Beispieltext vollständiger Erbverzicht:
„Hiermit verzichtet Frau Marlene Winter gegenüber ihrem Vater Herrn Walter Winter gemäß § 2346ff. BGB auf ihr gesetzliches Erbrecht. Dabei gilt dieser Verzicht auch für alle Nachkommen von Frau Marlene Winter. Der Verzicht wird erst rechtskräftig, wenn Herr Walter Winter eine Abfindungszahlung in Höhe von 10.000 € an Frau Marlene Winter gezahlt hat. Alle Kosten, die durch Errichtung des Erbverzichtsvertrages entstehen, werden von Herrn Walter Winter getragen.“
Höhe der Abfindungszahlung
Wie im Beispiel genannt, kann ein verzichtender Erbe durch eine Abfindungszahlung als Gegenleistung entschädigt werden. Dabei kann die Höhe dieser Zahlung individuell vereinbart werden und sie sollte im Erbverzichtsvertrag auch benannt werden. Hierbei orientiert sich diese Abfindungszahlung in vielen Fällen an dem Wert des gesetzlichen Pflichtteils. Dadurch erhalten die verzichtenden Erben also wertmäßig den gleichen Anteil am Nachlass, der Ihnen auch bei einer Enterbung zuteil werden würde.
Kosten des Erbverzichtsvertrages
Für die notarielle Beurkundung eines Erbverzichtsvertrages fällt immer eine doppelte Notargebühr an, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz bemisst und von der Höhe des Vermögens abhängig ist, für das der Verzicht vereinbart wird. Hierbei kann man in einer Beispielrechnung bei einem Verzicht auf ein Vermögen von 500.000 Euro dann eine doppelte Notargebühr von 1870 Euro kalkulieren. Generell werden die Verbindlichkeiten eines Erblassers bei dieser Berechnung nur bis zur Hälfte des positiven Vermögens abgezogen. Hätte der Erblasser im Beispielfall also 300.000 Euro Schulden, würden also 150.000 Euro vom Geschäftswert des Verzichts abgezogen, somit würden 350.000 Euro für die Berechnung der Notargebühren verbleiben.
Kann man einen Erbverzicht rückgängig machen?
Grundsätzlich kann ein Erbverzichtsvertrag nicht einfach widerrufen werden. Allerdings kann im Falle, dass sich beide Vertragsparteien einig sind, durch einen neuen Vertrag entweder eine Änderung oder auch eine Aufhebung des ursprünglichen Erbverzichtsvertrages herbeigeführt werden. Für den Fall, dass man einen Aufhebungsvertrag beschließt, ist automatisch die erbrechtliche Situation vor dem Erbverzicht wiederhergestellt und der ehemals verzichtende Erbe wird wieder ein regulärer Erbe. Dabei muss eine derartige Vereinbarung aber auch von einem Notar beurkundet werden.
Ferner ist, wie bei anderen Verträgen auch, eine Anfechtung des Vertrages möglich, die ein Erben nach Erbverzicht möglich macht. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierbei kann ein Erbverzicht aus verschiedenen, im BGB festgehalten Gründen angefochten werden:
- Nach §119 BGB Anfechtung wegen Irrtums: Der Erbverzichtsvertrag wird unwirksam, wenn bei der Erstellung des Vertrages ein Irrtum vorgelegen hat. Dabei kann es sich sowohl um einen Inhaltsirrtum des Vertrages handeln als auch um einen Erklärungsirrtum, wenn ein Verzichtender eine derartige Erklärung gar nicht abgeben wollte.
- Nach § 123 BGB Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung: Dabei ist ein Erbverzichtsvertrag immer dann ungültig, wenn er durch eine Täuschung oder auch eine Drohung zustande gekommen ist.
- Nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit: Für den Fall, dass Sittenwidrigkeit vorliegt, wird der Erbverzichtsvertrag ebenso ungültig. Dabei kann dies z. B. der Fall sein, wenn ein Erblasser einen unerfahrenen verzichtenden Erben mit einer Abfindung abspeisen will, die weit unter seinem wertmäßigen Verzicht liegt.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Erbverzicht helfen?
Bevor man sich zu einer Erbverzichtserklärung entscheidet, sollte man die persönliche Situation gut analysiert haben und auch die rechtlichen Konsequenzen bedacht haben. Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht ein kompetenter Partner sein, der seinem Mandanten mit Beratung und Unterstützung zur Seite steht. Hierbei kann dieser die Vor- und Nachteile im individuellen Einzelfall analysieren und darlegen.
Ferner steht er seinem Mandanten natürlich auch zur Seite, wenn es darum geht, einen Vertrag zum Erbverzicht zu ändern oder auch aufzulösen, sowie im Falle einer Anfechtung eines Erbverzichtsvertrages. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen, von einem unserer spezialisierten Juristen für Erbrecht.