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Pflichtteilsverzichtsvertrag – Infos, Inhalt & Kosten

Was ist ein Pflichtteilsverzichtvertrag? Möchte ein Erblasser verhindern, dass ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil des Erbes erhält, sollte er einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Doch warum sollte ein Pflichtteilsberechtigter einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben? Was kostet ein Pflichtteilsverzichtsvertrag? Warum sollte man auf den Pflichtteil verzichten? Der folgende Artikel schildert alle Vor- und Nachteile eines Pflichtteilsverzichtsvertrags und erläutert dabei auch, ob man einen Pflichtteilsverzicht rückgängig machen kann.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Die Erben haben die Möglichkeit einen Erbverzicht mit dem Erblasser zu vereinbaren, der einen gänzlichen Verzicht auf das Erbe bewirkt. Inbegriffen sind hierbei auch die Nachkommen des verzichtenden Erben. Allerdings können die Erben auch auf den Pflichtteil verzichten und eine Abfindungszahlung vom Erblasser erhalten.

Durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag entsteht ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, der anhand dieses Vertrags auf seinen Pflichtteil im Erbfall verzichtet. Hierfür erhält er vom Erblasser eine Abfindungszahlung, die ungefähr der Höhe des Pflichtteils entsprechen sollte. Um einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen zu können, müssen beide Vertragsparteien einverstanden sein.

Was ist ein partieller Pflichtteilsverzicht?

Möchte ein Pflichtteilsberechtigter nicht vollständig auf den Pflichtteil verzichten, kann er einen partiellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dieser bezieht sich dann nur auf die einzelnen Nachlassgegenstände.

Ist eine vollständige Enterbung von pflichtteilsberechtigten Personen möglich?

Im Grunde genommen ist eine vollständige Enterbung einer pflichtteilsberechtigten Person fast nicht möglich, es sei denn es liegen gravierende Gründe vor. Wird ein Pflichtteilsberechtigter durch ein Testament enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, kann der seinen Pflichtteil einfordern. Meist enterben Ehegatten ihre Kinder in einem Berliner Testament, um sich als gegenseitige Erben einzusetzen. Häufig sollen sie als Schlusserben eingesetzt werden und erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Dennoch können die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen. In der Regel soll eine Strafklausel im Testament dies verhindern und den Kindern untersagen, ihren Pflichtteil geltend zu machen.

Sollte ein Kind dennoch seinen Pflichtteil einklagen, wird es im Erbfall des zweiten Elternteils vollständig enterbt und erhält somit nichts von jenem Erbe. Nicht immer ist die Strafklausel zielbringend, da Kinder dennoch ihren Pflichtteil einfordern. Daher müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Konsequenz daraus ist ein Pflichtteilsverzicht. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag sorgt dann für den Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils.

Wann benötigt man einen Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ergibt immer dann Sinn, wenn Ehepartner das Erbe in einem Berliner Testament regeln und ihre Nachkommen als Schlusserben einsetzen oder enterben möchten. Das Berliner Testament ernennt die Eheleute als gegenseitige Alleinerben. Sollten die gesetzlichen Erben zusätzlich einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschreiben, haben sie keinen Anspruch auf den Pflichtteil im Erbfall. Diese Vorgehensweise soll verhindern, dass dem überlebenden Elternteil ein finanzieller Schaden durch die Pflichtteilsforderung entstehen kann.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch bei Unternehmern sinnvoll, wenn diese einen anderen Erben im Testament begünstigen möchten und das Unternehmen auf diesen übertragen möchten. Somit kann der Verzichtende in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag erklären, dass er auf das Unternehmen verzichtet. Manche Erblasser möchten jedoch zu Lebzeiten sicherstellen, dass sie ihren Nachlass wunschgemäß regeln können, ohne dass Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil fordern und somit den Erbteil der anderen schmälern.

Was ist ein Erbverzicht?

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag regelt die Pflichtteilsansprüche zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten, wohingegen ein Erbverzicht ein Verzicht auf das ganze Erbe ist. Der Verzichtende entsagt demnach seinem gesetzlichen Erbrecht und verweigert das gesamte Erbe. Somit hat er im Erbfall keinerlei Erbansprüche und somit auch keine Pflichtteilsansprüche. Ein Erbverzicht hat darüber hinaus auch einen direkten Einfluss auf die Erbteile und Erbquoten der anderen Erben und erhöht diese. Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag ist dies jedoch nicht der Fall. Ein weiterer Unterschied zwischen einem Erbverzicht und einem Pflichtteilsverzicht ist auch die Einschränkbarkeit, denn der Pflichtteilsverzichtsvertrag kann eingeschränkt werden, der Erbverzicht aber nicht. Verzichtet man auf das Erbe, dann gilt dies für das gesamte Erbe.

