Allerdings sollte der Erbe darauf achten, dass er ungefähr seinen gesetzlichen Pflichtteil erhält, ansonsten ist der Verzicht auf den Pflichtteil nicht unbedingt sinnvoll. Es kann zwischen einem beschränkten und einem unbeschränkten Pflichtteilsverzicht gewählt werden. Wählt der Erbe einen uneingeschränkten Pflichtteilsverzicht, dann hat der Erbe keinen Anspruch auf
- Ausgleichspflichtteile
- Pflichtteilsrestansprüche
- Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Verteidigungsrechte
Der beschränkte Verzicht auf den Pflichtteil
Beim beschränkten Pflichtteilsverzicht hat der Erbe die Möglichkeit, auf gewisse Nachlassgegenstände oder einen Teil des Vermögens zu verzichten. Diese werden dann bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt. Hierbei kann es sich beispielsweise um Einschränkungen für die Beteiligungen an Unternehmensvermögen, Grundstücken, Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder Beschränkungen des Wertes des Pflichtteils handeln. Eine beschränkte Pflichtteilsverzichtserklärung sorgt aber nicht für eine Erhöhung der Pflichtteilsquote für die anderen Erben.
Unterschied zwischen Erbausschlagung, Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht
Häufig werden die Begriffe Erbausschlagung, Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht miteinander verwechselt, dabei handelt es sich hierbei um unterschiedliche Verzichtsarten. Der Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich die Möglichkeit auf den Pflichtteil des Erbes zu verzichten. Allerdings gibt es auch andere Weg auf ein Erbe zu verzichten und diese sollten nicht miteinander verwechselt werden.
- Der Erbverzicht: Bei einem Erbverzicht wird auf das ganze Erbe verzichtet. Demnach gibt der verzichtende Erbe sein gesetzliches Erbrecht sowie seine Erbrechte auf; inbegriffen ist hierbei auch sein Pflichtteilsrecht. Obschon ein Pflichtteilsverzicht keine Auswirkung auf die Erb- oder Pflichtteilsquote hat, ist dies bei einem Erbverzicht anders. Er erhöht die Erbquote der anderen Erben. Der Erbverzicht kann nicht eingeschränkt werden, sodass er nur für das ganze Erbe möglich ist.
- Erbe ausschlagen: Wurde vor dem Tod des Erblassers kein Verzichtsvertrag vereinbart, dann kann der Erbe den Nachlass auch ausschlagen. Die Erbausschlagung bedarf nicht der Zustimmung des Erblassers und kann im Erbfall beschlossen werden. Die Erbausschlagung sollte 6 Wochen nach Kenntnis über den Erbfall beim Nachlassgericht erfolgen.
Wann sollte man einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren?
Ein Verzicht auf den Pflichtteil wird meist im Rahmen eines Berliner Testaments vereinbart. Dieses Ehegattentestament begünstigt die beiden Eheleute als gegenseitige Erben und möchte durch den Pflichtteilsverzicht verhindern, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen. Anhand des Pflichtteilsverzichts stellen die Eltern sicher, dass die Kinder den Pflichtteil nicht einfordern. Sie haben zwar die Möglichkeit eine Strafklausel im Testament aufzunehmen, allerdings kann es trotz Strafklausel passieren, dass die Kinder den Pflichtteil einfordern und dem anderen Elternteil einen finanziellen Schaden zufügen.
In einigen Fällen kann es für die Kinder sinnvoller sein, die vollständige Enterbung im zweiten Erbfall hinzunehmen und trotz Strafklausel den Pflichtteil beim ersten Erbfall einfordern. Eltern möchten sich vor dieser Eventualität absichern und vereinbaren daher einen Pflichtteilsverzicht mit ihren Kindern. Darüber hinaus kann ein Verzicht auf den Pflichtteil dann sinnvoll sein, wenn lediglich auf gewisse Erbteile verzichtet werden soll. Erbt beispielsweise ein Geschwisterteil das Unternehmen der Eltern, dann können die Kinder einen Verzicht unterschreiben, um Pflichtteilsforderungen gegenüber dem Unternehmenserben zu verhindern, da ihn diese in eine finanziell missliche Lage versetzen könnten.
Welche Konsequenzen hat der Verzicht?
Wichtig ist vor allem auch, dass die gesetzliche Erbfolge trotz Pflichtteilsverzicht nicht geändert wird. Er hat somit keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Erben und die Erbfolge. Der Verzichtende bleibt weiterhin Erbe und hat somit Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. Solange der verzichtende Erbe nicht im Testament enterbt wird, hat er weiterhin die Möglichkeit, sein gesetzliches Erbe einzufordern. Im schlimmsten Fall hat er somit den gesetzlichen Erbteil inklusive der Abfindungszahlung. Da der Pflichtteilsverzicht nicht die gesetzliche Erbfolge beeinflusst, heißt das aber auch, dass der Erblasser den verzichtenden Erben weiterhin als Erben im Testament einsetzen kann.
Verzichtet ein Kind des Erblassers auf seinen Pflichtteil, dann sollten Sie als Erblasser dafür sorgen, dass auch die Nachkommen des Kindes keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Wer das verhindern möchte, muss dies explizit durch einen Verzicht und testamentarische Vereinbarungen veranlassen. Durch eine richtig formulierte Vereinbarung kann dieser Anspruch im Pflichtteilsverzichtvertrag ausgeschlossen werden.