichtteilsberechtigt sein, wenn Sie weder Nachkommen noch einen Ehepartner haben. Sind die Geschwister als Kinder des Erblassers hingegen pflichtteilsberechtigt, dann kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit ihnen vereinbaren. Dadurch kann er den Geschwistern ein vorzeitiges Erbe auszahlen, die im Gegenzug auf ihren Pflichtteil verzichten.

Erbengemeinschaft – Was tun, wenn ein Erbe im Haus wohnt?

In einigen Fällen kommt es vor, dass Geschwister ein Haus der Eltern geerbt haben und ein Erbe der Erbengemeinschaft im Haus wohnt. Was kann man tun, wenn ein Erbe der Erbengemeinschaft im Haus wohnt?

Geht das Haus an eine Erbengemeinschaft dann müssen diese gemeinsam über den Verkauf, die Vermietung oder die allgemeine Nutzung der Immobilie entscheiden. Meist wird für den Erben ein Mietvertrag vereinbart. Meist einigen sich die Kinder der Erbengemeinschaft, dass der Erbe im Haus wohnt und Miete zahlt. Sind sich die Miterben einig, steht den Vereinbarungen nichts im Weg. Der Erbe der Erbengemeinschaft, der im Haus wohnt, tritt als Mieter auf und der vertragliche Vermieter ist die Erbengemeinschaft.

Kann der entsprechende Erbe der Erbengemeinschaft, der im Haus wohnt, die anderen Miterben auszahlen, dann kann er nach Absprache mit den anderen Erben das gesamte Haus als Eigentum übernehmen. Allerdings müssen alle Beteiligten zustimmen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine sinnvolle Aufteilung der Immobilie, die es den Miterben ermöglicht, über einen Teil des Hauses zu verfügen. Handelt es sich beispielsweise um ein Doppelhaus oder Haus mit mehreren Etagen, lässt sich die Immobilie auch zwischen 2-3 Geschwistern aufteilen. Diese können dann individuell entscheiden, ob Ihre Etage vermietet, verkauft oder genutzt werden soll.

Auszahlung der Erbengemeinschaft und Steuern – Wer zahlt die Erbschaftssteuer?

Bei der Auszahlung der Erbengemeinschaft sind Steuern ein wichtiges Thema. Nachdem die Auszahlung der Erbengemeinschaft erfolgte, müssen Steuern für die Erbschaft gezahlt werden, die sogenannte Erbschaftssteuer. Dabei werden die Steuern nicht für die Erbengemeinschaft berechnet, sondern für jeden Erben einzeln. Jeder Miterbe ist verpflichtet die Steuern nach Auszahlung der Erbengemeinschaft nach Abgabe der Steuererklärung zu zahlen. Ob eine Erbschaftsteuer anfällt, ist von der Erbschaftsteuerklasse und den Freibeträgen abhängig. Kindern steht ein Freibetrag von 400.000 Euro zu.

Zur Berechnung der Steuer nach Auszahlung durch die Erbengemeinschaft ist die positive Erbmasse entscheidend. Diese setzt sich aus dem gesamten Nachlass abzüglich der Fixkosten (Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten, Notargebühren) zusammen.

Auszahlung des Pflichtteils durch die Erbengemeinschaft

Wurde man als Pflichtteilsberechtigter enterbt, kann man eine Auszahlung durch die Erbengemeinschaft fordern. Um den Pflichtteil einfordern zu können, muss die pflichtteilsberechtigte Person die Höhe des Nachlasses kennen. Die Erbengemeinschaft muss der pflichtteilsberechtigten Person Auskunft über die Höhe des Nachlasses geben. Nach der Berechnung des Pflichtteils ist die Erbengemeinschaft zur Auszahlung verpflichtet.

Sollte die Erbengemeinschaft die Auszahlung verweigern, muss man den Pflichtteil einklagen und eine Pflichtteilsklage einreichen. Wer nach gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf den Pflichtteil hat und wie Sie den Pflichtteil durchsetzen können, erfahren Sie in unseren Leitartikeln. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Erbrecht beraten.

Wie kann ein Anwalt  bei der Erbengemeinschaft Auszahlung helfen?

Ist man Teil einer Erbengemeinschaft und trägt sich mit dem Gedanken, sich von der Erbengemeinschaft auszahlen zu lassen, weil eine vernünftige Erbauseinandersetzung nicht möglich ist, kann es sinnvoll sein, dies mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu besprechen. Dabei kann dieser beim Verkauf des Erbteils über eine Abschichtung oder Anwachsung helfen, einen angemessenen Betrag für die Ablösung des Erbteils zu finden. Dabei kann er seinen Mandanten auch darüber informieren, welche Vorteile ggf. ein Verkauf des Erbteils an Dritte haben könnte.

Für den Fall, dass ein Verkauf des Erbteils nicht möglich ist, kann ein Anwalt für Erbrecht auch als Mediator eingesetzt werden, um eine Lösung mit den Erben der Erbengemeinschaft zu erarbeiten, die eine Erbauseinandersetzung ermöglicht. Falls dies nicht erfolgreich ist, kann er auch für seinen Mandanten eine Erbauseinandersetzungsklage anstrengen, sofern die Teilungsreife des Nachlasses erreicht wurde. Weiterhin kann ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch behilflich sein, wenn Pflichtteile an enterbte nahe Angehörige ausgezahlt werden müssen. 

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FAQ: Erbengemeinschaft Auszahlung 

Er verweist auf Paragraph 2033 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es: „Jeder Miterbe kann über den Anteil an dem Nachlass verfügen. “ Mit anderen Worten: Jeder kann sein Erbanteil verkaufen. Was nicht geht: Einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen, beispielsweise Schmuck oder Gemälde.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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