Beispiel für den Vertrag zum Pflichtteilsverzicht

Die Erblasserin ist Frau Steinmeier und die Mutter der Verzichtenden, Sarah Weiß, geborene Steinmeier. Somit ist die Verzichtende erb- und pflichtteilsberechtigt. Durch die Unterzeichnung dieses Erbverzichtsvertrages verzichtet Sarah Weiß gegenüber der Erblasserin auf ihr gesetzliches Erbrecht. Der Erbverzicht gilt auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Als Entschädigung für den hier erklärten Erbverzicht erhält der Verzichtende eine Summe von 7.000 Euro in bar vom Erblasser. Auszahlung erfolgt bis zum 01.05.2021.

Erbe ausschlagen oder Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Neben Erbverzicht und Pflichtteilsverzichtsvertrag kann ein Erbe auch durch Ausschlagung verweigert werden. Diese Entscheidung kann aber nicht vom Erblasser beeinflusst werden, sondern nur vom Erben getroffen werden. Falls zu Lebzeiten kein Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen wurde, aber der Erbe das Erbe nicht annehmen möchte, kann er dies jederzeit ausschlagen. Hierfür bedarf es keiner Begründung. Eine Erbausschlagung wird meist bei einem überschuldeten Nachlass gewählt und gilt ebenso wie der Erbverzicht auch für das gesamte Erbe.

Warum auf den Pflichtteil verzichten?

Warum man auf einen Pflichtteil verzichten möchte, kann unterschiedliche Gründe haben. Zum einen kann dies durch persönliche Diskrepanzen zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten sein oder der Einfachheit halber. Möchte der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten durch ein Testament enterben, kann es für den Erben stressfreier sein, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu unterschreiben. Dadurch erhält er ggf. seinen Pflichtteil unmittelbar und muss seinen Pflichtteil im Todesfall nicht erst einklagen.

Muss man den Pflichtteil jedoch einklagen, kann es passieren, dass dies viele Jahre dauert und somit ein zeitaufwendiges Unterfangen wird. Kann sich der Erblasser mit der pflichtteilsberechtigten Person einigen, eine Abfindung auszuzahlen, die ungefähr der Höhe des Pflichtteils entspricht, erspart dies eine Menge Ärger. Ein weiterer Grund für den Pflichtteilsverzichtsvertrag kann die Übertragung eines Unternehmens sein, für das der Pflichtteilsberechtigte nicht unbedingt die Führung übernehmen möchte. Gleichzeitig kann gewährleistet werden, dass eventuelle Pflichtteilsforderungen nicht das Unternehmensvorhaben schädigen.

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Welchen Einfluss hat ein Vertrag auf die gesetzliche Erbfolge?

Obwohl der verzichtende Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil mehr hat, bleibt er weiterhin Erbe. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge. Möchte der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht in einem Testament enterben, kann er ihm einen gewünschten Teil des Nachlasses oder den gesetzlichen Erbteil zukommen lassen.

Wer einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschreibt, sollte bedenken, dass die eigenen Nachkommen automatisch auf ihren Pflichtteil verzichten. Jedoch kann der Erblasser mit der pflichtteilsberechtigten Person vereinbaren, dass die Kinder des Verzichtenden dennoch ihren Pflichtteil geltend machen können.

Ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ohne Abfindung möglich?

Damit ein Pflichtteilsberechtigter nicht leer ausgehen muss, wird meist eine Abfindungszahlung zwischen Erblasser und der pflichtteilsberechtigten Person vereinbart. Die Höhe kann dabei zwischen den Vertragsparteien frei verhandelt werden, sollte jedoch ungefähr der Höhe des eigentlichen Pflichtteils entsprechen.

  • Hiermit verzichte ich, Renate Schmitt als Tochter, gegenüber meinem Vater Herrn Schmitt gemäß § 2346 ff. BGB auf mein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Der Verzicht gilt auch für all meine Nachkommen. Der Pflichtteilsverzicht ist dann fällig, wenn Herr Schmitt eine Abfindungszahlung in Höhe von 7.000 € an mich als Tochter gezahlt hat.

Allerdings muss nicht immer eine Abfindungszahlung im Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgehandelt werden.

  • Hiermit verzichte ich, Renate Schmitt, gegenüber meinem Vater Herrn Schmitt gemäß § 2346 ff. BGB auf mein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Der Verzicht gilt auch für all meine Nachkommen. Eine Abfindung wird nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart und der Pflichtteilsverzicht ist im Erbfall fällig.

Muss man einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben?

Nicht immer ist der Pflichtteilsberechtigte einsichtig und möchte den Verzicht daher nicht unterzeichnen. Doch muss er den Pflichtteilsverzicht unterschreiben? Im Grunde genommen muss der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverzicht nicht unterschreiben, da das Einverständnis beider Vertragsparteien notwendig ist.

