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Haus erben und Geschwister auszahlen – was muss man beachten?

Ist eine Immobilie Bestandteil eines Erbes, können zwei Situationen entstehen, in denen Erben ihre Geschwister auszahlen müssen. Hierbei können sie sowohl ein Haus gemeinsam als Erbengemeinschaft erben, wobei jedoch nur einer der Miterben das Haus nutzen möchte oder auch Eigentümer werden soll. In einem zweiten Fall erbt nur ein Kind das Haus und die Geschwister wurden enterbt, wobei sie aber einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Haus erben und Geschwister auszahlen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zum Haus erben und Geschwister auszahlen

Erben Geschwister im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ein Haus gemeinsam als Erbengemeinschaft, erben sie als Miterben jeweils zu gleichen Teilen einen Anteil an der Immobilie nach dem Erbrecht.

Auch kann natürlich durch ein Testament bestimmt werden, dass ein Haus gleichmäßig auf die Geschwister als Miterben übergehen soll. Hierbei gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese gemeinsam als Erbengemeinschaft das Haus weiterhin verwalten und z. B. vermieten oder das Haus gemeinsam verkaufen.

Wenn man sich jedoch darauf einigt als Erbengemeinschaft, dass z. B. nur ein Erbe das Haus nutzen soll und Eigentümer werden soll, so muss dieser dann seine Geschwister auszahlen, bzw. diese ihre Erbteile verkaufen. Dies kann dann über einen Verkauf der Erbteile der anderen Geschwister aus der Erbengemeinschaft an den Bruder oder die Schwester erfolgen, der oder die dann das Haus als alleiniger Eigentümer behalten soll. Hierfür muss der Wert der Immobilie ermittelt werden, damit die Anteile der Miterben aus der Erbengemeinschaft für den Verkauf festgestellt werden können.

Komplizierter wird es dann, wenn Eltern nur einem Kind durch ein Testament ein Haus vermacht haben und dabei die anderen Geschwister enterbt haben. Hierbei steht den enterbten Geschwistern immer noch der gesetzliche Pflichtteilsanspruch am Erbe zu nach dem Erbrecht. Hierzu wurde im BGB im §2303 auch die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruchs geregelt und er beträgt immer genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Erbteil entspricht, der dem Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Auch hierbei muss der Wert des Hauses ermittelt werden, um die Ansprüche feststellen zu können. Für den Fall, dass es Streitigkeiten über den Wert gibt, ist es sinnvoll, ein gerichtliches Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen, nachdem man den Pflichtteilsanspruch verkaufen kann.

Wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?

Ein Pflichtteilswert sollte möglichst frühzeitig bezahlt werden, da ab dem Todestag des Verstorbenen 4 % Zinsen fällig werden. Offiziell fällig ist die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs jedoch erst ein Jahr später. Liegen besondere Gründe vor, kann auch die Fälligkeit der Auszahlung vollständig oder teilweise um einige Jahre gestreckt werden.

Kann beim Haus erben die Pflichtteilsauszahlung umgangen werden ?

Da der „gesetzliche Pflichtteilsanspruch“ vom Gesetz festgelegt wurde, lässt er sich auch nicht einfach umgehen. Deshalb muss bei einer Enterbung der Geschwister der Erbe seine Geschwister auch immer gemäß ihren Pflichtteilsanspruch auszahlen. Nur in Sonderfällen kann diese Auszahlung entfallen nach dem Erbrecht. Hierbei kommen ausschließlich die Möglichkeit der Erbunwürdigkeit und der Pflichtteilsverzicht in Frage.

Erbunwürdigkeit

Eine vollständige Enterbung, bei der auch der Anspruch auf einen Pflichtteil entfällt, wird in der deutschen Rechtsprechung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zugelassen. Erbunwürdig ist gemäß § 2339 BGB, wer

  • den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen er bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer sich in Ansehung einer Verfügung des Testierenden von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Beachten Sie...

Eine Erbunwürdigkeit kann nur durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden gemäß § 2340 (1) BGB und sie ist auch erst nach dem Anfall des Erbfalls zulässig. Hierzu muss dann eine Anfechtungsklage erhoben werden, die zum Ziel hat, den entsprechenden Erben für erbunwürdig erklären zu lassen.

