Deshalb lässt sich durch einen rechtswirksamen Erbverzicht das Familienvermögen besser zusammenhalten und er ist deshalb auch ein geeignetes Instrument, wenn es um den Erhalt eines Familienunternehmens geht. Um einen derartigen Erbverzicht realisieren zu können, muss ein rechtswirksamer Erbverzichtsvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden, der auch notariell beurkundet werden muss.
Welche Rechtswirkung entfaltet der Verzicht auf ein Erbe?
Zumeist verzichten nahe Verwandte, wie z. B. Kinder oder auch Ehepartner durch einen Erbverzichtsvertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht. Dabei wird dann der Verzichtende im Todesfall des Erblassers von der gesetzlichen Erfolge ausgenommen. Hierbei wird er faktisch so behandelt, wie wenn er selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben würde und er hat deshalb auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Er fällt also als Erbe vollständig aus und kann deshalb auch keinen Pflichtteil mehr beanspruchen.
Außerdem wirkt sich ein Erbverzicht auch auf das Erbrecht der eigenen Folgegeneration aus. Dabei erstreckt sich die Wirkung eines Verzichts durch einen potentiellen Erben auch auf seine Abkömmlinge, also Kinder und ggf. Enkel, sofern durch einen Erbverzichtsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
In der praktischen Umsetzung wird meist eine Erbverzichtserklärung gegen die Zusage einer Abfindung abgegeben und dabei wird dann auch auf den Pflichtteil verzichtet. Jedoch lässt sich grundsätzlich beim Verzicht auf ein Erbe dieser Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränken, was allerdings nicht zweckmäßig ist, da man dies auch durch eine Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag erreichen könnte.
Abgrenzung zu anderen Formen des Verzichts
Neben dem Erbverzicht kennt das Erbrecht auch den Pflichtteilsverzicht und die Ausschlagung des Erbes. Dabei handelt es sich jedoch um andere Formen des Verzichts, wie im Folgenden dargestellt wird.
Der Pflichtteilsverzicht eines Erben
Durch einen klassischen Erbverzichtsvertrag verzichtet ein potentieller Erbe auf sein gesamtes Erbe. Hingegen verzichtet bei einem Pflichtteilsverzicht der Erbe nur auf seinen Pflichtteil. Hierbei wird also eine gesetzliche Erbfolge nicht verändert und der Verzichtende kann auch weiterhin Erbe bleiben. Dabei kann dann ein Erblasser in seinem Testament diesen Verzichtenden trotzdem für einen Teil seines Nachlasses berücksichtigen. Außerdem bleiben, im Gegensatz zu einer Erbverzichtserklärung, hierbei die Pflichtteilsansprüche anderer Erben unberührt.