Meist weigert sich eine pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteilsverzicht zu unterschreiben, wenn die Abfindungszahlung zu gering ist. Um das Angebot lukrativer zu machen, sollte daher die Abfindungszahlung ungefähr dem Pflichtteil entsprechen. Andernfalls muss der Erblasser damit rechnen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverzicht nicht unterschreiben wird. Ferner kann der Erblasser den Pflichtteilsverzicht auch durch Ankündigung einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament durchsetzen. Diese besagt, dass der Erbe vollständig enterbt wird, wenn er seinen Pflichtteil geltend machen möchte.

Vorsicht vor sittenwidrigen Grundlagen

Allerdings sollte man unbedingt von Drohungen absehen und den Pflichtteilsberechtigten nicht unter Druck setzen. Denn ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann unter Umständen sittenwidrig sein, wenn der Erblasser dem Erben Unwahrheiten erzählt. Ebenso ist bei besonders jungen Erben, die möglicherweise ihre Rechte nicht kennen, Vorsicht geboten.

Was kostet ein Vertrag zum Pflichtteilsverzicht?

Was ein Pflichtteilsverzicht kostet, ist einerseits vom Umfang der anwaltlichen Beratung abhängig und andererseits von den Gebühren für die notarielle Beurkundung. Damit der Vertrag rechtswirksam ist, muss er notariell beurkundet werden. Hierfür berechnet ein Notar die doppelte Notargebühr, die wiederum anhand der Höhe des Vermögens berechnet wird. Dabei spielt nicht das Gesamtvermögen, sondern das Vermögen eine Rolle, auf das verzichtet wird.

Was kostet ein Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Als Orientierung, was ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kosten kann, haben wir folgende Übersicht zusammengestellt. Sollten Sie jedoch in Erfahrung bringen wollen, was ein Pflichtteilsverzicht kostet, wenn die Vermögenswerte höher oder niedriger sind, empfehlen wir Ihnen den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer, den Sie sich als Excel-Tabelle herunterladen können.

Beispiele:
VermögenGebührensatzGebühr
2.000 €2,054 €
7.000 €2,0114 €
10.000 €2,0150 €
20.000 €2,0214 €
50.000 €2,0330 €
100.000 €2,0546 €
200.000 €2,0870 €
500.000 €2,01.870 €
 

Wie erstellt man einen Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss schriftlich vorliegen und hat in der mündlichen Form keine Rechtswirksamkeit. Jegliche Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, müssen schriftlich festgehalten werden. Ein Erbvertrag sowie der Pflichtteils- und Erbverzicht müssen in schriftlicher Form vorliegen und notariell beurkundet sein.

Die notarielle Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrag

Damit der Pflichtteilsverzichtsvertrag rechtswirksam ist, muss er unbedingt notariell beurkundet werden. Andernfalls hat er keine Rechtsgültigkeit, sodass der zusätzlich Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend machen kann. Somit erhält er zum einen die Abfindungszahlung und profitiert später noch einmal durch die Auszahlung des Pflichtteils. Außerdem muss der Erblasser persönlich den Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschreiben, aber der verzichtende Pflichtteilsberechtigte darf sich von jemandem vertreten lassen.

Pflichtteilsverzicht – Entwurf

Es handelt sich beim folgenden Pflichtteilsverzicht um einen Entwurf, der Ihnen eine Orientierung geben soll, wie ein Pflichtteilsverzichtsvertrag aussehen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass er nicht Ihre individuelle Situation berücksichtigt. Daher legen wir Ihnen eine ausführliche Beratung bei einem Anwalt für Erbrecht an Herz. Der Fachmann kann ihre persönliche Lage berücksichtigen und dementsprechend einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit Ihnen aufsetzen.

Ein möglicher Entwurf für den Pflichtteilsverzicht

Zur Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags erschienen heute vor mir

Hans Braun, geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Personalausweisdokument [Nummer]

– nachfolgend Verzichtsempfänger –

und

Ute Braun, geborene Schmitt, geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Personalausweisdokument [Nummer]

– nachfolgend Verzichtsempfänger –

und

Julian Braun, geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Personalausweisdokument [Nummer]

– nachfolgend Verzichtender –

Da die Verzichtsempfänger zu 1. und 2. die Eltern des Verzichtenden sind, ist dieser gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt. Der Verzichtende verzichtet auf den ihm zustehenden Pflichtteil, welcher ihm im Todesfall eines der beiden Verzichtsempfänger zusteht. Die Wirkung des Pflichtteilsverzichts bezieht sich auch auf seine Nachkommen.

Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich lediglich auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch unangetastet.