Pflichtteilsverzicht

Außerdem ist eine Auszahlung des Pflichtteils nur dann möglich, wenn wenn der Pflichtteilberechtigte freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet nach dem Erbrecht. Dies ist dann auch die einzige planbare Möglichkeit ein Haus zu überschreiben ohne die Geschwister auszahlen zu müssen. Allerdings muss diese Regelung über den Verkauf des Pflichtteils bereits zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden. Dabei fallen dann auch Gebühren in Höhe von 2 % des Vermögens nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Dabei vereinbaren dann die meisten Testierenden mit den Erben, welche auf ihren Pflichtteil verzichten, eine Abfindung. Mit Zahlung der Abfindung an den Erben muss dieser dann die Abfindung als Einnahme aus dem Verkauf auch gemäß dem Erbschaftsteuergesetz versteuern.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der Schenkung eines Hauses

Wenn man zu Lebzeiten der Eltern ein Haus bekommt durch eine Überschreibung durch eine Schenkung, haben grundsätzlich die Geschwister bis zum Tod der Übergeber gar keine Rechte. Wird also ein Haus über eine Schenkung zu Lebzeiten der Eltern auf eines der Kinder überschrieben, haben die nicht bedachten Geschwister in einer Erbengemeinschaft im Erbfall auch keinen Pflichtteilsanspruch, sondern dann evtl. einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Hierbei tritt dieser immer dann ein, wenn die Erbmasse durch die Schenkung reduziert wurde. Jedoch werden bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nur Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls berücksichtigt. Außerdem werden auch innerhalb dieser zehn Jahre die Schenkungen nur nach einen Abschmelzungsmodell beim Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet. Oftmals werden Pflichtteilsergänzungsansprüche dadurch gemildert oder auch vermieden, indem man durch schrittweise Schenkungen, bei denen der Beschenkte dann auch mehrmals seinen Freibetrag ausschöpfen kann, über eine lange Zeit eine Schenkung vornimmt, bei der alle überschriebenen Werte, die bereits länger als 10 Jahre überschrieben wurden, nicht mehr angerechnet werden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Wenn Eltern einem Kind ein Haus überschreiben und dieses die Geschwister auszahlen muss, berechnet sich der Ergänzungsanspruch nach der zeitlichen Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Zeitpunkt des Todesfalls: Für den Fall, dass der Erblasser innerhalb des Jahres der Schenkung verstirbt, erhalten die Geschwister ihren vollen Anteil an der Schenkung. Tritt der Todesfall erst im Jahr darauf ein, so werden nur noch 90 Prozent angerechnet und so weiter bis zum zehnten Jahr nach dem Todesfall. In diesem erhalten die Geschwister lediglich zehn Prozent ihres ursprünglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Grundsätzlich ist auch hierbei die aktuelle Wertermittlung der Immobilie maßgeblich.

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Was ist die Berechnungsbasis für den Pflichtteilsergänzungsanspruch von Geschwistern?

Wenn das Haus schon zu Lebzeiten verschenkt wurde, wird der Wert einer Immobilie berechnet nach:

  • dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung
  • vermindert um ein allenfalls vorbehaltenes Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht
  • aufgewertet um die Inflation

Diese Wertbasis wird dann nach dem Abschmelzungsmodell der 10 – Jahresfrist zugrunde gelegt um die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister zu ermitteln.

Wie wird eine Schenkung eines Hauses an z. B. einen Schwiegersohn behandelt?

Generell begründen nur Schenkungen an ein Kind einen Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder. Dabei verjähren Schenkungen an den Ehepartner eines Kindes pflichtteilsrechtlich schon nach 2 Jahren. Für den Fall also, dass der Schenkende nach der Schenkung noch noch 2 Jahre und 1 Tag lebt, erhalten die Kinder gar nichts mehr vom Hauswert. Jedoch darf hierbei nicht in einem Schenkungsvertrag vereinbart werden, dass nur das eigene Kind über das Haus verfügen darf, da dies dann eine Umgehung der Bestimmung bedeuten würde, die anfechtbar wäre.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Haus erben und Geschwister auszahlen helfen ?

Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kann sowohl eine Erbengemeinschaft beraten, die eine Immobilie im Erbe auseinandersetzen muss als auch einen einzelnen Erben eines Hauses, der die Pflichtteile an seine Geschwister auszahlen muss. Natürlich steht ein Anwalt auch enterbten, pflichtteilsberechtigten Kindern zur Seite, die ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen wollen. Dabei wird er die individuelle Situation eingehend analysieren und die rechtliche Lage klären.

Ferner kann er auch in Erbengemeinschaften als Vermittler zum Einsatz kommen, um eine einvernehmliche Lösung für eine Immobilie im Erbe zu finden. Zusätzlich kann ein Anwalt für Erbrecht für Betroffene natürlich auch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche ausrechnen und diese auch gerichtlich durchsetzen, sofern dies notwendig sein sollte. Außerdem wird er im Vorfeld einer Erbschaft oder Schenkung natürlich auch einen Erblasser beraten, wie er eine Vererbung eines Hauses an eines seiner Kinder oder eine entsprechende Schenkung optimal gestalten kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Haus erben und Geschwister auszahlen.

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FAQ: Haus erben und Geschwister auszahlen

Wenn der Erblasser neben dem Haus über nennenswerte Kontoguthaben oder andere Wertgegenstände verfügt, wird der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer schnell überschritten. In dieser Hinsicht kann es sich lohnen, vor dem Tod das Haus an ein Kind zu überschreiben und damit aus der Erbmasse herauszulösen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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