Der Verzichtende erhält hierfür folgende Abfindung von den Verzichtsempfängern:

Ferienhaus auf Sylt: Schöner Seeblick 12, 25980 Sylt, Deutschland (Einfamilienhaus, erbaut im Jahre 1998, geschätzter Wert 550.000 Euro)

Der Pflichtteilsverzicht ist ab der Eigentumsübertragung wirksam.

Verzicht auf den Pflichtteil nach Tod eines Elternteils – Das Berliner Testament

Wie bereits erwähnt, kommt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag meist im Rahmen der Erstellung eines Berliner Testaments (Ehegattentestamts) zustande, das Ehegatten als gegenseitige Alleinerben benennt und die Kinder als Schlusserben. Demnach soll ein Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils von den Kindern unterzeichnet werden, um gewährleisten zu können, dass diese nicht ihren Pflichtteil geltend machen. Der Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils soll somit verhindern, dass dem überlebenden Ehegatten ein finanzieller Schaden entsteht. Sollten Sie ein Berliner Testament aufsetzen, dann empfiehlt sich ein Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe

Selbstverständlich kann auch ein Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, wenn beide damit einverstanden sind. Einerseits ist ein Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe möglich, wenn der Erblasser möchte, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anteil des Hauses verzichtet und andererseits kann der Erblasser mit dem Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe dem Erben das Haus als Abfindungsleistung für den Pflichtteilsverzicht anbieten.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Erblasser ein Haus und ein Unternehmen besitzt und das Unternehmen einem Kind vermacht und das andere Kind das Haus erhält. In diesem Fall können die Kinder jeweils auf die gegenteiligen Ansprüche am Unternehmen oder Haus verzichten.

Kann man einen Pflichtteilsverzicht rückgängig machen?

Möchten beide Vertragsparteien den Pflichtteilsverzicht rückgängig machen, dann kann der Vertrag aufgehoben werden. Sind sich der Erblasser und der Pflichtteilsverzichtende jedoch nicht einig, dann kann man den Pflichtteilsverzicht nicht rückgängig machen.

Um den Pflichtteilsverzicht rückgängig zu machen, muss ein neuer Vertrag zwischen den Parteien aufgesetzt werden und erneut notariell beurkundet werden. Darüber hinaus kann ein Vertrag auch angefochten werden, wenn dieser nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht. Wird gegen ein Gesetz verstoßen oder liegt ein Irrtum vor, dann kann der Pflichtteilsverzichtsvertrag angefochten werden. Sollte der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten gedroht haben, besteht auch ein Grund zur Anfechtung. Die oben erwähnte Sittenwidrigkeit wäre ein weiterer Grund dafür, dass der Vertrag angefochten werden kann.

Widerruf nur im Ausnahmefall möglich!

Bedenken Sie, dass ein Widerruf des Pflichtteilsverzicht nur dann möglich ist, wenn der entsprechende Vertrag nicht den geltenden Vorgaben entspricht. Die Entscheidung ist also nur im Ausnahmefall zb. bei sittenwidrigen Grundlagen anfechtbar!

Wie kann ein Anwalt beim Pflichtteilsverzichtsvertrag
helfen ?

Will man als zukünftiger Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten dazu bewegen auf seinen Pflichtteil am Erbe zu verzichten, kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag eine gute Lösung sein. Dies sollte man auf jeden Fall mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht besprechen. Hierbei wird er seinen Mandanten über den Charakter dieses zweiseitigen Vertrages aufklären und auch aufzeigen, wie sich ein Pflichtteilsverzichtsvertrag im Vergleich zu einem Erbverzicht oder einer Erbausschlagung auswirkt. Außerdem wird er die persönliche Situation seines Mandanten eingehend analysieren, um abzuklären, ob im individuellen Fall ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wirklich die optimale Lösung ist oder ob ggf. andere Regelungsmöglichkeiten in Frage kommen.

Ferner kann er natürlich auch dazu beraten, wie man im Einzelfall z. B. eine angemessene Abfindungshöhe ermitteln kann. Zusätzlich wird ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch bei der Vertragsgestaltung helfen und eine notarielle Beurkundung des Vertrages organisieren. Für den Fall, dass eine spätere Auflösung des Vertrages in Betracht gezogen werden muss, wird ein Anwalt auch darüber aufklären, wie ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wieder gelöst werden kann und in welchen Fällen Gründe für eine Anfechtung des Vertrages gegeben sein können. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Pflichtteilsverzichtsvertrag.

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FAQ: Pflichtteilsverzichtsvertrag

Dieser regelt den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche seitens des Erbens. Das bedeutet, dass der verzichtende Angehörige im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Durch einen Pflichtteilsverzicht wird die gesetzliche Erbfolge nicht geändert: der Verzichtende bleibt trotzdem Erbe.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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